Zustellung von Schriftstücken

Belgien

Inhalt bereitgestellt von
Belgien

NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: Post, Telefon, Fax, E-Mail.

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch.

Artikel 3 - Zentralstelle

Zentralstelle ist die „Chambre nationale des huissiers de justice/Nationale Kamer van Gerechtsdeurwaarders“.

Chambre nationale des huissiers de justice/Nationale Kamer van Gerechtsdeurwaarders

Avenue Henri Jaspar 93/Henri Jasparlaan 93

B-1060 Brüssel

Tel.: (32-2) 538 00 92

Fax: (32-2) 539 41 11

E-Mail: info@nkgb-cnhb.be

Angaben können per Post, per Fax, per E-Mail oder telefonisch übermittelt werden.

Sprachkenntnisse: Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformular (Formblatt) kann außer in Französisch, Niederländisch und Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Belgien wendet zur Bestimmung des Zustellungszeitpunkts eine Regelung des doppelten Datums an. Welches Datum als Zustellungszeitpunkt gilt, hängt davon ab, ob es im Verhältnis zum Empfänger des Schriftstücks oder zum Absender des Schriftstücks bestimmt wird.

Gemäß Artikel 53bis des belgischen Gerichtsgesetzbuchs gilt Folgendes: Im Verhältnis zum Empfänger und vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen werden die Fristen, die mit der Zustellung eines Schriftstücks in Papierform beginnen, folgendermaßen berechnet:

1. Wenn die Zustellung per Gerichtsschreiben (pli judiciaire) oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgt, beginnt die Frist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Schreiben beim Wohnsitz (domicile) des Empfängers oder ggf. an seinem Aufenthaltsort (résidence) oder seiner Zustellungsadresse (domicile élu) eingegangen ist.

2. Wenn die Zustellung per Einschreiben oder per einfacher Post erfolgt, beginnt die Frist am dritten Arbeitstag nach dem Arbeitstag, an dem das Schreiben bei der Post abgegeben wurde, sofern der Empfänger nicht das Gegenteil nachweist.

Im Verhältnis zum Absender gilt das Datum der Absendung (oder das Datum der Abgabe bei der Post oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts (greffe)) als Datum der Zustellung.

Wenn demnach eine Partei, die den Rechtsstreit in erster Instanz verloren hat, Berufung einlegen will, muss sie die Möglichkeit haben, dies zu tun, ohne die Erfüllung einer Formvorschrift, d. h. die Zustellung des Urteils, abwarten zu müssen.

Gleiches gilt für den Fall, dass eine Person, die eine Verjährungsfrist unterbrechen will, ein die Verjährung unterbrechendes (außergerichtliches) Schriftstück zustellen lässt.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Bescheinigungsformular kann außer in Französisch, Niederländisch und Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Für die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher (huissier) wurde eine Festgebühr in Höhe von 165 EUR (einschließlich der in Belgien geltenden MwSt) pro Zustellung festgelegt, die vom Antragsteller für jedes Schriftstück, das an eine natürliche oder juristische Person zugestellt werden soll, zu entrichten ist. Der ganze Betrag oder ein Teil davon ist im Voraus an den Gerichtsvollzieher zu entrichten. Findet nach den europäischen Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die MwSt des Herkunftslandes Anwendung, so werden etwaige zu viel erhobene Beträge vom Gerichtsvollzieher rückerstattet. Die Zahlung muss unmittelbar über eine Bank oder ein vom Land des Antragstellers anerkanntes Finanzinstitut in Belgien erfolgen. Die Bankkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Belgien lässt die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Belgien hat keine Einwände gegen die unmittelbare Zustellung gemäß Artikel 15.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Die belgischen Gerichte können unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden, wenn alle Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Absatz 4 ist innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung zu stellen.

Letzte Aktualisierung: 01/08/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.