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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Verfügbare Empfangsmöglichkeiten: Post, Telefon, Fax, E-Mail.
Sprachen, in denen das Formblatt ausgefüllt werden kann: Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch.
Zentralstelle ist die „Chambre nationale des huissiers de justice/Nationale Kamer van Gerechtsdeurwaarders“.
Chambre nationale des huissiers de justice/Nationale Kamer van Gerechtsdeurwaarders
Avenue Henri Jaspar 93/Henri Jasparlaan 93
B-1060 Brüssel
Tel.: (32-2) 538 00 92
Fax: (32-2) 539 41 11
E-Mail: info@nkgb-cnhb.be
Angaben können per Post, per Fax, per E-Mail oder telefonisch übermittelt werden.
Sprachkenntnisse: Französisch, Niederländisch, Deutsch und Englisch.
Das Antragsformular (Formblatt) kann außer in Französisch, Niederländisch und Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Belgien wendet zur Bestimmung des Zustellungszeitpunkts eine Regelung des doppelten Datums an. Welches Datum als Zustellungszeitpunkt gilt, hängt davon ab, ob es im Verhältnis zum Empfänger des Schriftstücks oder zum Absender des Schriftstücks bestimmt wird.
Gemäß Artikel 53bis des belgischen Gerichtsgesetzbuchs gilt Folgendes: Im Verhältnis zum Empfänger und vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen werden die Fristen, die mit der Zustellung eines Schriftstücks in Papierform beginnen, folgendermaßen berechnet:
1. Wenn die Zustellung per Gerichtsschreiben (pli judiciaire) oder per Einschreiben mit Rückschein erfolgt, beginnt die Frist an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Schreiben beim Wohnsitz (domicile) des Empfängers oder ggf. an seinem Aufenthaltsort (résidence) oder seiner Zustellungsadresse (domicile élu) eingegangen ist.
2. Wenn die Zustellung per Einschreiben oder per einfacher Post erfolgt, beginnt die Frist am dritten Arbeitstag nach dem Arbeitstag, an dem das Schreiben bei der Post abgegeben wurde, sofern der Empfänger nicht das Gegenteil nachweist.
Im Verhältnis zum Absender gilt das Datum der Absendung (oder das Datum der Abgabe bei der Post oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts (greffe)) als Datum der Zustellung.
Wenn demnach eine Partei, die den Rechtsstreit in erster Instanz verloren hat, Berufung einlegen will, muss sie die Möglichkeit haben, dies zu tun, ohne die Erfüllung einer Formvorschrift, d. h. die Zustellung des Urteils, abwarten zu müssen.
Gleiches gilt für den Fall, dass eine Person, die eine Verjährungsfrist unterbrechen will, ein die Verjährung unterbrechendes (außergerichtliches) Schriftstück zustellen lässt.
Das Bescheinigungsformular kann außer in Französisch, Niederländisch und Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.
Für die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher (huissier) wurde eine Festgebühr in Höhe von 165 EUR (einschließlich der in Belgien geltenden MwSt) pro Zustellung festgelegt, die vom Antragsteller für jedes Schriftstück, das an eine natürliche oder juristische Person zugestellt werden soll, zu entrichten ist. Der ganze Betrag oder ein Teil davon ist im Voraus an den Gerichtsvollzieher zu entrichten. Findet nach den europäischen Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die MwSt des Herkunftslandes Anwendung, so werden etwaige zu viel erhobene Beträge vom Gerichtsvollzieher rückerstattet. Die Zahlung muss unmittelbar über eine Bank oder ein vom Land des Antragstellers anerkanntes Finanzinstitut in Belgien erfolgen. Die Bankkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Belgien lässt die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 in seinem Hoheitsgebiet nicht zu.
Belgien hat keine Einwände gegen die unmittelbare Zustellung gemäß Artikel 15.
Die belgischen Gerichte können unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 den Rechtsstreit entscheiden, wenn alle Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Absatz 4 ist innerhalb eines Jahres nach Erlass der Entscheidung zu stellen.
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