Family mediation

Mediation can be particularly helpful in cross-border family disputes and parental child abduction cases. The term ‘family matters’ covers a broad range of disputes, from purely private matters to those involving public authorities.

What is cross-border family mediation?

Cross-border family mediation is a process conducted by one (or several) impartial, qualified third person(s), the mediator. The mediator has no power to decide but helps the parties to regain communication and assists them in resolving their problem themselves.

The agreement reached is a tailor-made solution for their dispute that ensures that their parental decisions take account of the best interests of the child, if a child is concerned.

Family matters include: parental responsibility and access rights, child abduction, child protection measures, maintenance of children or ex-partners and other consequences of divorce or separation.

Partners are encouraged to take responsibility for the decisions concerning their family and to first try to resolve conflicts outside of the judicial system.

Mediation can therefore create a constructive atmosphere for discussions and ensure fair dealings between parents which also takes the best interest of the child into account.

Please consult the following pages to get more details on:

- Principles and stages

- How it works

- Costs

- Legislation

Please select the relevant country's flag to obtain detailed national information.

How does it work?

As a party you can apply for mediation in all the Member States. In some Member States the judge may invite the parties in a dispute to try mediation.

If all parties agree to use mediation, the selected mediator sets up the mediation schedule. The way the mediotor is selected depends on the specific country - you can find this information in the respecitve national pages available on the right hand side of this page.

Legal representatives can play an important role by providing the legal information necessary for the parties to make informed decisions.

Mediated agreements can be rendered enforceable if both parties so request. This can be achieved, for example, by way of approval by a court or certification by a public notary.

Legal representatives can review the mediated agreement to ensure that this agreement has legal effect in all legal systems concerned.

Why should you try it?

  • You have the opportunity to control the outcome of your own dispute
  • Mediation is a user-friendly environment in which the party is boss.
  • Mediation allows you to revise and adjust the scope of the conflict.
  • You make the decisions and agreements but you are not required to reach an agreement.
  • By trying mediation, you do not give up your right to file or pursue a lawsuit in court.
  • A win-win situation for every party taking part in mediation
  • The mediator is an impartial and trained helper that can assist you to try to work things out yourselves.
  • Compared to a trial mediation is relatively inexpensive.
  • Mediation is relatively swift. It can be easily scheduled any time at the mutual convenience of the parties and can take place in a variety of locations.
  • Mediation allows for flexible solutions (tailor-made) and helps in maintaining or building constructive future relationships and contacts between the parties.
  • Support and advice of a legal representative in mediation is possible.
  • Mediation can reduce future litigation.

This link will take you to the Mediators page.

Limits of the mediation

Where there are indications that the case is not suitable for mediation or that one (or both) of the parties are not willing to attempt mediation, the intervention of judicial authorities is necessary. In the screening of the suitability of the case, special attention must be given to the identification of possible risks such as domestic violence and its degree, drug or alcohol abuse, child abuse, etc… The suitability of the case must be decided on an individual basis and the standards applied by the mediator and the mediation organisation.

Related link

Practitioners’ Tool: Cross-Border Recognition and Enforcement of Agreements Reached in the Course of Family Matters Involving Children

Last update: 03/01/2023

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Familienmediation - Belgien

Die Mediation wird durch das Gesetz vom 21. Februar 2005 geregelt. Die Familienmediation kann wie jede andere Mediation im Rahmen eines Gerichtsverfahrens (gerichtliche Mediation) oder außerhalb eines Gerichtsverfahrens (freiwillige Mediation) erfolgen.

Die Mediation wird auf Antrag einer der Parteien eingeleitet oder vom Richter vorgeschlagen und ist ein Verfahren, dem beide Parteien zustimmen müssen.

Die Parteien einigen sich über die Ernennung eines Mediators (Artikel 1734, Absatz 1 der Prozessordnung), der von der Föderalen Kommission für Mediation zugelassen sein kann. Jede Partei kann zu jedem Zeitpunkt die Mediation beenden (Art. 1729 der Prozessordnung). Die Mediation kann einen Teil oder alle Bereiche der Streitsache umfassen (Art. 1735, §2 der Prozessordnung).

In allen Angelegenheiten, für die das Familiengericht zuständig ist, informiert der Kanzler die Parteien, sobald ein Antrag gestellt worden ist, über die Möglichkeit der Mediation und gibt ihnen alle nützlichen Informationen für diese Maßnahme (Art. 1253b/1 der Prozessordnung). In einer Scheidungssache wegen endgültiger Zerrüttung der Ehe kann der Richter den Aufschub des Verfahrens anordnen, der höchstens einen Monat betragen darf, damit die Parteien sich über die Mediation informieren können (Art. 1255, §6, Absatz 2 der Prozessordnung). Die Kammern für die gütliche Einigung des Familiengerichts unterliegen dem Konzept der Vermittlung (Artikel 731 des Prozessordnung): Die Richter sind gehalten, die Parteien zu versöhnen, auch wenn sie die Sache nicht endgültig entscheiden. Nach der Mediation gemäß der Prozessordnung ist es nämlich nicht erlaubt, dass ein Richter als Mediator auftritt.

Die Mediation erfolgt auf der Basis der Vertraulichkeit und der Mediator unterliegt dem Berufsgeheimnis (Art. 1728, §1 der Prozessordnung).

Das Mediationsverfahren besteht aus drei Phasen:

- Ernennung des Mediators durch den Richter.

- Vertagung der Sache auf einen späteren Termin durch den Richter, der den Prozesskostenvorschuss festlegt.

- Ausgang der Mediation: Wenn die Mediation erfolgreich war, werden die Bedingungen dieser Vereinbarung schriftlich durch die Parteien festgehalten (Mediationsvereinbarung), die vom Richter anerkannt werden kann. Wenn die Mediation nicht erfolgreich war, können die Parteien das Gerichtsverfahren einleiten (oder fortführen) oder im beiderseitigen Einverständnis einen anderen Mediator ernennen.

Die Höhe der Honorare, die Kosten und die Zahlungsbedingungen werden vorher von den Parteien und dem Mediator festgelegt.

Link zu einer nationalen Webseite mit einer Liste der Mediatoren in Familienrechtssachen: Link öffnet neues Fensterhttp://www.fbc-cfm.be/fr/trouver-un-mediateur

Link zu einer nationalen Webseite mit weiteren Informationen über die Mediation in familienrechtlichen Angelegenheiten oder die Mediation im Allgemeinen: Link öffnet neues Fensterhttp://www.fbc-cfm.be/fr/mediation

Link zur nationalen Gesetzgebung bezüglich der Mediation in familienrechtlichen Angelegenheiten: Link öffnet neues Fensterhttp://www.fbc-cfm.be/fr/content/national-0

Letzte Aktualisierung: 17/01/2017

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Familienmediation - Tschechien

In der Tschechischen Republik werden Mediationsverfahren durch das am 1. September 2012 in Kraft getretene Gesetz Nr. 202/2012 über Mediation („Gesetz“) geregelt, mit dem die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen umgesetzt wurde.

Das Gesetz schafft den rechtlichen Rahmen für Mediationsverfahren in Zivilsachen (u. a. in Familiensachen). Mediatoren, die in das Verzeichnis der Mediatoren aufgenommen werden und die Befugnis zur Tätigkeit als Mediator nach Maßgabe des Gesetzes erlangen möchten, müssen sich einer besonderen Prüfung unterziehen.

Wenn ein Gericht dies für hilfreich und angemessen hält, kann es das Verfahren aussetzen und anordnen, dass die Parteien bei einem eingetragenen Mediator zu Sitzungen mit einer Dauer von höchstens drei Stunden zusammenkommen. Verweigert eine Partei die Teilnahme an einer Sitzung ohne triftigen Grund, kann das Gericht gegen diese Partei eine Strafe verhängen, indem es ihr dann teilweise (oder in Ausnahmefällen auch vollständig) die Verfahrenskosten auferlegt, auch wenn im Urteil zugunsten dieser Partei entschieden wurde.

Link zu einer tschechischen Website mit einer Liste eingetragener Mediatoren für familienrechtliche Streitigkeiten:

Link öffnet neues Fensterhttps://mediatori.justice.cz

Link zu einer tschechischen Website mit Informationen über Mediationsverfahren in familienrechtlichen Streitigkeiten oder über Mediation im Allgemeinen:

Eine entsprechende Website ist nicht verfügbar.

Links zur tschechischen Gesetzgebung im Bereich der Familienmediation:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.psp.cz/sqw/sbirka.sqw?cz=202&r=2012

Link öffnet neues Fensterhttp://www.cak.cz/assets/zakon-o-mediaci_aj.pdf (Volltext des Gesetzes auf Englisch)

Letzte Aktualisierung: 25/03/2020

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Familienmediation - Deutschland

Kurze Einführung zur Familienmediation in Deutschland

Auszug aus der Broschüre „Eherecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, S. 73:

„6.2.5 Familienmediation

Bei Trennung und Scheidung wünschen sich die Beteiligten vielfach, die familiären Beziehungen einvernehmlich zu regeln. In diesen Fällen sind Mediationsverfahren eine ausgezeichnete Alternative zum gerichtlichen Verfahren.

Der gesetzliche Rahmen für die Mediation ist durch das am 26. Juli 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz geschaffen worden.

Bei der Mediation versuchen die betroffenen Personen mit Hilfe einer neutralen, nicht zur Entscheidung berufenen Person – der Mediatorin oder dem Mediator – zu einer von ihnen selbst verantworteten, einvernehmlichen Lösung ihres Konflikts zu kommen.

Anders als in einem Gerichtsverfahren können so die wirklichen Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten herausgearbeitet und zur Grundlage einer auf den jeweiligen Konflikt passgenau zugeschnittenen Lösung gemacht werden. Eine solche Lösung kann die jeweiligen Interessen der Beteiligten besser berücksichtigen als eine gerichtliche Entscheidung. Sie wird daher von ihnen leichter akzeptiert und ist in der Regel nachhaltiger. Möglich sind z. B. vertragliche Vereinbarungen zum Unterhalt, zum Vermögen, zum Eigentum, zur Elternverantwortung oder zum Umgang mit den Kindern.

Im Scheidungsverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen[1] bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen (§ 135 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Die Anordnung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Das Gericht kann die Missachtung der Anordnung jedoch bei der Entscheidung über die Kostenverteilung berücksichtigen (§ 150 Absatz 4 FamFG).“

Entsprechendes gilt in Kindschaftssachen gemäß § 156 Absatz 1 Sätze 3 und 5, § 81 Absatz 2 Nummer 5 FamFG: Auch hier kann das Gericht anordnen, dass die Eltern an einem Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen. Die Anordnung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar, eine Missachtung der Anordnung kann das Gericht auch in diesem Fall bei der Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Verfahrens berücksichtigen.

Links zu deutschen Internetseiten, auf denen Mediatoren für Familiensachen gefunden werden können

Internationales Mediationszentrum für Familienkonflikte und Kindesentführung (MiKK e. V.), Fasanenstraße 12, 10623 Berlin, Germany

Link öffnet neues Fensterhttp://www.mikk-ev.de/

- Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte beim Internationalen Sozialdienst im Deutschen Verein (ZAnK), Michaelkirchstraße 17/18, 10179 Berlin, Germany

Link öffnet neues Fensterhttp://www.zank.de/

Links zu deutschen Internetseiten, auf denen Informationen zur Familienmediation oder zur Mediation im Allgemeinen angeboten werden

- Bundesverband Mediation e.V. (BM), Wittestr. 30 K, 13509 Berlin

Link öffnet neues Fensterhttp://www.bmev.de/

- Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. (BAFM), Spichernstraße 11, 10777 Berlin

Link öffnet neues Fensterhttp://www.bafm-mediation.de/

Links zu deutscher Gesetzgebung im Bereich der Familienmediation

- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin

Link öffnet neues Fensterhttp://www.bmjv.de/

- Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl. 2012 Teil I Nr. 35 vom 25. Juli 2012)

Link öffnet neues Fensterhttps://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Archiv/Gesetz_zur_Foerderung_der_Mediation_und_anderer_Verfahren_der_au%C3%9Fergerichtlichen_Konfliktbeilegung.html



[1] Folgesachen sind z. B. Streitigkeiten über Güterrecht, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt.

Letzte Aktualisierung: 15/12/2023

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Familienmediation - Estland

Die Familienmediation richtet sich an Eltern, die sich getrennt haben oder sich in Trennung befinden, mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind haben und keine Einigung über Fragen im Zusammenhang mit den Lebensverhältnissen des Kindes (z. B. Umgangs- und Unterhaltsregelungen) erzielen konnten. Der Familienmediator ist eine neutrale Partei und hilft den Eltern dabei, ihre jeweiligen Vorstellungen zu äußern und eine für beide Seiten zufriedenstellende Einigung zu erreichen. Ziel des Mediationsverfahrens ist weniger, zu einer Versöhnung beizutragen, sondern vielmehr praktikable Lösungen zu finden.

Die Familienmediation ist schneller, vorteilhafter und besser für die psychische Gesundheit der Eltern und trägt dem Kindeswohl stärker Rechnung; zwischen den Eltern auf diesem Wege getroffene Vereinbarungen sind wirksamer als Vereinbarungen auf dem Gerichtsweg. Seit dem 1. September 2022 steht die Familienmediation als staatlicher Dienst auch kostenlos zur Verfügung. Der Dienst kann über das Sozialversicherungsamt in Anspruch genommen werden. Ein Familienmediationsverfahren kann auch von einem Richter in einem Gerichtsverfahren angeordnet werden.

Gemäß dem Nationalen Gesetz über Familienmediationsdienste (riikliku perelepitusteenuse seadus) ist ein Familienmediator wie folgt definiert:

eine Person, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Sozialversicherungsamt direkt ein Schlichtungsverfahren durchführt und die Eltern (im Folgenden „Mediationsparteien“) dabei unterstützt, eine Lösung bei Streitigkeiten über die Lebensverhältnisse ihres minderjährigen Kindes zu finden, die dem Wohl des Kindes Rechnung trägt.

Im Sinne des Schlichtungsgesetzes (lepitusseadus) muss es sich bei einem Mediator um eine der folgenden Personen handeln:
1) eine natürliche Person, die von den Parteien beauftragt wurde, eine Streitigkeit zwischen ihnen zu schlichten (z. B. eine Fachkraft für Psychologie, soziale Fragen (einschließlich Kinderschutz und Sozialarbeit) oder Rechtsangelegenheiten). Der Mediator kann über eine juristische Person handeln, mit der er in einem Beschäftigungsverhältnis oder in einem anderen Vertragsverhältnis steht;
2) einen Rechtsanwalt, der gegenüber dem Vorstand der estnischen Rechtsanwaltskammer eine entsprechende Erklärung abgegeben hat;
3) einen Notar, der gegenüber der Notarkammer eine entsprechende Erklärung abgegeben hat;
4) in den im Gesetz festgelegten Fällen eine nationale oder kommunale Mediationsstelle.

In der Republik Estland ist die Familienmediation durch die folgenden Rechtsvorschriften geregelt:

In Estland sind Familienmediatoren derzeit im Link öffnet neues FensterEstnischen Mediatorenverband (Eesti Lepitajate Ühing) und im Link öffnet neues FensterMediationsinstitut (Lepituse Instituut) zusammengeschlossen. Die Arbeit der Mediatoren im Rahmen des staatlich finanzierten Familienmediationsdienstes wird vom Link öffnet neues FensterSozialversicherungsamt koordiniert.

Letzte Aktualisierung: 22/02/2024

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Familienmediation - Irland

Das Mediationsgesetz von 2017 (Mediation Act 2017) geht nicht speziell auf grenzüberschreitende Mediationsverfahren ein. Nach dem Gesetz sind Mediationsverfahren in jedem Fall freiwillig. Für Mediationsverfahren in Irland gelten die Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes.

Das Mediationsgesetz von 2017 Link öffnet neues Fensterhttp://www.irishstatutebook.ie/eli/2017/act/27/enacted/en/html trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Das Gesetz bildet einen umfassenden Rechtsrahmen, mit dem alternativ zu gerichtlichen Verfahren Streitigkeiten durch Mediation beigelegt werden sollen. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Mediationsverfahren als tragfähige, wirksame und effiziente Alternative zu gerichtlichen Verfahren zu fördern. Auf diese Weise können Kosten eingespart und Streitigkeiten schneller beigelegt werden; dadurch verringern sich auch der Stress und die Schärfe, die oftmals mit gerichtlichen Verfahren einhergehen.

Das Gesetz sieht Folgendes vor:

  • allgemeine Grundsätze für die Durchführung von Mediationsverfahren durch qualifizierte Mediatoren – Artikel 6 bis 8;
  • grundlegende Verfahrensregeln für die Durchführung von Mediationsverfahren durch qualifizierte Mediatoren – Artikel 9;
  • die Wahrung einer vertraulichen Kommunikation zwischen den Parteien – Artikel 10;
  • die mögliche Einrichtung eines Mediationsrates, der die Entwicklungen in diesem Bereich beobachtet – Artikel 12;
  • die Verpflichtung für Rechtsanwälte, die Parteien über Mediationsverfahren zu informieren, damit sie eine alternative Streitbeilegung in Betracht ziehen – Artikel 14 und 15;
  • das Gericht kann den Parteien ein Mediationsverfahren zur Streitbeilegung vorschlagen – Artikel 16;
  • die Auswirkungen der Mediation auf Verjährungsfristen – Artikel 18;
  • das Gericht kann, sofern es dies für angemessen hält, eine ungerechtfertigte Ablehnung oder Weigerung der Parteien, ein Mediationsverfahren zu erwägen oder auf Vorschlag des Gerichts nach Artikel 16 daran teilzunehmen, bei der Kostenfestsetzung in Verfahren nach Artikel 16 des Gesetzes berücksichtigen –Artikel 20 und 21.

Das Gesetz enthält alle zivilrechtlichen Verfahren, die vor einem Gericht eingeleitet werden können, davon ausgenommen sind die in Artikel 3 des Gesetzes festgelegten Verfahren.

Letzte Aktualisierung: 12/04/2023

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Familienmediation - Griechenland

Familienmediation

Der Ausdruck „Familienmediation“ bezeichnet eine außergerichtliche Form der Beilegung familienrechtlicher Streitigkeiten (z. B. finanzielle Streitigkeiten oder Vermögensauseinandersetzungen zwischen Ehepartnern, entsprechende Streitigkeiten bei eheähnlichen Gemeinschaften, Probleme in den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und sonstige familienrechtliche Streitigkeiten), die den Parteien helfen soll, gemeinsam zu einer für alle Beteiligten annehmbaren Regelung zu gelangen.

Ι. Die Möglichkeit der Mediation (διαμεσολάβηση) wurde mit Gesetz Nr. 3898/2010 über Mediation in Zivil- und Handelssachen (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 211/16.12.2010) in das griechische Rechtssystem eingeführt. Mit diesem Gesetz wurde die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 umgesetzt.

In Artikel 2 des Gesetzes 3898/2010 heißt es: „[P]rivatrechtliche Streitigkeiten können durch Vereinbarung der Parteien in ein Mediationsverfahren überführt werden, wenn die streitige Angelegenheit im Ermessen der Parteien liegt.“ Und nach Artikel 8 dieses Gesetzes gilt: „1. Die Parteien oder ihre gesetzlichen Vertreter bzw. bei juristischen Personen deren Bevollmächtigte nehmen mit ihrem Rechtsanwalt an der Mediation teil. 2. Der Mediator wird von den Parteien oder von einem von ihnen bestimmten Dritten benannt. 3. Das Mediationsverfahren wird vom Mediator im Einvernehmen mit den Parteien beendet. Die Parteien können das Mediationsverfahren jederzeit beenden. Das Mediationsverfahren ist vertraulich, und es werden keinerlei Aufzeichnungen angefertigt. Im Laufe der Mediation kann sich der Mediator mit den Parteien auch einzeln in Verbindung setzen und einzeln mit ihnen Gespräche führen.“ Nach Abschluss des Verfahrens verfasst der Mediator ein Bericht über die Mediation (Artikel 9 des Gesetzes 3898/2010) und über die erzielte Vereinbarung. Dieser Bericht wird vom Mediator, von den Parteien und von den Rechtsanwälten der Parteien unterzeichnet. Auf Wunsch mindestens einer Partei hinterlegt der Mediator den Bericht bei der Geschäftsstelle des örtlichen Gerichts erster Instanz. Danach ist der Bericht vollstreckbar.

Mediatoren werden auf Stundenbasis für maximal 24 Stunden, einschließlich Vorbereitungszeit, bezahlt. Ein Mediator kann mit den Streitparteien eine andere Vergütung vereinbaren. Die Vergütung des Mediators wird zu gleichen Teilen von den Parteien getragen, sofern sie nichts anderes vereinbaren. Jede Partei zahlt ihre eigenen Anwaltsgebühren. Der Stundensatz wird durch Beschluss des Ministers für Justiz, Transparenz und Menschenrechte festgelegt und ggf. geändert.

(Siehe Link öffnet neues Fensterhttp://www.diamesolavisi.gov.gr/)

ΙΙ. Außerdem wurde mit Artikel 214Β Absatz 1 der Zivilprozessordnung (der durch Artikel 7 des Gesetzes Nr. 4055/2012 eingefügt wurde) die Möglichkeit der gerichtlichen Mediation (δικαστική μεσολάβηση) eingeführt. Nach diesem Artikel gilt: „[Z]ivilrechtliche Streitigkeiten können auch im Wege der gerichtlichen Mediation beigelegt werden. Die gerichtliche Mediation ist fakultativ und kann sowohl vor der Einreichung einer Klage als auch während eines laufenden Verfahrens durchgeführt werden.“ Ebenfalls in diesem Artikel heißt es in Absatz 3 letzter Unterabsatz: „[A]lle Verfahrensbeteiligten können durch einen für sie tätigen Rechtsanwalt schriftlich beantragen, dass die Angelegenheit an einen Richter verwiesen wird, der als Mediator fungiert“ und weiter: „4. Das Gericht, bei dem eine Sache anhängig ist, kann im Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Parteien jederzeit auffordern, ihre Streitigkeit mit einer gerichtlichen Mediation beizulegen. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verhandlung für gewisse Zeit (bis zu sechs Monaten) vertagt werden. 5. Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, wird ein Mediationsbericht verfasst. Der Bericht wird vom Mediator, den Parteien und den Rechtsanwälten der Parteien unterzeichnet. Das Original des Berichts wird in der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts an dem Ort hinterlegt, an dem die Mediation durchgeführt wurde. … Nach Hinterlegung des Berichts in der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts stellt der Bericht – soweit daraus hervorgeht, dass die Parteien sich auf einen Anspruch verständigt haben – einen vollstreckbaren Titel nach Artikel 904 Absatz 2 Buchstabe c Zivilprozessordnung dar.“

Auf die Kosten der gerichtlichen Mediation ist das Gesetz über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Bürger mit niedrigem Einkommen (Gesetz 3226/2004) anwendbar.

Zwei wichtige Bestimmungen sind der neue Artikel 116A der Zivilprozessordnung (eingefügt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 4335/2015), nach dem „das Gericht [...] während einer Verhandlung und bei allen Verfahren ... für eine Mediation zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten [plädieren soll]“, und Artikel 214C der Zivilprozessordnung, nach dem „das Gericht den Parteien eine Mediation empfiehlt, wenn dies unter den gegebenen Umständen angemessen erscheint. Nehmen die Parteien den Vorschlag des Gerichts an, wird die Verhandlung um drei Monate vertagt. Entsprechendes gilt, wenn die Parteien während eines anhängigen Verfahrens ihrerseits beschließen, eine Mediation durchzuführen.“

Da in Griechenland keine spezifischen Rechtsvorschriften zur Familienmediation bestehen, kommen die oben erläuterten allgemeinen Vorschriften über die gerichtliche Mediation zur Anwendung.

Aus Ehen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaften, bei denen die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben, entstehen bikulturelle Familien. Bei einer Scheidung oder beim Zerbrechen einer Beziehung können sich zusätzlich zu den normalen Aspekten familienrechtlicher Streitigkeiten (z. B. elterliche Verantwortung, Sorge, Umgangsrecht mit Kindern, Kindesunterhalt oder vermögensrechtliche Auseinandersetzungen) bei grenzüberschreitenden Verfahren noch deutlich schwierigere Probleme ergeben (beispielsweise Kindesentführungen). Die oben beschriebenen Regelungen für Mediationsverfahren bzw. für die gerichtliche Mediation können auch in diesen Fällen ohne Weiteres angewendet werden, da sie im Einklang mit den bereits geltenden Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Haager Übereinkommens von 1980 und mit Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Verordnung „Brüssel IIa“) stehen.

Letzte Aktualisierung: 17/01/2017

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Familienmediation - Spanien

1. Mediationsregelung

In Spanien bestehen keine gesonderten Vorschriften über Familienmediation. Sie wird jedoch als Zivilsache im Link öffnet neues FensterGesetz 5/12 vom 6. Juli 2012 über Mediation in Zivil- und Handelssachen geführt, das die Mediation in diesen Bereichen allgemein regelt.

Die Artikel 3 und 27 des Gesetzes 5/12 enthalten besondere Bestimmungen über die Mediation in grenzüberschreitenden Fällen.

Einige Autonome Gemeinschaften, die in diesem Bereich zuständig sind, haben auch die Mediation in einer Weise geregelt, die mit den nationalen Rechtsvorschriften vergleichbar ist. Sämtliche Rechtsvorschriften über Mediation auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften sind abrufbar unter

Link öffnet neues Fensterhttp://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Temas/Mediacion/Normativa-y-jurisprudencia/Leyes-Autonomicas/.

2. Das Verfahren der Familienmediation

Die Familienmediation ist in Spanien vollkommen freiwillig und unterliegt unter anderem den Grundsätzen der Vertraulichkeit, der Gleichheit der Parteien und der Unparteilichkeit der Mediatoren.

Zur Erleichterung der Mediation, unter anderem der grenzübergreifenden Familienmediation, lassen die allgemeinen Mediationsvorschriften ausdrücklich die Durchführung solcher Verfahren mittels Videokonferenz oder anderer elektronischer Mittel der Sprach- oder Bildübertragung zu. Die Beteiligten können vor dem Beginn des Gerichtsverfahrens, während des laufenden Verfahrens und sogar noch nach dessen Abschluss in die Mediation gehen, um das Ergebnis zu ändern oder die Vollstreckung der Gerichtsentscheidung zu vereinfachen.

Das Mediationsverfahren ist unabhängig davon, wann es stattfindet, recht einfach. Die Parteien wenden sich an den Mediator ihrer Wahl oder, falls sie an einem laufenden Familienverfahren beteiligt sind, an den vom Richter benannten Mediator. Zunächst findet eine Informationsveranstaltung statt, um die Parteien über das Mediationsverfahren zu informieren, und wenn beide Parteien dem Mediationsverfahren zustimmen, kann es beginnen. Der Mediator leitet die Mediationssitzungen, damit jede Partei ihre Standpunkte darlegen und versuchen kann, eine Einigung zu erzielen. Das Verfahren endet mit oder ohne Einigung über alle oder einige Punkte. Das Ergebnis wird in einem Bericht festgehalten. Wurde eine Vereinbarung erzielt, so muss sie der Justizbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden, oder der Bericht kann, wenn keine minderjährigen oder behinderten Kinder beteiligt sind, dem Notar vorgelegt werden, der die Vereinbarung öffentlich beurkunden kann. Sie ist dann vollstreckbar.

Lassen sich die Beteiligten vor Einleitung des Gerichtsverfahrens auf eine Mediation ein und erzielen eine Einigung, beschleunigt dies das Verfahren, denn die beteiligten Parteien durchlaufen dann ein vereinfachtes Verfahren, bei dem beide Parteien die Vereinbarung dem Familiengericht (Juzgado de Familia) vorlegen. Das Gericht genehmigt anschließend die Vereinbarung, sofern sie nicht dem Gesetz oder den Interessen eventuell vorhandener minderjähriger oder behinderter Kinder des Paares zuwiderläuft. (Link öffnet neues FensterSiehe Artikel 777 der Zivilprozessordnung.)

Hat das Gerichtsverfahren begonnen, ohne dass die Parteien ein Mediationsverfahren eingeleitet haben, kann das Gericht unter Berücksichtigung des Sachverhalts eine Mediation empfehlen. Das Familiengericht vermittelt ihnen dann eine kostenlose Informationssitzung. Wählen die beteiligten Partien den Weg der Mediation, wird das Gerichtsverfahren nur dann ausgesetzt, wenn die Parteien die Aussetzung des Verfahrens beantragen. Wird dann letztendlich eine Einigung erzielt, wird sie vom Gericht genehmigt. Wird jedoch keine Einigung erzielt oder wünschen die beteiligten Parteien keine Mediation, so ergeht hinsichtlich aller Punkte, über die sich die Parteien nicht einig sind, ein Urteil.

Familienmediation ist nicht möglich, wenn zwischen den Parteien Verfahren wegen geschlechtsbezogener Gewalt anhängig sind.

Die Informationssitzung ist kostenfrei; das Mediationsverfahren selbst ist jedoch für die Parteien kostenpflichtig, sofern sie nicht für Prozesskostenhilfe in Frage kommen. Vollständige Angaben über den Inhalt der Prozesskostenhilfe und die Anforderungen für ihre Gewährung finden sich in

Link öffnet neues Fensterhttps://www.mjusticia.gob.es/cs/Satellite/Portal/es/servicios-ciudadano/tramites-gestiones-personales/asistencia-juridica-gratuita

3. Der Beruf des Familienmediators/der Familienmediatorin und Zugang zu einem Mediator bzw. einer Mediatorin

Der Mediator/die Mediatorin muss über einen Hochschullabschluss oder eine höhere Berufsausbildung verfügen und darüber hinaus eine besondere Ausbildung zur Ausübung der Mediationstätigkeit durchlaufen haben, die an hierfür zugelassenen Einrichtungen angeboten wird.

Man muss nicht in einem Register eingetragen sein, um Familienmediation praktizieren zu können. Es sind jedoch sowohl auf nationaler Ebene (Register der Mediatoren und Mediationsstellen – Registro de Mediadores e Instituciones de Mediación, dessen Website unten angegeben ist) als auch auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften Register eingerichtet worden, in die sich Mediatoren und Mediatorinnen eintragen lassen können.

Auf Ebene der Autonomen Gemeinschaften sind in fast allen Gemeinschaften öffentliche Mediationsdienste geschaffen worden. Entsprechende Informationen sind auf ihren öffentlichen Websites zu finden, wo in den Abschnitten zum Thema Mediation in unterschiedlicher Ausführlichkeit erläutert wird, wie das Mediationssystem funktioniert. Zudem sind dort Informationen sowie ein Link zum Mediatorenregister enthalten, sofern ein entsprechendes Register besteht. Auf den Websites finden sich normalerweise auch Formulare, mit denen eine Mediation beantragt werden kann und die auf die Fachstellen verweisen, die zur Durchführung von Mediationsverfahren eingerichtet wurden.

Bei der Suche nach einem Familienmediator oder einer Familienmediatorin ist zu unterscheiden, ob die Mediation nach dem Beginn des Gerichtsverfahrens oder unabhängig davon stattfinden soll. Wird die Mediation nach der Einleitung des Verfahrens beantragt, verweist das zuständige Familiengericht die beteiligten Parteien an seine angeschlossenen Familienmediationsstellen. Wird die Mediation jedoch vor dem Verfahren oder außerhalb desselben genutzt, dann muss die betreffende Partei selbst einen Familienmediator suchen. Folgende Informationsquellen können von Nutzen sein:

-           das bereits erwähnte Register der Mediatoren und Mediationsstellen auf nationaler Ebene unter

Link öffnet neues Fensterhttps://www.mjusticia.gob.es/es/ciudadania/registros/mediadores-instituciones;

-           die vom Justizministerium angegebenen Stellen unter

Link öffnet neues Fensterhttps://remediabuscador.mjusticia.gob.es/remediabuscador/RegistroInstitucion;

-          die auf Ebene der Provinzen vom Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) vorgeschlagenen Mediationsdienste unter

Link öffnet neues Fensterhttp://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Temas/Mediacion/Servicios-de-Mediacion-Intrajudicial/Mediacion-Familiar/;

-          die von den verschiedenen Autonomen Gemeinschaften eingerichteten Mediationsdienste. Die öffentlichen Websites der der Autonomen Gemeinschaften enthalten gewöhnlich Informationen dazu.

Darüber hinaus stehen weitere Informationen über das Verfahren der Familienmediation, die geltenden Rechtsvorschriften und die in den verschiedenen Autonomen Gemeinschaften bestehenden Mediationsdienste auf der Website des Generalrats der rechtsprechenden Gewalt unter

Link öffnet neues Fensterhttp://www.poderjudicial.es/cgpj/es/Temas/Mediacion zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 05/07/2021

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Familienmediation - Frankreich

Die grenzübergreifende Familienmediation wird durch internationale und europäische Kooperationsinstrumente gefördert, um eine friedliche und schnelle Beilegung der Streitigkeiten zu begünstigen. Frankreich hat in der zentralen Behörde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um bei grenzübergreifenden Streitfällen die Inanspruchnahme der Mediation zu fördern. Dabei ist es auch notwendig, die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Mediation vorzustellen, die auch in grenzübergreifenden Fällen zur Anwendung kommen.

Nationaler Regelungsrahmen:

Mit dem Gesetz Nr. 95-125 vom 8. Februar 1995 und dem darauf folgenden Dekret Nr. 2012-66 vom 22. Juli 1996 wurde die gerichtliche Mediation in Frankreich verankert. Jeder Richter einer Streitsache kann mit dem Einverständnis der Parteien einen Mediator ernennen, d. h. einen unparteiischen und unabhängigen Dritten, der entsprechend qualifiziert ist.

Mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2011-1540 vom 16. November 2011, mit der die Richtlinie 2008/52/EG vom 21. Mai 2008 umgesetzt wird, wurde das Gesetz vom 8. Februar 1995 modifiziert. In diesem Gesetz wird die Mediation als jeder strukturierte Vorgang bezeichnet, bei dem zwei oder mehrere Parteien mithilfe eines Dritten versuchen, ihre Differenzen auf gütlichem Wege zu beseitigen und eine Einigung zu erzielen. Mit diesem Gesetz wird eine gemeinsame Regelung für alle Mediationsverfahren eingeführt.

Für die Familienmediation gibt es ein staatliches Diplom, das durch das Dekret vom 2. Dezember 2003 (Link öffnet neues FensterArtikel R.451-66 ff. des Sozial- und Familiengesetzbuches) und die Erlasse vom 12. Februar 2004 und 19. März 2012 eingerichtet wurde. Dieses Diplom ist derzeit jedoch nicht zwingend erforderlich, um als Familienmediator tätig zu werden, da es sich bei der Familienmediation nicht um einen reglementierten Beruf handelt.

Die Familienmediation kann in folgenden Fällen eingeschaltet werden:

1) Außergerichtlich: Es handelt sich um die so genannte konventionelle Familienmediation. In diesem Fall wird der Mediator direkt von den Parteien beauftragt;

2) Im Verlauf eines Gerichtsverfahrens: Artikel 1071 der Zivilprozessordnung, Artikel 255 und Artikel 373-2-10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code Civil);

  • Der Familienrichter kann den Parteien eine Mediation vorschlagen und nach deren Zustimmung einen Familienmediator ernennen, der in der Angelegenheit tätig wird.
  • Der Familienrichter kann anordnen, dass die Parteien einen Familienmediator aufsuchen müssen, der sie über den Gegenstand und den Ablauf der Familienmediation informiert.

Die erzielte Mediationsvereinbarung, die sich aus der Familienmediation ergibt, kann dem Familienrichter (Artikel 1534 und 1565 ff. der Zivilprozessordnung) zur Anerkennung vorgelegt werden. Der Richter erkennt diese Vereinbarung an, es sei denn, er stellt fest, dass sie dem Wohl des Kindes nicht genügend Rechnung trägt oder dass das Einverständnis der Eltern nicht aus freien Stücken erfolgte (Artikel 373-2-7 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder dass die Vereinbarung im weiteren Sinne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen kann.

  • Wird die Familienmediation durch die Arbeitsgruppe für internationale Familienmediation (Cellule de médiation familiale internationale - CMFI) durchgeführt, so ist sie kostenlos. Die Mediation ist hingegen kostenpflichtig, wenn die Parteien einen privaten Mediator damit beauftragen. Die finanzielle Beteiligung der Parteien richtet sich nach einer offiziellen Gebührentabelle für Mediationsdienstleistungen. Sie ist auf der Grundlage einer Zahlung pro Sitzung und pro Person zu entrichten und bemisst sich nach dem Einkommen der Parteien (Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe oder der Familienbeihilfenkasse). Link zu den Bestimmungen der Zivilprozessordnung: hier Word(56 Kb)fr
  • Link zur Link öffnet neues FensterInformationswebseite des Justizministeriums für die Familienmediation
  • Link zu den Listen der Mediatoren: Wenn man den nächstgelegenen Familienmediationsdienst finden möchte, kann man nach folgenden Kriterien suchen: „Médiation familiale“ (Familienmediation) unter der Registerkarte „Catégories“ (Kategorien) auf der Webseite Link öffnet neues FensterRegionale Justiz.

Internationale Familienmediation:

Die internationale Familienmediation ist durch die Instrumente der internationalen Zusammenarbeit in Familienangelegenheiten (Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 und Brüssel-IIa-Verordnung) vorgesehen, um gütliche Lösungen zu fördern, damit das Kind bei einer internationalen Kindesentführung oder bei einer Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils zurückkehren kann.

Die betroffenen Personen haben folgende Möglichkeiten:

1) Sie können sich an freiberufliche Mediatoren oder an Mediatoren eines Branchenverbandes wenden: Eine Liste der Mediatoren für internationale Familienangelegenheiten wird unter folgender Adresse online zur Verfügung gestellt: Link öffnet neues Fensterhttp://www.justice.gouv.fr/justice-civile-11861/enlevement-parental-12063/sources-listes-des-mediateurs-familiaux-internationaux-26139.html (oder klicken Sie Link öffnet neues Fensterhier).

2) Sie können eine Mediation durch die beim französischen Familienministerium angesiedelte Arbeitsgruppe für internationale Familienmediation (Cellule de médiation familiale internationale - CMFI) in Anspruch nehmen. Diese fungiert in Frankreich als zentrale Behörde im Sinne der Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 und 19. Oktober 1996 sowie der Brüssel-IIa-Verordnung. Die zentrale Behörde schlägt in den Fällen von Zusammenarbeit, mit denen sie befasst ist, die Inanspruchnahme der Mediation vor, kann jedoch auch situationsabhängig außerhalb von Fällen der Zusammenarbeit tätig werden, wenn es um das widerrechtliche Verbringen von Kindern, grenzübergreifende Umgangsrechte und den grenzübergreifenden Schutz von Minderjährigen geht.

Um eine Mediation in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens ein Elternteil seinen Wohnsitz in Frankreich haben, wobei die Staatsangehörigkeit der Eltern keine Rolle spielt. Stellt ein Elternteil bei der Arbeitsgruppe für Mediation einen Antrag auf internationale Familienmediation, schlägt die Arbeitsgruppe dem andern Elternteil die Mediation vor. Diese Maßnahme muss freiwillig erfolgen: Es darf kein Zwang bei der Inanspruchnahme des internationalen Familienmediationsverfahrens ausgeübt werden. Die Mediatoren der Arbeitsgruppe gehen bei der Mediation, die grundsätzlich vertraulich ist, unvoreingenommen und sorgfältig vor.

Die Mediation im Rahmen der Arbeitsgruppe für internationale Familienmediation des Justizministeriums erfolgt gratis. Der Antrag mit den Unterlagen bezüglich der laufenden oder abgeschlossenen Verfahren in Frankreich oder im Ausland muss an folgende Postadresse geschickt werden:

Ministère de la Justice

Direction des affaires civiles et du Sceau – BDIP

Cellule de médiation familiale internationale

13 place Vendôme

75 042 Paris Cedex 01

Er kann auch per E-Mail an folgende Adresse geschickt werden: Link öffnet neues Fensterentraide-civile-internationale@justice.gouv.fr

Link zur Internetseite des französischen Justizministeriums (Arbeitsgruppe für internationale Familienmediation): Link öffnet neues Fensterhttp://www.justice.gouv.fr/justice-civile-11861/enlevement-parental-12063/la-mediation-21106.html

Letzte Aktualisierung: 25/05/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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Familienmediation - Kroatien

MEDIATION

Am 1. November 2015 trat in der Republik Kroatien das neue Familiengesetz (Obiteljski zakon) (NN (Narodne Novine – Amtsblatt der Republik Kroatien) Nrn. 103/15 und 98/19) in Kraft. Es setzt sich aus zehn Teilen zusammen; der siebte Teil enthält Regelungen zur gesetzlich vorgeschriebenen Beratung und zur Familienmediation.

Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung ist ein Weg, Familien zu helfen, sich über die Beziehungen in der Familie zu einigen und dabei insbesondere Familienbeziehungen zu schützen, wenn Kinder betroffen sind. In der gesetzlich vorgeschriebenen Beratung wird auf die rechtlichen Folgen hingewiesen, sollte keine Einigung erzielt werden und daraufhin ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden, in dem über die persönlichen Rechte des Kindes entschieden wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung wird von einem fachkundigen Team der Außenstelle des kroatischen Instituts für Sozialarbeit (Hrvatski zavod za socijalni rad) durchgeführt, die für den ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz des Kindes bzw. den letzten gemeinsamen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz der Ehegatten oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuständig ist. Nach dem Familiengesetz darf die gesetzlich vorgeschriebene Beratung nicht vor der Einleitung von Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen erfolgen. Die Familienmitglieder nehmen persönlich und ohne Bevollmächtigte daran teil.

Eine Beratung ist gesetzlich vorgeschrieben: 1. vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens bei Ehegatten mit gemeinsamen minderjährigen Kindern und 2. vor der Einleitung sonstiger Gerichtsverfahren über die Ausübung des elterlichen Sorgerechts und des Umgangsrechts. Die gesetzlich vorgeschriebene Beratung vor der Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgt nicht, wenn ein Ehegatte (oder beide): 1. nicht geschäftsfähig und auch mit sachkundiger Unterstützung nicht in der Lage ist, die Bedeutung und die Folgen des Verfahrens zu verstehen, 2. in seinem Urteilsvermögen beeinträchtigt ist oder 3. sein ständiger oder vorübergehender Wohnsitz unbekannt ist.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Beratung wird durch einen entsprechenden Antrag, den eine der Parteien bei einem Sozialhilfezentrum schriftlich oder mündlich zur Niederschrift stellt, in die Wege geleitet. Wird ein Antrag auf Beratung gestellt, so ist das Sozialhilfezentrum verpflichtet, eine Sitzung anzusetzen und die Parteien zu laden. Als Ausnahmeregelung ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen das Sozialhilfezentrum eine gemeinsame Sitzung unter den gegebenen Umständen als nicht zielführend erachtet, oder eine Partei oder beide Parteien aus berechtigten Gründen ein entsprechendes Ersuchen stellt bzw. stellen, getrennte Gespräche mit den Parteien angesetzt und durchgeführt werden.

Die Familienmediation ist ein Vorgang, an dem die Familienmitglieder freiwillig teilnehmen. Allerdings ist eine erste Familienmediationssitzung vor der Einleitung eines Scheidungsverfahrens gesetzlich vorgeschrieben.

Die beteiligten Parteien versuchen, im Rahmen der Familienmediation eine Familienstreitigkeit durch eine Einigung beizulegen; dabei werden sie von einem Familienmediator oder mehreren Familienmediatoren unterstützt. Familienmediatoren sind unparteiische Personen mit einer besonderen Ausbildung, die im Familienmediatorenregister eingetragen sind. Die Familienmediation dient vor allem dazu, die gemeinsame elterliche Sorge zu regeln und weitere Vereinbarungen bezüglich des Kindes zu treffen. Darüber hinaus können sich die Parteien im Rahmen der Familienmediation auch über sämtliche anderen Fragen im Zusammenhang mit Vermögenswerten und sonstigen Angelegenheiten einigen.

In folgenden Fällen findet keine Familienmediation statt: 1. wenn das fachkundige Team eines Sozialhilfezentrums oder der Familienmediator der Ansicht ist, dass die gleichberechtigte Teilnahme der Ehegatten an der Familienmediation aufgrund häuslicher Gewalt nicht möglich ist, 2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten nicht geschäftsfähig und auch mit sachkundiger Unterstützung nicht in der Lage ist bzw. sind, die Bedeutung und die Folgen des Verfahrens zu verstehen, 3. wenn das Urteilsvermögen eines oder beider Ehegatten beeinträchtigt ist und 4. wenn der vorübergehende oder ständige Wohnsitz eines Ehegatten unbekannt ist.

Die Familienmediation kann unabhängig vom Gerichtsverfahren vor der Einleitung des Verfahrens, während des Verfahrens oder nach seiner Beendigung durchgeführt werden. Im Einklang mit dem Familiengesetz wird die Familienmediation nicht vor der Einleitung von Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Davon abweichend kann das Gericht den Parteien im Rahmen der Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, persönliche Beziehungen zu einem Kind zu unterhalten, eine Familienmediation vorschlagen. Nach der Befragung der Parteien kann das Gericht unter Berücksichtigung der im jeweiligen Fall vorliegenden Umstände die Zwangsmaßnahme dreißig Tage aussetzen, damit eine Fachkraft mit dem Kind sprechen oder den Parteien eine Familienmediation vorschlagen kann, um die Streitigkeit durch eine Einigung beizulegen. Erforderlichenfalls kann das Gericht in einer Entscheidung die Ausübung des Umgangsrechts während des Gesprächs mit der Fachkraft oder im Verlauf der Familienmediation genauer festlegen. Das Gericht sieht von dieser Vorgehensweise jedoch ab, wenn die Familienmediation erfolglos blieb oder dringender Handlungsbedarf besteht.

Der Familienmediator und andere an der Familienmediation beteiligte Personen sind verpflichtet, vertrauliche Informationen und Daten, die ihnen im Laufe des Mediationsverfahrens bekannt werden, Dritten gegenüber zu schützen; davon ausgenommen sind Fälle: 1. in denen die Weitergabe von Informationen zum Zweck der Durchführung oder Umsetzung einer Einigung erforderlich ist oder 2. in denen die Weitergabe von Informationen zum Schutz des Wohlergehens eines Kindes oder zur Beseitigung der Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der geistigen und körperlichen Unversehrtheit einer Person erforderlich ist. Der Familienmediator ist verpflichtet, die Parteien über die Tragweite des Grundsatzes der Vertraulichkeit aufzuklären.

Hinsichtlich der im Rahmen der Familienmediation erzielten Einigung schreibt das Familiengesetz vor, dass Regelungen über die gemeinsame elterliche Sorge oder andere, im Familienmediationsverfahren erzielte Einigungen der Schriftform bedürfen und von allen beteiligten Parteien zu unterzeichnen sind. Es schreibt ferner vor, dass diese erzielten Einigungen mit einem vollstreckbaren Titel gleichzusetzen sind, sofern sie vom Gericht auf Vorschlag der Parteien in einem nichtstreitigen Verfahren genehmigt werden.

Erzielen die Parteien keine Einigung über die gemeinsame elterliche Sorge oder andere strittige Familienbeziehungen, so gibt der Familienmediator im Bericht über die Einstellung des Familienmediationsverfahrens an, ob sich beide Parteien aktiv beteiligt haben. Dieser Bericht geht den Beteiligten zu. Ferner übermittelt der Familienmediator den Bericht über die Einstellung der Familienmediation auch dem zuständigen Gericht, das das Verfahren im Hinblick auf eine Familienmediation ausgesetzt hat.

Schlagen die Parteien im Laufe des Gerichtsverfahrens einvernehmlich eine Beilegung der Streitigkeit im Rahmen der Familienmediation vor, so kann das Gericht das Verfahren aussetzen. In diesem Fall räumt es eine Frist von drei Monaten ein, in der die Parteien die Streitigkeit im Wege der Familienmediation beizulegen versuchen. Stellt ein Gericht im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine einvernehmliche Einigung in der Familienstreitigkeit erzielt werden könnte, so kann es den Parteien ebenfalls die Familienmediation vorschlagen. Stimmen die Parteien einer Familienmediation zu, setzt das Gericht das Verfahren aus und legt eine dreimonatige Frist fest, in der die Parteien versuchen können, die Streitigkeit im Wege der Familienmediation beizulegen. Gelingt es den Parteien innerhalb dieses vom Gericht festgelegten dreimonatigen Zeitraums nicht, die Streitigkeit beizulegen, oder schlagen die Parteien vor Ablauf dieser Frist die Fortsetzung des Gerichtsverfahrens vor, dann setzt das Gericht das Verfahren fort. Vor einer Aussetzung des Verfahrens ist das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob die Aussetzung des Verfahrens angebracht ist, wenn dringender Handlungsbedarf besteht, um über die Rechte und Interessen eines Kindes zu entscheiden.

Der Familienmediator ist verpflichtet, die am Mediationsverfahren Beteiligten darauf hinzuweisen, dass sie für das Wohlergehen des Kindes zu sorgen haben. Dabei kann er den Kindern mit Zustimmung ihrer Eltern erlauben, sich im Mediationsverfahren zu äußern.

Mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Fälle darf der für das Mediationsverfahren zuständige Familienmediator nicht an Gutachten oder Familienbewertungen mitwirken oder sich in irgendeiner anderen Weise an einem Gerichtsverfahren beteiligen, in dem über die Streitigkeit der Parteien, die zuvor an der Familienmediation teilgenommen haben, entschieden wird.

Wird die Familienmediation von Mediatoren durchgeführt, die im Sozialhilfesystem beschäftigt sind, so zahlen die Parteien für die Arbeit der Familienmediatoren keine Gebühren. Wird die Familienmediation von Mediatoren außerhalb des Sozialhilfesystems durchgeführt, so tragen die Parteien deren Kosten.

Den für die Familienmediation geltenden Bestimmungen wird in Mediationsverfahren angemessen Rechnung getragen.

Weitere Informationen:

Familiengesetz (NN Nrn. 103/15 und 98/19)

Vorschriften für die vorgeschriebene Beratung (Pravilnik o obveznom savjetovanju, NN Nr. 123/15)

Vorschriften für die Familienmediation (Pravilnik o obiteljskoj medijaciji, NN Nrn. 123/15, 132/15 und 132/17)

Mediationsgesetz (Zakon o mirenju, NN Nr. 18/11)

Letzte Aktualisierung: 03/01/2024

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Familienmediation - Italien

Familienmediation ist ein Verfahren, an dem Ehe- oder Lebenspartner, die Schwierigkeiten haben, freiwillig teilnehmen können, um ihre Konflikte mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren zu lösen. Aufgabe der Mediatoren ist es, die Kommunikation zu fördern und dem Paar zu helfen, die emotionalen und materiellen Aspekte einer Trennung (Teilung des Vermögens, Unterhaltszahlungen, Zuweisung der Ehewohnung usw.) zu bewältigen. Außerdem sollen sie dem Paar helfen, ihre Vereinbarungen so zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen aller Familienmitglieder gerecht werden.

Die Mediation ist im Wesentlichen im Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 28 vom 4. März 2010 (geänderte Fassung) zur Umsetzung von Artikel 60 des Gesetzes Nr. 69 vom 18. Juni 2009 über Mediation zur Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitigkeiten geregelt.

Das Dekret sieht dieses Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten über übertragbare Rechte vor. In bestimmten genau bezeichneten Angelegenheiten ist Mediation eine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.

In familienrechtlichen Angelegenheiten erfordern nur Streitigkeiten, die Vereinbarungen über Familienbetriebe betreffen, eine vorherige Mediation; hierbei handelt es sich um Verträge, durch die ein Geschäftsinhaber (Link öffnet neues Fensterimprenditore) sein Unternehmen (Link öffnet neues Fensterazienda) ganz oder teilweise an einen oder mehrere Nachkommen überträgt.

Bei allen anderen familiären Streitigkeiten ist die Mediation freiwillig.

In Sorgerechtsverfahren kann das Gericht seine Entscheidung allerdings aufschieben und den Eheleuten die Möglichkeit geben, mit Hilfe von Fachleuten zu einer Einigung zu gelangen, vor allem, wenn es um die Sicherung des Kindeswohls geht.

Die Mediation kann in oder mithilfe von öffentlichen oder privaten Einrichtungen stattfinden, die in dem beim Justizministerium geführten Register der Mediationsstellen eingetragen sind.

Das Register der Mediationsstellen ist auf folgender Website einsehbar:

Link öffnet neues Fensterhttps://mediazione.giustizia.it/ROM/ALBOORGANISMIMEDIAZIONE.ASPX

Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist von Rechts wegen auch Mediator.

In vielen Gemeinden sind Familienmediationsstellen über Familienberatungsstellen, Sozialdienste oder örtliche Gesundheitseinrichtungen zu erreichen.

Ein anderes Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, das sich von der Mediation unterscheidet, ist die außergerichtliche Verhandlung mit Rechtsbeistand (negoziazione assistita). Geregelt ist sie im Gesetzesdekret Nr. 132 vom 12. September 2014, das durch das Gesetz Nr. 162 vom 10. November 2014 mit Änderungen in ein Gesetz umgewandelt wurde.

Mit diesem Verhandlungsverfahren soll eine Einigung (die sogenannte Verhandlungsvereinbarung, convenzione di negoziazione) herbeigeführt werden, in der sich die Parteien darauf verständigen, gemeinsam in gutem Glauben auf eine einvernehmliche Beilegung ihres Streits hinzuarbeiten. Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn sie schriftlich mithilfe eines oder mehrerer Rechtsanwälte aufgesetzt wird und sich auf übertragbare Rechte bezieht.

Anders als durch Mediation erreichte Einigungen sind Verhandlungsvereinbarungen vollstreckbar und ermöglichen die Eintragung gerichtlicher Hypotheken.

Wie die Mediation können solche Verhandlungen obligatorisch oder freiwillig sein.

In familienrechtlichen Angelegenheiten ist die Verhandlung mit Rechtsbeistand immer freiwillig.

Gesetzlich geregelt ist die Verhandlung mit Rechtsbeistand in Fragen der Trennung und Ehescheidung im Hinblick auf einen Vergleich durch Zustimmung oder eine Änderung der zuvor festgelegten Bedingungen.

Bei Paaren, die keine minderjährigen (und keine nicht geschäftsfähigen erwachsenen) Kinder haben, wird die Vereinbarung der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht vorgelegt, der, soweit keine Unregelmäßigkeiten festzustellen sind, den Anwälten mitteilt, dass dem Vergleich nichts im Wege steht.

Bei Paaren, die minderjährige (oder nicht geschäftsfähige erwachsene) Kinder haben, ist die Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob das Kindeswohl gewahrt ist. Wenn die Beurteilung positiv ausfällt, genehmigt die Staatsanwaltschaft die Vereinbarung. Anderenfalls leitet sie sie an den Gerichtspräsidenten weiter, der die Parteien innerhalb der nächsten 30 Tage einbestellt.

Die auf diese Weise getroffene und genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung und tritt an die Stelle gerichtlicher Anordnungen in Bezug auf Trennung oder Scheidung und ändert die darin festgelegten Bedingungen.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 76 vom 20. Mai 2016 können die Parteien die Verhandlung mit Rechtsbeistand auch bei Auflösung einer zivilrechtlichen Partnerschaft zwischen Personen gleichen Geschlechts in Anspruch nehmen.

Letzte Aktualisierung: 21/07/2022

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Familienmediation - Zypern

In Zypern gibt es ein gesetzliches Mediationsverfahren in Familiensachen, das in dem am 25. April 2019 in Kraft getretenen Gesetz über Mediation in Familienstreitigkeiten (Gesetz Nr. 62(I)/2019) vorgesehen ist. Am 30. Dezember 2022 wurden besondere Vorschriften (Dekret Nr. 507/2022) erlassen, um die Umsetzung des Gesetzes zu erleichtern.

Letzte Aktualisierung: 02/04/2024

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Familienmediation - Lettland

Um die Anwendung alternativer Streitbeilegungsverfahren zu erleichtern, hat die Republik Lettland das Mediationsgesetz (Mediācijas likums) verabschiedet, das seit dem 18. Juni 2014 in Kraft ist.

Das gerichtlich empfohlene Mediationsverfahren für Zivilverfahren trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Richter sind verpflichtet, den Parteien in den verschiedenen Verfahrensstufen (nach Einleitung eines Verfahrens, im Rahmen der Vorbereitung der Verhandlung und in der Vorverhandlung sowie während des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss der Prüfung der Begründetheit) die Möglichkeit eines Mediationsverfahrens zur Streitbeilegung zu empfehlen.

Verschiedene Projekte wurden auf den Weg gebracht, um die Mediation als Mittel zur Streitbeilegung zu fördern:

1. Programm „Kostenlose Mediation in Familienstreitigkeiten“

Der Rat der zertifizierten Mediatoren (Sertificētu mediationu padome) führt das Programm „Mediation in Familienstreitigkeiten“, das seit dem 1. Januar 2017 läuft, im Jahr 2023 weiter. Personen können im Rahmen des staatlich finanzierten Programms staatliche Unterstützung erhalten, wodurch sie die Möglichkeit haben, an fünf kostenlosen Mediationssitzungen mit zertifizierten Mediatoren teilzunehmen, um Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern zu klären, die auch die Interessen der Kinder betreffen, und Lösungen zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern zu finden. Im Rahmen des Programms werden die Kosten für die ersten fünf Mediationssitzungen (à 60 Minuten) mit einem zertifizierten Mediator vom Staat übernommen und sind für die Parteien kostenlos. Können die Streitigkeiten nicht im Rahmen der fünf Sitzungen beigelegt werden, müssen die Parteien für die weitere Inanspruchnahme des Mediationsdienstes selbst aufkommen. Um festzustellen, ob eine Person zur Teilnahme an diesem Programm berechtigt ist, sollten Sie sich an einen zertifizierten Mediator oder den Rat der zertifizierten Mediatoren (Sertificētu mediatoru padome) wenden. Informationen über das Programm erhalten betroffene Personen bei Gericht sowie bei Gemeinden, sozialen Diensten, Familiengerichten usw.

Um eine Familienmediation zu beantragen, müssen Sie sich an einen Link öffnet neues Fensterzertifizierten Mediator Ihrer Wahl wenden, der am Programm teilnimmt. Wenn Sie sich nicht auf einen Mediator einigen können, wenden Sie sich an den Rat der zertifizierten Mediatoren per E-Mail unter Link öffnet neues Fenstersmp@smp.lv oder telefonisch unter der Nummer +371 28050777.

Weitere Einzelheiten zum Programm finden Sie Link öffnet neues Fensterhier.

2. Beratung

Interessierte können sich über Mediationsverfahren und deren Anwendung beim Rat der zertifizierten Mediatoren beraten lassen. Die Kontaktaufnahme ist per E-Mail unter Link öffnet neues Fenstersmp@smp.lv oder telefonisch unter der Nummer +371 28050777 möglich.

Letzte Aktualisierung: 05/04/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

Familienmediation - Litauen

In Litauen ist die Mediation in Zivilstreitigkeiten (einschließlich Familienstreitigkeiten) durch das Mediationsgesetz der Republik Litauen geregelt (eine neue Fassung dieses Gesetzes trat am 1. Januar 2019 in Kraft). Das Mediationsgesetz findet auf die Beilegung nationaler und internationaler zivilrechtlicher Streitigkeiten Anwendung und dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen.

Mediation ist ein Verfahren zur Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten, bei dem ein oder mehrere Mediatoren (unparteiische Dritte) die Parteien bei der gütlichen Beilegung der Streitigkeit unterstützen. Die Parteien können dieses Verfahren sowohl für Streitigkeiten in Anspruch nehmen, die noch nicht vor Gericht anhängig sind (außergerichtliche Mediation), als auch für Fälle, die bereits vor Gericht verhandelt werden (gerichtliche Mediation).

Die Inanspruchnahme der Mediation bedarf der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien. Eine Mediation kann nur für die Arten von Streitigkeiten vereinbart und in Anspruch genommen werden, für die gesetzlich vorgesehen ist, dass die Parteien eine Streitbeilegungsvereinbarung schließen können. Der Mediator wird von den Parteien gemeinsam benannt oder kann auf Antrag der Parteien vom Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe benannt werden.

Ab dem 1. Januar 2019 dürfen Mediationsdienstleistungen nur von Personen erbracht werden, die eine bestimmte Prüfung bestanden haben (mit wenigen Ausnahmen), andere Anforderungen des Gesetzes erfüllen (einwandfreier Leumund, Hochschulabschluss, Abschluss einer Mediationsausbildung) und in die Liste der Mediatoren der Republik Litauen eingetragen sind. Die Liste der Mediatoren ist auf der Website des Dienstes für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (Link öffnet neues Fensterhttp://vgtpt.lrv.lt/) veröffentlicht. Mediatoren müssen auch den Standards der Unparteilichkeit und Professionalität genügen. Je nach erzielter Vereinbarung können Mediatoren ihre Dienste entgeltlich oder unentgeltlich anbieten. Die Parteien und die Mediatoren können sich auf die Methode und das Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit einigen. Jede der Parteien kann ohne Angabe von Gründen von der Mediation zurücktreten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung der Mediation zur Hemmung der Verjährungsfristen führt. Folglich behalten die Parteien, wenn der Rechtsstreit nicht gütlich beigelegt werden kann, das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten. Sind die Parteien in der Lage, die Streitigkeit mit Hilfe eines Mediators gütlich beizulegen, wird eine Streitbeilegungsvereinbarung geschlossen. Nach Genehmigung durch ein Gericht im vereinfachten Verfahren ist diese Vereinbarung vollstreckbar.

In dem Gesetz ist auch der Grundsatz der Vertraulichkeit als einer der wesentlichen Grundsätze der Mediation verankert. Dies bedeutet, dass die Mediatoren und die Sachbearbeiter der Mediationsdienste, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, alle Informationen im Zusammenhang mit der Mediation geheim halten müssen. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die für die Genehmigung oder Durchführung der im Rahmen der Mediation geschlossenen Streitbeilegungsvereinbarung erforderlich sind, sowie Informationen, deren Nichtoffenbarung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass – abgesehen von den oben genannten Ausnahmen – Informationen, die während der Mediation zur Verfügung gestellt werden, nicht gegen die Partei verwendet werden können, die sie bereitgestellt hat.

Das Mediationsgesetz regelt die Besonderheiten der zwingenden und gerichtlichen Mediation und der disziplinarischen Verantwortlichkeit der Mediatoren.

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Mediation in Familienstreitigkeiten zwingend vorgeschrieben. Die zwingende und gerichtliche Mediation wird aus dem Staatshaushalt finanziert (bis zu sechs Stunden), wenn die Auswahl der Mediatoren vom Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe getroffen wird. Die Parteien behalten das Recht, für die Erbringung zwingender Mediationsleistungen selbst einen Mediator aus der Liste der Mediatoren auszuwählen, müssen aber in diesem Fall selbst dafür aufkommen.

Nach der Zivilprozessordnung unterliegen Personen, die die Mediation in Anspruch genommen haben, niedrigeren Gebühren, wenn sie vor Gericht ziehen.

Informationen über die Mediation und damit zusammenhängende Rechtsvorschriften sind auf der Website des Justizministeriums (in litauischer Sprache) zu finden:

Link öffnet neues Fensterhttp://tm.lrv.lt/lt/veiklos-sritys-1/civiliniu-gincu-taikinamasis-tarpininkavimas-mediacija

Informationen über die Mediation auf der Website des Justizministeriums (in englischer Sprache):

Link öffnet neues Fensterhttp://tm.lrv.lt/en/fields-of-activity/mediation

Letzte Aktualisierung: 10/04/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.

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Familienmediation - Luxemburg

Gesetzliche Vorschriften

Die Familienmediation wird durch das Link öffnet neues FensterGesetz vom 24. Februar 2012 über die Mediation in Zivil- und Handelssachen und die Link öffnet neues Fenstergroßherzogliche Verordnung vom 25. Juni 2012 geregelt, in der das Verfahren der Zulassung als Gerichts- und Familienmediator, das spezifische Ausbildungsprogramm für die Mediation und die kostenlose Informationssitzung festgelegt sind.

In Artikel 1251-1 Absatz 2 der Neuen Zivilprozessordnung sind die Angelegenheiten genannt, in denen der Richter den Parteien eine „Familienmediation“ vorschlagen kann:

  • Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Trennung von Paaren mit eingetragener Partnerschaft, einschließlich der Auflösung, der Teilung der Gütergemeinschaft und des gemeinschaftlichen Eigentums;
  • Unterhaltspflicht, Verpflichtung zum Familienunterhalt, Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder und Ausübung des elterlichen Sorgerechts.

Verfahren

Es besteht die Möglichkeit, eine konventionelle Mediation oder eine gerichtliche Familienmediation in Anspruch zu nehmen. Erstere kann vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 1251-22 Absatz 2 der Neuen Zivilprozessordnung von jeder der Parteien unabhängig vom Gegenstand und außerhalb jeglichen Gerichts- oder Schiedsverfahrens eingeleitet werden. Die Modalitäten der Organisation des Mediationsverfahrens werden schriftlich in einer Vereinbarung festgelegt, die von den Parteien und dem Mediator unterschrieben wird. Bei der konventionellen Mediation dürfen die Parteien einen vom Justizministerium zugelassenen Mediator oder einen nicht zugelassenen Mediator einschalten.

Wird der Richter mit einem Streitfall aus einem der in Artikel 1251-1 Absatz 2 der Neuen Zivilprozessordnung genannten Themenbereiche befasst, kann er den Parteien eine Familienmediationsmaßnahme vorschlagen. Er ordnet eine kostenlose Informationssitzung an, die durch einen Mediator durchgeführt wird, der in Luxemburg zugelassen ist, oder durch einen Mediator, der von der Zulassungspflicht in Luxemburg befreit ist, sofern letzterer gleichwertige oder im Wesen vergleichbare Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 1251-3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Neuen Zivilprozessordnung erfüllt. Die anschließenden Sitzungen kosten 57 EUR (die Höhe wird durch die großherzogliche Verordnung festgelegt). Der Richter legt die Dauer der Maßnahme fest, wobei die maximale Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden darf. Mit der Zustimmung der Parteien kann dieser Zeitraum jedoch verlängert werden. Natürliche Personen, deren Geldmittel nicht ausreichen, können eine finanzielle Hilfe für jedes Verfahren der gerichtlichen Familienmediation erhalten.

Auf dem Wege der Mediation erzielte Vereinbarungen haben dieselbe Beweiskraft wie eine richterliche Entscheidung. Solche Mediationsvereinbarungen sind nach Maßgabe der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen EU-weit rechtskräftig, und zwar unabhängig davon, ob sie im Ausland oder im Inland geschlossen wurden. Bei vollständiger oder teilweiser Anerkennung durch den zuständigen Präsidenten des Bezirksgerichts (Tribunal d'Arrondissement) wird die Vereinbarung vollstreckbar. Im Rahmen der Familienmediation prüft der Richter zusätzlich, ob die Mediation mit der öffentlichen Ordnung vereinbar ist, ob sie nicht dem Interesse des Kindes zuwiderläuft, ob die Streitsache auf dem Weg der Mediation geregelt werden kann und ob der Mediator zu diesem Zweck vom Justizministerium zugelassen wurde.

Nützliche Links:

Link öffnet neues FensterVerzeichnis der zugelassenen Mediatoren

Link öffnet neues FensterMinisterium der Justiz (Allgemeine Informationen zur Mediation in Zivil- und Handelssachen)

Letzte Aktualisierung: 09/12/2021

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Familienmediation - Ungarn

Bitte besuchen Sie die Seite Mediation in den Mitgliedstaaten; sie enthält Informationen über die Möglichkeiten der Mediation in Familiensachen.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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Familienmediation - Malta

Mediationsgesetz

Die Mediation ist in Malta durch Kapitel 474 (das Link öffnet neues FensterMediationsgesetz) geregelt.

Was ist Mediation?

Bei familienrechtlichen Streitigkeiten brauchen Paare kein förmliches Verfahren vor Gericht einzuleiten, sondern können einen Mediator hinzuziehen, der sie bei ihrem Bemühen um eine gütliche Beilegung unterstützt. Nach maltesischem Recht müssen sich Paare einer Mediation unterziehen, bevor ein Scheidungsverfahren vor einem Zivilgericht (Familiengericht) eingeleitet werden kann.

Wer ist der Mediator und welche Aufgabe hat er?

Der Mediator soll die Parteien beim Bemühen um eine gütliche Beilegung von Streitigkeiten unterstützen. Er ist unparteiisch und unabhängig und wird von einem Gericht benannt. Manchmal wählen die Parteien den Mediator selbst aus; in diesem Fall zahlen sie eine geringe Gebühr. Die Mediatoren sind für ihre Tätigkeit ausgebildet. Meist sind sie zusätzlich als Familientherapeuten, Sozialarbeiter oder Rechtsanwälte tätig.

Ein Mediator darf Äußerungen in einem Mediationsverfahren nie vor Gericht verwenden, sollten sich die Parteien am Ende doch entschließen, ein Gerichtsverfahren einzuleiten.

Wer kann eine Mediation beantragen?

Eine Mediation kommt in folgenden Fällen in Betracht:

  • Trennung oder Scheidung (sofern die Ehepartner – im Falle einer Scheidung – mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben),
  • Unterhaltsleistungen durch den Ehemann/die Ehefrau,
  • Regelungen im Fall von unehelichen Kindern (beispielsweise elterliche Sorge, Umgangsrecht und Unterhaltspflicht),
  • Änderung einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung,
  • Änderung einer Vereinbarung zur Regelung des Sorgerechts, des Umgangsrechts oder der Unterhaltspflicht.

Eine Mediation kann auch von nicht Verheirateten beantragt werden.

Wie werden Mediationsverfahren eingeleitet und was beinhaltet ein Mediationsverfahren?

Wenn eine Mediation durchgeführt werden soll, muss die interessierte Partei die Genehmigung zur Aufnahme des Mediationsverfahrens bei der Geschäftsstelle des Gerichts schriftlich beantragen. Das Schreiben muss die Namen und die Anschriften beider Parteien sowie zumindest die Personalausweisnummer der Person enthalten, die das Schreiben unterzeichnet hat. Das Schreiben ist auch ohne die Unterschrift eines Rechtsanwalts gültig. Es wird in der Geschäftsstelle des Familiengerichts kostenlos erfasst und bearbeitet.

Außerdem kann eine Mediation durch eine Meditationsankündigung eingeleitet werden. Dieses Verfahren kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die beiden beteiligten Parteien sich hinsichtlich der rechtlichen Aspekte bereits weitgehend geeinigt haben. Die Ankündigung enthält die gleichen Angaben wie das Schreiben. Die Parteien legen jedoch darüber hinaus einen von ihren Rechtsanwälten oder von einem gemeinsamen Notar erstellten Entwurf einer Vereinbarung vor. Die Mitteilung muss von beiden Parteien gemeinsam mit ihrem Notar oder von den Rechtsanwälten beider Parteien und ihrem Notar unterzeichnet sein.

Nachdem das Schreiben oder die Meditationsankündigung registriert wurde, wird aus einer vom Gericht erstellten Liste ein Mediator benannt. Der Mediator kann auch einvernehmlich von den Parteien ausgewählt werden. Er teilt den Parteien auf dem Postweg einen Zeitpunkt für ihr Erscheinen bei Gericht mit. Die Sitzungen werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit und – auf Wunsch der Parteien – in Anwesenheit der Rechtsanwälte der Parteien durchgeführt. Bei der Mediation muss jedoch kein Rechtsanwalt anwesend sein.

Der Mediator klärt, ob die Möglichkeit besteht, dass sich die Parteien versöhnen. Wenn seinem Eindruck nach noch Hoffnung für die Ehe oder die Partnerschaft besteht, kann er die Parteien an eine Beratungsstelle verweisen und die Mediation aussetzen. Betrachten die Parteien ihre Ehe oder Partnerschaft als gescheitert, wird der Mediator versuchen, sie bei der Erzielung einer Vereinbarung über ihre Kinder und bei der Vermögensauseinandersetzung zu unterstützen.

Wenn die Parteien eine Einigung erzielen, wird ein Entwurf einer Vereinbarung formuliert und vom Mediator verlesen. Sind die Parteien mit der Vereinbarung einverstanden, reicht der Mediator sie förmlich bei der Geschäftsstelle ein, damit der Richter Einsicht nehmen kann. Wenn der Richter der Vereinbarung zustimmt, können die Parteien einen Notar aufsuchen, der die Vereinbarung veröffentlicht und sie dadurch amtlich macht.

Wenn die Parteien keine Einigung erzielen, wird die Mediation beendet, und die Parteien können ein Gerichtsverfahren einleiten. Die Parteien können innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Mediation vor dem zuständigen Zivilgericht (Familiengericht) klagen. Wird die Klage nicht innerhalb dieser Frist erhoben, muss die Mediation erneut durchgeführt werden.

Was geschieht, wenn eine Partei im Ausland lebt?

Eine grenzüberschreitende Streitigkeit ist dann gegeben, wenn zu dem Zeitpunkt,

  • zu dem sich die Parteien nach dem Entstehen einer Streitigkeit auf die Durchführung einer Mediation verständigen,
  • zu dem die Mediation von einem Gericht angeordnet wird,
  • zu dem nach nationalem Recht die Pflicht zur Durchführung einer Mediation entsteht oder
  • zu dem ein Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist,

mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Malta und die andere Partei in einem anderen Mitgliedstaat hat.

In diesen Fällen reist entweder die Person, die ihren Wohnsitz oder ihren regelmäßigen Aufenthalt im Ausland hat, nach Malta oder sie erteilt ihrem Rechtsanwalt in Malta Vertretungsvollmacht. Im letztgenannten Fall reist diese Person nur zur Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nach Malta. Wenn die Person, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Malta hat, nicht weiß, wo ihr(e) Partner(in) sich aufhält (weil er/sie z. B. nicht mehr auf Malta wohnt oder seine Partnerin/seinen Partner verlassen hat), muss sie im Rahmen der Mediation eine diesbezügliche schriftliche eidesstattliche Versicherung abgeben. In diesem Fall wird das Mediationsverfahren umgehend beendet, und die betreffende Person reicht Klage gegen den vom Gericht benannten rechtlichen Vertreter des abwesenden Partners/der abwesenden Partnerin ein.

Letzte Aktualisierung: 11/01/2018

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Familienmediation - Niederlande

Bei einer Mediation lösen die beteiligten Parteien den Konflikt gemeinsam unter Anleitung eines unabhängigen Mediators. Die Mediation wird hauptsächlich im Zivilrecht und im öffentlichen Recht angewendet. Diese Art der außergerichtlichen Streitbeilegung bringt zahlreiche Vorteile mit sich: Eine Streitigkeit lässt sich häufig schneller beilegen als vor Gericht, eine Mediation ist tendenziell billiger und trägt zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen den Parteien bei, da die Parteien auf freiwilliger Basis versuchen, eine Lösung herbeizuführen.

Der Mediatorenbund Niederlande (Mediatorsfederatie Nederland)

In den Niederlanden gibt es verschiedene Mediatorenregister. Der Link öffnet neues FensterMediatorenbund Niederlande (Mediatorsfederatie Nederland - MfN) führt das Link öffnet neues FensterMediatorenverzeichnis (früher als NMI-Register bekannt). Im MfN sind die größten niederländischen Mediatorenverbände zusammengeschlossen. Das Verzeichnis des MfN enthält ausschließlich Mediatoren, die sorgfältig geprüften Qualitätsstandards entsprechen. Die niederländische Regierung nutzt die MfN-Standards als Grundlage für das Verzeichnis der Mediatoren, die im Rahmen des Systems der Rechtshilfe tätig sind (Link öffnet neues FensterVerzeichnis des Rats für Rechtshilfe). Die Website des MfN bietet außerdem unabhängige Informationen über Mediation und Mediatoren in den Niederlanden.

ADR International Register

Zudem besteht das Link öffnet neues FensterADR International Register, in dem Sie nach Mediatoren suchen und mediationsrelevante Informationen finden können.

Informationen über Mediation

Die Niederlande haben auch die Initiative „Link öffnet neues FensterMediation naast rechtspraak“ (Mediation im Gerichtsverfahren) ins Leben gerufen. Diese besteht darin, dass das mit einer Rechtssache befasste Bezirks- oder Berufungsgericht die Parteien darauf hinweist, dass sie eine Mediation in Anspruch nehmen können. Die Gerichte können die Parteien in Scheidungssachen auch einem speziellen Verfahren für Eltern (ouderschapsonderzoek) unterstellen, das u. a. Mediation als möglichen Weg zur Lösungsfindung vorsieht.

Weitere Stellen, die Informationen über die Mediation bereitstellen, sind beispielsweise der ministerielle Link öffnet neues FensterRechtsberatungsdienst (Het Juridisch Loket) und der Link öffnet neues FensterRat für Rechtshilfe (Raad voor Rechtsbijstand).

Die Mediationskosten können unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise erstattet werden. Klicken Sie Link öffnet neues Fensterhier, um nähere Informationen zur Mediationsförderung zu erhalten.

Links zum Thema

Link öffnet neues FensterMediatorenbund Niederlande

Link öffnet neues FensterADR International Register

Link öffnet neues FensterMediation im Gerichtsverfahren

Link öffnet neues FensterRechtsberatungsdienst

Link öffnet neues FensterRechtshilfe

Link öffnet neues FensterRat für Rechtshilfe

Letzte Aktualisierung: 09/02/2022

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Familienmediation - Österreich

In österreichischen Familiengerichtsverfahren soll das Gericht auf einvernehmliche Lösungen hinwirken. Zu diesem Zweck kann es auch ein Erstgespräch über Mediation auftragen oder Mediation empfehlen (§ 107 Abs. 3 Z 2 Außerstreitgesetz). Binationale Mediatorenteams entsprechen den Vorstellungen der Familienmediation in Österreich, müssen aber - mit Hilfe des Bundesministeriums für Justiz als Zentraler Behörde und privater Mediationsvereinigungen - ad hoc gebildet werden.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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Familienmediation - Polen

Mediationsverfahren in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Scheidungen und Trennungen

Eine Mediation ist eine freiwillige, vertrauliche Form der Streitbeilegung, bei der die Parteien einer Streitigkeit oder eines Konflikts sich bemühen, mit Unterstützung eines neutralen und unparteiischen Mediators zu einer Vereinbarung zu gelangen. Welche Angelegenheiten in Mediationsverfahren erörtert werden, entscheiden die Beteiligten. In folgenden Angelegenheiten können Mediationsgespräche vereinbart werden: Versöhnung von Ehepartnern, Festlegung der Bedingungen einer Trennung, Formen der elterlichen Sorge, Umgangsrechte, Befriedigung familiärer Bedürfnisse, Unterhaltszahlungen sowie Fragen des Vermögensausgleichs und der Wohnsituation. Eine Mediationsvereinbarung kann auch die Ausstellung eines Reisepasses, Entscheidungen über die Ausbildung eines Kindes, eine erweiterte Umgangsregelung für entferntere Familienangehörige und/oder die Verwaltung von Vermögenswerten eines Kindes umfassen.

Vorteile einer Mediation

• Mediationsverfahren tragen dazu bei, negative Emotionen zu verringern und das Verständnis für die wechselseitigen Bedürfnisse zu fördern. Dadurch wird die mit Konflikten einhergehende psychische Belastung reduziert.

Wann wird eine Angelegenheit in einem Mediationsverfahren behandelt?

• Mediationsverfahren können durchgeführt werden, bevor eine Streitigkeit vor Gericht verhandelt wird oder – wenn das Gerichtsverfahren bereits eingeleitet wurde – durch einen Gerichtsbeschluss empfohlen werden.

• In jedem Fall unterliegt eine Mediation der Zustimmung der Parteien.

• Während eines Gerichtsverfahrens kann jede Partei jederzeit eine Mediation beantragen.

Wer wählt den Mediator aus?

• Der Mediator wird von den Parteien gemeinsam ausgewählt oder vom Gericht benannt. Dabei kommen in erster Linie Personen in Betracht, die auf der Liste der ständigen Mediatoren geführt werden.

Wie lange dauert eine Mediation?

• Nach einem Gerichtsbeschluss eingeleitete Mediationsverfahren sollten höchstens drei Monate dauern. Sie können jedoch auf gemeinsamen Antrag oder aus einem sonstigen triftigen Grund verlängert werden, wenn dies einer Einigung zuträglich ist.

Das Mediationsverfahren

• Auf einen entsprechenden Gerichtsbeschluss hin setzt der Mediator sich mit den Parteien in Verbindung, um Zeitpunkt und Ort einer Sitzung festzulegen.

• Der Mediator erläutert die Regeln und den Verlauf des Mediationsverfahrens und fragt die Parteien, ob sie mit der Durchführung einer Mediation einverstanden sind.

• Als Mediation wird ein Gespräch zwischen den Parteien in Anwesenheit eines Mediators bezeichnet. Der Mediator kann auch Sitzungen mit jeweils einer Partei durchführen.

• Die Parteien können die Teilnahme an einer Mediation ablehnen.

• Mediationen sind vertraulich. Der Mediator darf Dritten keine Einzelheiten aus dem Mediationsverfahren mitteilen. Das in einer Mediation angefertigte Protokoll enthält keine Beurteilung oder Beschreibung der Standpunkte der Parteien.

• Ein Mediator kann in Bezug auf Sachverhalte, von denen er im Rahmen einer Mediation Kenntnis erlangt, nur dann als Zeuge auftreten, wenn die Parteien ihn von seiner Schweigepflicht entbunden haben.

Was kann durch eine Mediation erreicht werden?

• Eine Mediation kann zu Vereinbarungen führen, die von beiden Parteien getragen und unterzeichnet werden.

• Bei einer Scheidung oder Trennung kann eine Mediation zu einer Versöhnung und/oder einer Übereinkunft zwischen den Ehepartnern oder zum Erreichen gemeinsamer Rechtspositionen führen, die dem Gericht als Grundlage für die Beilegung des Rechtsstreits dienen.

• Der Mediator stellt den Parteien eine Kopie des Protokolls zu.

• Er übermittelt dem Gericht das Protokoll und die gegebenenfalls erzielten Vereinbarungen.

• Eine von einem Gericht anerkannte Mediationsvereinbarung hat die gleiche Rechtskraft wie eine gerichtliche Entscheidung und bildet den Abschluss des Verfahrens.

• Vereinbarungen, die rechts- oder sittenwidrig sind, mit denen Rechtsvorschriften umgangen werden sollen oder die irreführende oder widersprüchliche Regelungen enthalten, haben vor Gericht keinen Bestand.

• Wenn eine für vollstreckbar erklärte Vereinbarung nicht vollstreckt wurde, kann ein von einem Gericht benannter Beamter mit dem Vollzug betraut werden.

• Wird keine Einigung erzielt, können die Parteien ihre Rechte vor Gericht geltend machen.

Was kostet eine Mediation?

  • Die Parteien tragen die Kosten einer Mediation. Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, werden die Kosten von den Parteien gewöhnlich zu gleichen Teilen übernommen.
  • Eine Partei kann eine Befreiung von den Kosten der Mediation beantragen.
  • Unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens kann das Gericht einer Partei die Übernahme der Kosten auferlegen, die sich aus einer offensichtlich unbegründeten Verweigerung der Teilnahme an einer Mediation ergeben.
  • Wenn vor Beginn der Gerichtsverhandlung eine Einigung erzielt wird, werden den Parteien die Gerichtsgebühren vollständig erstattet.
  • Wenn mit dem Mediator in einem späteren Stadium des Gerichtsverfahrens (nach Beginn der Verhandlung) eine Einigung erzielt wird, werden den Parteien die Gerichtsgebühren zu 75 % erstattet.
  • Wenn sich die Parteien in einem Scheidungs- oder Trennungsverfahren vor einem Gericht erster Instanz versöhnen und die Klage zurückziehen, werden die Gerichtsgebühren vollständig erstattet. Erfolgte die Versöhnung vor Abschluss des Verfahrens vor einem Gericht zweiter Instanz, werden 50 % der für das Rechtsmittelverfahren erhobenen Gebühren erstattet.
  • Bei einer außergerichtlichen Mediation wird die Vergütung des Mediators vom Mediationszentrum festgelegt, oder die Parteien vereinbaren die Vergütung mit dem Mediator vor Beginn der Mediation.
Letzte Aktualisierung: 23/09/2022

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Familienmediation - Portugal

FAMILIENMEDIATION IN PORTUGAL

Freiwillige Teilnahme und Notwendigkeit der Genehmigung der Vereinbarung durch ein Gericht oder einen Standesbeamten

In Portugal sind Mediationsverfahren freiwillig. Die Parteien einer familienrechtlichen Streitigkeit im Zusammenhang mit Kindern oder Ehepartnern können in gegenseitigem Einvernehmen öffentliche oder private Angebote zur Familienmediation in Anspruch nehmen. Außerdem können die Gerichte den Parteien eine Mediation empfehlen. Sie können jedoch keine Mediation gegen den Willen der Parteien anordnen.

Eine Familienmediation kann sowohl vor der Klage bei Gericht oder einem Standesamt (Conservatória do Registo Civil) als auch dann eingeleitet werden, wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. In beiden Fällen ist eine getroffene familienrechtliche Vereinbarung nur dann vollstreckbar, wenn sie von einem Gericht oder einem Standesbeamten genehmigt wurde. Wenn die Parteien einen Bevollmächtigten bestimmt haben, können auch diese an den Mediationssitzungen teilnehmen. Diese Möglichkeit wird tatsächlich gelegentlich in Anspruch genommen. Die allgemeinen Grundsätze für die Mediation sind im Gesetz Nr. 29/2013 vom 19. April 2013 geregelt.

Mediation in Gerichtsverfahren

Wenn die Parteien vor der Klageerhebung eine Familienmediation eingeleitet und eine Einigung erzielt haben, muss das Standesamt ihrer Wahl die Vereinbarung noch genehmigen. Die getroffenen Vereinbarungen können die Ehepartner betreffen (z. B. Scheidung, Unterhaltszahlungen an einen Ehepartner, Wohnung der Familie, Führung des Nachnamens des früheren Ehepartners usw.) oder Regelungen in Bezug auf die Kinder (z. B. mit einer Scheidung verbundene Zusatzvereinbarung über die elterliche Verantwortung oder über Unterhaltszahlungen an erwachsene Kinder). Vor der Genehmigung durch den Standesbeamten begutachtet die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) die Vereinbarung, soweit diese die elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder berührt.

Wenn die Mediation durchgeführt wird, bevor Klage bei Gericht erhoben wird, und der alleinige Zweck darin besteht, zu einer Vereinbarung über die elterliche Verantwortung für Minderjährige zu gelangen (ohne dabei eine Vereinbarung über die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu treffen), müssen die Parteien die Vereinbarung vom zuständigen Gericht genehmigen lassen.

Bei einer Familienmediation während eines anhängigen Gerichtsverfahrens wird wie folgt verfahren:

  • Bei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung (z. B. bei Entscheidungen über das Sorge- oder Umgangsrecht oder über Unterhaltszahlungen für Minderjährige) wird ein Experte angehört und eine Mediation durchgeführt. Wenn die Parteien nach der Vorladung zu einem Gerichtstermin keine Einigung erzielen, setzt der Richter die Gespräche für zwei bis drei Monate aus und empfiehlt den Parteien eine Mediation (wenn diese damit einverstanden sind oder sogar selbst einen entsprechenden Antrag stellen) oder ordnet eine von den Fachabteilungen des Gerichts durchzuführende Anhörung an. Nach Ablauf der Aussetzungsfrist werden die Gespräche wieder aufgenommen. Wenn auf einem der genannten Wege eine Einigung erzielt wurde, prüft und genehmigt der Richter die getroffene Vereinbarung. Wurde keine Vereinbarung erzielt, wird die Angelegenheit als Rechtsstreitigkeit verhandelt.
  • Nach Artikel 273 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) kann das Gericht im Allgemeinen alle Zivilsachen einschließlich Verfahren zwischen Ehepartnern (z. B. Scheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes, Verfahren zur Festlegung (nach-)ehelicher Unterhaltszahlungen und Entscheidungen über die Wohnung einer Familie, wenn zuvor keine Regelung getroffen wurde) aussetzen und mit Zustimmung beider Parteien die Behandlung der betreffenden Angelegenheit in einem Mediationsverfahren vorsehen.
  • Gemäß Artikel 272 Absatz 4 der Zivilprozessordnung können die Parteien auch in gegenseitigem Einvernehmen eine Aussetzung des Verfahrens für bis zu drei Monate beantragen und in diesem Zeitraum aus eigener Initiative eine Mediation beginnen.

Wenn in den oben genannten Fällen während eines anhängigen Verfahrens im Wege der Mediation eine Einigung erzielt wurde, müssen die Parteien die getroffene Vereinbarung vom Gericht genehmigen lassen.

Streitigkeiten in Familiensachen können nur dann einem Standesbeamten vorgetragen werden, wenn beide Parteien zuvor eine Einigung erzielt haben. Ansonsten müssen Familiensachen von einem Gericht entschieden werden. Daher kann eine Mediation auf Initiative der Parteien ein hilfreicher Schritt vor der Einleitung eines Verfahrens sein. Wenn ein Verfahren beim Standesamt eingeleitet wurde, muss der Standesbeamte nach Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 272/2001 vom 13. Oktober 2001 Ehepartner, die eine Scheidung beantragen, auf bestehende Mediationsangebote hinweisen. Dies ermöglicht es den Parteien, bei anhängigen einvernehmlichen standesamtlichen Scheidungsverfahren mit Hilfe der Mediation doch noch eine Versöhnung herbeizuführen oder die in Verbindung mit der Scheidungsvereinbarung getroffene Zusatzvereinbarung über die elterliche Verantwortung zu ändern, wenn dies von der Staatsanwaltschaft beantragt wird.

Auswahl des öffentlichen oder privaten Mediators und Dauer und Kosten einer Mediation

In der Regel kann eine Familienmediation gemäß Artikel 272 Absatz 4 der Zivilprozessordnung höchstens drei Monate dauern. Nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Gründe kann dieser Zeitraum überschritten werden.

Wenn die Parteien eine private Mediation in Anspruch nehmen, kommen sie für die Vergütung des Mediators auf. Die Höhe der Vergütung, die Regeln und der zeitliche Ablauf der Mediation werden im Mediationsprotokoll festgehalten, das zu Beginn der Mediation von den Parteien und vom Mediator unterzeichnet wird. Das Justizministerium führt eine Link öffnet neues FensterListe öffentlicher und privater Mediatoren, aus der die Parteien einen privaten Mediator auswählen können.

Um eine öffentliche Mediation in Anspruch zu nehmen, sollten die Parteien sich an das Link öffnet neues FensterBüro für alternative Streitbeilegung (Gabinete de Resolução Alternativa de Conflitos) der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten (Direcção Geral da Política de Justiça) wenden und einen Termin für eine Prämediationssitzung vereinbaren. Der Sitzungstermin kann telefonisch (+351 808 26 2000) oder über ein Link öffnet neues FensterOnline-Formular vereinbart werden. In der Prä-Mediationssitzung unterzeichnen die Parteien und der Mediator ein Mediationsprotokoll, in dem eine Zeitspanne festgelegt, die Sitzungstermine vereinbart und die Verfahrensregeln erläutert werden.

Die Kosten einer öffentlichen Familienmediation belaufen sich unabhängig von der Anzahl der vorgesehenen Sitzungen je Partei auf 50 EUR und sind von beiden Parteien zu Beginn der öffentlichen Mediation zu begleichen. Die Vergütungen der Mediatoren im öffentlichen System werden nicht von den Parteien, sondern von der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten anhand der gesetzlichen Gebührentabelle übernommen.

Die Sitzungen im Rahmen einer öffentlichen Mediation können in den Räumlichkeiten der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten oder in Räumlichkeiten der Kommune durchgeführt werden, in der die Parteien ihren Wohnsitz haben.

Bei einer öffentlichen Mediation können die Parteien einen Mediator aus einer Liste ausgewählter öffentlicher Mediatoren auswählen. Ansonsten benennt das Büro für alternative Streitbeilegung der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten einen Mediator aus der Liste der öffentlichen Mediatoren. Die Auswahl erfolgt der Reihe nach und unter Berücksichtigung der Nähe zum Wohnsitz der Parteien. In der Regel erfolgt die Zuweisung eines Mediators auf elektronischem Weg.

Wenn die Parteien Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, können die Kosten der Mediation übernommen werden.

Grenzüberschreitende Mediation und Mediation im Team

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten, bei denen die persönliche Anwesenheit in den Sitzungen nicht möglich ist, kann die Mediation mittels Videokonferenz durchgeführt werden.

In Portugal können sich Mediatoren aus anderen Mitgliedstaaten in die vom Justizministerium erstellte Liste der (privaten und öffentlichen) Mediatoren für familienrechtliche Streitigkeiten aufnehmen lassen und auch im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung als öffentliche Mediatoren für familienrechtliche Streitigkeiten ausgewählt werden. In beiden Fällen gelten die gleichen Bedingungen wie für portugiesische Mediatoren.

Mediatorenteams (Co-Mediation) sind in Portugal sowohl für öffentliche als auch für private Mediationen zulässig. Sie können auf Wunsch der Parteien oder auf Empfehlung des Mediators zum Einsatz kommen, wenn dieser eine Mediation im Team im betreffenden Fall für die beste Lösung hält.

Nützliche Links / anwendbares Recht

Auf der Link öffnet neues FensterWebsite der Generaldirektion für justizielle Angelegenheiten finden Sie Links zu

Eine öffentliche Mediation kann telefonisch unter der Nummer (+ 351) 808 26 2000 oder über ein Link öffnet neues FensterOnline-Formular beantragt werden.

Informationen über die Kosten für die öffentliche Mediation finden Sie unter nachstehendem Link:

Link öffnet neues FensterPedir mediação familiar |Link öffnet neues Fenster Justiça.gov.pt (justica.gov.pt)

Die Preise für eine private Mediation können von denen für die öffentliche Mediation abweichen.

Schlussbemerkung

Die Angaben in diesem Merkblatt sind allgemeiner Art und nicht erschöpfend. Sie sind für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen und die Gerichte sowie für Dritte nicht verbindlich. Sie entbinden nicht von der Notwendigkeit, die geltenden Rechtsvorschriften zu konsultieren.

Letzte Aktualisierung: 20/12/2023

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Familienmediation - Rumänien

Das Gesetz Nr. 192/2006 regelt das Mediationsverfahren und den Beruf des Mediators. Es enthält allgemeine Vorschriften zur Mediation, berufsspezifische Vorschriften für Mediatoren (Zulassung als Mediator, Aussetzung der Zulassung und Verbot der Berufstätigkeit, Mediationsbeirat, Organisation und Ausübung des Mediatorberufs, Rechte und Pflichten des Mediators sowie Haftungsfragen), Vorschriften zum Mediationsverfahren (Verfahren vor Abschluss der Mediationsvereinbarung, Gestaltung der Mediationsvereinbarung, Ablauf der Mediation und Beendigung des Mediationsverfahrens) sowie Sonderregelungen für Familien- und Strafsachen.

Die Parteien können an einer Informationssitzung zur Aufklärung über die Vorteile einer Mediation teilnehmen – auch wenn bereits ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht anhängig ist –, um ihre Streitigkeit auf diesem Weg beizulegen. Als Nachweis der Teilnahme an der Informationssitzung dient die Teilnahmebestätigung des Mediators, der die Sitzung durchgeführt hat. Das Verfahren zur Aufklärung über die Vorteile einer Mediation kann auch von einem Richter, einem Staatsanwalt, einem Rechtsbeistand, einem Rechtsanwalt oder einem Notar durchgeführt werden. In diesen Fällen wird die Teilnahme an dem Verfahren schriftlich bestätigt.

Eine Mediation darf sich nicht auf höchstpersönliche Rechte (etwa betreffend den Personenstand) oder auf sonstige Rechte erstrecken, über die die Parteien nicht durch Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verfügen können.

Sie wird unabhängig von Rasse, Hautfarbe, Staatsangehörigkeit, ethnischer Herkunft, Sprache, Religion, Geschlecht, persönlichen Überzeugungen, politischer Orientierung, Vermögensverhältnissen oder gesellschaftlicher Herkunft für alle gleich durchgeführt.

Die Mediation wird als Tätigkeit im öffentlichen Interesse betrachtet. Ein Mediator besitzt keine Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des Inhalts der von den Parteien zu erzielenden Vereinbarung, sondern beschränkt sich darauf, die Parteien zu unterstützen, indem er die Rechtmäßigkeit der vorgesehenen Vereinbarung prüft. Mediationen können unter Beteiligung von zwei oder mehr Parteien durchgeführt werden. Die Parteien können ihren Mediator frei wählen. Mediationen können auch von mehreren Mediatoren durchgeführt werden. Gerichte und Schiedsstellen und andere Justizbehörden unterrichten die Parteien über die Möglichkeiten und die Vorteile des Mediationsverfahrens und halten sie an, diesen Weg zur Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

Die Parteien können ihre Vereinbarung von einem Notar beglaubigen lassen. Eine von einem Notar beglaubigte Mediationsvereinbarung ist ein vollstreckbarer Titel.

Die Parteien einer Mediationsvereinbarung können vor Gericht ziehen, um sich ihre Vereinbarung per Gerichtsbeschluss bestätigen zu lassen. Zuständig ist entweder das Bezirksgericht des Gebiets, in dem eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz hat, oder das Bezirksgericht des Gebiets, in dem die Mediationsvereinbarung getroffen wurde. Der Gerichtsbeschluss zur Bestätigung der von den Parteien getroffenen Regelung wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit verkündet und ist ein vollstreckbarer Titel.

Sonderregelungen für familienrechtliche Streitigkeiten: Mit einer Mediation können Streitigkeiten über die Fortsetzung einer Ehe, die Vermögensauseinandersetzung, das Sorgerecht, die Festlegung des Wohnsitzes eines Kindes und über die Regelung des Kindesunterhalts sowie sonstige Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf ihnen gesetzlich zustehende Rechte beigelegt werden. Mediationsvereinbarungen der Parteien in Angelegenheiten/Streitigkeiten, die die Ausübung von Elternrechten, Unterhaltsleistungen für leibliche Kinder oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht von Kindern betreffen, kommen in Form eines Anerkenntnisurteils zustande.

Die Ehepartner legen die Vereinbarung über die Auflösung ihrer Ehe und die Beilegung von damit verbundenen Streitfragen dem für das Scheidungsurteil zuständigen Gericht vor.

Der Mediator gewährleistet, dass das Ergebnis der Mediation nicht dem Kindeswohl zuwiderläuft, und stellt sicher, dass die Übernahme elterlicher Verantwortung oder die faktische Trennung oder Scheidung die Erziehung und die Entwicklung der Kinder nicht beeinträchtigt.

Vor Abschluss der Mediationsvereinbarung und ggf. auch während des Verfahrens prüft der Mediator mit entsprechender Sorgfalt, ob es in der Beziehung zwischen den Parteien zu Missbrauch oder Gewalt gekommen ist und ob dies die Mediation beeinflussen könnte, und entscheidet, ob unter diesen Umständen eine Mediation überhaupt in Betracht kommt. Wenn der Mediator während der Mediation von Sachverhalten Kenntnis erlangt, die die Erziehung oder die normale Entwicklung eines Kindes gefährden oder das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen, muss er den Sachverhalt der zuständigen Behörde melden.

Das Gesetz Nr. 217/2003 über die Verhütung und die Bekämpfung häuslicher Gewalt enthält Bestimmungen zu Einrichtungen, denen Pflichten in Bezug auf die Verhütung und die Bekämpfung häuslicher Gewalt übertragen wurden (und die die Parteien zu Mediationsverfahren bewegen sollen), zu Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt (zum Beispiel Anlaufstellen für gewalttätige Personen, in denen Beratungs- und Mediationsdienste in Familienangelegenheiten angeboten werden und in denen die Möglichkeit besteht, auf Antrag der Parteien Fälle häuslicher Gewalt in Mediationsverfahren zu behandeln) sowie zu Schutzanordnungen und finanziellen Hilfen für die Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt.

In Zivilsachen empfiehlt der Richter den Parteien eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeit im Wege einer Mediation, und während der Verfahren bemüht er sich, eine Versöhnung der Parteien herbeizuführen, indem er ihnen die nötige Hilfestellung bietet.

Bei Streitigkeiten, die in einem Mediationsverfahren behandelt werden können, kann der Richter die Parteien auffordern, an einer Informationssitzung zur Aufklärung über die Vorteile einer Mediation teilzunehmen. Wenn er dies für erforderlich hält, kann der Richter den Parteien je nach Fall während der gesamten Dauer eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Beilegung der Streitigkeit durch eine Mediation empfehlen. Die Mediation ist für die Parteien jedoch nicht verpflichtend.

Wenn der Richter eine Mediation empfiehlt, müssen die Parteien sich bei einem Mediator über die Vorteile einer Mediation informieren (sofern sie die Mediation nicht bereits vor Erhebung der Klage in Anspruch genommen haben). Nach der Aufklärung über die Vorteile einer Mediation entscheiden die Parteien, ob sie ihre Streitigkeit durch eine Mediation beilegen möchten.

Wenn sich die Parteien versöhnen, folgt der Richter in seinem Urteil der Lösung, auf die sich die Parteien verständigt haben.

Ein Scheidungsantrag kann zusammen mit der von den Ehepartnern in einer Mediation getroffenen Vereinbarung über die Auflösung der Ehe und die Lösung sonstiger damit verbundener Streitfragen gestellt werden.

Im Gesetz Nr. 272/2004 über den Schutz und die Förderung von Kinderrechten sind die Rechte von Kindern geregelt (Bürgerrechte und -freiheiten, alternative Familienumfelder und Sorgekonzepte, Gesundheit, Wohlergehen, Bildung, Freizeitaktivitäten und kulturelle Aktivitäten von Kindern). Das Gesetz sieht außerdem Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor, die vorübergehend oder ständig ohne elterlichen Schutz leben (Pflegekinder, Unterbringung in Notfällen und Überwachung besonderer Schutzmaßnahmen), und enthält Vorschriften zum Umgang mit Flüchtlingskindern bzw. Kindern, die infolge bewaffneter Konflikte vertrieben wurden, und Kindern, die eine Straftat begangen haben, aber strafunmündig sind, sowie Vorschriften zur Verhütung von Missbrauch und jeglicher Form von Gewalt gegenüber Kindern. Des Weiteren enthält das Gesetz Regelungen für Kinder, deren Eltern im Ausland arbeiten, sowie Vorschriften zur Verhütung von Entführungen und von Menschenhandel in jeglicher Form und zur Schaffung von Einrichtungen und Stellen auf nationaler und lokaler Ebene, denen Pflichten zum Schutz von Kindern übertragen wurden. Auch die Rolle von privaten Organisationen und die Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern sind Gegenstand des Gesetzes.

Aufgabe der staatlichen Sozialfürsorge ist es, Risikosituationen, die dazu führen können, dass Kinder von ihren Eltern getrennt werden, frühzeitig zu erkennen, und sicherzustellen, dass Kinder nicht von ihren Eltern missbraucht werden und ihnen keine häusliche Gewalt angetan wird. Wenn ein Kind von seinen Eltern getrennt werden soll oder die Elternrechte eingeschränkt werden sollen, müssen zuvor in jedem Fall bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Dienste und Leistungen erbracht worden sein, vor allem eine ausführliche Information und Beratung der Eltern sowie die Durchführung einer Therapie oder Mediation im Rahmen eines Unterstützungsprogramms.

Letzte Aktualisierung: 08/08/2022

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Familienmediation - Slowenien

In Slowenien sind Mediationsverfahren durch das Link öffnet neues FensterGesetz über Mediationsverfahren in Zivil- und Handelssachen (Zakon o mediaciji v civilnih in gospodarskih zadevah – ZMCGZ; Uradni list RS (Amtsblatt der Slowenischen Republik); UL RS Nr. 56/08) geregelt. Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes regelt die Mediation bei familienrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ansprüchen, über die sich die Parteien nach freiem Ermessen verständigen können. Für Beziehungen innerhalb der Familie gilt zudem das Link öffnet neues FensterGesetz über die alternative Beilegung von Rechtsstreitigkeiten (Zakon o alternativnem reševanju sodnih sporov – ZARSS; UL RS Nrn. 97/09 und 40/12 - ZUJF). Nach diesem Gesetz muss ein Gericht bei Rechtsstreitigkeiten eine Mediation zwischen den Parteien ermöglichen.

Nach Artikel 22 Absatz 1 des ZARSS sind Mediationsverfahren bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen Eltern und Kindern kostenlos. Die Vergütung und die Fahrtkosten der Mediatoren werden vollständig vom Gericht übernommen. Den Parteien entstehen keinerlei Kosten. Dies gilt auch dann, wenn in einer Mediation Streitigkeiten im Zusammenhang mit Eltern-Kind-Beziehungen zusammen mit Vermögensangelegenheiten zwischen Ehepartnern beigelegt werden.

Gemäß Artikel 2 der Link öffnet neues FensterRegelung für Mediatoren in gerichtlichen Mediationsprogrammen (Pravilnik o mediatorjih v programih sodišč; UL RS Nrn. 22/10 und 35/13) entscheidet das Gericht, das die Liste der Mediatoren gemäß dem ZARSS führt, entsprechend den Erfordernissen der Mediationsprogramms darüber, wie viele Mediatoren in einer Region höchstens in die Liste aufgenommen werden. Bei Mediationsverfahren im Zusammenhang mit familienrechtlichen Streitigkeiten muss das Gericht hinsichtlich der Anzahl der in der Liste geführten Mediatoren berücksichtigen, dass Mediationsverfahren im Zusammenhang mit Eltern-Kind-Beziehungen auch von zwei Mediatoren geführt werden können, von denen einer ein Rechtsanwalt sein und der andere nachweislich über Sachkunde und Erfahrung auf dem Gebiet der Psychologie oder in einem ähnlichen Bereich verfügen muss.

Die slowenischen Gesetze enthalten keine sonstigen Regelungen zur Familienmediation. Im neuen Familiengesetz soll die Familienmediation eingehender geregelt werden.

Die Liste der Mediatoren für die einzelnen Gebiete und Gerichte ist über die Website der jeweiligen Gerichte sowie die Website des Justizministeriums einsehbar, das auch das Zentralregister der Mediatoren führt, die an den gerichtlichen Mediationsprogrammen nach Maßgabe des ZARSS beteiligt sind.

Weitere Informationen:

Link öffnet neues FensterAllgemeine Informationen zur Mediation (für Slowenien existiert kein eigener Link zur Mediation in Familiensachen)

Link öffnet neues FensterZentralregister der Mediatoren

Letzte Aktualisierung: 23/03/2018

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Familienmediation - Slowakei

1. Allgemeine Informationen zu Mediationsverfahren

In der Slowakischen Republik sind Mediationen bei familienrechtlichen Streitigkeiten freiwillig. Sie werden von Mediatoren ohne spezielle Kenntnisse in Familienrecht durchgeführt. Gerichte sind nicht verpflichtet, Mediationen zur Beilegung von Streitigkeiten anzuordnen oder zu empfehlen. Sie können den Parteien nur nahe legen, sich im Wege einer Mediation um eine Beilegung ihrer Streitigkeiten zu bemühen.

2. Link zur Liste der Mediatoren in der Slowakei

Die slowakische Website Link öffnet neues Fensterhttp://www.komoramediatorov.sk/ enthält einen Link zu einer weiteren Website, auf der die Mitglieder der Slowakischen Mediatorenkammer (Slovenská komora mediátorov) aufgeführt sind. Auf der Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.najpravo.sk/ werden Mediatoren nach den Regionen oder Bezirken angezeigt, in denen sie tätig sind. Eine vollständige Liste sämtlicher Mediatoren, die eine berufliche Ausbildung als Mediator abgeschlossen haben, ist der Website des Justizministeriums der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) unter Link öffnet neues Fensterhttps://www.justice.gov.sk zu entnehmen.

3. Link zur Website mit Informationen über Mediationsverfahren im Allgemeinen und über Mediationsverfahren in Familiensachen im Besonderen

Allgemeine Informationen über Mediationsverfahren sind der Website der Slowakischen Mediatorenkammer (Link öffnet neues Fensterhttp://www.komoramediatorov.sk/) sowie der Website Link öffnet neues Fensterhttps://www.najpravo.sk/ zu entnehmen.

4. Link zu slowakischen Rechtsvorschriften

Es gibt noch keine besonderen gesetzlichen Vorschriften für Mediationsverfahren in Familienrechtsstreitigkeiten. Mediationsverfahren in Familiensachen werden – ebenso wie Mediationen in allen anderen Bereichen, in denen die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung vorgesehen ist – nach Maßgabe des Link öffnet neues FensterGesetzes Nr. 420/2004 über Mediationen und zur Änderung bestimmter Rechtsvorschriften durchgeführt.

Letzte Aktualisierung: 22/08/2022

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Familienmediation - Finnland

In Finnland werden drei Formen der Familienmediation durchgeführt: 1) außergerichtliche Mediationsverfahren, 2) gerichtliche Mediationsverfahren als unabhängige Verfahren und 3) Mediationsverfahren im Rahmen der Umsetzung eines Beschlusses über das Sorge- oder Umgangsrecht.

1. Außergerichtliche Mediation

Nach dem Ehegesetz (234/1929) sollen familienrechtliche Streitigkeiten und Fragen vorwiegend durch Gespräche zwischen den Familienmitgliedern behandelt und einvernehmlich geregelt werden. Wenn Mitglieder einer Familie zur Beilegung von Streitigkeiten fremde Hilfe benötigen, können sie Familienmediatoren hinzuziehen. Die Kontakte zu den Mediatoren werden über die kommunalen Sozialbehörden hergestellt. Die für diesen Aufgabenbereich benannten Familienmediatoren sind meist Mitarbeiter von Erziehungs- und Familienberatungsstellen oder von sonstigen Sozialbehörden. Die Familienmediation erfolgt in einem von Angeboten anderer Sozial- und Familienberatungsdienste getrennten Verfahren, um bei Streitigkeiten durch Gespräche und Verhandlungen zu Lösungen zu gelangen. Ergänzend zu den Angeboten der Kommunen werden Mediationsdienste auch von kirchlichen Familienberatungszentren und von anderen dazu befugten Organisationen und Privatpersonen angeboten.

Der Mediator soll gewährleisten, dass bei Scheidungen die Rechte der Kinder gewahrt werden. Er unterstützt Eltern bei der Herbeiführung gütlicher Regelungen in allen die Kinder betreffenden Fragen. Dies gilt u. a. für Vereinbarungen darüber, ob die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt wird, bei wem die Kinder leben, wie der Umgang mit dem anderen Elternteil geregelt wird und ob die Eltern gemeinsam für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen. Wenn die Eltern sich einigen können, hilft der Mediator ihnen beim Aufsetzen einer Vereinbarung. Um die Vollstreckbarkeit sicherzustellen, fordert der Mediator die Eltern auf, die Vereinbarung von einem Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe bestätigen zu lassen. Eine bestätigte Vereinbarung ist einem Gerichtsbeschluss gleichzusetzen.

Verfahren zur Familienmediation sind freiwillig, vertraulich und kostenlos. Sowohl Familien als auch Ehepartner können sich einzeln oder getrennt an Anbieter von Familienmediationsdiensten wenden.

2. Gerichtliche Mediation

Gerichte können in Angelegenheiten betreffend das Sorge- und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie im Hinblick auf Umgangsregelungen und Vereinbarungen über den Kindesunterhalt vermitteln (§ 10 des Gesetzes über Mediation in Zivilsachen und über die Bestätigung von Streitbeilegungen vor Gerichten erster Instanz, 394/2011). Die Mediation ist ein vom Gerichtsverfahren getrenntes Verfahren. Sie ist freiwillig, setzt aber die Zustimmung beider Eltern voraus. Mediationsverfahren sind kürzer und billiger als Gerichtsverfahren.

Mediationsverfahren werden eingeleitet, wenn die Parteien eine gerichtliche Mediation beantragen. Auch bei Streitigkeiten, die bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, kann ein Mediationsverfahren empfohlen werden. Mediationsverfahren können jederzeit beendet werden. Der Mediator ist ein Richter, der von einem Fachmann unterstützt wird (gewöhnlich einem Psychologen oder einem Sozialarbeiter). Die Parteien einer Mediation können von einem Rechtsanwalt ihrer Wahl oder von einer sonstigen Person unterstützt werden. Bei gerichtlichen Mediationsverfahren kann Kostenhilfe für die Vergütung der als Mediator hinzugezogenen Person beantragt werden. Die Berücksichtigung des Kindeswohls ist bei gerichtlichen Mediationsverfahren sicherzustellen. Bei der Entscheidung über die Bestätigung einer Vereinbarung muss das Gericht das Gesetz über die elterliche Sorge und Umgangsregelungen (361/1983) und das Kindesunterhaltsgesetz (704/1975) berücksichtigen. Eine bestätigte Vereinbarung ist einem Gerichtsbeschluss gleichzusetzen. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, beendet das Gericht das Mediationsverfahren. Wurde bei einer Streitigkeit während eines Gerichtsverfahrens ein Mediationsverfahren empfohlen, wird das Gerichtsverfahren wieder aufgenommen, wenn sich die Mediation als erfolglos erwiesen hat.

3. Mediation im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens

Diese Form der Mediation kommt nur dann in Betracht, wenn ein Elternteil vor dem zuständigen Bezirksgericht ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat. In diesem Fall liegt bereits ein Gerichtsbeschluss vor, dem der andere Elternteil aber noch nicht nachgekommen ist.

Nach dem Gesetz über die Vollstreckung von Beschlüssen über das elterliche Sorge- und Umgangsrecht (619/1996) wird der Mediator grundsätzlich vom Gericht bestimmt, wenn beim Gericht die Vollstreckung eines entsprechenden Beschlusses beantragt wurde. Der Mediator ist gewöhnlich ein Kinder- und Jugendpsychologe, ein mit Fragen des Kinderschutzes vertrauter Sozialarbeiter oder ein Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe. Die Mediation soll die Zusammenarbeit der Eltern oder anderer beteiligter Parteien im Interesse des Kindeswohls gewährleisten. Der Mediator organisiert ein Treffen der Eltern und führt gesonderte Gespräche mit dem Kind (den Kindern), um sich ein Bild von deren Bedürfnissen und Standpunkten zu machen, soweit dies angesichts des Alters und des Entwicklungsstandes der Kinder möglich ist. Er erstellt einen Bericht über die Mediation zur Vorlage bei Gericht. Wenn die Mediation nicht zu einer Einigung der Eltern führt, erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem u. a. der Bericht des Mediators berücksichtigt wird.

Informationen über Mediatoren

Die Organisation von Familienmediationsverfahren obliegt den Sozialbehörden der Kommunen. Die Kontaktdaten der Kommunen sind der Website Link öffnet neues Fensterhttp://www.kunnat.net/fi/Yhteystiedot/kunta-alan-yhteystiedot/kunnat/Sivut/default.aspx zu entnehmen.

Der finnische Anwaltsverband schult Rechtsanwälte als Mediatoren für familienrechtliche Streitigkeiten.

Link öffnet neues Fensterhttps://asianajajaliitto.fi/

Gerichtliche Mediationen unterliegen der Zuständigkeit von Bezirksgerichten. Die Kontaktdaten von Bezirksgerichten sind der Website der Justizverwaltung zu entnehmen: Link öffnet neues Fensterhttp://oikeus.fi/tuomioistuimet/karajaoikeudet/fi/index/yhteystiedot.html.

Informationen über Mediationsverfahren

Informationen über Mediationsverfahren sind der Website der Justizverwaltung zu entnehmen: Link öffnet neues Fensterhttps://oikeus.fi/fi/index/esitteet/avioliittolaki/perheasioidensovittelu.html.

Broschüre des Justizministeriums über gerichtliche Mediation bei Sorgerechtsstreitigkeiten:

Link öffnet neues Fensterhttps://oikeus.fi/en/index/esitteet/expert-assistedmediationofcustodydisputes_2.html

Broschüre (auf Englisch): Link öffnet neues Fensterhttps://oikeus.fi/en/index/esitteet/expert-assistedmediationofcustodydisputes_2.html

Staatliches Institut für Gesundheit und Sozialschutz: Handbuch Kinderschutz, Familienmediation:

Link öffnet neues Fensterhttps://www.thl.fi/fi/web/lastensuojelun-kasikirja/tyoprosessi/erityiskysymykset/lapsen-asema-erotilanteessa/perheasioiden-sovittelu

Verfahren für die gütliche Beilegung familienrechtlicher Streitigkeiten (finnischer Anwaltsverband):

Link öffnet neues Fensterhttps://asianajajaliitto.fi/

Finnisches Mediationsforum:

Link öffnet neues Fensterhttp://www.ssf-ffm.com/index.php

Nationale Rechtsvorschriften

Separate Bestimmungen über Familienmediation sind folgenden Rechtsakten zu entnehmen:

Ehegesetz (234/1929):

Link öffnet neues Fensterhttp://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/1929/19290234?search%5btype%5d=pika&search%5bpika%5d=avioliittolaki#O1L5

Gesetz über elterliche Sorge und Umgangsregelungen (361/1983):

Link öffnet neues Fensterhttp://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/1983/19830361

Gesetz über die Vollstreckung von Beschlüssen über die elterliche Sorge und Umgangsregelungen (619/1996):

Link öffnet neues Fensterhttp://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/1996/19960619

Gesetz über Mediation in Zivilsachen und über die Bestätigung von Streitbeilegungen vor Gerichten erster Instanz (394/2011):

Link öffnet neues Fensterhttp://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/2011/20110394

Letzte Aktualisierung: 10/05/2023

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Familienmediation - Schweden

Familienmediation

Im schwedischen Recht wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass einvernehmliche Lösungen für Kinder das Beste sind. Entsprechend wurden die Rechtsvorschriften so gestaltet, dass zunächst versucht werden muss, die Eltern in Fragen, die ihre Kinder betreffen, zu einer Einigung zu bewegen.

Ansprechpartner

Den Sozialen Diensten kommt besondere Verantwortung zu. Unter anderem müssen sie den Eltern ein Gesprächsangebot (samarbetssamtal) machen. Das Gespräch soll den Eltern helfen, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen (siehe Link öffnet neues FensterEinigungsgespräch). Wenn die Eltern sich verständigen können, kann die gemeinsam gefundene Lösung in eine Vereinbarung aufgenommen werden, die vom Sozialen Dienst genehmigt werden muss. Auch die Gerichte müssen zunächst auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern hinwirken. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, können die Gerichte ein Gespräch zwischen den Parteien unter Leitung des Sozialdienstes oder eine Mediation (medling) anordnen.

In welchen Bereichen sind Mediationsverfahren möglich bzw. am häufigsten?

Eine Mediation in einer vor Gericht anhängigen Familiensache sollte immer dann genutzt werden, wenn beispielsweise das unter Leitung des Sozialdienstes geführte Gespräch nicht zum Erfolg geführt hat, aber weiterhin für möglich gehalten wird, dass sich die Eltern in den ihre Kinder betreffenden Fragen einigen werden.

Sind bestimmte Regeln zu beachten?

Die Gerichte entscheiden, wer als Mediator benannt wird. Für die Anordnung einer Mediation ist die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich. Für einen Mediator kann es jedoch schwierig sein, seiner Aufgabe nachzukommen, wenn ein Elternteil die Benennung eines Mediators ausdrücklich ablehnt. Der Mediator entscheidet in Abstimmung mit dem Gericht, wie die Mediation durchgeführt wird. Es besteht kein Verhaltenskodex oder eine ähnliche Regelung für Mediatoren.

Ausbildung und Informationen

Eine nationale Einrichtung zur Ausbildung von Mediatoren gibt es in Schweden nicht.

Was kostet eine Mediation?

Mediatoren haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der entstandenen Aufwendungen. Diese Vergütung wird vom Staat gezahlt.

Letzte Aktualisierung: 25/01/2017

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Familienmediation - England und Wales

Familienmediation

Bei der Familienmediation handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren. Seit April 2014 müssen in England und Wales jedoch alle Antragsteller (nicht nur diejenigen, die öffentliche Mittel erhalten) die Inanspruchnahme der Mediation in Erwägung ziehen. In diesem Zusammenhang haben sie an einer einschlägigen Beratungssitzung (Mediation Information and Assessment Meeting – MIAM) teilzunehmen, bevor sie einen Antrag beim Gericht stellen können. In bestimmten Fällen wie häusliche Gewalt gelten Ausnahmen. Auch der zukünftige Antragsgegner hat an dieser Sitzung teilzunehmen, wenn er dazu aufgefordert wird. Reicht der Antragsteller einen Antrag bei Gericht ein, sollte er den einschlägigen Abschnitt in seinem Antrag ausfüllen, um nachzuweisen, dass er von der Teilnahme an einer MIAM befreit ist, an einer MIAM teilgenommen hat, eine Mediation jedoch nicht für sachdienlich angesehen wurde oder dass er sich auf eine Mediation eingelassen hat, diese jedoch abgebrochen wurde oder nicht alle Probleme gelöst werden konnten.

Weitere öffentliche Informationen zur Familienmediation sind der Link öffnet neues FensterWebsite der Regierung des Vereinigten Königreichs zu entnehmen.

Prozesskostenhilfe steht weiterhin für die Familienmediation und für Rechtsberatung zur Unterstützung der Familienmediation zur Verfügung. Weitere Informationen über Prozesskostenhilfe, z. B. ob Sie möglicherweise Anspruch darauf haben, finden Sie auf folgender Link öffnet neues FensterWebsite:

Familienmediatoren

Der Beruf des Familienmediators ist ein selbstregulierter Beruf, wobei es eine Reihe von Mediationsorganisationen gibt, denen Mediatoren angeschlossen sind. Diese Mediationsorganisationen werden durch die Dachorganisation „Family Mediation Council“ (FMC) vertreten. Der FMC wurde eingerichtet, um die Standards für die Familienmediation in England und Wales zu harmonisieren. Er vertritt seine Mitgliedsorganisationen und Familienmediatoren gegenüber der Regierung.

Familienmediatoren weisen unterschiedliche Hintergründe auf, so etwa juristische, therapeutische und soziale Dienste. Die entsprechenden Verbände und deren Zulassungsstellen unterhalten eigene Ausbildungs- und Berufsstandards mit entsprechenden Ausbildungsanforderungen. Der Family Mediation Standards Board (FMSB) wurde eingerichtet, um die Familienmediationsstandards in den FMC-Mitgliedsorganisationen zu überwachen und zu regulieren.

Der FMC ist eine nichtstaatliche Einrichtung und spielt unter seinen Mitgliedsorganisationen, die nichtstaatliche Organisationen/Verbände und Gründungsmitglieder des FMC sind, eine wichtige Rolle. Die bekanntesten FMC-Mitglieder sind:

Link öffnet neues FensterADR Group

Link öffnet neues FensterFamily Mediators Association

Link öffnet neues FensterNational Family Mediation

Link öffnet neues FensterCollege of Mediators

Link öffnet neues FensterResolution

Link öffnet neues FensterThe Law Society

Auf der Link öffnet neues FensterWebsite des FMC finden Sie einen zugelassenen Familienmediator.

Unter Nutzung des Tools Link öffnet neues FensterFind a Local Mediator können Sie einen Mediator in Ihrer Region ermitteln.

Letzte Aktualisierung: 11/02/2021

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Familienmediation - Nordirland

Familienmediation

Die Familienmediation ist ein ganz und gar freiwilliges Verfahren, d.h. in Nordirland besteht derzeit keine Verpflichtung, die Beilegung einer Streitigkeit durch Mediation in Erwägung zu ziehen, bevor ein Antrag beim Gericht gestellt wird. Die Gerichte unterstützen sie jedoch und fördern ihre Nutzung in geeigneten Fällen. Obwohl das anzuwendende Verfahren nicht gesetzlich festgelegt ist, dürften die Gerichte eine Aussetzung bei Streitigkeiten zulassen, bei denen eine Mediation Erfolg verspricht. Die Parteien können auch beim Gericht beantragen, dass eine Mediationsvereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Beschlusses für vollstreckbar erklärt wird.

In bestimmten Fällen stehen öffentliche Mittel zur Verfügung. Die Legal Services Agency Northern Ireland hat die Kosten für einige Mediationen aus Rechtshilfemitteln bestritten, und das Ministerium für Gesundheit, Sozialdienste und öffentliche Sicherheit stellt derzeit Mittel für die außergerichtliche Mediation in Familienstreitigkeiten bereit. Näheres hierzu ist der Website von Link öffnet neues FensterFamily Support Northern Ireland zu entnehmen.

Familienmediatoren

Ausbildung und Zulassung sind nicht staatlich reguliert. Es handelt sich um einen selbstregulierenden Beruf, wobei die Anforderungen an Qualifikation und Erfahrung je nach Berufsverband variieren. Weitere Informationen sind den Websites der Anbieter sowie der Broschüre „Alternatives to Court in Northern Ireland“ auf der Website Link öffnet neues FensterNI Direct zu entnehmen.

Letzte Aktualisierung: 11/02/2021

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Familienmediation - Schottland

Familienmediatoren

Die schottische Regierung macht sich für die Verwendung der alternativen Streitbeilegung (ADR) einschließlich Mediation zur Beilegung von Familienstreitigkeiten stark. Gleichwohl ist Mediation bei Fällen häuslicher Gewalt ausgeschlossen. Bei der Familienmediation handelt es sich grundsätzlich um ein freiwilliges Verfahren. In Schottland ist die Verwendung der alternativen Streitbeilegung nicht verpflichtend. Ist jedoch eine Familiensache vor Gericht anhängig, kann der Richter verlangen, dass eine Mediation durchgeführt wird.

Wenn Sie in Schottland den Inhalt einer im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung durchsetzen wollen, kommt eines der folgenden Verfahren in Betracht:

• Sie können beim Court of Session oder bei einem Sheriff Court beantragen, dass das Gericht der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung seine Autorität verleiht. Das Gericht macht also von seinen Befugnissen Gebrauch, die Mediationsvereinbarung in einen gerichtlichen Beschluss umzuwandeln.

• Oder Sie können beweiskräftige schriftliche Vereinbarungen in den Books of Council and Session oder in Sheriff Court Books zur Vollstreckung registrieren lassen. Ein beweiskräftiges Dokument ist ein Dokument, das den Formalitäten genügt, um ohne Beweis als unterzeichnet gelten zu können. Vorschriften über beweiskräftige Dokumente sind im Requirements of Writing (Scotland) Act 1995 enthalten. Um die Vereinbarung in den Books of Council and Session registrieren zu lassen, wenden Sie sich an den Keeper of the Link öffnet neues FensterRegisters of Scotland.

Mit der Registrierung zur Vollstreckung wird die Vereinbarung eine öffentliche Urkunde.

Vereinbarungen, die nach einer der beiden oben beschriebenen Methoden gerichtlich bestätigt oder registriert worden sind, können in anderen EU-Mitgliedstaaten vollstreckbar sein.

Informationen zur Mediation in Schottland sind der Website des Link öffnet neues FensterScottish Mediation Network zu entnehmen.

Nationale Vorschriften über die Mediation in Familiensachen

Da keine Verpflichtung besteht, in Familiensachen eine Mediation durchzuführen, gibt es nur relativ wenige nationale Vorschriften in diesem Bereich.

Allerdings sind gemäß dem Link öffnet neues FensterCivil Evidence (Family Mediation) (Scotland) Act 1995 Informationen über Vorgänge während einer Familienmediation nicht als Beweismittel in Zivilverfahren in Schottland zulässig.

Letzte Aktualisierung: 11/02/2021

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Familienmediation - Gibraltar

Bei der Familienmediation handelt es sich um ein freiwilliges Verfahren. Die Gerichte in Gibraltar fördern die Mediation in Fällen, in denen eine echte Aussicht darauf besteht, dass die Mediation die Parteien dabei unterstützt, ihre Differenzen beizulegen oder zu verringern. Es gibt verschiedene Angehörige der Rechtsberufe, die qualifizierte Mediatoren sind. Sie können angewiesen werden, in Familienstreitigkeiten zu vermitteln. Außerdem führt das Family and Children Team der Sozialdienste auch eine Mediation mit Parteien durch, die von den Gerichten an das Team verwiesen werden. Es gibt keine Rechtsvorschriften über Familienmediation.

Es gibt weder eine Website, auf der eine Liste von Familienmediatoren zu finden ist, noch eine Website, auf der Informationen über Familienmediation oder Mediation im Allgemeinen bereitgestellt werden.

Letzte Aktualisierung: 11/02/2021

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