Sachverständigen finden

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I. Sachverständigenlisten und -register

Das Gericht kann eine Liste oder ein Register von als Sachverständige zur Verfügung stehenden Personen verwenden. Die Liste oder das Register wird vom Justizministerium geführt. Es bleibt den Mitgliedern des Justizwesens überlassen, wer aus der Liste/dem Register, die/das ihnen für den internen Gebrauch zur Verfügung gestellt wird, als gerichtlicher Sachverständiger benannt wird. Dieses Register ist nur zur Verwendung durch das Justizwesen bestimmt. Personen, die als gerichtliche Sachverständige tätig werden möchten, müssen ihr Interesse an der Aufnahme ihres Namens und ihrer Kontaktdaten in die Liste beim Justizministerium bekunden. Sie leisten keinen Eid; sie werden jedoch aufgefordert, ein Formular über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auszufüllen, mit dem sie Überprüfungen durch das Justizministerium zustimmen, und selbiges zusammen mit einer beglaubigten Kopie ihrer Befähigung und/oder ihrer Qualifikationen, einem aktuellen polizeilichen Führungszeugnis, einem Europass-Lebenslauf und einem handschriftlichen Bewerbungsschreiben einzureichen. Die Gesamtzahl der Personen, die als gerichtliche Sachverständige zur Verfügung stehen, beträgt etwa 1 000. Die Richter und Staatsanwälte können jedoch jede Person bestellen, die sie für geeignet und kompetent halten, auch wenn sie nicht in den Listen aufgeführt sind (die Gerichte können frei wählen). Ferner veröffentlichen die Gerichte drei Listen von gerichtlichen Sachverständigen, nämlich Architekten und Bauingenieure, Wirtschaftsprüfer und Ingenieure. Diese werden jedes Jahr im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Eine Liste der Sachverständigen für das Jahr 2019 ist hier abrufbar (S. 4 ff. der PDF-Datei).

II. Qualifikation der Sachverständigen

Sachverständige müssen qualifiziert sein, um als Sachverständige aufzutreten, müssen jedoch nicht Mitglied eines Berufsverbands sein. Es gibt weder ein System der beruflichen Weiterbildung noch eine Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung. Es gibt keine Kurse für Sachverständige. Der Titel des Sachverständigen ist nicht geschützt und es wird nicht zwischen verschiedenen Arten von Sachverständigen unterschieden. Die/Das vom Justizministerium geführte Liste/Register der als gerichtliche Sachverständige zur Verfügung stehenden Personen ist nach Fachgebieten geordnet.

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Vergütung der Sachverständigen wird auf Grundlage fester Tarife berechnet, bei der Art der Vergütung eines Sachverständigen gibt es jedoch keine Beschränkungen. Der Sachverständige ist von einer Partei zu bezahlen, jedoch entscheidet das Gericht, welche Partei die Kosten zu tragen hat. Die Parteien können Prozesskostenhilfe erhalten, wobei es gibt keine verbindlichen Sätze gibt. Was Vorauszahlungen betrifft, kann das Gericht die Parteien anweisen, bei Gericht eine Sicherheit zu leisten, die der Sachverständige nach Beendigung seiner Tätigkeit einbehält.

IV. Haftung der Sachverständigen

Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Delikts- und Vertragsrechts ohne Haftungsobergrenze. Sachverständige sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen

Die Bestellung von Sachverständigen ist in den Artikeln 644 bis 682 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung, Kap. 12 der maltesischen Gesetzessammlung („Laws of Malta“), geregelt.

Was strafrechtliche Aspekte angeht, ist die Bestellung von Sachverständigen in den Artikeln 650 bis 657 des Strafgesetzbuchs, Kap. 9 der maltesischen Gesetzessammlung („Laws of Malta“), geregelt.

Bestellung von Sachverständigen

In Zivilverfahren werden Sachverständige durch das Gericht bestellt, können aber von den Parteien vorgeschlagen werden. So werden in Fällen, in denen Fachfragen zu klären sind, auf Antrag des Gerichts oder der Parteien Sachverständige bestellt. Dies gilt beispielsweise für bautechnische Fragen, Verkehrsunfälle, Buchführungsfragen, medizinische Probleme und Schadenbewertungen.

In Strafsachen werden die Sachverständigen vom Gericht ausgewählt. Das Verfahren für die Anfechtung der Wahl der Sachverständigen ist das gleiche wie bei Zivilsachen. In Strafsachen werden die Gutachten je nach Anweisung des Gerichts mündlich vorgetragen oder schriftlich vorgelegt. In dem Gutachten sind die Tatsachen und Umstände anzugeben, auf die sich die Schlussfolgerungen der Sachverständigen stützen. Wird das Gutachten mündlich vorgetragen, so muss es vom Gerichtsschreiber oder seinem Vertreter schriftlich festgehalten werden.

1. Bestellung durch ein Gericht

Sachverständige sind gesetzlich verpflichtet, Interessenkonflikte zu melden. Die Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen haben mehr Gewicht als die Gutachten der von den Parteien benannten Sachverständigen.

2. Bestellung durch die Parteien

Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Bestellung durch eine Partei. Ein einzelner Sachverständiger kann einvernehmlich bestellt werden. Ein Gericht kann die Parteien anweisen, einen einzigen Sachverständigen zu bestellen.

VI. Verfahren

A) Zivilverfahren

Im Vorverfahren und in der Untersuchungsphase gibt es mit Blick auf das Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen keine Unterschiede.

1. Gutachten

Von den Parteien wird erwartet, dass sie dem Sachverständigen detaillierte Anweisungen geben und Fragen vorlegen, mit denen er sich befassen sollte. Der Gerichtsbeschluss, mit dem der Sachverständige bestellt wird, enthält die Beschreibung der vom Sachverständigen zu prüfenden Aspekte. Wenn die Sachverständigen ihre Gutachten einreichen und bezahlt werden, müssen sie für ihr Gutachten einen Eid leisten und werden dann von beiden Parteien befragt.

Es gibt keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens, und die Sachverständigen sind nicht verpflichtet, ein vorläufiges Gutachten zu erstellen. Im Abschlussgutachten müssen sie auf die Fragen der Parteien eingehen. In Artikel 665 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12 der maltesischen Gesetzessammlung „Laws of Malta“), ist festgelegt, was das Gutachten enthalten muss. Laut diesem Artikel sind im Gutachten die durchgeführten Untersuchungen und die Gründe für die Feststellungen anzugeben. Außerdem ist vorgesehen, dass das Gutachten klar und lesbar in Maschinenschrift oder mit Tinte abgefasst sein muss. Dem Gutachten dürfen keine Pläne oder Modelle beigefügt werden, es sei denn, das Gericht ordnet dies an oder die Parteien stimmen dem zu.

2. Gerichtsverhandlung

Der Sachverständige ist nicht verpflichtet, an einer Vorverhandlung teilzunehmen. Es wird in der Regel erwartet, dass die Sachverständigen die Parteien nur über die von ihnen anberaumten Sitzungen unterrichten und dass sämtliche Ersuchen der Sachverständigen an die Parteien während dieser Sitzungen erfolgen. Sachverständige werden in der Regel bei der Gerichtsverhandlung im Kreuzverhör befragt. Das Gericht überwacht oder kontrolliert den Fortgang der Untersuchungen des Sachverständigen nicht, und es gibt keine Qualitätskontrolle durch das Gericht. Die Parteien können das Gutachten des Sachverständigen sowohl durch entsprechende Vorbringen als auch durch ein Gegengutachten anfechten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, dem Gutachten des Sachverständigen entgegen seiner eigenen Überzeugung zu folgen.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom European Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

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