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Das Gericht kann über einen Antrag entscheiden, wenn die Parteien vorgeladen wurden oder persönlich anwesend oder durch einen Bevollmächtigten vertreten sind. Die Zustellung von Schriftstücken ins Ausland und aus dem Ausland ist ein Verfahren, in welchem diese Schriftstücke den Zustellungsempfängern zur Kenntnis gebracht werden: den Parteien, Zeugen oder Beteiligten in einem Verfahren in dem beantragenden Land. (Artikel 3(1) des Gesetzes Nr. 189/2003 zur internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen).
Die gerichtlichen Schriftstücke, die offiziell zugestellt werden müssen, sind diejenigen Schriftstücke, die im Rahmen eines zivil- oder handelsrechtlichen Verfahrens erstellt werden und deren Zustellung vom Gericht angeordnet wird (Vorladungen, Urteile, Rechtsmittelanträge usw.).
Die Zustellung der Verfahrensunterlagen erfolgt kostenlos ex officio durch die Verfahrensbevollmächtigten des Gerichts oder durch andere Gerichtsbedienstete. Sofern dies nicht möglich ist, werden diese per Post als Einschreiben zugestellt unter Angabe des Inhalts und mit Rückschein in einem versiegelten Umschlag, an dem der Empfangsnachweis/Bericht und eine Benachrichtigung angeheftet werden müssen. Die Zustellung kann auch durch Gerichtsvollzieher oder durch Eilsendung auf Wunsch und Kosten der beteiligten Partei (Artikel 154(1), (4) und (5) der Zivilprozessordnung) erfolgen.
Der erste Antrag muss die Adresse der Partei enthalten (Artikel 194 der Zivilprozessordnung). In dem Vorverfahren zur Verifizierung und Änderung der Anträge kann das Gericht vom Antragsteller verlangen, weitere Informationen vorzulegen, die im Antrag nicht enthalten waren (Artikel 200 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht ist nicht verpflichtet, ex officio die aktuelle Adresse des Antragstellers zu ermitteln. Das Gericht ist jedoch grundsätzlich verpflichtet, eine aktive Rolle einzunehmen (Artikel 22 der Zivilprozessordnung) und die notwendigen Maßnahmen für eine begründete Entscheidung einzuleiten.
Die Adresse eines rumänischen Staatsbürgers kann beim Innenministerium (Staatliche Inspektion für die Verwaltung von personenbezogenen Daten und Datenbanken – INEPABD str. Obcina Mare Nr. 2, Sektor 6, Bukarest, Tel.: +40 214135442, +40 217467047/8/9, Fax: +40214135049, E-Mail: depabd@mai.gov.ro; Internet: http://depabd.mai.gov.ro/furnizari_date.html) oder über das örtliche Melderegister eingeholt werden.
Verfahrensbeteiligte können bestimmte persönliche Daten von rumänischen Staatsbürgern zu deren Wohnsitz oder Wohnort beim nationalen Melderegister erfragen, indem sie eine begründete, schriftliche Anfrage bei dem örtlichen Melderegister einreichen, das für das Gebiet zuständig ist, in dem die gesuchte Anwaltskanzlei/Person ansässig ist. Derartige Daten können nur mit der vorherigen Zustimmung der betreffenden Personen weitergegeben werden.
Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn eine begründete Rechtsgrundlage vorliegt und der Antrag von bestimmten Behörden ausgeht (Polizei, Verteidigung, Justiz, Sozialschutz usw.) oder von Personen, deren legitime Interessen durch Schriftstücke belegt werden, welche die begründete Rechtsgrundlage nachweisen. Über die Anträge juristischer Personen entscheiden das örtliche Melderegister und die INEPABD.
Bei bestimmten oder nicht aufwändigen Anfragen beträgt die Gebühr 1 RON pro Person. Der so einbezogene Betrag fließt dem Staatshaushalt auf das Konto Nr. RO35TREZ70620330108XXXXX (IBAN) zu, eröffnet im Finanzministerium für Sektor 6, Bukarest, Steueridentifikationsnummer 26362870 (sofern die Daten von der INEPABD bereitgestellt werden) oder auf die Konten der Gemeinderäte (sofern die Daten von dem Melderegister vor Ort bereitgestellt werden).
Ein Steuersiegel von 5 RON ist auf jeden Antrag aufzubringen. Bei umfangreichen Anträgen beträgt die Gebühr 120 RON pro Betriebsstunde in dem zentralen Computersystem oder 7 RON pro Betriebsstunde in dem lokalen Computersystem. Öffentliche Einrichtungen, die auf bestimmte Gebiete spezialisiert sind (Verteidigung, öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit, Justiz, Finanzen, Gesundheit usw.) sind von der Zahlung von Gebühren für die Daten ausgenommen, die zum Zweck der Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten angefragt wurden.
Einholung des eingetragenen Sitzes einer juristischen Person über das nationale Handelsregister (Bd. Unirii nr. 74, Abschnitte 2+3, bl. J3B, Sektor 3, Bukarest; https://portal.onrc.ro/ ) oder über die den Gerichten angeschlossen Handelsregisterämter.
Beglaubigte Kopien zu den Unterlagen in dem Register und zu den vorgelegten Schriftstücken können auf Kosten des Antragstellers ausgefertigt werden, ebenso Informationen bezüglich der erfassten Daten und der Bescheinigungen, welche bestätigen, dass ein bestimmtes Schriftstück oder eine Tatsache dokumentiert ist oder nicht. Die Schriftstücke können auch per Post angefordert und zugestellt werden. Auf Wunsch werden die Schriftstücke in elektronischem Format ausgestellt und online mit erweiterter elektronischer Signatur versendet, die beigefügt oder logisch damit verbunden ist.
Die Formulare, erhobenen Gebühren und Abgaben für die Bereitstellung der jeweiligen (grundlegenden oder erweiterten) Informationen, historischen Berichte oder Bescheinigungen finden Sie unter https://www.onrc.ro/index.php/en/ unter dem Punkt Informationen.
Sofern Protokolle zur Zusammenarbeit vorliegen, können Schriftstücke und Informationen an bestimmte Behörden und öffentliche Einrichtungen, juristischen Personen, Journalisten und Vertretern der Massenmedien und an akkreditierte diplomatische Vertretungen kostenlos ausgestellt werden.
Der InfoCert-Service steht zur Verfügung, um Bescheinigungen online auszustellen und Informationen über das Portal https://portal.onrc.ro/ bereitzustellen. Die Schriftstücke, die über diesen Service bereitgestellt werden, unterliegen den Bestimmungen zu elektronischen Signaturen und Zeitstempeln. Diese enthalten Sicherheitsmerkmale: qualifizierte elektronische Signaturen, Zeitstempel, Wasserzeichen (graphische Zeichen im Seitenhintergrund) und Strichcodes. Die Musterschriftstücke, die von diesem Service ausgestellt werden, finden Sie unter https://portal.onrc.ro/ONRCPortalWeb/appmanager/myONRC/signup?p=infoCert.
Es ist möglich, personenbezogene Daten zu Mitgliedern, Anteilseignern oder anderen Personen offenzulegen, wenn die Daten in Form eines Antrags angefragt und am Schalter ausgestellt werden oder elektronisch über den RECOM-Online-Service und online mit einer erweiterten elektronischen Signatur versandt werden, die beigefügt oder logisch damit verbunden ist, oder über Bescheinigungen. Behörden im Bereich Justiz, nationale Verteidigung oder Finanzen und Insolvenzverwalter und Gerichtsvollzieher können auch auf andere Daten zugreifen.
Über die Zulässigkeit der Bearbeitung derartiger Anfragen entscheidet das Gericht. Rumänische Gerichte erhalten eine reduzierte Anzahl von Rechtshilfeersuchen, in welchen die Adresse/der eingetragene Sitz einer Person erfragt wird, und es ist schwierig zu beurteilen, ob es eine einheitliche Praxis gibt. Die verfügbaren Informationen zeigen, dass rumänische Gerichte grundsätzlich derartigen Anfragen nachkommen.
Siehe Antwort auf Frage 3.
Verfahrensdokumente können von Gerichtsschreibern und per Telefax, E-Mail/sonstige Mittel zugestellt werden, welche die Übertragung des Inhalts des Dokuments und die Empfangsbescheinigung sicherstellen, sofern die betreffende Partei dem Gericht ihre Kontaktdaten zu diesem Zweck mitgeteilt hat. Zum Zweck der Bescheinigung sendet das Gericht Verfahrensdokumente zusammen mit einem Formular, das von dem Zustellungsempfänger unter Angabe des Empfangsdatums, des Namens in Druckbuchstaben und der Unterschrift der Person, die für die Annahme der Korrespondenz zuständig ist, ausgefüllt werden muss. Dieses Formular wird zur Bestätigung per Telefax, E-Mail oder andere Mittel an das Gericht zurückgeschickt (Artikel 154(6) der Zivilprozessordnung).
Siehe Antwort auf Frage 3.
Die Übergabe erfolgt persönlich an die vorgeladene Person. Im Falle von Personen, die in einem Hotel/Wohnheim wohnen, wird das Schriftstück dem Verwalter oder Portier übergeben (Artikel 161 der Zivilprozessordnung).
Das Dokument wird der Einrichtung übergeben, an der der Zustellungsempfänger anzutreffen ist (Militäreinheit, Hafenmeister im Falle einer Schiffscrew, Gefängnisdirektor im Falle eines Gefangenen oder Krankenhausverwaltung im Falle eines Patienten). Die betreffende Einrichtung leitet das Schriftstück daraufhin an den Zustellungsempfänger weiter und legt die Empfangsbescheinigung dem Zustellungsbeamten vor oder sendet diese direkt an das Gericht (Artikel 161 und 162 der Zivilprozessordnung).
Die Schriftstücke können der für die Annahme der Korrespondenz zuständigen Person, dem Gebäudeverwalter, dem Wachmann, den Sicherheitsbediensteten oder der Hauptverwaltung folgender Einrichtungen (für die in Klammern genannten Zustellungsempfänger) übergeben werden: Finanzministerium/sonstige benannte Stelle (der Staat), Justizvertreter (lokale Verwaltungsbehörden, juristische Personen, die öffentlichem Recht unterliegen), Hauptsitz/Tochtergesellschaft des Vertreters (juristische Personen, die Privatrecht unterliegen), ernannte Vertreter (Vereinigungen, Firmen, Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit), deren Wohnort/registrierten Sitz (Personen in Insolvenzverfahren und Gläubiger), Außenministerium (Mitarbeiter diplomatischer Vertretungen/Konsulate, rumänische Staatsbürger, die zu internationalen Organisationen entsandt sind, und deren Familienangehörige, die bei ihnen leben, während sie im Ausland sind), zentrale Stellen, welche die Arbeiter entsandt haben oder die Befugnisse über die Einrichtung haben, welche diese ins Ausland geschickt haben (andere rumänische Staatsbürger, die für Arbeitszwecke im Ausland sind, einschließlich deren Familienmitgliedern, die sie begleiten).
Wenn der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert, hinterlegt der Zustellungsbeamte dieses in dessen Briefkasten. Ist kein Briefkasten vorhanden, wird eine Benachrichtigung an der Tür des Zustellungsempfängers hinterlassen, in der u. a. erwähnt werden muss, dass der Zustellungsempfänger persönlich am nächsten Tag, jedoch maximal 7 Tage nach dem Benachrichtigungsdatum (3 Tage bei einem Notfall), bei dem für seinen Wohnort bzw. seinen eingetragenen Sitz zuständigen Gericht/Bürgermeisteramt erscheinen muss (sofern sich der Zustellungsempfänger nicht an dem Ort befindet, in dem das Gericht seinen Sitz hat), damit ihm das Schriftstück zugestellt werden kann.
Wenn der Zustellungsempfänger nicht angetroffen werden kann, übergibt der Zustellungsbeamte das Schriftstück einer anderen Person (erwachsenes Familienmitglied, das zusammen mit dem Zustellungsempfänger lebt und das Schriftstück entgegennimmt). Sofern der Zustellungsempfänger in einem Hotel/Appartementgebäude wohnt und zu Hause nicht angetroffen wird, stellt der Zustellungsbeamte das Schriftstück dem Verwalter/Portier zu. Diejenige Person, die das Schriftstück entgegennimmt, unterzeichnet die Empfangsbescheinigung, und der Zustellungsbeamte überprüft ihre Identität und Unterschrift und erstellt einen Bericht. Wenn die betreffende Person das Schriftstück erhält, sich jedoch weigert oder nicht in der Lage ist, die Empfangsbescheinigung zu unterzeichnen, ,erstellt der Zustellungsbeamte einen Bericht. Wenn eine solche Person nicht anwesend ist oder anwesend ist, aber die Annahme des Schriftstücks verweigert, wird das Schriftstück in deren Briefkasten hinterlegt. Ist kein Briefkasten vorhanden, wird eine Benachrichtigung an ihrer Tür hinterlassen.
In allen Fällen ist der Zustellungsbeamte verpflichtet, das Schriftstück und den Bericht innerhalb von 24 Stunden ab Aushändigung/Hinterlassen einer Benachrichtigung dem Gericht/Bürgermeisteramt zu übermitteln, das dann das Schriftstück zustellt. Wenn eine Partei das Schriftstück von einem Beamten des Bürgermeisteramts erhält, legt letzterer den Zustellungsnachweis dem Gericht innerhalb von 24 Stunden vor. Wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass die Partei im Bürgermeisteramt zur Übergabe des Schriftstücks erschienen ist, leitet ein Beamter des Bürgermeisteramts das Schriftstück und den Bericht an das Gericht weiter (Artikel 163 der Zivilprozessordnung).
Wenn der Kläger die Adresse des Beklagten nicht ausfindig machen kann, kann das Gericht die Vorladung durch Aushang genehmigen, indem das Schriftstück an der Tür des Gerichts, am Tor des Gerichts und an der zuletzt bekannten Adresse ausgehängt wird. Das Gericht kann je nach Fall die Veröffentlichung der Vorladungen im Amtsblatt von Rumänien anordnen oder in einer Landeszeitung mit hoher Auflage. Wenn das Gericht die Vorladung durch Aushang genehmigt, muss es auch einen Kurator aus den Reihen der Anwälte der Anwaltskammer ernennen, der zur Vertretung der Interessen des Beklagten in einer Verhandlung ernannt wird.
Der Vorgang ist zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Zustellungsnachweises oder bei Erstellung des Berichts abgeschlossen, und zwar ganz gleich, ob die Partei die Verfahrensunterlagen persönlich erhalten hat oder nicht. Bei Zustellung des Schriftstücks per Post/Eilzustellung ist der Vorgang zum Zeitpunkt der Empfangsbescheinigung abgeschlossen oder wenn der Postbedienstete/Kurier die Weigerung des Zustellungsempfängers zu Protokoll nimmt. Bei Zustellung per Telefax, E-Mail oder sonstige Mittel ist der Vorgang an dem Datum, das auf dem Ausdruck des Übermittlungsnachweises ausgewiesen ist, der durch den Zustellungsbeamten beglaubigt wurde, abgeschlossen (Artikel 165 der Zivilprozessordnung).
Wenn der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert oder keinen Briefkasten hat, hinterlässt der Zustellungsbeamte eine Benachrichtigung an seiner Tür, in der er gebeten wird, persönlich bei Gericht/im Bürgermeisteramt zu erscheinen, um das Schriftstück abzuholen. Wenn der Zustellungsempfänger nicht persönlich erscheint, gilt das Schriftstück bei Ablauf der Frist als zugestellt (Artikel 163 der Zivilprozessordnung).
Erfolgt die Vorladung per Aushang, gilt der Vorgang am 15. Tag nach Veröffentlichung der Vorladungen (Artikel 167 der Zivilprozessordnung) als abgeschlossen.
Wenn der Zustellungsempfänger nicht aufzufinden ist, können der Zustellungsbeamte oder der Postbedienstete das Schriftstück einer anderen Person übergeben oder, sofern die betreffende Person anwesend ist, aber die Annahme des Schriftstücks verweigert, dieses in ihrem Briefkasten hinterlegen. Ist kein Briefkasten vorhanden, wird eine Benachrichtigung an der Tür des Zustellungsempfängers oder an der Tür einer anderen Person hinterlassen. Innerhalb von 24 Stunden ab Hinterlassen der Benachrichtigung übermittelt der Zustellungsbeamte das Schriftstück und den Bericht dem in dem Gebiet, in welchem der Zustellungsempfänger wohnt/seinen eingetragenen Sitz hat, zuständigen Gericht/Bürgermeisteramt, das dann die Vorladung zustellt.
Der Vorgang gilt zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts als abgeschlossen, und zwar ganz gleich, ob die Partei das Schriftstück persönlich erhalten hat oder nicht. Bei Zustellung per Post oder Eilzustellung ist der Vorgang abgeschlossen, wenn der Postbedienstete/Kurier die Weigerung der Partei zur Annahme des Schriftstücks unterzeichnet (Artikel 165 der Zivilprozessordnung).
Wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück erhält, sich jedoch weigert oder nicht in der Lage ist, die Empfangsbescheinigung zu unterzeichnen, erstellt der Zustellungsbeamte einen Bericht. Wenn der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigert, hinterlegt der Zustellungsbeamte dieses in dessen Briefkasten. Ist kein Briefkasten vorhanden, wird eine Benachrichtigung an der Tür des Zustellungsempfängers hinterlassen und ein Bericht erstellt. Der Zustellungsempfänger wird in der Benachrichtigung darüber informiert, dass er persönlich bei Gericht oder im Bürgermeisteramt erscheinen muss, um das Schriftstück abzuholen, ansonsten gilt die Zustellung als erfolgt (Artikel 63 der Zivilprozessordnung).
Diejenige Partei, die persönlich, über einen Anwalt oder anderen Vertreter bei Gericht erscheint, ist verpflichtet, die Verfahrensunterlagen entgegenzunehmen, die während der Verhandlung zugestellt werden. Sollte sie die Annahme der Schriftstücke verweigern, gelten diese als zugestellt, wenn sie in die Fallakte gelegt werden. Die jeweilige Partei kann diese von dort auf Anfrage erhalten, indem sie die Annahme bescheinigt (Artikel 170 der Zivilprozessordnung).
Wenn der Zustellungsempfänger nicht anzutreffen ist, kann das Schriftstück einer anderen Person übergeben werden (erwachsenes Familienmitglied, das mit dem Zustellungsempfänger zusammen lebt und das Schriftstück entgegennimmt). Wenn der Zustellungsempfänger in einem Hotel/Appartementhaus wohnt und nicht zu Hause angetroffen wird, kann das Schriftstück dem Verwalter oder Portier übergeben werden (Artikel 163 Punkte 6 und 7 der Zivilprozessordnung).
Die Postzustellung erfolgt nur einmal. Wenn der Zustellungsempfänger oder Zustellungsbevollmächtigte nicht anzutreffen sind, wird diesen eine Benachrichtigung hinterlassen, damit sie das Schriftstück innerhalb von 10 Tagen am Postamt abholen. Wenn der Zustellungsempfänger dort nicht erscheint, wird eine weitere Benachrichtigung nach 2 Werktagen für ihn mit der Aufforderung hinterlassen, das Schriftstück innerhalb von 10 Tagen beim Postamt abzuholen.
Nach der zweiten Benachrichtigung werden die Schriftstücke 10 Tage lang im Postamt aufbewahrt, bevor sie an den Absender zurückgeschickt werden. Der Zustellungsempfänger wird in der Benachrichtigung darüber informiert, dass ein Schriftstück für ihn beim Postamt hinterlegt ist, das dort von ihm abzuholen ist.
Der Zustellungsnachweis oder der Zustellbericht, den der Zustellungsbeamte erstellt (Artikel 164 der Zivilprozessordnung), und die Postquittung, die im Falle der Zustellung der Schriftstücke per Einschreiben mit Rückschein unterzeichnet wird (Artikel 155 Punkt 13 der Zivilprozessordnung).
• Aussetzung des Verfahrens; das Gericht setzt das Verfahren aus und ordnet Vorladungen unter Androhung der Nichtigkeit an, wenn es feststellt, dass die nicht anwesende Partei nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgeladen wurde (Artikel 153 der Zivilprozessordnung);
• Nichtigkeit von Verfahrensunterlagen nach versäumter Vorladung oder gesetzeswidriger Vorladung; verfahrensrechtlicher Einwand aufgrund versäumter Vorladung oder gesetzeswidriger Vorladung
• Gründe zur Beantragung außerordentlicher Rechtsmittel (Beantragung der Aufhebung oder Revision);
• Gründe für die Weigerung der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen (Exequatur).
Siehe Antwort auf Frage 3.
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