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Die Zustellung von Schriftstücken in Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber vorgesehen, um die Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten schriftlich über Handlungen des Gerichts zu informieren.
Mit der Zustellung erhalten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, sich rechtzeitig und wie gesetzlich vorgesehen über die Fortschritte im Verfahren zu informieren, womit faire und gerechte Gerichtsverfahren gewährleistet werden.
Der Zweck der Zustellung besteht darin, dass der Empfänger tatsächlich über das anhängige Verfahren informiert wird oder seine Benachrichtigung zumindest soweit als möglich sichergestellt wird. Grundsätzlich sollen die Empfänger durch die Zustellung von Schriftstücken befähigt werden, sich mit dem Inhalt der Schriftstücke vertraut zu machen; ob sie dies tatsächlich tun, bleibt ihnen persönlich überlassen.
Das wichtigste Merkmal der Zustellung besteht darin, dass der Zusteller den Zeitpunkt und die Art der Zustellung sowie die Identität der Person, an welche die Zustellung erfolgt, bestätigen sollte, sodass die Zustellung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als ordnungsgemäß bewirkt erachtet werden kann. Grundsätzlich sind Vorladungen im Rahmen gesetzlicher Verfahren, die vom zustellenden Bediensteten ausgefertigt werden, öffentliche Urkunden und bestätigen den darin enthaltenen Inhalt.
Folgende in Artikel 42 der Zivilprozessordnung aufgeführte Personen sind befugt, Mitteilungen, Vorladungen und andere Schriftstücke zuzustellen:
Nach Artikel 38 ZPO werden Mitteilungen an die in der Rechtssache benannte Adresse zugestellt.
Holt eine natürliche Person die Schriftstücke nicht ab, prüft das Gericht von Amts wegen die Anschrift dieser Person im nationalen Bevölkerungsregister. Falls es sich bei der angegebenen Anschrift nicht um die ständige und aktuelle Anschrift der Partei handelt, ordnet das Gericht die Zustellung an die aktuelle oder ständige Anschrift an. Das Gericht prüft von Amts wegen auch die Anschrift am Arbeitsplatz des Antragsgegners und ordnet die Zustellung am Arbeitsplatz bzw. am Ort der Dienstausübung oder am Ort der Wirtschaftstätigkeit an.
Sind einem Händler oder einer juristischen Person Schriftstücke zuzustellen, kann die Anschrift durch eine kostenfreie Suche im elektronischen Handelsregister anhand des genauen Namens des Händlers (juristische Person), eines Teils des Namens oder der einheitlichen Identifikationsnummer ermittelt werden.
Das Handelsregister und das Register der gemeinnützigen juristischen Personen sind öffentlich und im Internet einsehbar: http://www.brra.bg.
Die Datenbank mit den gespeicherten Angaben über Händler und gemeinnützige juristische Personen ist der Öffentlichkeit eingeschränkt und kostenfrei zugänglich.
Der Firmensitz eines Händlers oder einer juristischen Person kann durch die kostenlose Suche im Register ausfindig gemacht werden.
Gegen Zahlung einer gesetzlichen Gebühr bietet die Registrierungsstelle registrierten Zugriff auf die Datei des Händlers und die dazugehörigen Dokumente (z. B. Satzung).
Gemäß Artikel 16d der gesetzlichen Gebührenordnung für die Registrierungsstelle ist für den Zugriff auf das gesamte Handelsregister, einschließlich Aktualisierungen, eine Jahresgebühr in Höhe von 100 BGN zu zahlen.
Das nationale Bevölkerungsregister ist eine elektronische Datenbank, welche die persönlichen Meldeunterlagen aller bulgarischen Staatsbürger enthält. Es enthält auch Informationen zu ausländischen Staatsangehörigen mit langfristigem oder ständigem Aufenthaltsrecht in Bulgarien und zu Personen, denen in der Republik Bulgarien ein Flüchtlingsstatus, ein humanitärer Status oder Asyl gewährt wurde. Es ist die größte Datenbank Bulgariens und enthält die personenbezogenen Daten natürlicher Personen (Namen, Geburtsdatum, persönliche Identifikationsnummer oder Ausländer-Identifikationsnummer, Geburtsort, Geburtsurkunde, Anschrift, Familienstatus und Verwandtschaftsgrad, Ausweisdokument usw.). Das nationale Bevölkerungsregister wird von der Generaldirektion für Meldewesen und Verwaltungsdienste innerhalb des Ministeriums für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten geführt.
Im Meldegesetz ist ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen und an welche Personen die im nationalen Bevölkerungsregister gespeicherten Daten herausgegeben werden dürfen.
1. Hierbei handelt es sich primär um die natürlichen Personen (bulgarische und ausländische Staatsbürger), auf die sich die Daten beziehen, und dritte Parteien (natürliche Personen), für welche diese Daten hinsichtlich des Eintritts, der Existenz, Änderung oder Beendigung ihrer gesetzlichen Ansprüche und Interessen von Bedeutung sind.
2. Staatliche Behörden und Institutionen haben aufgrund ihrer gesetzlichen Befugnisse, d. h. im Rahmen ihrer Kompetenzen, ebenfalls ein Zugriffsrecht.
3. Auch juristischen Personen (im In- und Ausland) kann Zugang zur Datenbank gewährt werden, sofern dies in einem bestimmten Gesetz oder einem gerichtlichen Dokument (Anordnung des Gerichts) vorgesehen ist oder von der Kommission für den Schutz personenbezogener Daten genehmigt wird.
Im Ausland ansässige Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens können Informationen des nationalen Bevölkerungsregisters nutzen, indem sie sich an das Gericht wenden, vor dem das betreffende Verfahren eingeleitet wurde und indem sie angeben, dass sie die Anschrift der betreffenden Person benötigen.
Das Standardverfahren zur Prüfung eines Ersuchens um Beweisaufnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen ist anwendbar (Artikel 614 bis 618 ZPO).
Die meisten Vorladungen und Mitteilungen werden in der Regel von Gerichtsbediensteten und Postangestellten des jeweiligen Zustelldienstes zugestellt.
Artikel 43 der Zivilprozessordnung sieht folgende Zustellverfahren vor:
Persönliche Zustellung: Die Zustellung an die Person erfolgt an der Zustellungsanschrift, die für die jeweilige Rechtssache angegeben ist. Wird der Zustellungsadressat an dieser Anschrift nicht angetroffen, wird die Mitteilung an die aktuelle Anschrift, und sofern dies nicht möglich ist, an die ständige Anschrift zugestellt (Artikel 38 ZPO).
Hat die Partei eine Person für die Zustellung von Mitteilungen bei Gericht benannt oder für das Verfahren bevollmächtigt, erfolgt die Zustellung an diese Person bzw. bevollmächtigte Person. Ist der Empfänger verfahrensunfähig, werden Mitteilungen an seinen gesetzlichen Vertreter zugestellt. Die Zustellung an einen Vertreter ist nach Artikel 45 der Zivilprozessordnung als der persönlichen Zustellung gleichwertig anzusehen.
Zustellung über eine andere Person: Dies ist der Fall, wenn die Mitteilung dem Adressaten nicht persönlich zugestellt werden kann und die andere Person der Annahme zustimmt. Bei der anderen Person kann es sich um jeden Erwachsenen handeln, der zur Familie des Adressaten gehört oder unter der jeweiligen Anschrift wohnhaft ist, oder um einen Arbeiter, Angestellten oder Arbeitgeber an dieser Anschrift. Die Person, über welche die Zustellung erfolgt, unterzeichnet eine Empfangsbescheinigung und verpflichtet sich, die Vorladung dem Adressaten zu übergeben.
Das Gericht schließt von der Gruppe der anderen Personen, welche die Mitteilung annehmen dürfen, jede Person aus, die als Gegenpartei an der Rechtssache beteiligt ist oder die ein Interesse am Ausgang der Rechtssache hat oder die ausdrücklich vom Adressaten in einer schriftlichen Erklärung genannt wird.
Gemäß Artikel 46 der Zivilprozessordnung gilt die Annahme der Mitteilung durch die andere Person als Zustellung an den Adressaten.
Der Ort der Zustellung an einen Händler oder eine juristische Person ist die im jeweiligen Register zuletzt angegebene Anschrift. Ist die Person nicht mehr unter dieser Anschrift zu erreichen oder ist ihre neue Anschrift nicht im Register eingetragen, werden alle Mitteilungen in der Akte aufbewahrt und gelten als ordnungsgemäß zugestellt (Artikel 50 Absatz 2 ZPO).
Die Zustellung erfolgt bei Händlern und juristischen Personen an ihrem Firmensitz; die Zustellung kann an einen beliebigen Arbeitnehmer erfolgen, der bereit ist, das Schriftstück entgegenzunehmen.
Regierungseinrichtungen und Gemeinden müssen einen Bediensteten benennen, der im Rahmen der Geschäftszeiten Zustellungen annimmt.
Eine Verfahrenspartei, die länger als einen Monat an ihrer in der Verfahrensakte benannten Anschrift nicht zu erreichen ist oder an die der Partei bereits ein Schriftstück zugestellt wurde, muss dem Gericht ihre neue Anschrift mitteilen. Dasselbe gilt für Rechtsvertreter, den Vormund oder die Bevollmächtigten einer Partei. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, werden alle Schriftstücke in der Verfahrensakte aufbewahrt und gelten als zugestellt (Artikel 41 ZPO).
Mitteilungen können einer Partei auch an eine von ihr angegebene E-Mail-Adresse zugestellt werden. Diese Mitteilungen gelten als zugestellt, sobald sie in dem genannten Informationssystem eingegangen sind (Artikel 42 Absatz 4 ZPO). Die Zustellung an eine elektronische Adresse wird durch eine Kopie der elektronischen Speicherung bestätigt. Es gibt keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Art des Verfahrens oder der Funktion der jeweiligen Partei. Die einzige Beschränkung besteht darin, dass die Parteien die elektronische Adresse selbst mitgeteilt haben müssen, woraufhin die Zustimmung zu dieser Zustellungsart als erteilt gilt.
Wurde ein Schriftstück nicht auf andere Art und Weise zugestellt, kann das Gericht in Ausnahmefällen anordnen, dass ein Gerichtsbediensteter die Zustellung per Telefon, Telex, Fax oder Telegramm durchführt. Eine Zustellung per Telefon oder Fax wird durch den Zusteller schriftlich bestätigt. Eine Zustellung per Telegramm wird mit einer Empfangsbestätigung bestätigt. Eine Zustellung per Telex wird durch schriftliche Bestätigung der versendeten Mitteilung bestätigt, die das Gericht unmittelbar nach der Erstellung erhält.
Zustellung durch Anbringen einer Mitteilung: Artikel 47 der Zivilprozessordnung sieht vor, dass – sofern der Beklagte nicht innerhalb eines Monats an der für diese Rechtssache angegebenen Anschrift aufzufinden ist und keine andere Person angetroffen wird, die bereit ist, das Schriftstück anzunehmen – der Zusteller eine Benachrichtigung an der Haustür oder am Briefkasten des Adressaten, bzw. wenn diese nicht zugänglich sind, am Haupteingang des Gebäudes oder einer gut einsehbaren Stelle in der Nähe anbringt. Ist ein Briefkasten zugänglich, wird darin eine Benachrichtigung hinterlegt. Die Feststellung, dass der Beklagte nicht an der in der Verfahrensakte benannten Anschrift aufgefunden werden kann, erfolgt anhand von mindestens drei Besuchen an der Anschrift, wobei diese im Abstand von mindestens einer Woche erfolgen müssen und mindestens einer dieser Besuche an einem arbeitsfreien Tag zu erfolgen hat. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Zusteller durch die Verwaltung des Wohnblocks oder den Ortsbürgermeister informiert wurde bzw. anderweitig die Information erhalten hat, dass der Beklagte nicht an dieser Anschrift wohnhaft ist und dies Information durch Angabe der Quelle dafür bestätigt.
In der Benachrichtigung steht, dass in der Geschäftsstelle des Gerichts Schriftstücke hinterlegt wurden – sofern eine Zustellung durch einen Gerichtsbediensteten oder einen privaten Gerichtsvollzieher erfolgt, bzw. dass die Schriftstücke innerhalb von zwei Wochen nach der Benachrichtigung in der Gemeinde abgeholt werden können – sofern die Zustellung durch einen Gemeindebediensteten erfolgt.
Das Schriftstück gilt bei Ablauf der für die Abholung vorgesehenen Frist bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder der Gemeinde als zugestellt.
Stellt der Richter fest, dass die Mitteilung ordnungsgemäß zugestellt wurde, ordnet er deren Aufnahme in die Verfahrensakten an und bestellt für den Beklagten auf Kosten des Klägers einen Abwesenheitsvertreter.
Das Anbringen einer Benachrichtigung wird auch als Zustellverfahren für Schriftstücke an Hilfe leistende Parteien verwendet.
Erfolgt die Zustellung an eine juristische Person, und der Bedienstete erhält keinen Zutritt zum Büro bzw. findet niemanden, der bereit ist, das Schriftstück anzunehmen, so bringt er eine Benachrichtigung an. Eine zweite Benachrichtigung wird nicht angebracht. Das Schriftstück gilt der Partei innerhalb einer Frist von zwei Wochen als zugestellt.
Die Zustellung mittels Anbringen einer Benachrichtigung gilt auch für Zeugen und Sachverständige oder dritte Parteien, die nicht an der Rechtssache beteiligt sind. Sie erfolgt durch Einlegen der Mitteilung im Briefkasten oder durch Anbringen einer Benachrichtigung, sofern der Zugang zum Briefkasten nicht möglich ist.
Zustellung durch Veröffentlichung: Die Zustellung durch Veröffentlichungen ist in Artikel 48 der Zivilprozessordnung geregelt.
Hat der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung der Rechtssache keine ständige oder aktuelle Meldeanschrift, kann der Kläger beantragen, dass die Zustellung mindestens einen Monat vor der Gerichtsverhandlung durch Veröffentlichung im inoffiziellen Teil des Staatsanzeigers erfolgt. Die Zustellung kann nur dann auf diese Weise erfolgen, wenn der Kläger nach einer Registerabfrage bestätigt, dass der Beklagte keine Meldeanschrift hat, und erklärt, dass er die Adresse des Beklagten im Ausland nicht kennt. Falls der Beklagte jedoch trotz der Veröffentlichung nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint, bestellt das Gericht für den Beklagten auf Kosten des Klägers einen Abwesenheitsvertreter.
Wenn die Zustellung durch Anbringen einer Benachrichtigung erfolgt, gilt das Schriftstück bei Ablauf der für die Abholung vorgesehenen Frist als zugestellt.
Generell gilt das Schriftstück mit der Bestätigung als zugestellt. Dabei erfolgt die Bestätigung bei einer Zustellung
- per Telefon oder Telefax schriftlich durch den Zusteller;
- per Telegramm mit einer Empfangsbestätigung;
- per Telex durch die schriftliche Bestätigung der versendeten Mitteilung;
- per Post mit dem Rückschein;
- an eine elektronische Adresse anhand einer Kopie des Übertragungsnachweises.
Wenn die Zustellung durch Anbringen einer Benachrichtigung erfolgt, wird in dieser Benachrichtigung darauf hingewiesen, dass die Schriftstücke innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum des Anbringens der Benachrichtigung bei Gericht abgeholt werden können – sofern die Zustellung durch einen Gerichtsbediensteten oder privaten Gerichtsvollzieher erfolgt, bzw. in der Gemeinde – sofern die Zustellung durch einen Bediensteten der Gemeinde erfolgt.
Die Weigerung der Annahme wird weder als zulässig noch als unzulässig angesehen; ausschlaggebend ist die Einhaltung des Zustellungsverfahrens und nicht, aus welchen Gründen die Partei die Schriftstücke annimmt oder deren Annahme verweigert. Eine Weigerung, eine Mitteilung anzunehmen, muss auf der Empfangsbescheinigung vermerkt und durch die Unterschrift des Zustellers bestätigt werden. Verweigert der Empfänger die Annahme, gilt die Zustellung dennoch als ordnungsgemäß erfolgt.
Bei einer Zustellung durch Anbringen einer Benachrichtigung gelten die Schriftstücke als ordnungsgemäß zugestellt, wenn das vorgesehene Verfahren für das Anbringen der Benachrichtigung eingehalten wurde und die Frist zur Abholung der Schriftstücke abgelaufen ist. Wenn die Partei es versäumt, die Schriftstücke innerhalb der vorgesehenen Frist abzuholen, und wenn der Richter feststellt, dass die Schriftstücke ordnungsgemäß zugestellt wurden, ordnet er deren Aufnahme in die Verfahrensakten an und bestellt für den Beklagten auf Kosten des Klägers einen Abwesenheitsvertreter.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Allgemeinen Vorschriften für die Zustellung von Postsendungen und Postpaketen (verabschiedet mit dem Beschluss Nr. 581 der Regulierungskommission für Telekommunikation vom 27. Mai 2010) muss bei der Zustellung von Sendungen per Einschreiben die Unterschrift des Empfängers eingeholt werden. Sendungen, die per Einschreiben verschickt werden, können an eine Person zugestellt werden, die zum Haushalt gehört, mindestens 18 Jahre alt ist und unter der angegebenen Zustellungsanschrift wohnhaft ist. Die Zustellung erfolgt gegen Unterschrift und nach Vorlage eines Ausweisdokuments.
Falls eine Postsendung an der Anschrift aufgrund der Abwesenheit des Adressaten oder einer anderen Person, über welche die Zustellung erfolgen könnte, nicht zugestellt werden kann, muss eine offizielle schriftliche Benachrichtigung in den Briefkasten eingelegt werden, in welcher der Adressat aufgefordert wird, die Postsendung am Postamt innerhalb der vom Postbetreiber festgesetzten Frist abzuholen; diese Frist darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 30 Tage ab dem Datum des Eingangs der Sendung im für die Zustellung zuständigen Postamt betragen. Die Anzahl der offiziellen Benachrichtigungen und die Abstände, in denen die Benachrichtigung des Adressaten erfolgt, werden in den allgemeinen Bedingungen des Vertrages der Postbetreiber mit ihren Nutzern geregelt; in allen Fällen müssen mindestens zwei offizielle Benachrichtigungen erfolgen.
Siehe Antwort zu 8.2.
Wenn die Zustellung erfolgt ist, füllt der jeweilige Bedienstete eine Empfangsbescheinigung aus. Diese dient als Nachweis der Benachrichtigung. Die Empfangsbescheinigung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, die belegen, dass die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist. Dazu gehören:
- der Name der Person, an die die Mitteilung gerichtet ist;
- der Name der Person, der die Mitteilung zugestellt wird;
- Angaben zum Zusteller: Gerichtsbediensteter, Postangestellter oder Kurier, Bürgermeister oder privater Gerichtsvollzieher.
Erfolgt die Zustellung an eine andere Person als den Adressaten, wird stets angegeben, dass diese andere Person verpflichtet ist, die Mitteilung dem Adressaten auszuhändigen.
Nach Artikel 44 der Zivilprozessordnung kann die Zustellung wie folgt bestätigt werden:
- der Zusteller bestätigt durch seine Unterschrift das Datum und die Zustellungsart sowie die Identität der Person, der die Mitteilung zugestellt wird;
- eine Verweigerung der Annahme muss auf der Empfangsbescheinigung vermerkt und durch die Unterschrift des Zustellers bestätigt werden; die Zustellung gilt dann dennoch als ordnungsgemäß erfolgt. Ungeachtet der Verweigerung der Annahme gilt die Zustellung als ordnungsgemäß erfolgt.
- eine Zustellung per Telefon oder Telefax wird vom Zusteller schriftlich bestätigt;
- die Bestätigung einer Zustellung per Telegramm erfolgt mit einer Empfangsbestätigung;
- eine Zustellung per Telex wird durch schriftliche Bestätigung der versendeten Mitteilung bestätigt;
- die Bestätigung einer Zustellung per Post erfolgt mit dem Rückschein;
- eine Zustellung an eine elektronische Adresse wird durch eine Kopie des Übertragungsnachweises bestätigt.
Die Bescheinigung über die vollzogene Zustellung muss umgehend nach Ausfertigung in die Verfahrensakten aufgenommen werden.
Falls der Adressat das Schriftstück nicht erhält oder wenn das Schriftstück ihm nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zugestellt wird, hat eine derartige Zustellung keinerlei rechtliche Konsequenzen. Wenn eine Verfahrenspartei nicht ordnungsgemäß zur Gerichtsverhandlung vorgeladen wurde, muss nach Artikel 46 der Zivilprozessordnung die Verhandlung verschoben und eine neue Vorladung zugestellt werden. Die Partei kann jedoch persönlich erscheinen und mündlich oder schriftlich beantragen, vor Gericht gehört zu werden, indem sie angibt, dass sie über die Verhandlung unterrichtet wurde und die Verhandlung der Rechtssache wünscht. In diesem Fall gilt die Vorladung als ordnungsgemäß zugestellt.
Wenn die Parteien ordnungsgemäß vorgeladen wurden, die Rechtssache jedoch aus beweisrechtlichen Gründen vertagt wird, muss keine erneute Vorladung zugestellt werden.
Macht eine Partei geltend, dass sie die gesetzliche oder gerichtlich festgelegte Frist verpasst hat, da sie nicht ordnungsgemäß informiert wurde, kann sie den Neubeginn dieser Frist beantragen, wenn sie nachweisen kann, dass sie die Frist aufgrund besonderer unvorhergesehener und unüberbrückbarer Umstände versäumt hat (Artikel 63 ff. ZPO).
Die betreffende Partei kann die Abänderung eines vollstreckbaren Urteils nach dem Verfahren gemäß Artikel 303 der Zivilprozessordnung beantragen, wenn sie infolge eines Verstoßes gegen einschlägige Vorschriften nicht an dem Verfahren teilnehmen konnte oder aufgrund besonderer unvorhergesehener und unüberbrückbarer Umstände nicht ordnungsgemäß vertreten werden konnte oder nicht selbst anwesend sein oder vertreten werden konnte.
Macht der Schuldner geltend, dass er eine Forderung, für die ein Vollstreckungsbeschluss erlassen wurde, nicht anfechten konnte, kann der Schuldner einen Widerspruch beim Berufungsgericht nach dem Verfahren gemäß Artikel 423 der Zivilprozessordnung anstrengen.
Die gesetzlichen Gebühren, die von den Gerichten in der Republik Bulgarien für die Prüfung einer Rechtssache erhoben werden, decken sämtliche Kosten der Vorladung ab, sofern diese durch einen Gerichtsbediensteten, Postangestellten oder den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde erfolgt.
Normalerweise sind keine Gebühren für die Zustellung von Schriftstücken nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 zu entrichten.
Wenn das Gericht auf Antrag einer Partei die Zustellung von Mitteilungen durch einen privaten Gerichtsvollzieher anordnet, trägt diese Partei gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Zivilprozessordnung die Kosten der Zustellung. In diesem Fall ist eine Gebühr von 20 BGN für die Zustellung zu entrichten.
Erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung im inoffiziellen Teil des Amtsblatts, sind folgende Gebühren zu entrichten:
- für eine Textlänge bis zu einer halben Standardseite: 20 BGN;
- für eine Textlänge bis zu einer Standardseite (30 Zeilen, 60 Zeichen pro Zeile): 40 BGN;
- für eine Textlänge von mehr als einer Standardseite: 40 BGN und 35 BGN für jede weitere Seite.
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