Sachverständigen finden

Kroatien

Inhalt bereitgestellt von
Kroatien

I. Sachverständigenlisten und -register

Bei Bedarf erstellen die gerichtlich bestellten Sachverständigen als Fachleute auf ihrem jeweiligen Gebiet für die Gerichte Gutachten zur Bestätigung oder Klärung des im Verfahren festgestellten Sachverhalts.

Die Bezirks- und Handelsgerichte führen eine Liste der Sachverständigen, die durch die Gerichte bestellt werden können, sowie eine Liste von juristischen Personen, Instituten, Einrichtungen und staatlichen Stellen, die als Sachverständige tätig werden dürfen (im Folgenden: „Liste der juristischen Personen“). Die Listen werden auf den Websites der Gerichte veröffentlicht.

Das Justizministerium führt eine nach Fachgebieten gegliederte, einheitliche elektronische Liste der von den Gerichten bestellbaren Sachverständigen sowie eine Liste der juristischen Personen für das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Kroatien und veröffentlicht sie auf seiner Website.

Für die Aufnahme eines Sachverständigen in die Sachverständigenliste ist ein Antrag an den Präsidenten des für den Wohnsitz des Antragstellers bzw. den Sitz der juristischen Person zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts zu richten. Staatsbürger von EU-Mitgliedstaaten und Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keinen ständigen Wohnsitz in der Republik Kroatien haben, müssen die Aufnahme beim Bezirksgericht Zagreb oder beim Handelsgericht Zagreb beantragen.

Erfüllt der Bewerber die Anforderungen für eine Aufnahme in die Liste, übermittelt der Präsident des jeweiligen Bezirks- oder Handelsgerichts dem Bewerber eine Aufforderung, sich einer Überprüfung seiner Kenntnisse der Struktur des Justizsystems, der öffentlichen Verwaltung und der Rechtsterminologie zu unterziehen, bevor er über seine Registrierung als Sachverständiger entscheidet. Diese Überprüfung erfolgt durch die für die Beurteilung der Kenntnisse der Bewerber zuständigen Ausschüsse der Bezirksgerichte, die jeweils aus einem Vorsitzenden und zwei an diesem Gericht tätigten Richtern bestehen. Personen, die sich um eine Vollzeitstelle bewerben und über einen Abschluss in Rechtswissenschaften verfügen, müssen diese Prüfung nicht absolvieren. Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, werden vom Präsidenten des zuständigen Gerichts angewiesen, an einer Fortbildungsmaßnahme eines Fachverbands der Gerichtsgutachter teilzunehmen. (Forensische Sachverständige jedoch, die über eine gültige Arbeitserlaubnis (Zulassung) verfügen, sowie Mitarbeiter, die als Sachverständige bei Instituten, Einrichtungen und staatlichen Stellen tätig sind, sind nicht verpflichtet, eine Fortbildung in Fachgebieten zu absolvieren, in denen diese Institute, Einrichtungen und staatlichen Stellen zur Erstellung von Gutachten berechtigt sind).

Nach Abschluss der Fortbildung und Vorliegen der Nachweise für die Eignung als eingetragener Sachverständiger bzw. bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger, entscheidet der Präsident des jeweiligen Bezirks- oder Handelsgerichts per Beschluss über den Antrag.

Gerichtlich bestellte Sachverständige oder juristische Personen müssen während der gesamten Dauer der gutachterlichen Tätigkeit versichert sein. Der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Versicherungspolice) ist dem Präsidenten des zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts vor der Aufnahme in die Sachverständigenliste vorzulegen. Anschließend ist für die Dauer der Ernennung bzw. Zulassung jedes Jahr ein entsprechender Nachweis einzureichen.

Die Sachverständigen werden für vier Jahre in die Liste aufgenommen. Eine juristische Person, ein Institut, eine Einrichtung oder eine staatliche Stelle ist während einer Dauer von vier Jahren zur Erstellung gerichtlicher Gutachten befugt.

Der benannte Sachverständige leistet einen Eid vor dem Präsidenten des Gerichts, das ihn zum eingetragenen Sachverständigen bestellt hat.

Nach Ablauf der Ernennungsdauer kann ein in der Liste aufgeführter Sachverständiger für eine Zeit von vier weiteren Jahren ernannt werden, und eine juristische Person, ein Institut, eine Einrichtung oder eine staatliche Stelle kann erneut für die Erstellung von gerichtlichen Gutachten zugelassen werden. Der Antrag auf erneute Ernennung oder Zulassung ist spätestens 30 Tage vor Ablauf des laufenden Ernennungszeitraums einzureichen.

Die Eintragung eines Sachverständigen in das Register wird vom Präsidenten des zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts (vorübergehend) widerrufen,

  • wenn der Sachverständige dies wünscht,
  • wenn der Sachverständige seinen Wohnsitz verlegt, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nicht erfüllt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung nicht mehr erfüllt sind,
  • wenn der Sachverständige aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Behörde für ungeeignet erklärt wurde, Tätigkeiten auf dem Gebiet auszuüben, für das er als Sachverständiger benannt wurde,
  • wenn dem Sachverständigen durch ein rechtskräftiges Urteil die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde,
  • wenn der Sachverständige wegen einer Straftat verurteilt wurde, aufgrund derer ihm die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen verwehrt ist,
  • wenn der Sachverständige seine gutachterliche Tätigkeit bösgläubig oder fahrlässig ausübt,
  • wenn der Sachverständige bei Ablauf der vorgeschriebenen Frist keinen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Ausübung der Tätigkeit eines eingetragenen Sachverständigen vorlegt,
  • wenn der Sachverständige sich nicht an die Bestimmungen zur Geheimhaltung der von ihm bei Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit erlangten Kenntnisse hält.

Der Präsident des zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts streicht einen Sachverständigen endgültig von der Liste, wenn der Sachverständige nach Wirksamwerden des Beschlusses über eine vorübergehende Nichtgestattung bzw. eines vorübergehenden Verbots der Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger tätig wird.

Sachverständige oder juristische Personen, die befugt sind, als gerichtlich bestellte Sachverständige tätig zu werden, sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Daten unverzüglich dem Gericht zu melden, das sie bestellt oder ihre Aufnahme in die Liste gestattet hat. Das Gericht ist verpflichtet, diese Änderungen unverzüglich in die Listen aufzunehmen, in denen die Sachverständigen oder juristischen Personen, die von den Gerichten bestellt werden können, eingetragen sind.

II. Qualifikation der Sachverständigen

In der Verordnung über gerichtlich bestellte Sachverständige (Amtsblatt 38/14, 123/15, 29/16 (Berichtigung) und 61/19) sind die Bedingungen und das Verfahren für die Bestellung sowie die Rechte und Pflichten der gerichtlich bestellten Sachverständigen festgelegt.

Für eine Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachverständige müssen die Sachverständigen folgende Anforderungen erfüllen:

1. Sie müssen Staatsangehörige der Republik Kroatien, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein,

2. Sie müssen in der Lage sein, die Aufgaben eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wahrzunehmen,

3. Sie müssen nach Abschluss eines entsprechenden Studiums oder einer entsprechenden Ausbildung im betreffenden Beruf gearbeitet haben, und zwar:

  • mindestens 8 Jahre, wenn sie ein Hochschulstudium oder ein Aufbaustudium im betreffenden Fach abgeschlossen haben;
  • mindestens 10 Jahre, wenn sie über einen entsprechenden (Fach-)Bachelorabschluss verfügen;
  • mindestens 12 Jahre, wenn sie eine entsprechende Sekundarausbildung absolviert haben, aber kein Studium, Bachelorstudium oder Aufbaustudium im betreffenden Fach abgeschlossen haben;

4. Sie müssen die Überprüfung ihrer Kenntnisse der Struktur des Justizsystems, der öffentlichen Verwaltung und der Rechtsterminologie erfolgreich abgeschlossen haben,

5. Sie müssen eine vom entsprechenden Fachverband vorgegebene berufsbezogene Fortbildung erfolgreich absolviert haben,

6. Sie müssen für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachverständige eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben,

7. Sie müssen über die in ihrem Fachgebiet relevanten Abschlüsse verfügen,

8. Der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen darf nichts entgegenstehen.

Die Fortbildung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Die Berufsverbände sind verpflichtet, Mentoren für die Fortbildung zu benennen. Ein eingetragener Sachverständiger kann zum Mentor ernannt werden, wenn er über eine mindestens fünfjährige Erfahrung als gerichtlich bestellter Sachverständiger verfügt. Die Liste der Mentoren ist den Bezirks- und Handelsgerichten zu übermitteln. Zur Feststellung der Eignung eines Bewerbers (der eine Fortbildung zu absolvieren hat) als gerichtlich bestellter Sachverständiger ist der Bericht über die vom Bewerber absolvierte Fortbildung ausschlaggebend. Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Fortbildung hat der zuständige Fachverband auf der Grundlage eines vom Mentor verfassten Berichts eine schriftliche Stellungnahme über den erfolgreichen Abschluss der Fortbildung durch den Bewerber und seine Eignung als gerichtlich bestellter Sachverständiger abzugeben. Der betreffende Fachverband muss diesen Bericht dem Präsidenten des zuständigen Bezirks- oder Handelsgerichts übermitteln.

Fachärzte erfüllen die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste nach Bestehen der Facharztprüfung.

Juristische Personen kommen für die Erstellung gerichtlicher Gutachten in Betracht,

  • wenn sie auch in ihrem Fachgebiet für einen bestimmten Bereich eingetragen sind;
  • wenn ihre Mitarbeiter für das Gebiet, für das die Genehmigung beantragt wird, in die Liste der Sachverständigen aufgenommen wurden;
  • wenn sie über eine Haftpflichtversicherung für die Erstellung gerichtlicher Gutachten verfügen.

III. Vergütung der Sachverständigen

In Gerichtsverfahren werden in erster Linie Sachverständige aus der Liste der eingetragenen Sachverständigen ausgewählt.

Gerichtlich bestellte Sachverständige haben Anspruch auf ein Honorar und eine Erstattung ihrer Sachkosten. Die Höhe der Vergütung wird vom Gericht in jedem Einzelfall anhand einer spezifischen Preisliste für die Sachkostenerstattung und die Honorare gerichtlich bestellter Sachverständiger festgelegt. Die Preisliste ist Bestandteil des Regelwerks für gerichtlich bestellte Sachverständige.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige erhält die Vergütung nach Fertigstellung des Gutachtens.

IV. Haftung der Sachverständigen

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger oder eine juristische Person muss während der gesamten Dauer der gutachterlichen Tätigkeit versichert sein. Der niedrigste Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger beträgt 200 000,00 HRK (ca. 26 807,50 EUR) für natürliche Personen und 500 000,00 HRK (ca. 67 018,74 EUR) für juristische Personen.

Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können in ihrem Heimatland eine entsprechende Versicherung für ihre Sachverständigentätigkeit abschließen.

V. Zusätzliche Informationen über Sachverständigenverfahren

Die Bestellung eines Sachverständigen wird durch das Verfahrensrecht geregelt, d. h. durch die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung.

VI. Bestellung von Sachverständigen

Sachverständige werden im Zuge eines Gerichtsverfahrens durch das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen bestellt, wenn Fachwissen erforderlich ist, um einen Sachverhalt zu bestätigen oder zu klären.

VI.1. Gutachten

Die Form, in der ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sein Gutachten vorlegen muss, ist nicht geregelt. Das Gericht entscheidet, ob der Sachverständige sein Gutachten in der Verhandlung ausschließlich mündlich vortragen oder vor der Verhandlung schriftlich einreichen muss. Das Gericht teilt schriftlich eine Frist für die Erstellung des Gutachtens mit, die 60 Tage nicht überschreiten darf. Der Sachverständige muss stets zum Sachverhalt Stellung nehmen. Das Gutachten ist den Parteien vom Gericht spätestens 15 Tage vor der Verhandlung, in der das Gutachten erörtert wird, schriftlich zu übermitteln.

VI.2. Gerichtsverhandlung

Das Gericht kann in der Verhandlung Fragen zum Gutachten des Sachverständigen stellen.

 

Die obigen Informationen wurden im Rahmen des Projekts „Einen Sachverständigen finden“ von den vom European Expertise & Experts Institute EEEI ausgewählten Ansprechpartnern im jeweiligen Land zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 22/12/2020

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.