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Familienmediation

Frankreich
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

Die grenzübergreifende Familienmediation wird durch internationale und europäische Kooperationsinstrumente gefördert, um eine friedliche und schnelle Beilegung der Streitigkeiten zu begünstigen. Frankreich hat in der zentralen Behörde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, um bei grenzübergreifenden Streitfällen die Inanspruchnahme der Mediation zu fördern. Dabei ist es auch notwendig, die nationalen Rechtsvorschriften im Bereich der Mediation vorzustellen, die auch in grenzübergreifenden Fällen zur Anwendung kommen.

Nationaler Regelungsrahmen:

Mit dem Gesetz Nr. 95-125 vom 8. Februar 1995 und dem darauf folgenden Dekret Nr. 2012-66 vom 22. Juli 1996 wurde die gerichtliche Mediation in Frankreich verankert. Jeder Richter einer Streitsache kann mit dem Einverständnis der Parteien einen Mediator ernennen, d. h. einen unparteiischen und unabhängigen Dritten, der entsprechend qualifiziert ist.

Mit der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 2011-1540 vom 16. November 2011, mit der die Richtlinie 2008/52/EG vom 21. Mai 2008 umgesetzt wird, wurde das Gesetz vom 8. Februar 1995 modifiziert. In diesem Gesetz wird die Mediation als jeder strukturierte Vorgang bezeichnet, bei dem zwei oder mehrere Parteien mithilfe eines Dritten versuchen, ihre Differenzen auf gütlichem Wege zu beseitigen und eine Einigung zu erzielen. Mit diesem Gesetz wird eine gemeinsame Regelung für alle Mediationsverfahren eingeführt.

Für die Familienmediation gibt es ein staatliches Diplom, das durch das Dekret vom 2. Dezember 2003 (Artikel R.451-66 ff. des Sozial- und Familiengesetzbuches) und die Erlasse vom 12. Februar 2004 und 19. März 2012 eingerichtet wurde. Dieses Diplom ist derzeit jedoch nicht zwingend erforderlich, um als Familienmediator tätig zu werden, da es sich bei der Familienmediation nicht um einen reglementierten Beruf handelt.

Die Familienmediation kann in folgenden Fällen eingeschaltet werden:

1) Außergerichtlich: Es handelt sich um die so genannte konventionelle Familienmediation. In diesem Fall wird der Mediator direkt von den Parteien beauftragt;

2) Im Verlauf eines Gerichtsverfahrens: Artikel 1071 der Zivilprozessordnung, Artikel 255 und Artikel 373-2-10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Code Civil);

  • Der Familienrichter kann den Parteien eine Mediation vorschlagen und nach deren Zustimmung einen Familienmediator ernennen, der in der Angelegenheit tätig wird.
  • Der Familienrichter kann anordnen, dass die Parteien einen Familienmediator aufsuchen müssen, der sie über den Gegenstand und den Ablauf der Familienmediation informiert.

Die erzielte Mediationsvereinbarung, die sich aus der Familienmediation ergibt, kann dem Familienrichter (Artikel 1534 und 1565 ff. der Zivilprozessordnung) zur Anerkennung vorgelegt werden. Der Richter erkennt diese Vereinbarung an, es sei denn, er stellt fest, dass sie dem Wohl des Kindes nicht genügend Rechnung trägt oder dass das Einverständnis der Eltern nicht aus freien Stücken erfolgte (Artikel 373-2-7 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder dass die Vereinbarung im weiteren Sinne eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen kann.

  • Wird die Familienmediation durch die Arbeitsgruppe für internationale Familienmediation (Cellule de médiation familiale internationale - CMFI) durchgeführt, so ist sie kostenlos. Die Mediation ist hingegen kostenpflichtig, wenn die Parteien einen privaten Mediator damit beauftragen. Die finanzielle Beteiligung der Parteien richtet sich nach einer offiziellen Gebührentabelle für Mediationsdienstleistungen. Sie ist auf der Grundlage einer Zahlung pro Sitzung und pro Person zu entrichten und bemisst sich nach dem Einkommen der Parteien (Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe oder der Familienbeihilfenkasse). Link zu den Bestimmungen der Zivilprozessordnung: hier  Word (56 Kb) fr
  • Link zur Informationswebseite des Justizministeriums für die Familienmediation
  • Link zu den Listen der Mediatoren: Wenn man den nächstgelegenen Familienmediationsdienst finden möchte, kann man nach folgenden Kriterien suchen: „Médiation familiale“ (Familienmediation) unter der Registerkarte „Catégories“ (Kategorien) auf der Webseite Regionale Justiz.

Internationale Familienmediation:

Die internationale Familienmediation ist durch die Instrumente der internationalen Zusammenarbeit in Familienangelegenheiten (Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 und Brüssel-IIa-Verordnung) vorgesehen, um gütliche Lösungen zu fördern, damit das Kind bei einer internationalen Kindesentführung oder bei einer Vereinbarung über die Ausübung des Umgangsrechts eines Elternteils zurückkehren kann.

Die betroffenen Personen haben folgende Möglichkeiten:

1) Sie können sich an freiberufliche Mediatoren oder an Mediatoren eines Branchenverbandes wenden: Eine Liste der Mediatoren für internationale Familienangelegenheiten wird unter folgender Adresse online zur Verfügung gestellt: http://www.justice.gouv.fr/justice-civile-11861/enlevement-parental-12063/sources-listes-des-mediateurs-familiaux-internationaux-26139.html (oder klicken Sie hier).

2) Sie können eine Mediation durch die beim französischen Familienministerium angesiedelte Arbeitsgruppe für internationale Familienmediation (Cellule de médiation familiale internationale - CMFI) in Anspruch nehmen. Diese fungiert in Frankreich als zentrale Behörde im Sinne der Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 und 19. Oktober 1996 sowie der Brüssel-IIa-Verordnung. Die zentrale Behörde schlägt in den Fällen von Zusammenarbeit, mit denen sie befasst ist, die Inanspruchnahme der Mediation vor, kann jedoch auch situationsabhängig außerhalb von Fällen der Zusammenarbeit tätig werden, wenn es um das widerrechtliche Verbringen von Kindern, grenzübergreifende Umgangsrechte und den grenzübergreifenden Schutz von Minderjährigen geht.

Um eine Mediation in Anspruch nehmen zu können, muss mindestens ein Elternteil seinen Wohnsitz in Frankreich haben, wobei die Staatsangehörigkeit der Eltern keine Rolle spielt. Stellt ein Elternteil bei der Arbeitsgruppe für Mediation einen Antrag auf internationale Familienmediation, schlägt die Arbeitsgruppe dem andern Elternteil die Mediation vor. Diese Maßnahme muss freiwillig erfolgen: Es darf kein Zwang bei der Inanspruchnahme des internationalen Familienmediationsverfahrens ausgeübt werden. Die Mediatoren der Arbeitsgruppe gehen bei der Mediation, die grundsätzlich vertraulich ist, unvoreingenommen und sorgfältig vor.

Die Mediation im Rahmen der Arbeitsgruppe für internationale Familienmediation des Justizministeriums erfolgt gratis. Der Antrag mit den Unterlagen bezüglich der laufenden oder abgeschlossenen Verfahren in Frankreich oder im Ausland muss an folgende Postadresse geschickt werden:

Ministère de la Justice

Direction des affaires civiles et du Sceau – BDIP

Cellule de médiation familiale internationale

13 place Vendôme

75 042 Paris Cedex 01

Er kann auch per E-Mail an folgende Adresse geschickt werden: entraide-civile-internationale@justice.gouv.fr

Link zur Internetseite des französischen Justizministeriums (Arbeitsgruppe für internationale Familienmediation): http://www.justice.gouv.fr/justice-civile-11861/enlevement-parental-12063/la-mediation-21106.html

Letzte Aktualisierung: 25/05/2020

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