Familienmediation

Litauen
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

In Litauen ist die Mediation in Zivilstreitigkeiten (einschließlich Familienstreitigkeiten) durch das Mediationsgesetz der Republik Litauen geregelt (eine neue Fassung dieses Gesetzes trat am 1. Januar 2019 in Kraft). Das Mediationsgesetz findet auf die Beilegung nationaler und internationaler zivilrechtlicher Streitigkeiten Anwendung und dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen.

Mediation ist ein Verfahren zur Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten, bei dem ein oder mehrere Mediatoren (unparteiische Dritte) die Parteien bei der gütlichen Beilegung der Streitigkeit unterstützen. Die Parteien können dieses Verfahren sowohl für Streitigkeiten in Anspruch nehmen, die noch nicht vor Gericht anhängig sind (außergerichtliche Mediation), als auch für Fälle, die bereits vor Gericht verhandelt werden (gerichtliche Mediation).

Die Inanspruchnahme der Mediation bedarf der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien. Eine Mediation kann nur für die Arten von Streitigkeiten vereinbart und in Anspruch genommen werden, für die gesetzlich vorgesehen ist, dass die Parteien eine Streitbeilegungsvereinbarung schließen können. Der Mediator wird von den Parteien gemeinsam benannt oder kann auf Antrag der Parteien vom Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe benannt werden.

Ab dem 1. Januar 2019 dürfen Mediationsdienstleistungen nur von Personen erbracht werden, die eine bestimmte Prüfung bestanden haben (mit wenigen Ausnahmen), andere Anforderungen des Gesetzes erfüllen (einwandfreier Leumund, Hochschulabschluss, Abschluss einer Mediationsausbildung) und in die Liste der Mediatoren der Republik Litauen eingetragen sind. Die Liste der Mediatoren ist auf der Website des Dienstes für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe (http://vgtpt.lrv.lt/) veröffentlicht. Mediatoren müssen auch den Standards der Unparteilichkeit und Professionalität genügen. Je nach erzielter Vereinbarung können Mediatoren ihre Dienste entgeltlich oder unentgeltlich anbieten. Die Parteien und die Mediatoren können sich auf die Methode und das Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit einigen. Jede der Parteien kann ohne Angabe von Gründen von der Mediation zurücktreten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einleitung der Mediation zur Hemmung der Verjährungsfristen führt. Folglich behalten die Parteien, wenn der Rechtsstreit nicht gütlich beigelegt werden kann, das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten. Sind die Parteien in der Lage, die Streitigkeit mit Hilfe eines Mediators gütlich beizulegen, wird eine Streitbeilegungsvereinbarung geschlossen. Nach Genehmigung durch ein Gericht im vereinfachten Verfahren ist diese Vereinbarung vollstreckbar.

In dem Gesetz ist auch der Grundsatz der Vertraulichkeit als einer der wesentlichen Grundsätze der Mediation verankert. Dies bedeutet, dass die Mediatoren und die Sachbearbeiter der Mediationsdienste, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, alle Informationen im Zusammenhang mit der Mediation geheim halten müssen. Ausgenommen hiervon sind Informationen, die für die Genehmigung oder Durchführung der im Rahmen der Mediation geschlossenen Streitbeilegungsvereinbarung erforderlich sind, sowie Informationen, deren Nichtoffenbarung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass – abgesehen von den oben genannten Ausnahmen – Informationen, die während der Mediation zur Verfügung gestellt werden, nicht gegen die Partei verwendet werden können, die sie bereitgestellt hat.

Das Mediationsgesetz regelt die Besonderheiten der zwingenden und gerichtlichen Mediation und der disziplinarischen Verantwortlichkeit der Mediatoren.

Seit dem 1. Januar 2020 ist die Mediation in Familienstreitigkeiten zwingend vorgeschrieben. Die zwingende und gerichtliche Mediation wird aus dem Staatshaushalt finanziert (bis zu sechs Stunden), wenn die Auswahl der Mediatoren vom Dienst für staatlich garantierte Prozesskostenhilfe getroffen wird. Die Parteien behalten das Recht, für die Erbringung zwingender Mediationsleistungen selbst einen Mediator aus der Liste der Mediatoren auszuwählen, müssen aber in diesem Fall selbst dafür aufkommen.

Nach der Zivilprozessordnung unterliegen Personen, die die Mediation in Anspruch genommen haben, niedrigeren Gebühren, wenn sie vor Gericht ziehen.

Informationen über die Mediation und damit zusammenhängende Rechtsvorschriften sind auf der Website des Justizministeriums (in litauischer Sprache) zu finden:

http://tm.lrv.lt/lt/veiklos-sritys-1/civiliniu-gincu-taikinamasis-tarpininkavimas-mediacija

Informationen über die Mediation auf der Website des Justizministeriums (in englischer Sprache):

http://tm.lrv.lt/en/fields-of-activity/mediation

Letzte Aktualisierung: 10/04/2020

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