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In Griechenland werden die Sachverständigen nach Fachgebieten gelistet. Die Sachverständigenregister werden von den erstinstanzlichen Gerichten geführt. Sie sind öffentlich, werden jedoch nur von Richtern verwendet, die einen Sachverständigen bestellen möchten. Das Gericht kann einen oder mehrere Sachverständige bestellen, wenn es der Auffassung ist, dass die noch offenen Fragen einer besonderen Expertise bedürfen. Darüber hinaus ist das Gericht verpflichtet, auf Antrag einer Partei Sachverständige zu bestellen, sofern es der Auffassung ist, dass eine besondere Expertise erforderlich sind.
Sachverständige müssen sich bewerben, um in das Register aufgenommen zu werden.
Nach einer öffentlichen Aufforderung (über die offizielle Website des Gerichts) zur Abgabe von Bewerbungen bei einem Zivil- oder Verwaltungsgericht erster Instanz, reicht der Bewerber bei der Geschäftsstelle des Gerichts eine schriftliche Bewerbung ein, die Angaben zu seiner Person enthält und in der er erklärt, dass:
Nach Abschluss des jährlich stattfindenden Bewerbungsverfahrens wird ein Entwurf des Sachverständigenregisters veröffentlicht. Nach einer Widerspruchsfrist wird das endgültige Register vom Kollegialgericht erster Instanz genehmigt.
Mit Blick auf Strafverfahren wird das Sachverständigenregister auf Vorschlag des Staatsanwalts vom Rat der Strafrichter geführt. Die Sachverständigen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Sachverständige können aus dem Register gelöscht werden, wenn sie dies wünschen, wenn sie die Anforderungen nicht mehr erfüllen oder wenn die zuständige Behörde dies beschließt.
Sachverständige müssen Mitglied eines Berufsverbands sein, um als Sachverständige auftreten zu dürfen.
In Strafverfahren zahlt der Staat die Vergütung des Sachverständigen. Bei Zivilverfahren hat der Kläger einen Kostenvorschuss für gerichtlich bestellte Sachverständige zu zahlen. Am Ende des Verfahrens müssen die Kosten von der Partei getragen werden, die das Verfahren verliert. Die Honorare der Sachverständigen sind frei verhandelbar. Die Parteien können unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zur Vergütung des Sachverständigen erhalten.
Die Haftung der Sachverständigen unterliegt dem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht. Sie sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.
Die wichtigsten Rechtsvorschriften für Rechtsgutachten in Griechenland sind Artikel 368–392 der griechischen Zivilprozessordnung und Artikel 20 § 7 der Königlichen Verordnung Nr. 566/1968, Gesetz Nr. 2882/2001 (Enteignungsgesetz). Außerdem finden Artikel 159–168 der griechischen Verwaltungsprozessordnung und Artikel 183–203 der griechischen Strafprozessordnung Anwendung.
Das Gericht kann die Beweisaufnahme nach eigenem Ermessen anordnen, da das Ziel der Wahrheitsfindung überwiegt. Einzige Einschränkung dieser Befugnis ist die Befolgung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens.
Sachverständige können durch das Gericht und durch die beteiligten Parteien bestellt werden. Die Bestellung von Sachverständigen in Verwaltungsverfahren ähnelt derjenigen in Zivilverfahren. In Strafverfahren können Staatsanwaltschaft oder Gericht auch schon während der Untersuchungsphase einen Sachverständigen bestellen. Hierfür existiert ein anderes Register als in Zivilverfahren, und der Sachverständige muss strengere Anforderungen erfüllen als in Zivil- und Verwaltungsverfahren.
Es liegt im Ermessen des Zivilgerichts, einen Sachverständigen entweder von Amts wegen oder auf ausdrückliches Ersuchen einer Prozesspartei zu bestellen, wenn der betreffende Sachverhalt nicht anders geklärt werden kann. In diesem Fall wird die mündliche Verhandlung auf einen Tag nach der Vorlage des Gutachtens verschoben. Dem Gericht steht es frei, jede Person zu bestellen, die es als Sachverständigen für geeignet hält. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gericht über mögliche Interessenkonflikte in Kenntnis zu setzen. Gerichtlich bestellte Sachverständige haben Zugang zu den Akten.
In Griechenland gibt es drei Arten von Sachverständigen, die von den Parteien beauftragt werden können: Fachberater (Artikel 391–392 der Zivilprozessordnung, Artikel 167 der Verwaltungsprozessordnung, Artikel 204 ff. der Strafprozessordnung), außergerichtliche Sachverständige und sachverständige Zeugen. Fachberater werden von einer Prozesspartei benannt, um die Tätigkeit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zu überprüfen. Außergerichtliche Sachverständige werden von den Parteien ausgewählt. Ihre Gutachten müssen von den Parteien geltend gemacht und eingereicht werden, da sie ansonsten als unzulässig zurückgewiesen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Gutachten vom Gericht geprüft und gewürdigt. Das Gutachten hat keine Beweiskraft. Vielmehr soll mit einem solchen Gutachten die rechtliche Begründung des Vorbringens der jeweiligen Prozesspartei untermauert werden. Sachverständige Zeugen sind Zeugen mit besonderen wissenschaftlichen oder technischen Kenntnissen, die vom Gericht befragt werden.
Das Gericht kann entscheiden, ob es für die Begründung seines Urteils das Gutachten des Sachverständigen heranzieht oder nicht. Das Gericht kann sein Urteil sogar dann auf das Gutachten des Sachverständigen gründen, wenn es unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln erstellt wurde. Handelt es sich jedoch um einen erheblichen Verstoß gegen die Verfahrensregeln, so wird das Gutachten als nicht existent erachtet. In diesem Fall darf der Richter die Urteilsbegründung nicht auf das Gutachten des Sachverständigen stützen.
Gerichtlich bestellte Sachverständige können von den Fachberatern der Parteien –soweit die Parteien solche Berater hinzugezogen haben – im Kreuzverhör befragt werden. Die einzige Pflicht des Sachverständigen besteht darin, das Gutachten vorzulegen. Die von den Parteien beauftragten Sachverständigen dürfen während des Verfahrens mit den Parteien in Kontakt treten, während die gerichtlich bestellten Sachverständigen hierfür eine Genehmigung des Gerichts benötigen.
Bei griechischen Sachverständigenverfahren ist kein vorläufiges Gutachten erforderlich. Das Hauptgutachten kann schriftlich vorgelegt oder mündlich vorgetragen werden. Es gibt keine spezifischen Vorgaben für den Aufbau eines Gutachtens.
Ist das Gericht der Auffassung, dass das Gutachten lückenhaft ist, oder liegt ein ungerechtfertigtes Fehlverhalten des Sachverständigen vor, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Erstellung eines neuen bzw. eines ergänzenden Gutachtens anordnen. Das Gericht kann auch anordnen, dass der Sachverständige aufgrund seines ungerechtfertigten Fehlverhaltens die Gerichtskosten tragen muss.
Die Parteien können das Gutachten des Sachverständigen durch entsprechende Vorbringen oder durch ein Gegengutachten anfechten.
Der Richter weist den Sachverständigen nur in Ausnahmefällen an, am Verfahren teilzunehmen.
Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom European Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.
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