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Prozesskostenhilfe

Italien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?

(Rechtsquellen) – Die Arten und Modalitäten bezüglich Kosten für Gerichtsverfahren, einschließlich Prozesskostenhilfe, werden umfassend durch das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 115 vom 30. Mai 2002 (italienisches Amtsblatt Nr. 139/2002), zuletzt geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 7. März 2019 (italienisches Amtsblatt Nr. 72 vom 26. März 2019 zur Ausweitung der Prozesskostenhilfe auf gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls anhängig ist), geregelt, das den Einheitstext zu Gerichtskosten enthält (Artikel 74 bis 145, insbesondere die gemeinsamen Bestimmungen der Artikel 74 bis 89, besondere Bestimmungen über Prozesskostenhilfe in Zivil-, Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- und Steuerverfahren, Artikel 119 bis 145).

Die Anwaltshonorare in zivil-, handels-, verwaltungs- und steuerrechtlichen Verfahren sind im Gesetz Nr. 794 vom 13. Juni 1942 und nachfolgenden Änderungen geregelt; die Vergütungen für die einzelnen rechtlichen Dienstleistungen werden auf der Grundlage der mit dem Ministerialerlass Nr. 585 von 1994 bewilligten Gebührenordnung festgesetzt.

(Verfahrenskosten) – Zu den Kosten in Zivil- und Handelsverfahren gehören im weiteren Sinne sowohl die Verfahrenskosten als auch die Ausgaben und Honorare für die rechtliche Vertretung.
Die Verfahrenskosten umfassen eine Einheitsgebühr für die Eintragung der Rechtssache in das Verfahrensregister sowie andere eventuell entstehende Ausgaben (beispielsweise Kosten für Sachverständigengutachten oder Gebühren für die Vervielfältigung von Dokumenten).

Die Einheitsgebühr gemäß dem Einheitstext Nr. 115 von 2002 ist in jeder Verfahrensinstanz, darunter Konkursverfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu entrichten, außer wenn eine Befreiung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

Im Einzelnen ist die Einheitsgebühr nicht zu zahlen bei Verfahren, die den Familienstand und den Personenstand betreffen, gemäß Buch IV der Zivilprozessordnung (z. B. bei Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Bestimmungen hinsichtlich Minderjährigen, vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, Zuerkennung des Flüchtlingsstatus), bei Sicherstellungsverfahren (z. B. Beschlagnahmungen zur Sicherung von Forderungen), Grundbuchverfahren und Vollstreckungsverfahren zur Übertragung und Freigabe, bei Verfahren im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen für Kinder und allen anderen Verfahren, die die Nachkommenschaft betreffen (z. B. Verfahren in Bezug auf die elterliche Sorge) sowie bei Regelungen der Zuständigkeit und der Gerichtsbarkeit.

Die Gründe für eine etwaige Befreiung müssen von der rechtsuchenden Partei im Klageantrag entsprechend angegeben werden.

Bei zivilrechtlichen Klagen auf Schadenersatz in Verbindung mit Strafverfahren entfällt die Einheitsgebühr, wenn lediglich eine Verurteilung des Haftenden dem Grunde nach beantragt wird; wird, auch nur vorsorglich, die Verurteilung zur Schadenersatzleistung beantragt, ist die Einheitsgebühr zu zahlen, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Der Betrag variiert in Abhängigkeit von der Art und vom Wert des Streitgegenstands und bewegt sich zwischen einem Mindestbetrag von 62 EUR und einem Höchstbetrag von 930 EUR.

(Zahlungspflicht) – Jede Partei muss für die Kosten der Prozesshandlungen aufkommen, die sie vornimmt oder beantragt, sowie für die anderen im Verfahren notwendigen Prozesshandlungen einen Vorschuss entrichten, falls ihr dieser vom Gesetz oder vom Gericht auferlegt wird (z. B. Honorare für Sachverständigengutachten). Wenn die Partei Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, trägt der Staat die Kosten.
Die Einheitsgebühr ist von der Partei zu zahlen, die zuerst Klage einreicht bzw. den ersten Rechtsbehelf einlegt oder die in Vollstreckungsverfahren einen Antrag auf Abtretung oder Veräußerung beantragt.

Der Streitwert wird im Klageantrag angegeben; die Partei, die den Antrag ändert, Gegenklage erhebt oder selbsttätig handelt und dadurch den Streitwert erhöht, muss einen zusätzlichen Betrag entrichten.

(Kriterium für den Kostenentscheid) – Gemäß dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 91 der Zivilprozessordnung ordnet der Richter im Rahmen seines im Verfahren erlassenen Urteils an, dass die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Verfahrenskosten erstattet.
Die Auferlegung der Kosten liegt im Ermessen des Richters, der auch abhängig vom Ausgang des Rechtsstreits deren vollständige oder teilweise Zahlung anordnen kann. Der Richter muss berücksichtigen, in welchem Maße der Anspruch im Ganzen begründet ist. Die Entscheidung kann angefochten werden.

Die unterliegende Partei muss der obsiegenden Partei die Auslagen und Honorare von deren Rechtsbeistand sowie die Vergütungen, die entsprechend den Festlegungen des Gerichts an die amtlichen Gutachter und Parteisachverständigen gezahlt wurden, zurückerstatten. Sie muss außerdem die sonstigen Kosten für die Durchführung des Verfahrens, deren Höhe von der Geschäftsstelle des Gerichts festgesetzt wird, sowie die Kosten für die Urteilszustellung tragen.

2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?

Im italienischen Rechtssystem wurde die „Prozesskostenhilfe“ eingeführt, um bedürftigen Bürgern, deren Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist, sowie ausländischen Bürgern, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten und mit einer Situation oder einem Sachverhalt konfrontiert sind, die/der Anlass für ein Gerichtsverfahren gibt, und Staatenlosen (Artikel 119 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002) eine Verteidigung zu ermöglichen; die Prozesskostenhilfe sieht vor, dass diese Personen von der Zahlung bestimmter Kosten befreit werden („spese prenotate a debito“ bzw. Vorauszahlung von Gerichtskosten) und der Staat andere Kosten vorstreckt.

Besteht Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so wird der Rechtsuchende von der Zahlung bestimmter Gebühren befreit, während andere Kosten vom Staat vorgestreckt werden. Zu den Gebühren, für die eine Befreiung möglich ist, zählen die Einheitsgebühr, Kostenpauschalen für von Amts wegen erfolgte Zustellungen, bestimmte Gebühren (Eintragungsgebühren, Hypothekenregister- und Grundbuchgebühren) und Vervielfältigungsgebühren.

Vom Staat werden vorgestreckt:

  1. Honorare und Auslagen des Rechtsbeistands;
  2. Reisekosten und Auslagen, die Richtern, Beamten und Justizbediensteten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit außerhalb des Gerichts entstanden sind;
  3. Reisekosten und Auslagen, die Zeugen, Gerichtsbediensteten und Parteisachverständigen entstanden sind, sowie Auslagen, die Letzteren bei der Ausübung ihrer Tätigkeit entstanden sind, werden ebenfalls erstattet;
  4. Kosten für die amtliche Bekanntmachung gerichtlicher Anordnungen;
  5. Kosten für von Amts wegen erfolgten Zustellungen;
  6. Kosten für Kinderbetreuung.

Der Staat hat das Recht auf Rückerstattung und kann, wenn er das Geld nicht von der unterliegenden Partei zurückfordert, in folgenden Fällen die Rückzahlung von der Partei verlangen, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat: 1) wenn die in der Rechtssache oder der Streitbeilegung obsiegende Partei, die Prozesskostenhilfe erhalten hat, mindestens das Sechsfache der Kosten erhält oder 2) wenn die Sache zurückgezogen wird oder das Verfahren erlischt. Es gelten besondere Bestimmungen, um die Rückerstattung zu sichern, wenn das Verfahren wegen Untätigkeit der Parteien oder Nichtbeachtung gesetzlicher Auflagen aus dem Verfahrensregister gestrichen wird oder erlischt.

3 Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

In Zivilprozessen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Sorgerecht für die Kinder, Regelungen betreffend die elterliche Sorge) haben bedürftige Bürger Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ihre Verteidigung, wenn ihr Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist.

Staatenlose und ausländische Bürger, die sich rechtmäßig im Land aufhalten, sind einheimischen Bürgern gleichgestellt, unter der Voraussetzung, dass der Aufenthalt in Italien zum Zeitpunkt des Eintretens der Situation oder des Sachverhalts, die/der Anlass für ein Gerichtsverfahren gibt, rechtmäßig ist. Gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, können ebenfalls Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Hierbei handelt es sich nicht nur um wohltätige gemeinnützige Organisationen oder gemeinnützige Organisationen, die Bildungsangebote für Bedürftige bereitstellen und deren Anspruch bereits nach dem Gesetz Nr. 217/90 besteht, sondern ebenfalls um Verbraucher- und Nutzerverbände, die in der Liste gemäß Artikel 5 des Gesetzes Nr. 281/98 aufgeführt sind.

Um Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen zu können, darf das in der letzten Steuererklärung ausgewiesene steuerpflichtige Jahreseinkommen des Antragstellers gemäß Artikel 76 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 höchstens 11 493,82 EUR betragen (Ministerialerlass vom 16. Januar 2018 im italienischen Amtsblatt Nr. 49 vom 28. Februar 2018).

Die Einkommensgrenzen werden alle zwei Jahre in Abhängigkeit von der vom italienischen Statistikamt ISTAT ermittelten Veränderung des Verbraucherpreisindex für Arbeiter- und Angestelltenfamilien in den vorangegangenen zwei Jahren per Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Finanzen angepasst (Artikel 77 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002).

Lebt der Rechtsuchende mit einem Ehegatten, einem eingetragenen Lebenspartner oder anderen Familienangehörigen zusammen, wird die Summe aus den Einkünften aller Familienmitglieder im selben Zeitraum, einschließlich der Einkünfte des Antragstellers, als Einkommen zugrunde gelegt.

Bei Mitbewohnern, deren Einkommen zu dem des Antragstellers hinzugerechnet wird, erhöhen sich die Einkommensgrenzen bei Strafverfahren für jedes mit dem Antragsteller zusammenlebende Familienmitglied um 1 032,91 EUR.

Es ist zu beachten, dass von einem Antragsteller erhaltene Unterhaltszahlungen nach der Scheidung bei der Berechnung des in Artikel 76 genannten Betrags zu berücksichtigen sind, sofern der Unterhalt nicht als Pauschalbetrag gezahlt wird.

Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten wirken sich auch auf den Anspruch auf Prozesskostenhilfe aus, wobei klargestellt wird, dass Einkommensprüfungen sich nicht auf automatische Verfahren stützen dürfen, sondern stattdessen eine Überprüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Dadurch wird ausgeschlossen, dass ein nicht rechtskräftiges Urteil berücksichtigt wird, wenn dies der Unschuldsvermutung zuwiderläuft. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf der Grundlage eines nicht rechtskräftigen Urteils, in dem vermutet wird, dass Einkünfte aus illegalen Tätigkeiten bestehen, ist somit rechtswidrig (Urteil Nr. 18591 der vierten Strafkammer des Kassationsgerichts vom 20. Februar 2013).

Ausnahme: Wenn die Sache Persönlichkeitsrechte betrifft oder bei Verfahren, in denen es um Interessenkonflikte zwischen dem Antragsteller und den anderen mit ihm in einem Haushalt lebenden Mitgliedern geht, wird nur das Einkommen des Antragstellers zugrunde gelegt.

Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe gilt für alle Phasen oder Instanzen des Verfahrens. Anders als in Strafsachen kann in Zivil- und Verwaltungssachen die unterliegende Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, das Urteil jedoch nicht im Rahmen der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe anfechten, sondern muss diese erneut beantragen.

Darüber hinaus bedeutet der Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren nicht, dass der Staat die Kosten übernimmt, die der Rechtsuchende aufgrund des Urteils der obsiegenden Partei erstatten muss. Übernahmefähig sind nur die Honorare und Auslagen des Rechtsbeistands der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Diese Kosten werden vom Staat, der an die Stelle des Rechtsuchenden tritt, unter Berücksichtigung von dessen finanzieller Bedürftigkeit und der Tatsache, dass dessen Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist, vorgestreckt (siehe Urteil Nr. 10053 der Zivilkammer des Kassationsgerichts von 2012).

Sonderfälle

Abweichend von den Einkommensgrenzen gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 können die folgenden Personen in bestimmten Fällen Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen:

  1. Parteien, die durch die in den Artikeln 572, 583-bis, 609-bis, 609‑quater, 609-octies und 612-bis des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten oder, wenn diese gegen Minderjährige gerichtet sind, durch die in den Artikeln 600, 600-bis 600-ter, 600‑quinquies, 601, 602, 609-quinquies und 609-undecies des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten geschädigt wurden, können Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, auch abweichend von den gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen (Artikel 76 Absatz 4-ter).
  2. Unbegleitete ausländische Minderjährige, die in irgendeiner Form an Gerichtsverfahren beteiligt sind, haben das Recht, über die Möglichkeit informiert zu werden, einen vertrauenswürdigen Rechtsbeistand zu bestellen, auch durch ihren bestellten Vormund oder eine Person mit elterlicher Sorge gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 184 vom 4. Mai 1983 in der geänderten Fassung, und sie haben das Recht auf Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften in jeder Phase oder jeder Instanz eines Verfahrens Prozesskostenhilfe zu beantragen (Artikel 76 Absatz 4-quater).
  3. Minderjährige oder erwachsene Kinder, die finanziell nicht selbstständig sind und einen Elternteil verloren haben infolge der Ermordung durch den Ehegatten des Elternteils – unabhängig davon, ob die Ehegatten rechtlich getrennt oder geschieden waren –, durch den eingetragenen Lebenspartner des Elternteils – selbst wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft beendet war – oder durch eine Person, die eine langfristige intime Beziehung mit dem Elternteil hat oder hatte und in eheähnlicher Gemeinschaft mit diesem lebt oder lebte, können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, auch abweichend von den gesetzlichen Einkommensgrenzen; dieser Anspruch gilt ausnahmsweise in Bezug auf das damit zusammenhängende Strafverfahren sowie für alle aus der Tat resultierenden Zivilverfahren, einschließlich Vollstreckungsverfahren (Artikel 76 Absatz 4-quater).
  4. Opfer terroristischer oder ähnlicher Handlungen oder ihre Hinterbliebenen (Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 206/204).

4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?

Wie bereits zuvor erwähnt, haben bedürftige Bürger in Zivilprozessen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B. Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Sorgerecht für die Kinder, Regelungen betreffend die elterliche Sorge) Anspruch auf Prozesskostenhilfe für ihre Verteidigung, wenn ihr Begehren nicht offensichtlich unbegründet ist.

Allerdings gibt es subjektive Gründe für den Ausschluss von der Prozesskostenhilfe:

  • Der Antragsteller ist eine Person, die rechtskräftig wegen Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Einkommen- und Mehrwertsteuerhinterziehung verurteilt wurde.
  • Der Antragsteller wird von mehr als einem Rechtsbeistand unterstützt; ausgenommen davon ist ein Rechtsbeistand, der berufen wurde, in Sachen, in denen das Gesetz Nr. 11/1998 Anwendung findet, aus der Ferne an einem Strafverfahren teilzunehmen.

Abgesehen von den vorstehend genannten Fällen gibt es jedoch Fälle, in denen davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfügt:

  • in Sachen, in denen es um die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen Dritter geht (es sei denn, die Abtretung erfolgte zur Begleichung bereits bestehender Forderungen oder Ansprüche);
  • bei einer rechtskräftigen Verurteilung aufgrund von Straftaten gemäß Artikel 416-bis des Strafgesetzbuchs und Artikel 291-quater des Einheitstext gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 43 vom 23. Januar 1973, begrenzt auf schwere Fälle nach Artikel 80 und Artikel 74 Absatz 1 des Einheitstextes gemäß dem Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 309 vom 9. Oktober 1990, und aufgrund von Straftaten, die unter Ausnutzung der in zuvor genanntem Artikel 416-bis verankerten Bestimmungen oder zur Erleichterung von Handlungen der in diesem Artikel genannten Vereinigungen begangen wurden, wird davon ausgegangen, dass das Einkommen die vorstehend angegebenen Grenzen überschreitet. Der Beweis des Gegenteils ist jedoch zulässig (Urteil Nr. 139 des Verfassungsgerichtshofs von 2010).

5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?

Es gibt kein Sonderverfahren für dringende Fälle. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsanwaltskammer gemäß Artikel 126 des Einheitstextes dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung oder Eingang des Antrags vorläufig Prozesskostenhilfe gewähren kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?

In Zivilverfahren sollten Anträge auf Prozesskostenhilfe, welche in Form und Inhalt den Artikeln 79 und 122 des Einheitstextes entsprechen, bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht oder per Einschreiben an diese gesendet werden, wobei nur der Antragsteller oder sein Rechtsbeistand einen Antrag stellen können.

Es ist nicht ganz klar, ob ein Einschreiben mit Rückschein erforderlich ist; daher wird diese Zustellung nicht als Voraussetzung für den Anspruch angesehen, sondern liegt im Ermessen des Antragstellers.

Antragsformulare sind in den Geschäftsstellen der Rechtsanwaltskammern erhältlich.

Anträge auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren sind bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer einzureichen, die zuständig ist für:

  • den Ort, an dem der Richter, bei dem das Verfahren anhängig ist, seinen Sitz hat;
  • den Ort, an dem der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Richter seinen Sitz hat, sofern das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
  • den Ort, an dem der Richter, der das angefochtene Urteil erlassen hat, seinen Sitz hat, wenn Rechtsmittel beim Kassationsgericht, beim Staatsrat oder beim Rechnungshof eingelegt werden.

Der Antrag nach Artikel 78 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002 ist nur zulässig, wenn er vom Antragsteller unterzeichnet ist. Die Unterschrift muss vom Rechtsbeistand oder gemäß den in Artikel 38 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 445 vom 28. Dezember 2000 festgelegten Modalitäten beglaubigt werden.

7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?

Der vom Antragsteller unterschriebene Antrag ist auf einfachem, unbedrucktem Papier zu formulieren und muss folgende Angaben (gemäß Artikel 79 des zuvor genannten Dekrets des Präsidenten der Republik) enthalten:

  • den Antrag auf Prozesskostenhilfe
  • die Personalien und die Steuernummer des Antragstellers und der in seinem Haushalt lebenden Mitglieder
  • die Angabe des im Jahr vor der Antragstellung erzielten Einkommens (Eigenerklärung)
  • eine Versicherung, alle wesentlichen Einkommensänderungen, die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe relevant sind, zu melden
  • ob es sich um eine bereits anhängige Rechtssache handelt
  • den Termin der nächsten mündlichen Verhandlung
  • Einzelheiten zur gegnerischen Partei und Angabe von deren Wohnort
  • faktische und rechtliche Gründe für die Beurteilung der Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs
  • Nachweise (Dokumente, Kontaktdaten, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten usw. sind als Kopien beizufügen)

8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?

Wie bereits erwähnt, sind Anträge auf Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer einzureichen, die zuständig ist für:

  • den Ort, an dem der Richter, bei dem das Verfahren anhängig ist, seinen Sitz hat;
  • den Ort, an dem der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Richter seinen Sitz hat, sofern das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist;
  • den Ort, an dem der Richter, der das angefochtene Urteil erlassen hat, seinen Sitz hat, wenn Rechtsmittel beim Kassationsgericht, beim Staatsrat oder beim Rechnungshof eingelegt werden.

In Strafverfahren sind Anträge an den Richter zu richten, bei dem das Verfahren anhängig ist; hierbei sei klargestellt, dass im Falle eines Verfahrens vor dem Kassationsgericht der Richter zuständig ist, der das angefochtene Urteil erlassen hat (Artikel 93 und Artikel 96 des zuvor genannten Dekrets des Präsidenten der Republik).

Der Antrag ist vom Antragsteller oder seinem Rechtsbeistand bei der Geschäftsstelle des für die Sache zuständigen Gerichts einzureichen oder per Einschreiben an diese zu senden.

Befindet sich der Antragsteller in Polizeigewahrsam oder in Haft kann der Antrag vom Leiter der Strafvollzugsanstalt oder von einem Beamten der Kriminalpolizei entgegengenommen werden.

Es ist nicht mehr möglich, Anträge während einer mündlichen Verhandlung einzureichen.

9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Dem Antragsteller und dem Richter wird eine Kopie des Dokuments übermittelt, mit dem die Rechtsanwaltskammer den Antrag annimmt, ablehnt oder für unzulässig erklärt.

Nach Einreichung des Antrags unternimmt die Rechtsanwaltskammer die folgenden Schritte:

  • Sie prüft, ob der Antrag begründet ist und ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe erfüllt sind.
  • Sie trifft innerhalb von zehn Tagen eine der folgenden Entscheidungen:
    • Sie nimmt den Antrag an.
    • Sie weist den Antrag wegen Unzulässigkeit zurück.
    • Sie lehnt den Antrag ab.
  • Sie übermittelt dem Antragsteller, dem zuständigen Richter und der Finanzbehörde eine Kopie der Entscheidung zur Überprüfung der angegebenen Einnahmen.

Wenn die Rechtsanwaltskammer den Antrag ablehnt oder für unzulässig erklärt, kann er bei dem mit der Sache befassten Richter eingereicht werden, der per Beschluss entscheidet. Die Frist ist verbindlich.

Nach Abschluss der Prüfung erlässt der Richter einen begründeten Beschluss, mit dem der Antrag für unzulässig erklärt, angenommen oder abgelehnt wird.

Die Geschäftsstelle des Gerichts setzt den Antragsteller daraufhin von dem Beschluss in Kenntnis.

In Strafverfahren muss der Richter jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung oder Eingang des Antrags einen Beschluss erlassen.

10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

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11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Antragsteller, denen Prozesskostenhilfe gewährt wird, können einen Rechtsbeistand aus den Verzeichnissen der Rechtsbeistände bestellen, die von den Rechtsanwaltskammern im Bezirk des Berufungsgerichts geführt werden, in dem der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständige Richter oder der Richter, bei dem das Verfahren anhängig ist, seinen Sitz hat.
Antragsteller, denen Prozesskostenhilfe gewährt wird, können auch einen Parteisachverständigen bestellen, wenn dies gesetzlich zulässig ist.

Ist die Sache vor dem Kassationsgericht anhängig, kann der Rechtsbeistand aus den Verzeichnissen ausgewählt werden, die von den Rechtsanwaltskammern im Bezirk des Berufungsgerichts geführt werden, in dem der Richter, der das angefochtene Urteil erlassen hat, seinen Sitz hat.

Das Verzeichnis der Rechtsbeistände, die bei Prozesskostenhilfe bestellt werden können, enthält Berufsangehörige, die ihre Aufnahme in dieses Verzeichnis beantragt haben und die die notwendigen Qualifikationen als Verteidiger besitzen.

Über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet die Rechtsanwaltskammer. Voraussetzungen sind die Eignung des Rechtsbeistands, eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung und die Tatsache, dass gegen ihn keine Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden.

Rechtsbeistände können jederzeit aus dem Verzeichnis gestrichen werden. Das Verzeichnis wird jährlich aktualisiert und in allen Justizbehörden des Bezirks veröffentlicht.

Der Rechtsbeistand der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, muss die Erklärung des Erlöschens des Verfahrens beantragen, wenn dieses wegen Untätigkeit der Parteien aus dem Register gestrichen wurde (gemäß Artikel 309 der Zivilprozessordnung). Die Verletzung dieser Pflicht hat disziplinarische Konsequenzen.

12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?

Empfänger von Prozesskostenhilfe (Artikel 107 des zuvor genannten Dekrets des Präsidenten der Republik) sind von der Zahlung bestimmter Kosten befreit, während andere Kosten vom Staat vorgestreckt werden (vgl. Artikel 131 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 115/2002). Die Prozesskostenhilfe deckt alle vom Gesetz vorgesehenen Verfahrenskosten ab, einschließlich der Bestellung eines Parteisachverständigen seitens des Antragstellers. Ausgenommen sind hingegen die Kosten für außergerichtliche Beratungen.

Die dem Rechtsbeistand des Antragstellers zustehenden Honorare und Auslagen werden vom Richter am Ende jeder Phase oder Instanz des Verfahrens und in jedem Fall bei Beendigung des Mandats beglichen.

Kosten und Honorare sind auch an die Hilfspersonen des Richters und den Parteisachverständigen zu zahlen.

Der Zahlungsbeschluss wird dem Begünstigten und den beteiligten Parteien, einschließlich der Staatsanwaltschaft, mitgeteilt und kann von den Betroffenen angefochten werden.

Der Rechtsbeistand des Antragstellers, die Hilfspersonen des Richters und der Parteisachverständige dürfen von ihrem Mandanten keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Vergütungen oder Erstattungen verlangen. Jede abweichende Vereinbarung ist nichtig, und ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt ein schweres Dienstvergehen dar.

Im Falle einer Zivilklage im Zusammenhang mit dem Strafverfahren sind die Verfahrenskosten in Artikel 108 des Einheitstextes geregelt. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat jedoch im Wesentlichen die gleichen Wirkungen, wie sie in der allgemeinen Regelung vorgesehen sind.

13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Die für Prozesskostenhilfe bestehenden Vorschriften sehen keine teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor.

14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gilt für jede Instanz und jede Phase des Verfahrens sowie für alle etwaigen abgeleiteten oder verbundenen Verfahren (z. B. Vollstreckungsverfahren).

Gleichwohl kann sich die unterliegende Partei, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, dieser Bewilligung nicht bedienen, um Rechtsmittel einzulegen, es sei denn zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in einem Strafverfahren.

15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?

Kommt es während des Verfahrens zu Änderungen der Einkommensverhältnisse, die im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe relevant sind, widerruft der Verfahrensrichter den Bewilligungsbeschluss.
Die Prozesskostenhilfe kann außerdem jederzeit vom Verfahrensrichter widerrufen werden, wenn die für die Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die rechtsuchende Partei bösgläubig oder in grober Fahrlässigkeit auftritt.

Der Widerruf ist ab der Feststellung der Einkommensänderung wirksam, während er in anderen Fällen rückwirkend wirkt, und bedeutet die Wiedereinziehung der vom Staat übernommenen Beträge.

Stellt das Finanzamt fest, dass unrichtige Erklärungen abgegeben wurden, beantragt es den Widerruf der Prozesskostenhilfe und übermittelt die entsprechenden Nachweise dem zuständigen Staatsanwalt zur eventuellen Einleitung eines Strafverfahrens.

Auf Antrag der Justizbehörde oder auf Initiative des Finanzamts können während des Verfahrens wiederholte Kontrollen hinsichtlich des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen durchgeführt werden.

Falls falsche Erklärungen hinsichtlich der Einkommenshöhe gemacht wurden, droht eine Haftstrafe zwischen einem und fünf Jahren und eine Geldstrafe von 309,87 EUR bis 1 549,37 EUR. Die Strafe erhöht sich, wenn dem Antragsteller aufgrund der falschen Erklärung Prozesskostenhilfe bewilligt bzw. weiterhin bewilligt wurde.

Die Verurteilung bewirkt den rückwirkenden Widerruf der Prozesskostenhilfe und die Wiedereinziehung der vom Staat übernommenen Kosten vom Täter (vgl. Artikel 36 des zuvor genannten Dekrets des Präsidenten der Republik).

16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Wenn die zuständige Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnt oder für unzulässig erklärt, kann der Antragsteller den Antrag bei dem mit der Sache befassten Richter erneut stellen, der durch Beschluss entscheidet.

In Strafverfahren sieht Artikel 99 des Dekrets des Präsidenten der Republik jedoch vor, dass der Antragsteller oder sein Rechtsbeistand innerhalb von 20 Tagen, nachdem sie über den abgelehnten Antrag in Kenntnis gesetzt wurden, beim Präsidenten des Gerichts oder des Berufungsgerichts, dem der Richter, der den Antrag abgelehnt hat, angehört, Rechtsmittel einlegen kann.

Letzte Aktualisierung: 06/12/2023

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