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Prozesskostenhilfe

Kroatien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Welche Kosten sind mit einem Verfahren verbunden und wer hat sie normalerweise zu tragen?

Nach Artikel 151 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) umfassen die Prozesskosten Ausgaben, die während des Verfahrens oder im Zusammenhang mit ihm entstehen. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für die Beibringung von Beweismitteln, Gerichtsgebühren, Kosten für Bekanntmachungen, Tagegelder und Reisekosten für Richter und Protokollführer, Reisekosten der Parteien in Zusammenhang mit ihrem Erscheinen vor Gericht und Vergleichbares. Zu den Prozesskosten gehören auch die Vergütungen für die Rechtsanwälte und andere Personen, die nach dem Gesetz Anspruch auf Vergütung haben.

Nach Artikel 152 der Zivilprozessordnung muss jede Partei zunächst die ihr als Ergebnis ihrer Prozesshandlungen entstehenden Kosten vorstrecken. Wenn eine Partei Beweismittel beantragt, wird sie durch Anordnung des Gerichts verpflichtet, die Kosten der Beweisbeischaffung vorzustrecken. Das Hauptkriterium für die Entscheidung, wer letztlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist grundsätzlich der Erfolg im Rechtsstreit. So ist in Artikel 154 Absatz 1 der Zivilprozessordnung festgelegt, dass eine vollständig unterliegende Partei verpflichtet ist, die der Gegenpartei sowie ihrem Vertreter im Verfahren entstandenen Kosten zu tragen. Der Vertreter der unterlegenen Partei trägt die Kosten, die der Partei für ihr Handeln entstanden sind. Gemäß Artikel 154 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entscheidet das Gericht, wenn eine Partei teilweise obsiegt, über die Kostenerstattung nach Maßgabe des Prozesserfolgs im Verhältnis zur eingeklagten Forderung. Besondere Vorschriften gelten, wenn Verfahrenskosten durch die Schuld einer Partei oder ein Ereignis, das sie betrifft, entstehen, wenn ein Urteil auf Grundlage eines Geständnisses ergeht, wenn die klagende Partei die Klage zurückzieht oder auf ihren Anspruch verzichtet, wenn ein Streit durch einen vom Gericht vermittelten Vergleich beendet wird und Streitgenossen an einem Vergleich beteiligt sind (Artikel 156–161 der Zivilprozessordnung).

2 Was genau versteht man unter Prozesskostenhilfe?

Nach dem Prozesskostenhilfegesetz (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) besteht der Zweck von Prozesskostenhilfe darin, Gleichheit vor dem Gesetz herzustellen und für Staatsangehörige der Republik Kroatien und andere Personen wirksamen Rechtsschutz und Zugang zu den Gerichten und anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts unter gleichen Voraussetzungen gemäß den Vorschriften des Prozesskostenhilfegesetzes zu gewährleisten.

Prozesskostenhilfe wird als primäre und sekundäre Prozesskostenhilfe gewährt.

Primäre Prozesskostenhilfe umfasst:

  • das Bereitstellen allgemeiner rechtlicher Informationen
  • Beratungshilfe
  • Erstellung von Schriftsätzen an Einrichtungen des öffentlichen Rechts, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und internationale Organisationen im Rahmen internationaler Übereinkünfte und Vorschriften über die Arbeitsweise dieser Einrichtungen
  • Vertretung in Verfahren vor Einrichtungen des öffentlichen Rechts
  • Rechtsbeistand bei außergerichtlicher Streitbeilegung.

Primäre Prozesskostenhilfe wird von den Verwaltungsbehörden in den Gespanschaften und der Stadt Zagreb (im Folgenden „Verwaltungsbehörden“), zugelassenen Verbänden sowie sogenannten Law Clinics geleistet. Die für primäre Prozesskostenhilfe zuständigen Verwaltungsbehörden sind befugt, allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen, Rechtsberatung anzubieten und Schriftsätze zu erstellen.

Sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst:

  • Beratungshilfe
  • Erstellung von Schriftsätzen in Verfahren zum Schutz der Rechte von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber
  • Erstellung von Schriftsätzen in Rechtsstreitigkeiten
  • Vertretung in Gerichtsverfahren
  • Rechtsbeistand bei gütlicher Beilegung der Streitsache.

Sekundäre Prozesskostenhilfe wird von Rechtsanwälten geleistet.

Sie umfasst außerdem:

  • Befreiung von den Kosten des Gerichtsverfahrens
  • Befreiung von Gerichtskosten

3 Habe ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

Folgende Personen haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe:

  • kroatische Staatsangehörige
  • Kinder, die nicht kroatische Staatsangehörige sind, sich aber ohne Begleitung eines nach dem Gesetz verantwortlichen Erwachsenen in Kroatien aufhalten
  • ausländische Staatsangehörige mit befristeter Aufenthaltserlaubnis unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder ausländische Staatsangehörige mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis
  • ausländische Staatsangehörige, denen vorübergehender Schutz gewährt wird
  • illegal aufhältige Ausländer und Ausländer mit kurzfristiger Aufenthaltserlaubnis in Verfahren über ihre Ausweisung oder Rückführung
  • Asylwerber, Personen mit Asylstatus und Ausländer, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, und ihre legal in der Republik Kroatien wohnhaften Familienangehörigen in Verfahren, in denen Prozesskostenhilfe nicht nach einem besonderen Gesetz gewährt wird.

In der Regel müssen für die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. das monatliche Gesamteinkommen des Antragstellers und der Haushaltsangehörigen darf die Berechnungsgrundlage (3326,00 HRK) je Haushaltsangehörigen nicht übersteigen,
  2. der Gesamtwert des Vermögens des Antragstellers und der Haushaltsangehörigen darf das 60-Fache der Berechnungsgrundlage (199 560,00 HRK) nicht übersteigen.

Sekundäre Prozesskostenhilfe wird ohne vorherige Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers bewilligt, wenn es sich bei diesem

  1. ein Kind ist, das seinen Unterhaltsanspruch geltend macht
  2. ein Opfer eines Gewaltverbrechens ist, in einem Verfahren zur Geltendmachung des Rechts auf Entschädigung für die durch das Verbrechen verursachten Schäden
  3. um einen Begünstigten von Unterhaltszahlungen aufgrund von besonderen sozialrechtlichen Regelungen oder
  4. ein Empfänger eines Zuschusses zu den Lebenshaltungskosten nach dem Gesetz über die Rechte der Veteranen des kroatischen Unabhängigkeitskrieges und ihrer Familienangehörigen (Zakon o pravima hrvatskih branitelja iz Domovinskog rata i članova njihovih obitelji) und dem Gesetz über den Schutz militärischer und ziviler Kriegsveteranen (Zakon o zaštiti vojnih i civilnih invalida rata) ist.

Prozesskostenhilfe kann auch für grenzüberschreitende Streitsachen gewährt werden. Um eine Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug handelt es sich, wenn die Partei, die Prozesskostenhilfe beantragt, ihren Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem Staat hat, in dem sich das Gericht befindet oder die Entscheidung vollstreckt werden soll.

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wird Prozesskostenhilfe für Zivil- und Handelssachen, Mediationsverfahren, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, die Vollstreckung öffentlicher Urkunden und die Rechtsberatung in solchen Verfahren gewährt. Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten finden für Steuer-, Zoll- und andere Verwaltungsverfahren keine Anwendung.

In einer grenzüberschreitenden Streitsache erhält der Antragsteller Prozesskostenhilfe, wenn sie die im Prozesskostenhilfegesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt. In Ausnahmefällen kann ein Antragsteller, die die im Prozesskostenhilfegesetz festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, dennoch Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn sie nachweist, dass sie wegen des Unterschieds zwischen den Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, und der Republik Kroatien nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten zu tragen.

4 Wird Prozesskostenhilfe für alle Verfahrensarten gewährt?

Primäre Prozesskostenhilfe kann in jeder Rechtssache bewilligt werden, wenn

  • der Antragsteller nicht über genügende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, ihre Rechte geltend zu machen
  • dem Antragsteller nicht aufgrund besonderer Vorschriften Prozesskostenhilfe gewährt wurde
  • der eingereichte Antrag nicht offenkundig unbegründet ist
  • die materielle Lage des Antragstellers derart ist, dass Ausgaben für professionelle Rechtsberatung ihre Lebensgrundlage oder die der Haushaltsangehörigen gefährden könnten.

Sekundäre Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwälte und Befreiung von den Verfahrenskosten kann für die folgenden Verfahrensarten gewährt werden:

  • Verfahren im Zusammenhang mit dinglichen Rechten, ausgenommen Grundbuchverfahren
  • Arbeitsrechtliche Verfahren
  • familienrechtliche Verfahren, außer bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen oder adoptierten minderjährigen Kinder oder volljährigen Kinder haben, für die sie die elterliche Sorge haben
  • Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren im Zusammenhang mit der Zwangseinziehung oder Sicherung von Forderungen aus dem Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe nach den Bestimmungen des Prozesskostenhilfegesetzes gewährt werden kann
  • Gütliche Beilegung von Streitsachen
  • Ausnahmsweise in allen anderen Verwaltungs- und Zivilverfahren, wenn sich die Notwendigkeit aus den spezifischen Lebensumständen des Antragstellers und der Mitglieder seines Haushalts ergibt, im Einklang mit dem grundlegenden Ziel des Prozesskostenhilfegesetzes

Sekundäre Prozesskostenhilfe durch Rechtsanwälte kann in den genannten Verfahren unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • das Verfahren komplex ist;
  • der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten;
  • wenn die materielle Lage des Antragstellers derart ist, dass Ausgaben für professionelle Rechtsberatung ihre Lebensgrundlage oder die ihrer Haushaltsangehörigen gefährden könnten, in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 des Prozesskostenhilfegesetzes festgelegten Vorschriften
  • wenn es sich um ein seriöses Verfahren handelt
  • wenn der Antrag nicht innerhalb der vergangenen sechs Monate wegen vorsätzlicher Falschangaben abgelehnt worden ist
  • wenn dem Antragsteller nicht aufgrund besonderer Vorschriften Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Die Befreiung von den Gerichtsgebühren kann in Übereinstimmung mit den in Artikel 14 des Prozesskostenhilfegesetzes festgelegten Vorschriften in allen gerichtlichen Verfahren (Zivilverfahren und verwaltungsrechtlichen Streitsachen) gewährt werden, wenn die materielle Lage des Antragstellers derart ist, dass die Bezahlung der Gerichtsgebühren ihre Lebensgrundlage und/oder die ihrer Haushaltsangehörigen gefährden könnte. Bei der Entscheidung wird besondere Rücksicht auf die Höhe der Gerichtsgebühren in dem Verfahren genommen, für das die Befreiung beantragt wird.

5 Gibt es besondere Verfahren für dringende Fälle?

Die Verwaltungsbehörde entscheidet über den Antrag auf sekundäre Prozesskostenhilfe innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Antragstellung. Wenn der Antragsteller in diesem Fall durch Fristablauf das Recht auf Vornahme der Handlung, für die er den Antrag gestellt hat, verlieren würde, entscheidet die Verwaltungsbehörde innerhalb einer kürzeren Frist, um dem Antragsteller die Fristwahrung zu ermöglichen.

6 Wo kann ich ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe erhalten?

Das Verfahren zur Gewährung primärer Prozesskostenhilfe wird durch den unmittelbaren Kontakt mit der Einrichtung eingeleitet, die primäre Prozesskostenhilfe leistet (zugelassener Verband, Law Clinic oder Verwaltungsbehörde), und es muss kein besonderes Antragsformular ausgefüllt werden.

Das Verfahren zur Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe wird durch die Einreichung eines dem dafür vorgesehenen Formular entsprechenden Antrags bei der zuständigen Behörde eingeleitet. Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe ist bei den Behörden sowie auf den Websites der Behörden und des Justizministeriums (Ministarstvo pravosuđa i uprave) erhältlich.

Für Anträge auf Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitsachen sowie Anträge auf die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe in grenzüberschreitenden Streitsachen sind die durch die Entscheidung 2004/844/EG der Kommission vom 9. November 2004 zur Erstellung eines Formulars für Anträge auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen sowie den Beschluss 2005/630/EG der Kommission vom 26. August 2005 zur Erstellung eines Formulars für die Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe gemäß der Richtlinie 2003/8/EG des Rates festgelegten, im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlichten Formulare zu verwenden.

Die Formulare und alle begleitenden Unterlagen in einer grenzüberschreitenden Streitsache müssen in kroatischer Übersetzung eingereicht werden. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt.

7 Welche Belege muss ich meinem Antrag auf Prozesskostenhilfe beilegen?

Wenn ein Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht wird, muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Antragstellers und aller Haushaltsangehörigen für den Zugriff auf Daten zum Gesamteinkommen und -vermögen beigelegt und vom Antragsteller bestätigt werden, dass die Angaben richtig und vollständig sind.

Opfer häuslicher Gewalt müssen nur den Zugriff auf alle Daten zu ihrem eigenen Einkommen und Vermögen gestatten. Diejenigen Haushaltsangehörigen, die im Verfahren als Beklagte beteiligt sind oder deren Interessen den Interessen des Antragstellers entgegenstehen, reichen keine Einverständniserklärung ein.

Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe in einer grenzüberschreitenden Streitsache sollten die für eine Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beigefügt werden.

8 Wo reiche ich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein?

Das Verfahren zur Gewährung primärer Prozesskostenhilfe wird durch den unmittelbaren Kontakt mit der Einrichtung eingeleitet, die primäre Prozesskostenhilfe leistet (zugelassener Verband, Law Clinic oder Verwaltungsbehörde), und es muss kein besonderes Antragsformular ausgefüllt werden; hingegen wird das Verfahren zur Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe durch die Stellung eines Antrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeleitet.

Ein Antragsteller, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Prozesskostenhilfe in einer grenzüberschreitenden Streitsache vor einem Gericht in der Republik Kroatien erhalten will, muss einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung (empfangende Behörde) einreichen.

Eine Partei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Kroatien hat und Prozesskostenhilfe in einer grenzüberschreitenden Streitsache vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union beantragen will, muss ihren Antrag bei der für ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Behörde einreichen.

9 Wie erfahre ich, ob ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Sekundäre Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller, der die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Prozesskostenhilfe erfüllt, durch die Annahme einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe gewährt. Die Verwaltungsbehörde entscheidet über den Antrag innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Antragstellung.

10 Was sollte ich tun, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Die Entscheidung über sekundäre Prozesskostenhilfe umfasst das Recht, einige oder alle Arten der sekundären Prozesskostenhilfe für ein Verfahren einer bestimmten Art und Stufe zu nutzen. Die erwähnte Entscheidung enthält die persönlichen Daten des Empfängers der Prozesskostenhilfe, eine kurze Beschreibung der Rechtsangelegenheit, die Grundlage der Gewährung von Prozesskostenhilfe war, Informationen zu Art und Umfang der gewährten Prozesskostenhilfe, Angaben zum Rechtsanwalt, der Prozesskostenhilfe leistet, und andere für die Entscheidung wesentliche Angaben.

Wenn der Antragsteller einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in Form von Gerichtsgebührenbefreiung einreicht, muss er das Gericht in seinem Antrag oder bei einer anderen Prozesshandlung davon in Kenntnis setzen und die Entscheidung über die Gerichtsgebührenbefreiung spätestens sechs Monate nach dem Datum der Antragstellung oder der erfolgten anderen Prozesshandlung vorlegen.

11 Wer wählt meinen Rechtsanwalt aus, wenn ich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

In der Entscheidung über die Gewährung der sekundären Prozesskostenhilfe wird auch der Rechtsanwalt bestimmt, der die Prozesskostenhilfe leistet. Der Empfänger von Prozesskostenhilfe muss dem in der Entscheidung bestimmten Rechtsanwalt die Entscheidung vorlegen. In Ausnahmefällen ordnet die Verwaltungsbehörde dem Empfänger von Prozesskostenhilfe einen anderen Rechtsanwalt bei, wenn dessen vorher erteiltes Einverständnis dem Antrag beigefügt wird.

12 Deckt die Prozesskostenhilfe sämtliche Kosten des Verfahrens?

Wie oben erwähnt, umfasst die Entscheidung über die Gewährung sekundärer Prozesskostenhilfe das Recht, einige oder alle Arten der sekundären Prozesskostenhilfe für ein Verfahren einer bestimmten Art und Stufe zu nutzen. In der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann der Prozesskostenhilfeempfänger ganz oder teilweise von Rechtsanwaltsgebühren, Verfahrenskosten (Vorschüssen für Zeugen- und Dolmetschergebühren, Sachverständigengebühren, Untersuchungen und gerichtliche Veröffentlichungen) und Gerichtsgebühren befreit werden.

Volle Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn der Antragsteller aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften Unterstützungsleistungen des Sozialsystems oder einen Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten nach dem Gesetz über die Rechte der Veteranen des kroatischen Unabhängigkeitskrieges und ihrer Familienangehörigen und dem Gesetz über den Schutz militärischer und ziviler Kriegsveteranen erhält oder wenn das Gesamteinkommen des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen 50 % der monatlichen Berechnungsgrundlage pro Haushaltsangehörigen nicht überschreitet.

Ab einer Erhöhung des Gesamteinkommens des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen über 50 % der Berechnungsgrundlage pro Haushaltsangehörigen wird die Prozesskostenhilfe reduziert, und zwar so, dass jede Einkommenserhöhung um 10 % zu einer Verringerung der Prozesskostenhilfe um 10 % führt, wobei jedoch der Betrag der Prozesskostenhilfe nicht weniger als 50 % der Kosten betragen sollte, für die Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Wenn keine volle Prozesskostenhilfe gewährt wurde, kann der Antragsteller gegen den Teil der Entscheidung, in dem Prozesskostenhilfe verweigert wird, beim Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung Beschwerde einlegen. Der gewährte Betrag an Prozesskostenhilfe kann trotz der Beschwerde bereits genutzt werden. Weist das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung die Beschwerde ab, kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.

13 Wer trägt die sonstigen Kosten, wenn ich nur teilweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe?

Wenn Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt wurde, sind die übrigen Kosten vom Empfänger der Prozesskostenhilfe zu tragen. In jedem Fall wird dem Empfänger der Prozesskostenhilfe, wenn er im Verfahren obsiegt, die Entschädigung für seine Verfahrenskosten durch die unterliegende Partei zugesprochen.

14 Erstreckt sich die Prozesskostenhilfe auch auf Rechtsmittel?

In einem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann Prozesskostenhilfe für beide Instanzen des Zivilverfahrens beantragt werden. Für außerordentliche Rechtsbehelfe muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, und es ergeht eine gesonderte Entscheidung, die nur diesen Rechtsbehelf betrifft.

15 Kann die Prozesskostenhilfe vor Abschluss des Verfahrens entzogen (oder sogar nach Beendigung des Verfahrens widerrufen) werden?

Wenn sich während des Verfahrens die finanzielle Situation des Prozesskostenhilfeempfängers und seiner Haushaltsangehörigen soweit verbessert, dass die verbesserte Situation, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hätte, den Anspruch des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe oder ihren Umfang beeinflusst hätte, so widerruft die zuständige Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ganz oder zum Teil. Empfänger von Prozesskostenhilfe müssen der Verwaltungsbehörde jede Verbesserung ihrer finanziellen Lage innerhalb von acht Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, mitteilen. Gegen die Entscheidung über den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann der Empfänger innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Entscheidung beim Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung Beschwerde einlegen. Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.

16 Kann ich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe vorgehen?

Ein Antragsteller oder Empfänger von Prozesskostenhilfe kann gegen eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, oder gegen den Teil der Entscheidung, in dem Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt wird, innerhalb von 15 Tagen ab dem Erhalt der Entscheidung Beschwerde einlegen. Das Ministerium für Justiz und öffentliche Verwaltung entscheidet innerhalb von acht Tagen nach Eingang der gültigen Beschwerde. Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung kann ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden.

Weitere Informationen:

Website des Ministeriums für Justiz und öffentliche Verwaltung

Prozesskostenhilfegesetz (Narodne novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 143/13 und 98/19)

Zivilprozessordnung (NN Nr. 53/91, 91/92, 58/93, 112/99, 88/01, 117/03, 88/05, 02/07, 84/08, 96/08, 123/08, 57/11, 148/11- Konsolidierte Fassung 25/13, 89/14, 70/19)

Letzte Aktualisierung: 22/05/2023

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