Zustellung von Schriftstücken

Österreich

Inhalt bereitgestellt von
Österreich

NB! Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Rates wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2022 durch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Mitteilungen nach der neuen Verordnung finden Sie hier!


Artikel 2 Absatz 1 - Übermittlungsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 2 - Empfangsstellen

Klicken Sie auf den nachstehenden Link, um sich alle Gerichte (bzw. Behörden) anzeigen zu lassen, auf die sich dieser Artikel bezieht.
Liste der zuständigen Gerichte (oder Behörden)

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c - Möglichkeiten für den Empfang von Schriftstücken

Verfügbare Empfangsmöglichkeiten:

  • Übermittlung auf dem Postweg
  • Übermittlung durch andere Zustelldienste (z.B. Eilkurier)
  • Übermittlung per E-Mail
  • Übermittlung per Fax

Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d - Sprachen, in denen das Formblatt in Anhang I ausgefüllt werden darf

Das Formblatt kann in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt werden.

Artikel 3 - Zentralstelle

Zentralstelle ist das Bundesministerium für Justiz.

 

Bundesministerium für Justiz

Museumstraße 7

1070 Wien

Tel: (43-1) 52152-2141

Fax: (43-1) 52152-2829

E-Mail: team.z@bmj.gv.at

Sprachkenntnisse: Deutsch und Englisch.

Artikel 4 - Übermittlung von Schriftstücken

Das Antragsformular (Formblatt in Anhang I) kann außer in Deutsch auch in Englisch ausgefüllt werden.

Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 - Zustellung eines Schriftstücks innerhalb einer bestimmten Frist nach nationalem Recht

Dokumente nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 gibt es, soweit überblickbar, im österreichischen Recht derzeit nicht.

Artikel 10 - Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks

Das Bescheinigungsformular (Formblatt in Anhang I) kann außer in Deutsch auch in Englisch ausgestellt werden.

Artikel 11 - Kosten der Zustellung

Eine Festgebühr fällt nicht an.

Artikel 13 - Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen

Gegen die Zustellung nach Artikel 13 Absatz 1 bestehen keine Einwände.

Artikel 15 - Unmittelbare Zustellung

Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen des Empfangsmitgliedstaats ist nach österreichischem Recht nicht zulässig.

Artikel 19 - Nichteinlassung des Beklagten

Die österreichischen Gerichte können ungeachtet des Absatzes 1 den Rechtsstreit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheiden.

Die Republik Österreich gibt keine Frist gemäß Artikel 19 Absatz 4 letzter Unterabsatz für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an.

Letzte Aktualisierung: 17/07/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.