Familienmediation

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Kurze Einführung zur Familienmediation in Deutschland

Auszug aus der Broschüre „Eherecht“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, S. 73:

„6.2.5 Familienmediation

Bei Trennung und Scheidung wünschen sich die Beteiligten vielfach, die familiären Beziehungen einvernehmlich zu regeln. In diesen Fällen sind Mediationsverfahren eine ausgezeichnete Alternative zum gerichtlichen Verfahren.

Der gesetzliche Rahmen für die Mediation ist durch das am 26. Juli 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz geschaffen worden.

Bei der Mediation versuchen die betroffenen Personen mit Hilfe einer neutralen, nicht zur Entscheidung berufenen Person – der Mediatorin oder dem Mediator – zu einer von ihnen selbst verantworteten, einvernehmlichen Lösung ihres Konflikts zu kommen.

Anders als in einem Gerichtsverfahren können so die wirklichen Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten herausgearbeitet und zur Grundlage einer auf den jeweiligen Konflikt passgenau zugeschnittenen Lösung gemacht werden. Eine solche Lösung kann die jeweiligen Interessen der Beteiligten besser berücksichtigen als eine gerichtliche Entscheidung. Sie wird daher von ihnen leichter akzeptiert und ist in der Regel nachhaltiger. Möglich sind z. B. vertragliche Vereinbarungen zum Unterhalt, zum Vermögen, zum Eigentum, zur Elternverantwortung oder zum Umgang mit den Kindern.

Im Scheidungsverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung anhängiger Folgesachen[1] bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen (§ 135 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG). Die Anordnung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Das Gericht kann die Missachtung der Anordnung jedoch bei der Entscheidung über die Kostenverteilung berücksichtigen (§ 150 Absatz 4 FamFG).“

Entsprechendes gilt in Kindschaftssachen gemäß § 156 Absatz 1 Sätze 3 und 5, § 81 Absatz 2 Nummer 5 FamFG: Auch hier kann das Gericht anordnen, dass die Eltern an einem Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen. Die Anordnung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar, eine Missachtung der Anordnung kann das Gericht auch in diesem Fall bei der Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Verfahrens berücksichtigen.

Links zu deutschen Internetseiten, auf denen Mediatoren für Familiensachen gefunden werden können

Internationales Mediationszentrum für Familienkonflikte und Kindesentführung (MiKK e. V.), Fasanenstraße 12, 10623 Berlin, Germany

http://www.mikk-ev.de/

- Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte beim Internationalen Sozialdienst im Deutschen Verein (ZAnK), Michaelkirchstraße 17/18, 10179 Berlin, Germany

http://www.zank.de/

Links zu deutschen Internetseiten, auf denen Informationen zur Familienmediation oder zur Mediation im Allgemeinen angeboten werden

- Bundesverband Mediation e.V. (BM), Wittestr. 30 K, 13509 Berlin

http://www.bmev.de/

- Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. (BAFM), Spichernstraße 11, 10777 Berlin

http://www.bafm-mediation.de/

Links zu deutscher Gesetzgebung im Bereich der Familienmediation

- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin

http://www.bmjv.de/

- Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl. 2012 Teil I Nr. 35 vom 25. Juli 2012)

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Archiv/Gesetz_zur_Foerderung_der_Mediation_und_anderer_Verfahren_der_au%C3%9Fergerichtlichen_Konfliktbeilegung.html



[1] Folgesachen sind z. B. Streitigkeiten über Güterrecht, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt.

Letzte Aktualisierung: 15/12/2023

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