

„Zustellung“ ist die amtliche Übergabe gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke (die zugestellt werden müssen), für die ein schriftlicher Nachweis vorliegt.
Für die Zustellung gelten besondere Vorschriften, die die Gültigkeit des Verfahrens und die Rechte der Parteien gewährleisten.
Alle gerichtlichen Schriftstücke, die ein Gerichtsverfahren betreffen, wie Anordnungen, Anträge durch Vorladung und verfahrenseinleitende Schriftstücke sowie außergerichtliche Schriftstücke (die kein Gerichtsverfahren betreffen, die aber amtlich bekannt gegeben und zugestellt werden müssen).
Dafür sind die Gerichtsvollzieher zuständig. Wenn die Zustellung von Schriftstücken nach dem Haager Übereinkommen von 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke oder einem bilateralen Übereinkommen, das Zypern nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 unterzeichnet und ratifiziert hat, beantragt wird, werden diese Schriftstücke vom Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als der benannten Zentralen Behörde entgegengenommen und den Gerichtsvollziehern zur Zustellung übergeben.
In der Regel nicht, es sei denn, sie erhält unter der angegebenen Anschrift Auskünfte über die neue Anschrift.
Nicht zutreffend.
Bisher ist kein solcher Antrag eingegangen. Es bestehen auch Zweifel, ob dies Gegenstand einer Beweisaufnahme sein kann.
In der Praxis werden Schriftstücke üblicherweise nach der Zivilprozessordnung persönlich zugestellt. Ist der Empfänger eine juristische Person, so kann das Schriftstück einem Geschäftsführer, dem Sekretär der Gesellschaft oder einer anderen zuständigen Person in den Geschäftsräumen des Unternehmens ausgehändigt werden.
Ein alternatives Zustellungsverfahren besteht darin, auf Antrag einer Partei eine gerichtliche Anordnung nach der Zivilprozessordnung zu erlassen, die die Bekanntgabe des Schriftstücks durch Aushang an einem dafür vorgesehenen Ort oder durch Veröffentlichung in einer Zeitung (oder auf andere vom Gericht unter den gegebenen Umständen als angemessen erachtete Weise) ermöglicht.
Derzeit ist kein anderes alternatives Zustellungsverfahren zulässig.
Siehe die Antwort auf Frage 5.
Siehe die Antwort auf Frage 5.
Siehe die Antwort auf Frage 5.
Siehe die Antwort auf Frage 5.
Siehe die Antwort auf Frage 5.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Nicht zutreffend.
Ja. Nach der Zustellung füllt der Gerichtsvollzieher die Empfangsbestätigung aus, die Angaben zu dem zugestellten Schriftstück enthält sowie den Namen und die Funktion der Person, der das Schriftstück übergeben wurde, Datum und Uhrzeit der Zustellung oder, wenn das Schriftstück nicht zugestellt werden konnte, den Grund, weshalb die Zustellung nicht möglich war.
Wenn die Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 erfolgt, wird nach Artikel 10 der Verordnung die Bescheinigung nach dem Formblatt in Anhang I ausgestellt.
In dem Fall gilt die Zustellung als unwirksam. Dieser Mangel kann nicht geheilt werden. Ist die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt, so muss das Schriftstück erneut zugestellt werden.
Ist die Zustellung nicht erfolgt, weil die Annahme verweigert wurde, so muss die Partei, auf deren Betreiben die Zustellung erfolgen soll, bei dem Gericht eine Ersatzzustellung beantragen.
Wenn die Zustellung nicht möglich war, weil der Empfänger nicht ausfindig gemacht werden konnte, kann die Partei, auf deren Betreiben das Schriftstück zugestellt werden soll, nach Erlass einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung bewirken.
Die Gebühr beträgt 21 EUR.
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