Sachverständigen finden

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I. Sachverständigenlisten und -register

Es gibt umfangreiche Register von Sachverständigen. Es wird zwischen etwa 200 bis 300 verschiedenen Fachgebieten unterschieden.

  • Von Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie hier.
  • Von Handwerkskammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie hier.
  • Vom Verband der Landwirtschaftskammern öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie auf den regionalen Websites des Verbands der Landwirtschaftskammern.
  • Von der Bundesarchitektenkammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige finden Sie auf den Websites der Länderarchitektenkammern.
  • Informationen zu den von den Ingenieurkammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen und zu den Registern finden Sie hier.
  • Von der Wirtschaftsprüferkammer registrierte Sachverständige finden Sie hier.
  • Eine weitere Datenbank finden Sie unter https://www.bvs-ev.de/sachverstaendigenverzeichnis/; es handelt sich hierbei um den Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
  • Medizinische Sachverständige sind nicht verpflichtet, sich öffentlich bestellen und vereidigen zu lassen. Medizinische Sachverständige werden in den Listen auf den regionalen Websites der Ärztekammern geführt.

Die Bestellung eines Sachverständigen aus dem Register ist eine weit verbreitete Praxis der Gerichte. Sind die Anforderungen erfüllt, wird der Sachverständige automatisch in das Register aufgenommen. Die staatlich ernannten Kammern, die für die Eintragung zuständig sind, sind auch für die zeitnahe Aktualisierung der Register verantwortlich.

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die für gerichtliche Gutachten in Deutschland gelten, sind Folgende:

II. Qualifikationen des Sachverständigen

Eine Person kann als Sachverständiger eingetragen werden, wenn sie in ihrem Fachgebiet eine besonders hohe Qualifikation besitzt. Für die Eintragung in die Liste ist es zwingend erforderlich, dass der Bewerber über entsprechende Berufserfahrung verfügt. Die Fachkompetenz muss durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Dokumentation der Arbeit des Sachverständigen nachgewiesen werden (z. B. Lebenslauf, Kopien von Zeugnissen aller einschlägigen akademischen und beruflichen Qualifikationen, Arbeitserfahrung, Referenzen, Berichte, Schulungen). Hinzu kommt eine Prüfung durch die Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern und bei Architekten und Ingenieuren durch deren Berufskammern. Neben Ausbildung, beruflicher Weiterbildung und Erfahrung müssen auch Unabhängigkeit und Integrität nachgewiesen werden.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind in der Regel für fünf Jahre im Register eingetragen. Vor Ablauf der Fünfjahresfrist müssen sie ihre Kompetenz, Integrität und Fortbildung nachweisen, um erneut bestellt und damit für eine weitere Fünfjahresfrist eingetragen zu werden (z. B. durch Verifizierung und Überprüfung von Berichten, die für eine neue fünfjährige Eintragung vorgelegt werden müssen). Die verantwortlichen Stellen müssen Schulungen anbieten. Hält der Sachverständige die Vorschriften nicht ein oder hält er seine Kenntnisse nicht auf dem neuesten Stand, sind die Kammern berechtigt, ihn aus der Liste zu entfernen.

III. Vergütung von Sachverständigen

In Zivil-, Verwaltungs- und Strafsachen wird die Vergütung auf der Grundlage des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) berechnet.

Vorschüsse und Abschlagszahlungen können beantragt werden.

Ist der Sachverständige in einem außergerichtlichen Auftrag tätig, richtet sich die Vergütung nach der individuellen Vergütungsvereinbarung.

IV. Haftung von Sachverständigen

Der Sachverständige haftet für ein fehlerhaftes Gutachten bei Beauftragung durch Privatpersonen und Gerichte gleichermaßen. Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht (siehe § 839a BGB).

Wird der Sachverständige im außergerichtlichen Auftrag tätig, so gelten die allgemeinen Bestimmungen zur (vertraglichen) Haftung.

V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren

1. Bestellung von Sachverständigen

Der Sachverständige wird vom Gericht ernannt. Die Parteien haben jedoch das Recht, Vorschläge zur Bestellung des Sachverständigen zu unterbreiten.

a) Bestellung durch ein Gericht

Das Gericht zieht in der Regel eine Liste oder ein Verzeichnis von Sachverständigen heran. Das Gericht kann auch jeden anderen als geeignet und kompetent erachteten Sachverständigen bestellen. Ein vom Gericht ernannter Sachverständiger ist ein vom Gericht ernannter und beauftragter Sachverständiger. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Gericht im Rahmen seines Fachgebiets zu unterstützen.

b) Bestellung durch die Parteien

Einigen sich die Parteien auf bestimmte Personen, die als Sachverständige bestellt werden sollen, so ist das Gericht an deren Vereinbarung gebunden; das Gericht kann jedoch die von den Parteien getroffene Auswahl auf eine bestimmte Anzahl von Personen beschränken.

Möchte eine Partei zu ihrer Unterstützung einen Sachverständigen bestellen, so wird dieser nicht als gerichtlicher, sondern als privater Sachverständiger betrachtet.

2. Verfahren

a) Zivilverfahren

Das Gericht muss seine Entscheidungen begründen und einen Hinweis auf die Feststellungen des Sachverständigen geben, wenn es dem Gutachten des Sachverständigen folgt. Das Gericht ist nicht an das Gutachten des Sachverständigen gebunden, dieses ist aber oft entscheidend für das Urteil. Bei einer Vor-Ort-Begutachtung muss der Sachverständige mit allen Beteiligten Kontakt aufnehmen. Benötigt der Sachverständige z. B. mehr Informationen von den Parteien, muss dies in der Regel durch das Gericht veranlasst werden.

i. Sachverständigengutachten

Die Parteien können das Gutachten des ernannten Sachverständigen durch Einwände anfechten oder einen privaten Sachverständigen beauftragen und dessen Gutachten dem Gericht vorlegen und damit ein Gegengutachten erstellen.

ii. Gerichtsverhandlung

Für die Beweisaufnahme kann vor der Hauptverhandlung ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet werden. In diesem Zusammenhang kann der Sachverständige bereits vor dem Hauptsacheverfahren bestellt werden. Solche Verfahren beschränken sich auf die Beweissicherung für spätere Gerichtsverfahren oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.

Für Gerichtsverhandlungen gelten ein Verhaltenskodex sowie Verfahrensregeln. Der Sachverständige muss die Fragen in der Vernehmung objektiv, nachvollziehbar und umfassend beantworten. Im deutschen Verfahrensrecht ist für Zivilverfahren kein Kreuzverhör vorgesehen, aber Fragen können nicht nur vom Richter, sondern auch von den Verfahrensbeteiligten gestellt werden.

b) Sonstige Verfahren

In Strafsachen sollte das Gericht den Sachverständigen aus einem anerkannten Verzeichnis von Gerichtssachverständigen bestellen; andere Personen sollten nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern (§ 73 Absatz 2 StPO). Das Gericht kann die Tätigkeit des Sachverständigen anleiten. Weitere Vorschriften sind in der Strafprozessordnung enthalten.

Die hier dargestellten Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Find an Expert“ von Ansprechpartnern, die vom European Expertise and Experts Institute (EEEI) ausgewählt wurden, für jedes Land gesammelt.

Letzte Aktualisierung: 05/09/2022

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