Zustellung von Schriftstücken

Kroatien

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NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Art. 2 Absatz 1

Für die Zustellung von Schriftstücken ins Ausland sind folgende kroatische Stellen als Übermittlungsstellen zuständig:

- für gerichtliche Schriftstücke das für die Zustellung zuständige Gericht;

- für außergerichtliche Schriftstücke das Bezirksgericht (općinski sud), in dessen Zuständigkeitsgebiet die Person, der das Schriftstück zuzustellen ist, ihren Wohnort, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Niederlassung hat;

- für Schriftstücke, die von Notaren beglaubigt oder ausgestellt wurden, das Bezirksgericht (općinski sud), in dessen Zuständigkeitsgebiet die Notare niedergelassen sind.

Als Übermittlungsstellen gelten die Bezirksgerichte (općinski sudovi), Gespanschaftsgerichte (županijski sudovi) Handelsgerichte (trgovački sudovi), das Hohe Handelsgericht und der Oberste Gerichtshof der Republik Kroatien.

Der Oberste Richter des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien kann ein einziges Bezirksgericht oder nur bestimmte Bezirksgerichte aus dem Zuständigkeitsgebiet eines oder mehrerer Gespanschaftsgerichte zur Zustellung von Schriftstücken bevollmächtigen.

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Art. 2 Absatz 2

Für die Entgegennahme von Schriftstücken zuständige Stelle in der Republik Kroatien ist

- das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsgebiet die Schriftstücke zuzustellen sind, wie in der Datenbank des Gerichts angegeben.

Der Oberste Richter des Obersten Gerichtshofs der Republik Kroatien kann ein einziges Bezirksgericht oder nur bestimmte Bezirksgerichte aus dem Zuständigkeitsgebiet eines oder mehrerer Gespanschaftsgerichte zur Zustellung von Schriftstücken bevollmächtigen.

Die Bezirksgerichte mit ihrer regionalen Zuständigkeit werden entsprechend den Angaben in der Datenbank des Gerichts aufgeführt.

In der Datenbank des Gerichts steht eine alphabetisch und nach Postleitzahlen geordnete Auflistung der Standorte zur Verfügung.

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Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

- Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c

In der Republik Kroatien können die Schriftstücke auf postalischem Wege zugestellt werden.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d

Die Republik Kroatien akzeptiert in kroatischer Sprache ausgefüllte Standardformblätter.

Artikel 3 - Zentralstelle

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Die für a) die Erteilung von Auskünften an die Übermittlungsstellen, b) das Suchen nach Lösungswegen, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten, und c) in Ausnahmefällen und auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle für die Weiterleitung des Zustellungsantrags an die zuständige Empfangsstelle zuständige Zentralstelle ist

das Justizministerium (Ministarstvo pravosuđa) der Republik Kroatien
Ulica grada Vukovara 49
Tel.: +385 1 371 40 00
Fax: +385 1 371 45 07
Website: http://www.mprh.hr

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Die Republik Kroatien akzeptiert in kroatischer Sprache ausgefüllte Standardformblätter.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Gemäß der nationalen Gesetzgebung der Republik Kroatien sind keine verpflichtenden Fristen für die Zustellung von Schriftstücken festgelegt.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Die Republik Kroatien akzeptiert in kroatischer Sprache ausgefüllte Bescheinigungen über die Zustellung.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

In der Republik Kroatien sind keine einheitlichen Gebühren für die Zustellung von Schriftstücken festgelegt.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

a) Die Republik Kroatien lehnt die Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen unter den Bedingungen von Artikel 13 Absatz 1 nicht ab;

b) Die Republik Kroatien lässt die Zustellung von Schriftstücken von Gerichten der Mitgliedstaaten an eine Partei, die ihren Wohnsitz in der Republik Kroatien hat, nicht zu, ausgenommen in den Fällen, in denen die Schriftstücke an die Staatsbürger der ausstellenden Staaten zugestellt werden sollen (Artikel 13 Absatz 2).

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Gemäß der kroatischen Gesetzgebung ist eine unmittelbare Zustellung nicht zulässig.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

a) Die kroatischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die Bedingungen aus Artikel 19 Absatz 2 erfüllt sind.

b) Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht zugelassen, wenn er nach Ablauf eines Jahres ab dem Erlass der Entscheidung gestellt wird.

Artikel 20 - Von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 2 erfüllen

Bei der im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung geschlossenen Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten handelt es sich um

- das zwischen der Republik Kroatien und der Republik Slowenien geschlossene Abkommen vom 7. Februar 1994 über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen.

Letzte Aktualisierung: 06/03/2024

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