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Sachverständigen finden

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I. Sachverständigenlisten und -register

Das Justizministerium verfügt über ein Register der gerichtlichen Sachverständigen. Das Register unterscheidet zwischen Sachverständigen in zwölf Bereichen. Es kann hier von Fachleuten und der Öffentlichkeit eingesehen werden. Das Register wurde zwar für Straf- und Verwaltungssachen konzipiert, wird aber auch für Zivil- und Handelssachen genutzt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, Sachverständige zu bestellen, die in das Register eingetragen sind, tun dies aber in der Regel.

Möchten Sachverständige in die Liste aufgenommen werden, müssen sie beim Justizministerium einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Übermittlung eines vollständigen Dossiers an das Justizministerium (u. a. ein Diplom auf dem betreffenden Gebiet, ein Nachweis der Berufserfahrung, ein Lebenslauf und ein Führungszeugnis) leitet dieses ein Verfahren ein, bei dem u. a. die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen geprüft wird. Das Ministerium entscheidet, ob der Sachverständige registriert wird, indem es die Qualifikation des Bewerbers (einschließlich seiner Abschlüsse – darunter auch mögliche Weiterbildungen – auf dem Fachgebiet) sowie seine Erfahrung überprüft. Wenn die Sachverständigen in das Register aufgenommen werden, müssen sie vor Gericht einen Eid ablegen.

Nach der Ernennung zum Sachverständigen durch das Justizministerium und der gerichtlichen Vereidigung wird der Inhalt des Registers im luxemburgischen Amtsblatt veröffentlicht. Nach der Aufnahme in die Liste haben die Sachverständigen keine besonderen Verpflichtungen. Sie müssen dem Ministerium keine Tätigkeitsberichte übermitteln. Sie sind nicht verpflichtet, sich weiterzubilden. Das Register wird regelmäßig aktualisiert [AF1].

Sachverständige können bei Verletzung ihrer Pflichten, Verstößen gegen berufsethische Regeln sowie aus anderen schwerwiegenden Gründen abberufen werden. Ein solcher schwerwiegender Grund liegt vor, wenn der Sachverständige die erforderliche Qualifikation nicht mehr erfüllt, seine Pflichten vernachlässigt hat oder seine Vertrauenswürdigkeit eingebüßt hat (wenn er z. B. einer Straftat für schuldig befunden wurde). Ein Sachverständiger wird auf Beschluss des Ministers entlassen, nachdem er den Rat des Staatsanwalts eingeholt und den betreffenden Sachverständigen angehört hat. Die Entlassung erfolgt in Form eines Widerrufs durch Ministerialerlass. Der Widerruf kann vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Es gibt keinen spezifischen Verhaltens- oder Ethikkodex für Sachverständige. Allerdings müssen Ethik- und andere Berufskodizes eingehalten werden, die für den spezifischen Beruf des Sachverständigen gelten.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Die Sachverständigen müssen über ein bestimmtes Ausbildungsniveau auf ihrem Fachgebiet verfügen, um als Sachverständige auftreten zu können. Diese Abschlüsse sind unerlässlich, damit sie in das Sachverständigenregister des Justizministeriums eingetragen werden können. Sachverständige müssen weder Mitglied eines Berufsverbands sein, um als Sachverständige tätig zu werden, noch müssen sie sich regelmäßig weiterbilden (es gibt kein System der juristischen Weiterbildung, aber Sachverständige können auf freiwilliger Basis an Schulungen teilnehmen).

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Vergütung der Sachverständigen ist gesetzlich geregelt. In bestimmten Fällen, insbesondere wenn es sich um sehr komplexe gutachterliche Leistungen handelt, kann das Gericht entscheiden, den gesetzlichen Tarif nicht anzuwenden. In der Praxis verlangen die Sachverständigen von den Parteien in der Regel eine höhere Vergütung als den gesetzlichen Tarif. In Zivilsachen gilt, dass die Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen von einer Partei im Voraus zu bezahlen ist. Sachverständige können Vorschüsse auf ihre Honorare erhalten, die den gesetzlichen Tarif übersteigen. Am Ende des Verfahrens wird in dem durch das Gericht in der Hauptsache ergehenden Urteil jedoch festgestellt, wer die Kosten letztlich zu tragen hat. Die Kosten können zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Die Parteien können Prozesskostenhilfe für die Vergütung des Sachverständigen zu festgelegten Sätzen erhalten.

In Strafsachen wird der Kostenvorschuss stets vom Staat gezahlt. Der Angeklagte muss die Vergütung des Sachverständigen nur im Falle einer Verurteilung zahlen. Vom Staatsanwalt angeforderte Sachverständige können auch vom Staat bezahlt werden.

IV. Haftung der Sachverständigen

Für die Haftung von Sachverständigen gelten keine spezifischen Vorschriften. Ihre Handlungen unterliegen somit dem allgemeinen Delikts- und Vertragsrecht. Diese Rechtsvorschriften sehen keine Haftungsobergrenze vor. Die Sachverständigen sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die Bestellung von Sachverständigen ist in dem Gesetz vom 7. Juli 1971 geregelt („Loi du 7 juillet 1971 portant en matière répressive et administrative, institution d'experts, de traducteurs et d'interprètes assermentés et complétant les dispositions légales relatives à l’assermentation des experts, traducteurs et interprètes“). Dieses Gesetz gilt allerdings nur für Straf- und Verwaltungssachen. Für Zivilsachen gibt es kein spezifisches Gesetz. Einige Bestimmungen der Straf- oder Zivilprozessordnung sowie das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz vom 21. Juni 1999 („Loi du 21 juin 1999 portant règlement de procédure devant les juridictions administratives“) sind in dieser Hinsicht relevant.

In Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen gibt es beim Verfahren zur Bestellung eines Sachverständigen kaum Unterschiede. In Strafsachen verfügt der Angeklagte jedoch über weiter gefasste Rechte als bei anderen Verfahren. Die Bestellung der gerichtlichen Sachverständigen erfolgt mehrheitlich im Vorverfahren, d. h. vor dem eigentlichen Gerichtsverfahren. Mindestens die Hälfte der Anträge auf Bestellung eines Sachverständigen wird im Vorverfahren gestellt. Die Bestellung von Sachverständigen während des Hauptverfahrens ist eher unüblich.

1. Bestellung von Sachverständigen

In Luxemburg erfolgt die Bestellung gerichtlicher Sachverständiger durch die Gerichte oder durch die Parteien. Nur Richter können – auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen – Sachverständige mit dem Status eines gerichtlichen Sachverständigen bestellen. In Strafsachen ist es häufig der Untersuchungsrichter („juge d'instruction“), der den Sachverständigen entweder auf Antrag des Angeklagten oder auf Antrag des Staatsanwalts bestellt. Der Untersuchungsrichter kann den Sachverständigen auch von Amts wegen bestellen. Da es sich bei der Entscheidung des Untersuchungsrichters um eine vorläufige Entscheidung handelt, findet der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens keine Anwendung.

Im Strafrecht gibt es besondere Regelungen für Ko-Gutachter oder Gegengutachter, die dem Angeklagten zur Verfügung stehen.

In Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen kann bei besonderer Dringlichkeit noch vor der Verhandlung ein Sachverständiger bestellt werden.

a) Bestellung durch ein Gericht

Das Gericht kann während des Hauptverfahrens einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen, wenn es bei Fachfragen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, Beratung durch einen Experten benötigt. Die Gerichte können dies auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen tun. Die Sachverständigen sind verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte mit einer Partei zu melden.

Die Bestellung eines Sachverständigen im Vorfeld des Gerichtsverfahrens ist möglich, wenn es sich um eine dringende Angelegenheit handelt oder wenn die Expertise mit Blick auf einen bevorstehenden Rechtsstreit in der Sache erforderlich ist. Die Bestellung des Sachverständigen in dieser der Gerichtsverhandlung vorausgehenden Phase ist der alleinige Zweck des Verfahrens und erfordert die Stellung eines spezifischen Antrags durch die Parteien. Im Allgemeinen können Sachverständigenverfahren nicht eingeleitet werden, ohne dass dem Beklagten die Möglichkeit gegeben wurde, vom Richter gehört zu werden. Allerdings kann die Bestellung gerichtlicher Sachverständiger in besonders dringenden Fällen auch direkt erfolgen; in diesem Fall muss dem Beklagten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zu einem späteren Zeitpunkt zu äußern.

Bei einem Antrag auf Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen oder bei einer Stellungnahme zu einem Vorschlag des Gerichts, einen Sachverständigen zu bestellen, können die Parteien entsprechende Sachverständige vorschlagen oder sich auf einen bestimmten Sachverständigen einigen. Beschließt ein Gericht, einen gerichtlichen Sachverständigen von Amts wegen zu bestellen, so muss es die Parteien zuvor darüber in Kenntnis setzen und ihre Stellungnahmen einholen. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, Sachverständige zu bestellen, die im Sachverständigenregister aufgeführt sind, tun dies in der Regel aber.

b) Bestellung durch die Parteien

Obgleich die Parteien selbst nicht befugt sind, gerichtliche Sachverständige zu bestellen, können sie doch an der Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht mitwirken. Sie können sich auf den Auftrag des Sachverständigen, die Tragung der Kosten und sogar auf einen bestimmten Sachverständigen einigen. Anschließend übermitteln sie dem ausgewählten Sachverständigen ein gemeinsames Schreiben über seine Bestellung. Sind beide Parteien einverstanden, kann der Richter die Bestellung dieses Sachverständigen genehmigen. Dies ist in Vorverfahren recht gängige Praxis.

2. Verfahren (Zivilverfahren)

Nach seiner Bestellung beruft der gerichtliche Sachverständige die Parteien ein, um den Fall mit ihnen zu erörtern. Die Sachverständigen kommunizieren in der Regel über die Rechtsanwälte mit den Parteien und informieren das Gericht über die Entwicklungen. Für die konkrete Handhabung gibt es keine spezifischen Vorschriften, allerdings ist stets der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu befolgen: Jede Partei hat das Recht, jederzeit zu allen Aspekten des Falles Stellung zu nehmen.

Allerdings gibt es für diesen Grundsatz zwei Einschränkungen, nämlich wenn es um die Prüfung rein sachlicher Aspekte durch den Sachverständigen oder um Untersuchungen geht, die die Privatsphäre einer Person betreffen (d. h. ärztliche Untersuchungen). In diesen Fällen muss der Sachverständige die Ergebnisse der Untersuchungen jedoch den anderen Parteien vorlegen, bevor er sein Gutachten fertigstellt.

Der Fortgang der Untersuchungen des Sachverständigen wird vom zuständigen Gericht überwacht. Auf ein entsprechendes Ersuchen hin kann das Gericht feststellen, dass der Sachverständige nicht ausreichend qualifiziert ist, und einen anderen Sachverständigen benennen. Da in den allermeisten Fällen nur ein Sachverständiger bestellt wird, gibt es kein Verfahren, nach dem Sachverständige vor dem Gerichtsverfahren zur Eingrenzung der Probleme zusammenkommen.

a) Gutachten

Der Sachverständige legt sein Gutachten schriftlich vor. Es gibt keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens. Der Sachverständige ist verpflichtet, seinen Auftrag nach Treu und Glauben und unter Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens auszuführen. Er muss auf alle Sachfragen eingehen, die im Rahmen seines gutachterlichen Auftrags zu klären waren, darf aber keine rechtlichen Fragen beantworten. Der Rahmen des Mandats des Sachverständigen wird vom Gericht festgelegt; hiervon ausgenommen sind Verfahren, in denen der Sachverständige von den Parteien ohne Zutun des Richters bestellt wurde und in denen er auf die Bedenken der Parteien eingeht.

Ein vorläufiges Gutachten ist nicht zwingend vorgeschrieben, kann aber erstellt werden, wenn die Umstände des jeweiligen Falls dies erfordern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich im Verlauf der gutachterlichen Tätigkeit neue Fragen ergeben oder wenn die Parteien nicht mit dem Sachverständigen zusammenarbeiten.

Fälle, in denen der Sachverständige möglicherweise ein zusätzliches Gutachten vorlegen muss, sind selten. Dies kann vorkommen, wenn der Sachverständige nicht auf alle Sachfragen eingegangen ist, die im Rahmen seines gutachterlichen Auftrags zu klären waren, oder wenn sich später noch weitere Fragen ergeben. Das Gericht erlässt in diesem Fall eine neue Anordnung, in der die Notwendigkeit weiterer Informationen und die noch zu beantwortenden Fragen festgehalten sind. Die Parteien können den Richter um weitere Klarstellungen ersuchen. In der Praxis ist es jedoch wahrscheinlicher, dass ein anderer Sachverständiger bestellt wird, je nachdem, wie zufrieden die Parteien mit dem ersten Gutachten waren.

Die Parteien können das Gutachten des Sachverständigen durch entsprechende Vorbringen oder durch ein Gegengutachten anfechten. Die Gerichte sind nicht an die in Gutachten zum Ausdruck gebrachten Auffassungen gebunden. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht von dem Gutachten abweichen, wenn gute Gründe dafür vorliegen, d. h. wenn eine oder beide Parteien nachweisen, dass der Sachverständige falsch liegt. Gegengutachten haben denselben Beweiswert, unabhängig davon, ob der Sachverständige gerichtlich bestellt oder von den Parteien beauftragt wurde. Von einer Partei in Auftrag gegebene Gutachten, Gegengutachten und Gutachten, die verfasst wurden, ohne dass der Sachverständige den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens befolgt hat, können in der Verhandlung vorgelegt und erörtert werden, haben jedoch nicht denselben Beweiswert wie Gutachten, bei denen dieser Grundsatz eingehalten wurde.

b) Gerichtsverhandlung

Sachverständige müssen nicht an Vorverhandlungen teilnehmen. Sie sollten an einer Verhandlung teilnehmen, um Fragen des Gerichts zu beantworten, nachdem sie ihr Gutachten vorgelegt haben. Sie werden vor Gericht nicht im Kreuzverhör befragt.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom European Expertise Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.



[AF1] Die Liste wird nach neuen Vereidigungen jeweils aktualisiert.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

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