Sachverständigen finden

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I. Sachverständigenlisten und -register

In Dänemark gibt es verschiedene Arten von Sachverständigen, und die Bestellung, das Verfahren und die Frage, ob es eine öffentliche Liste/ein öffentliches Register der Sachverständigen gibt, hängen davon ab, um welche Art von Sachverständigen es sich handelt.

Beispiele für Sachverständige:

  • Gutachter
  • Gutachter am Mieterschiedsgericht
  • Sachverständige in Kindschaftssachen
  • Sachverständigengutachten
  • Sachverständige in Bagatellsachen

Auch Verbände können in bestimmten Bereichen Gutachter stellen.

In einigen Fällen kann das Gericht den Sachverständigen in einer internen Datenbank finden, auf die alle dänischen Gerichte Zugriff haben. Die Verfahren für die Bestellung dieser Sachverständigen können unterschiedlich sein; allerdings gilt für alle Sachverständigen, dass sie einen tadellosen Ruf haben müssen. Die Liste/das Register dieser Sachverständigen wird bisweilen auch auf der Website der dänischen Gerichte veröffentlicht, um Transparenz zu gewährleisten.

In anderen Fällen kann das Gericht jede Person bestellen, die es für geeignet und kompetent hält. In diesen Fällen verfügen einige öffentliche Einrichtungen über Sachverständigenregister, aus denen das Gericht wählen kann, wenn die Angelegenheit in ihren Zuständigkeitsbereich fällt (z. B. Forensik). Liegt keine Liste vor und sind beide Parteien einverstanden, bestellt das Gericht einen Sachverständigen, der für kompetent erachtet wird. Es dürfen nur Personen mit tadellosem Ruf zum Sachverständigen bestellt werden.

II. Qualifikation der Sachverständigen

Es gibt keine Anforderungen an die berufliche Qualifikation von Sachverständigen. Das Gericht ist nicht an die Gutachten von Sachverständigen gebunden, sondern ist in ihrer Würdigung unabhängig. Dies gilt auch für die Beweiskraft des Beweismittels. Bei der Prüfung der Anträge von Sachverständigen, die als Sachverständige in Bagatellsachen tätig werden möchten, konsultiert die dänische Gerichtsverwaltung die einschlägigen Wirtschaftsverbände und fordert ein Führungszeugnis an. Abgesehen davon gibt es keine Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung oder den beruflichen Hintergrund der Sachverständigen.

III. Vergütung der Sachverständigen

Die Vergütung hängt davon ab, um welche Art von Sachverständigen es sich handelt.

Gutachter, Gutachter am Mieterschiedsgericht und Sachverständige in Kindschaftssachen werden nach festen Sätzen vergütet, wobei die dänische Gerichtsverwaltung die Regeln für die Vergütung festlegt (Artikel 93 des Rechtspflegegesetzes und Artikel 172 des Sozialgesetzbuchs).

In Zivilverfahren, in denen ein Sachverständigengutachten wie z. B. ein technisches Gutachten erforderlich ist, gibt es keine festen Sätze oder Beschränkungen mit Blick auf die Sachverständigenhonorare. Die Zahlung des Honorars darf nicht im Voraus erfolgen. Das Gericht setzt das Honorar fest, das an den gerichtlich bestellten Sachverständigen für sein Gutachten und seine Anwesenheit vor Gericht sowie für die Erstattung etwaiger angefallener Kosten zu zahlen ist. Vor der Entscheidung bittet das Gericht die Parteien um Stellungnahme. Gleichzeitig entscheidet das Gericht, wie das Honorar zwischen den Parteien aufzuteilen ist (Artikel 208 des Rechtspflegegesetzes).

Die Kosten sind von der Partei, die das Gericht ersucht hat, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, und ihrem gesetzlichen Vertreter zu tragen. Die andere Partei und ihr gesetzlicher Vertreter haften jedoch für den Teil der Kosten, der auf die Beantwortung ihrer Fragen zurückzuführen ist. Die Partei, die die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beantragt hat, haftet insoweit für die Kosten. Das Gericht kann die Parteien anweisen, eine Sicherheit für die Kosten des von ihnen angeforderten Sachverständigengutachtens zu leisten (Artikel 208 des Rechtspflegegesetzes).

In Strafverfahren gelten ähnliche Vorschriften für Sachverständigengutachten (mit den entsprechenden Änderungen) (Artikel 210 des Rechtspflegegesetzes).

Geht es um den Einsatz von Sachverständigen in Bagatellsachen, müssen die Sachverständigen einen Kostenvoranschlagvorlegen und dürfen keine Fachfragen beantworten, bevor die Vergütung geregelt ist. Anschließend müssen die Parteien zum Kostenvoranschlag des Sachverständigen Stellung nehmen. Zu erwähnen ist hierbei, dass das Gericht entscheiden kann, das Verfahren ohne das Sachverständigengutachten fortzusetzen, wenn die Parteien keine Sicherheit für die Kosten leisten können. Die Regeln wurden von der dänischen Gerichtsverwaltung festgelegt (Artikel 404 des Rechtspflegegesetzes).

IV. Haftung der Sachverständigen

Für die Haftung von Sachverständigen gelten keine spezifischen Vorschriften. Sie müssen die Berufsregeln einhalten, die für ihr Fachgebiet gelten und mit denen ihre Unparteilichkeit und die Wahrung des Berufsgeheimnisses geregelt werden. Ihre Haftung unterliegt somit den allgemeinen Vorschriften des Delikts-/Vertragsrechts. Diese Vorschriften sehen keine Haftungsobergrenze vor.

Sachverständige, die sich entgegen ihrer Pflicht nicht an die Berufsregeln halten, können ersetzt werden bzw. ihr Honorar kann herabgesetzt oder sie können sogar haftbar gemacht werden.

Kriminelles Verhalten bei der Erfüllung des Auftrags kann zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen.

Die Sachverständigen sind nicht verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Haftungsrisiken abzuschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die Vorschriften für Sachverständigenverfahren sind in verschiedenen Gesetzen verankert und hängen von der Art des beteiligten Sachverständigen ab. Die meisten Vorschriften finden sich jedoch im Gesetz über die Justizverwaltung (konsolidiertes Gesetz 2021-09-15 Nr. 1835). Die Vorschriften für Sachverständige in Kindschaftssachen sind zum Teil im Sozialgesetzbuch enthalten.

Teile des Gesetzes über die Justizverwaltung liegen in englischer Übersetzung vor.

1. Bestellung von Sachverständigen

In Zivilsachen können die Sachverständigen vom Gericht oder von den Parteien bestellt werden. Eine Partei kann das Gericht ersuchen, einen Sachverständigen mit der Beurteilung einer oder mehrerer Fragen zu beauftragen.

In Strafsachen entscheidet das Gericht, ob ein Sachverständiger einzusetzen ist, sollte der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen. Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft können Sachverständige hinzuziehen.

Die Sachverständigen sind verpflichtet, Interessenkonflikte mit einer Partei zu melden.

In Bagatellsachen (Verfahren ohne Streitwert oder mit einem Streitwert von weniger als 50 000 DKK) kann der Richter über die Anforderung eines Sachverständigengutachtens entscheiden. In Bagatellsachen tätige Sachverständige werden von der dänischen Gerichtsverwaltung bestellt.

a) Bestellung durch ein Gericht

Der vorsitzende Richter/das Gericht bestellt die Gutachter usw. jeweils in Fällen, in denen ihre Expertise als erforderlich erachtet wird. Der vorsitzende Richter wählt einen Gutachter aus der entsprechenden Liste/dem entsprechenden Register/der internen Datenbank aus, muss sich aber nicht in allen Fällen daran halten. Bevor der vorsitzende Richter/das Gericht die Bestellung eines Gutachters beschließt, können die Parteien zu der Entscheidung Stellung nehmen.

Ersuchen die Parteien um ein Sachverständigengutachten, können sie einen Sachverständigen bestellen, das Gericht ist jedoch nicht an ihre Entscheidung gebunden. Haben sich die Parteien auf einen Sachverständigen geeinigt, so bestellt der Richter diesen in der Regel auch (obgleich er dazu nicht verpflichtet ist). Bestellt das Gericht den Sachverständigen, so sollte es den Parteien mitteilen, welche Person es zu bestellen beabsichtigt, und sollte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Gibt es eine Liste/ein Register, so wählt das Gericht oder die Partei in der Regel einen Sachverständigen aus dieser Liste/diesem Register aus, muss sich aber nicht in allen Fällen daran halten.

b) Bestellung durch die Parteien

Wollen die Parteien einen Sachverständigen zwecks Erstellung eines Gutachtens benennen, müssen sie ein bestimmtes Verfahren befolgen: Geht es um ein Gutachten in Zivilsachen, müssen sie beim Gericht einen schriftlichen Antrag einreichen. Der Antrag muss Angaben zum Zweck und zum Gegenstand des Gutachtens enthalten.

Gibt das Gericht dem Antrag statt, müssen die Parteien dem Gericht ihre Fragen vorlegen. Nach Eingang der Fragen bestellt das Gericht einen oder mehrere Sachverständige. Wie oben beschrieben, können die Parteien ebenfalls einen Sachverständigen benennen, das Gericht ist an diese Entscheidung jedoch nicht gebunden.

2. Verfahren

a) Zivilverfahren

Das Verfahren hängt davon ab, welche Art Sachverständiger an dem Fall beteiligt ist. Manchmal wird der Sachverständige zu einer Gerichtsverhandlung geladen, um Fragen zu einem Thema zu beantworten (z. B. Sachverständige in Kindschaftssachen bei familienrechtlichen Verfahren) bzw. um sich als Sachverständiger zu Fachfragen zu äußern, und manchmal muss der Sachverständige nur ein schriftliches Gutachten verfassen. In anderen Fällen handelt der Sachverständige wie ein Richter und nimmt an den Beratungen des Gerichts teil.

Im Folgenden werden zwei Beispiele genannt:

Gutachter, die vom vorsitzenden Richter/Gericht in Fällen bestellt werden, in denen ihre Expertise als erforderlich erachtet wird, handeln wie Richter (aber mit Fachkenntnissen in einer bestimmten Disziplin) und nehmen an den Beratungen des Gerichts teil. Im Familienrecht wird das Gericht von Sachverständigen in Kindschaftssachen unterstützt.

In Fällen, in denen ein Gutachten zur Klärung eines Sachverhalts erforderlich ist, muss der Sachverständige die Fragen des Gerichts in einem an das Gericht zu übersendenden schriftlichen Gutachten beantworten. Der Sachverständige hat die Parteien über Zeitpunkt und Ort der Prüfung zu unterrichten. Ist das Gutachten mangelhaft, so kann das Gericht den Sachverständigen anweisen, die Prüfung erneut durchzuführen oder ein ergänzendes Gutachten zu erstellen. Für die Gutachten stehen entsprechende Muster zur Verfügung. Das Gericht überwacht die Tätigkeit des Sachverständigen nicht. Nach Vorlage des Gutachtens können die Parteien dem Sachverständigen zusätzliche Fragen stellen, wenn das Gericht dem zustimmt. Das Gericht entscheidet dann, ob die zusätzlichen Fragen durch den Sachverständigen schriftlich in einem ergänzenden Gutachten oder mündlich in einer Gerichtsverhandlung zu beantworten sind. Der Sachverständige kann auch zu einer Gerichtsverhandlung geladen werden, um Fragen im Zusammenhang mit dem Gutachten zu beantworten.

Die Parteien können die schriftlichen oder mündlichen Stellungnahmen der Sachverständigen während des Gerichtsverfahrens anfechten. In keinem Fall ist der Richter an die Gutachten des Sachverständigen gebunden.

b) Sonstiges

In Strafsachen sind auch sachverständige Zeugen eine Option. Sie werden geladen und nehmen in der Regel an der Gerichtsverhandlung teil.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom European Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 09/05/2022

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