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Zustellung von Schriftstücken
In der gerichtlichen Praxis ist die „Zustellung von Schriftstücken“ ein Verfahrensschritt, durch den eine an einem Verfahren beteiligte Partei oder eine dritte Partei, deren Mitwirkung in dem Verfahren erforderlich ist, über den Fortgang des Verfahrens unterrichtet wird. Die umfassende und wirksame Benachrichtigung der Parteien über den Fortgang des Verfahrens ist eine wesentliche Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Ablauf und Abschluss eines Gerichtsverfahrens. Ein Gericht darf nur handeln und Entscheidungen treffen, wenn die Parteien alle Schriftstücke erhalten haben, deren Kenntnisnahme eine Voraussetzung für weitere Schritte wie Rechtsbehelf, Klagebeantwortung oder Verfahrensgarantien und andere Rechtshandlungen ist, die nur innerhalb einer durch Gesetz oder vom Gericht bestimmten Frist zulässig sind. Insbesondere die Zustellung von materiell-rechtlichen Gerichtsurteilen ist eine Grundvoraussetzung für den Abschluss des Verfahrens und die Vollstreckbarkeit des Urteils. Zu beachten ist, dass Artikel 105 ff. des Gesetzes Nr. 160/2015, Zivilstreitordnung (Zákon č. 160/2015 Z.z., Civilný sporový poriadok) nur die Verfahrensaspekte der Zustellung von (gerichtlichen) Schriftstücken regelt. Den materiell-rechtlichen Aspekt, d. h. die in einem Schriftstück zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung, regelt Artikel 45 des Gesetzes Nr. 40/1964, Zivilgesetzbuch (Zákon č. 40/1964 Zb., Občiansky zákonník). Es besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Zustellung nach materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was die Wirkung der Zustellung, den Abschluss des Zustellungsverfahrens und das Auslösen von Rechtsfolgen betrifft.
Besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken
Mit den besonderen Vorschriften der Zivilstreitordnung für die Zustellung von Schriftstücken will der Gesetzgeber den Grundsatz der Waffengleichheit und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewährleisten. Niemand darf in einem Gerichtsverfahren benachteiligt werden, und jede Partei muss in gleicher Weise über den Fortgang eines Gerichtsverfahrens unterrichtet werden. Die Parteien müssen Gelegenheit haben, die erforderliche Mitwirkung am Verfahren zu leisten und sich mit den Aussagen und Beweisen der Gegenpartei, mit den Maßnahmen des Gerichts im Zusammenhang mit dem Verfahren und mit dem Gegenstand des Verfahrens vertraut zu machen. Der Grundsatz der Waffengleichheit und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sind fundamentale und konstituierende Elemente des Rechts auf ein faires Verfahren; dieses in der Verfassung der Slowakischen Republik (Artikel 46 bis 48 der slowakischen Verfassung, Ústava Slovenskej republiky) verankerte Grundrecht fußt auf Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Im weiteren Sinne ist jede Zustellung nach der Zivilstreitordnung als förmliche Zustellung zu betrachten, d. h. Zustellung an ein elektronisches Postfach (bevorzugt), Zustellung an eine E-Mail-Adresse (nur auf Antrag der Partei), persönliche Zustellung durch einen befugten Zusteller (Postdienstleister, Zustellungsbeauftragter) oder auf andere Weise als durch persönliche Zustellung, Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung oder eine spezielle Form der Zustellung durch andere befugte Zusteller (zuständige Polizeidienststelle, Stadtpolizei, Gerichtsvollzieher, Justizvollzugsbeamte und Gerichtsbedienstete (Zbor väzenskej a justičnej stráže), Pflege- und Betreuungseinrichtungen, das Ministerium für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten, das Verteidigungsministerium). Im engeren Sinne versteht man unter förmlicher oder amtlicher Zustellung nur die persönliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke.
Das Gericht sieht eine gewöhnliche Zustellung eines Schriftstücks vor, wenn die persönliche Zustellung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
In der Zivilstreitordnung ist festgelegt, welche Schriftstücke persönlich zuzustellen sind. Darüber hinaus wird die persönliche Zustellung auch genutzt, wenn das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls die persönliche Zustellung anordnet (Gerichte ordnen normalerweise die persönliche Zustellung an, z. B. aus Gründen der Verfahrenssicherheit für die Zustellung einer Ladung zur Verhandlung). Die Tatsache, dass diese bevorzugte Zustellung für die verschiedenen Schriftstücke in den Rechtsvorschriften festgelegt wurde, zeigt wie wichtig und notwendig es ist, dass die Parteien den Inhalt der Schriftstücke kennen und somit das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet wird. Das Gesetz schreibt die persönliche Zustellung folgender Schriftstücke vor: Gerichtsbeschluss über Änderung der Klage, wenn die Parteien nicht bei der Verhandlung anwesend waren, in der die Klage geändert wurde (Artikel 142 Absatz 2 der Zivilstreitordnung); Klage mit Anhängen (Artikel 167 Absatz 1 der Zivilstreitordnung); Klageerwiderung (Beantwortung), wenn der Beklagte die Forderung nicht vollumfänglich anerkennt (Artikel 167 Absatz 3 der Zivilstreitordnung); Erwiderung des Klägers auf die Klageerwiderung gemäß Artikel 167 Absatz 3 (Gegenerwiderung) (Artikel 167 Absatz 4 der Zivilstreitordnung); Ladung zur Vorverhandlung (Artikel 169 Absatz 2 der Zivilstreitordnung); Urteil (Artikel 223 Absatz 1 der Zivilstreitordnung); Zahlungsbefehl mit Klage (Artikel 266 Absatz 1 der Zivilstreitordnung); Beschluss zur Aufhebung eines Zahlungsbefehls gemäß Artikel 267 Absatz 4 der Zivilstreitordnung; Anordnung gemäß Artikel 273 Buchstabe c der Zivilstreitordnung über die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist eine schriftliche Erklärung zu der Klage abzugeben und die wichtigsten Punkte der Klageerwiderung der Partei darzulegen, alle Dokumente (auf die verwiesen wird) als Anhang beizufügen und Beweise für die Forderungen im Sinne von Artikel 273 Buchstabe a der Zivilstreitordnung vorzulegen.
Das Gericht selbst ist für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke zuständig und bevollmächtigt, Schriftstücke gegebenenfalls durch einen befugten Zusteller zuzustellen. Eine systematische Auslegung der Zivilstreitordnung zeigt die folgende Rangfolge für die Zustellung von Schriftstücken:
- normalerweise ist dies ein Postdienstleister oder Zustellungsbeauftragter;
- wenn das Gericht es für erforderlich hält, kann es die Zustellung durch die zuständige Polizeidienststelle, einen Gerichtsvollzieher oder die Stadtpolizei anordnen;
- in besonderen Fällen stellt das Gericht Schriftstücke durch Justizvollzugsbeamte und Gerichtsbedienstete (Zustellung an natürliche Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder in Gewahrsam sind), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Zustellung an natürliche Personen in diesen Einrichtungen), das Ministerium für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten (Zustellung an natürliche Personen, die diplomatischen Schutz und Immunität genießen oder an Personen im Haushalt einer Person, die diplomatischen Schutz und Immunität genießt oder an Personen, denen Schriftstücke in unter diplomatischem Schutz stehenden Räumlichkeiten übergeben werden) und das Verteidigungsministerium (Zustellung an Berufssoldaten und Zustellung von Schriftstücken, die nicht auf andere Weise zugestellt werden können) zu;
- ein Sonderfall ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, sofern dies in der Zivilstreitordnung (beispielsweise bei unbekannter Anschrift einer natürlichen Person) oder in anderen Rechtsvorschriften (z. B. in Artikel 199 der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Civilný mimosporový poriadok)) vorgesehen ist.
In diesem Fall bemüht sich das slowakische Gericht um Feststellung des Aufenthalts des Empfängers. Dazu konsultiert es in erster Linie das Bevölkerungsregister der Slowakischen Republik (Register obyvateľov Slovenskej republiky), das mit den elektronischen Informationssystemen der Gerichte verbunden ist. Das Gericht kann anhand dieses Registers umgehend den ständigen oder vorübergehenden Aufenthaltsort feststellen (sofern eine Anschrift vorhanden ist). Die Sozialversicherung (Sociálna poisťovňa) kooperiert derzeit ebenfalls elektronisch über das Gerichtsregister mit den slowakischen Gerichten. Das Gericht kann bestimmte Daten bei der Sozialversicherung abrufen, insbesondere die Anschrift eines Verfahrensbeteiligten, sofern er im Sozialversicherungsverzeichnis geführt wird, und den Namen seines derzeitigen oder früheren Arbeitgebers (über den in manchen Fällen der derzeitige Aufenthalt der Partei festgestellt oder ein Schriftstück gegebenenfalls auch direkt am Arbeitsplatz zugestellt werden kann). Das Gericht ist auch gesetzlich befugt, die Kooperation des Finanzamtes, der Gemeinde, eines Gefängnisses usw. anzufordern, und ersucht gegebenenfalls auch andere Personen (z. B. Verwandte) um Auskunft zum Aufenthaltsort des Empfängers.
Wie oben ausgeführt, haben die slowakischen Gerichte direkten Zugang zu den Daten im Bevölkerungsregister der Slowakischen Republik. Verfahrensbeteiligte haben die Möglichkeit, gegen eine Verwaltungsgebühr von fünf Euro Daten aus dem Bevölkerungsregister der Slowakischen Republik anzufordern (Bestätigung oder schriftliche Angaben zum Aufenthalt einer Person).
Nach den Informationen, die dem Justizministerium der Slowakischen Republik vorliegen, akzeptieren die slowakischen Gerichte im Allgemeinen solche Anträge und bemühen sich um Feststellung der aktuellen Anschrift einer Person. Dazu gehen sie in der oben beschriebenen Weise vor.
Wie in Abschnitt 3 ausgeführt, bevorzugen die Gerichte die persönliche Zustellung, wenn es um Verhandlungen oder andere Verfahrenshandlungen geht. Sie können auch:
Das Gericht legt das Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken abhängig vom Dokument fest. Neben der persönlichen Zustellung bevorzugt es die Zustellung an ein elektronisches Postfach, an das auch solche persönlich zuzustellenden Schriftstücke geschickt werden können (die Zustellung an eine E‑Mail-Anschrift ist dagegen nicht möglich, wenn Schriftstücke persönlich zugestellt werden müssen). Wie oben festgestellt wurde, schreibt das Gesetz bei bestimmten Personen eine spezielle Zustellung durch einen der aufgeführten befugten Zusteller (Justizvollzugsbeamte und Gerichtsbedienstete, eine Pflege- und Betreuungseinrichtung, das Ministerium für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten und das Verteidigungsministerium) vor. In diesen Fällen ist eine Zustellung an ein elektronisches Postfach nicht möglich. In den Rechtsvorschriften sind auch die Fälle festgelegt, in denen die Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung erfolgen muss (um eine unbegrenzte Personengruppe über einen Beschluss in Kenntnis zu setzen). Gleichermaßen kann sich das Gericht wie bereits erläutert aus praktischen Gründen für eine Zustellung durch die zuständige Polizeidienststelle, einen Gerichtsvollzieher oder die Stadtpolizei entscheiden.
Derzeit stellen die Gerichte den Großteil der Schriftstücke per Post, Einschreiben (gewöhnliche Zustellung) oder mit amtlichem Schreiben (persönliche Zustellung) zu. Es wird davon ausgegangen, dass nach dem 1. Juli 2017 (dem Datum, ab dem gemäß dem Gesetz über elektronische Behördendienste alle elektronischen Postfächer aktiviert sein sollten) ein Großteil der Zustellungen an elektronische Postfächer erfolgt. Für alle juristischen Personen wird diese Art der Zustellung verpflichtend (die Gerichte verschicken nur noch in den im Gesetz erlaubten Ausnahmen physische Schriftstücke), während die Zustellung an natürliche Personen nur auf deren Antrag an elektronische Postfächer erfolgen wird.
Wenn Schriftstücke an die Postanschrift des Empfängers zugestellt werden (wenn die Zustellung nicht an ein elektronisches Postfach erfolgen kann), stellt das Gericht die Schriftstücke bei normaler und bei persönlicher Zustellung an die Anschrift zu, die der Empfänger angegeben hat. Schlägt die Zustellung fehl, stellt das Gericht die Schriftstücke folgendermaßen zu:
Alternative Zustellungsverfahren außer der Ersatzzustellung
Die neue Zivilstreitordnung sieht lediglich die Ersatzzustellung vor. Seit der Einführung der strengen objektiven Verantwortung der Parteien für die in den öffentlichen Registern gespeicherten Daten gibt es die Ersatzzustellung in diesem Sinne eigentlich nicht mehr.
Ein Gericht kann Schriftstücke auch elektronisch (per E-Mail) übermitteln, wenn eine Verfahrenspartei dies schriftlich beantragt und beim Gericht die Adresse für die elektronische Zustellung angibt. Ein Schriftstück gilt drei Tage nach der Übermittlung als zugestellt, auch wenn der Empfänger es nicht gelesen hat. Diese Form der Zustellung ist nicht für persönlich zuzustellende Schriftstücke zulässig. Beschränkungen gelten demnach nicht für bestimmte Verfahren oder Empfänger, sondern lediglich hinsichtlich bestimmter Schriftstücke. Diese Form der Zustellung darf auch nicht verwendet werden, wenn das Gericht persönlich oder an ein elektronisches Postfach zustellen kann.
Wie sich aus den vorstehenden Erläuterungen ergibt, müssen slowakische Gerichte Schriftstücke vorzugsweise an elektronische Postfächer zustellen. Diese sind für juristische Personen vorgeschrieben und für natürliche Personen zugänglich. Bis zum 30. Juni 2017 muss jede juristische Person (in der Slowakei) ein elektronisches Postfach aktiviert haben. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Zustellung an juristische Personen ausschließlich über elektronische Postfächer, sofern andere Rechtsvorschriften diese Art der Zustellung nicht verbieten. Derzeit betrifft dies hauptsächlich Schriftstücke, die nur physisch oder durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden können (übrigens regelt das Gesetz über elektronische Behördendienste auch „elektronische Anschlagtafeln“). Derzeit sind die Gerichte dazu verpflichtet, Schriftstücke vorrangig an elektronische Postfächer zuzustellen. Einige juristische Personen haben ihre elektronischen Postfächer jedoch noch nicht aktiviert, sodass ihnen Schriftstücke nach wie vor auf herkömmlichem Weg zugestellt werden müssen. Auch für natürliche Personen wurden elektronische Postfächer eingerichtet, die jedoch nur auf Antrag aktiviert werden. Das bedeutet, dass natürlichen Personen Schriftstücke weiterhin auf herkömmlichem Wege zugestellt werden, wenn sie die Aktivierung ihres elektronischen Postfaches nicht beantragen. Beantragen natürliche Personen jedoch die Aktivierung ihres elektronischen Postfaches, so stellen die Gerichte ihnen Schriftstücke ausschließlich auf diesem Wege zu (sofern nicht das Gesetz für ein spezielles Schriftstück die elektronische Zustellung untersagt); es sei denn in der Zivilstreitordnung ist eine spezielle Form der Zustellung durch Justizvollzugsbeamte und Gerichtsbedienstete, eine Pflege- und Betreuungseinrichtung, das Ministerium für Auswärtige und Europäische Angelegenheiten oder das Verteidigungsministerium festgelegt (siehe Abschnitt 3.4).
Die Ersatzzustellung für die Zustellung physischer Schriftstücke fällt unter die Zivilstreitordnung, während die Zustellung an elektronische Postfächer unter das Gesetz über elektronische Behördendienste fällt.
In Bezug auf das Gesetz über elektronische Behördendienste kann nicht über eine Ersatzzustellung im eigentlichen Sinne gesprochen werden, da bereits die Aktivierung eines elektronischen Postfaches (ob automatisch für juristische Personen oder freiwillig für natürliche Personen) ausschließt, dass die Anschrift des Empfängers unbekannt ist und auch der Fall nicht eintreten kann, dass die Zustellung des Schriftstücks nicht möglich ist. Schon durch die Hinterlegung einer elektronischen amtlichen Nachricht (gerichtlicher Schriftverkehr) im elektronischen Postfach verfügt der Empfänger über die Nachricht. Eine elektronische amtliche Mitteilung gilt am Tag nach ihrer Hinterlegung im elektronischen Postfach als zugestellt. Handelt es sich dabei jedoch um ein Schriftstück, das gemäß der Zivilstreitordnung persönlich zugestellt werden muss, gilt das Schriftstück in dem Fall, dass der Empfänger es nicht in dem System abruft (und folglich auch nicht liest), nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen als zugestellt. Diese Frist beginnt am Tag nach der Hinterlegung der elektronischen amtlichen Mitteilung. Diese Methode kann nicht für die Zustellung eines Zahlungsbefehls verwendet werden. In dem Fall ist die Ersatzzustellung verboten.
Im Fall der herkömmlichen Zustellung im Rahmen der Zivilstreitordnung (die weiterhin für natürliche Personen gilt) ist das Konzept der fiktiven Zustellung unabhängig von der Form der Zustellung identisch, d. h. unabhängig davon, ob es sich um eine normale Zustellung oder um eine persönliche Zustellung handelt. Wenn die Anschrift des Empfängers in einem öffentlichen Register (Bevölkerungsregister für natürliche Personen und Unternehmensregister für juristische Personen) hinterlegt ist und das Schriftstück als nicht zugestellt an das Gericht zurückgesendet wird, gilt es am Tag der Rücksendung an das Gericht als zugestellt. Wenn die Anschrift einer natürlichen Person nicht im Bevölkerungsregister eingetragen ist, erfolgt die Zustellung über Aushängung an der Gerichtstafel und Bekanntmachung auf der Website. In diesem Fall gilt das Schriftstück 15 Tage nach Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung als zugestellt. Diese Ersatzzustellung kann nicht für die Zustellung eines Zahlungsbefehls verwendet werden.
Siehe die Antwort auf die Frage 5 - alternative Zustellmethoden.
Dies ist keine andere Methode, sondern die normale Zustellung über einen Postdienstleister. Ist der Empfänger nicht zu Hause, informiert ihn der Postzusteller, dass die Schriftstücke (ob eingeschrieben oder zur persönlichen Zustellung) im Postamt hinterlegt wurden, indem er im (Haus-)Briefkasten des Empfängers eine Benachrichtigung hinterlässt.
Wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks ungerechtfertigt verweigert, gilt das Schriftstück am Tag der Annahmeverweigerung als zugestellt. Darauf muss die zustellende Person den Empfänger hinweisen. Eine Zustellung, die nicht ordnungsgemäß erfolgt (weil beispielsweise die zustellende Person den Empfänger auf die Folgen der Annahmeverweigerung nicht hingewiesen hat), hat keinerlei Rechtswirkung.
Wenn eine Empfangsbestätigung benötigt wird, händigt die Post (Slovenská pošta, a.s. als traditioneller Postdienstleister) die Schriftstücke nur aus, wenn sich der Empfänger oder (falls diesem die Schriftstücke nicht übergeben werden können) ein bevollmächtigter Empfänger bei der Annahme ausweisen kann und den Empfang mit Angabe seiner Ausweisnummer bestätigt. Bevollmächtigte Empfänger, die Schriftstücke für eine natürliche Person annehmen dürfen, sind der Ehegatte des Empfängers und jede haushaltszugehörige erwachsene Person über 15 Jahre. Ein persönlich zuzustellendes Schriftstück darf jedoch an keine dieser Personen übergeben werden.
In diesem Fall hinterlässt der Postzusteller eine schriftliche Benachrichtigung im (Haus-)Briefkasten des Empfängers über die Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt. Der Empfänger oder ein Bevollmächtigter kann die Schriftstücke innerhalb einer Frist von 18 Kalendertagen abholen. Auf Antrag des Empfängers kann diese Frist verlängert werden. Wenn die Schriftstücke innerhalb der Frist nicht abgeholt werden, gelten sie als nicht zustellbar; die Post sendet die nicht zustellbaren Schriftstücke zurück an den Absender.
Die Frist beträgt 18 Kalendertage. Auf Antrag des Empfängers kann diese Frist verlängert werden. Der Empfänger wird durch eine schriftliche Benachrichtigung im (Haus-)Briefkasten informiert.
Ja, gemäß der Zivilstreitordnung ist dies eine Empfangsbestätigung, die als Nachweis für die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks dient und eine öffentliche Urkunde ist. Die Angaben in der Empfangsbestätigung gelten als wahr, solange nichts Gegenteiliges bewiesen wird. Wenn eine Verfahrenspartei die Richtigkeit der Angaben in der Empfangsbestätigung bestreitet (und behauptet, die Zustellung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt), muss sie dem Gericht diese Behauptung beweisen. Wenn das Gericht ein Schriftstück in einer Verhandlung oder bei einer Verfahrenshandlung zustellt, wird dies im Protokoll vermerkt.
Die elektronische Empfangsbestätigung fällt unter das Gesetz über elektronische Behördendienste. Sie ist eine Bestätigung über die persönliche Zustellung eines Schriftstückes (amtliche Mitteilung) – der Empfänger ist verpflichtet, die Zustellung einer elektronischen amtlichen Mitteilung in Form einer elektronischen Empfangsbestätigung zu bestätigen. Die Bestätigung der Zustellung ist Voraussetzung dafür, dass auf den Inhalt der elektronischen amtlichen Mitteilung im elektronischen Postfach des Empfängers Zugriff genommen werden kann. In der elektronischen Empfangsbestätigung werden das Datum, die Stunde, Minute und Sekunde der Zustellung der amtlichen Mitteilung aufgeführt. Wie im Fall einer „physischen“ Empfangsbestätigung gelten die Angaben, die sie enthält als richtig, sofern nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird, und ihre Folgen können ebenso angefochten werden.
Siehe Ausführungen unter Abschnitt 5, Abschnitt 7.1 und Abschnitt 7.4 zu alternativen Zustellungsverfahren. Wenn die Zustellung rechtswidrig erfolgt ist, muss das Schriftstück erneut zugestellt werden. Nach slowakischem Recht ist es nicht möglich, eine ungültige Zustellung für gültig zu erklären. Jede Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks in einer anderen als der gesetzlich vorgesehenen Weise ist rechtlich unwirksam und die im Gesetz vorgesehene Rechtswirkung tritt nicht ein.
Für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke werden keine Kosten erhoben.
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