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„Zustellung“ ist die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorgenommene und beurkundete Übergabe eines Schriftstücks an einen Empfänger, damit dieser davon Kenntnis erhält.
Die Zustellung wird vom Gericht als gerichtlicher Akt im Rahmen des Prozessbetriebs angeordnet und von Amts wegen durchgeführt (§ 87 Zivilprozessordnung - ZPO). Die amtliche Beurkundung der Zustellung ist erforderlich, damit überprüft werden kann, wann und an wen eine Zustellung erfolgt ist. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung ist Voraussetzung damit bestimmte prozessuale Wirkungen eintreten.
Grundsätzlich sind alle Entscheidungen des Gerichts (z.B. Ladungen, Beschlüsse, Urteile) sowie alle Anträge einer Partei (z.B. Klage, Klagebeantwortung, Rechtsmittel) und sonstige Erklärungen, die sich (auch) an den Prozessgegner richten, förmlich zuzustellen.
Die Zustellung und die Zustellungsart werden vom Entscheidungsorgan (Richter, Rechtspfleger) angeordnet. Diese Anordnung wird als Zustellverfügung bezeichnet und ist vom Entscheidungsorgan auf der Urschrift des zuzustellenden Geschäftsstücks zu treffen. Die Zustellung selbst erfolgt durch einen Zustelldienst. Dies ist zumeist die Post, kann aber auch ein anderer Universaldienstbetreiber sein. Zur elektronischen Zustellung durch Gerichte siehe Punkt 6.
Dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Abhängig von den Personalkapazitäten werden aber einfache Erhebungen, z.B. eine Melderegisterabfrage (siehe dazu unten Punkt 4.2) durchgeführt.
Ja. Jede Person, so auch eine ausländische Behörde, kann bei den österreichischen Meldebehörden (Gemeindeamt, Magistrat, Magistratisches Bezirksamt) eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz einer natürlichen Person verlangen. Die Meldedaten sind im Zentralen Melderegister (ZMR) gespeichert. Dabei handelt es sich um ein öffentliches Register, in dem alle in Österreich gemeldeten Personen mit ihrem Hauptwohnsitz und – sofern vorhanden – mit ihrem Nebenwohnsitz/ihren Nebenwohnsitzen erfasst sind. Die An- bzw. Abmeldung eines Wohnsitzes in Österreich ist verpflichtend.
Zur Durchführung einer Meldeabfrage sind zumindest folgende Daten der gesuchten Person erforderlich: Vor- und Familien-/Nachname sowie ein zusätzliches Merkmal, um die Person eindeutig identifizieren zu können (z.B. Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder frühere Adresse).
Die Gebühr für eine Meldeabfrage beträgt bei einem schriftlichen Antrag 14,30 Euro. Ein mündlicher oder elektronischer Antrag mit Bürgerkarte ist gebührenfrei. Zusätzlich ist eine Bundesverwaltungsabgabe von bis zu 3,30 Euro zu entrichten.
Nähere Hinweise zur Meldeabfrage finden Sie auf http://www.help.gv.at unter Dokumente und Recht / Personen-Meldeauskunft.
Sofern die ersuchte Behörde den Antrag als Beweisaufnahme iSd Art. 1 der Verordnung qualifiziert, etwa weil die Erforschung der Adresse zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens (insbes Zustellung) erforderlich ist, geht sie nach den Bestimmungen der VO vor und versucht, die aktuelle Anschrift mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu eruieren, etwa durch Abfrage des ZMR und anderer Register.
Grundsätzlich erfolgen Zustellungen durch einen Zustelldienst, also die Post oder einen anderen Universaldienstbetreiber (siehe dazu oben Punkt 3) oder aber durch Bedienstete des Gerichts (§ 88 ZPO).
Es gibt jedoch folgende alternative Zustellungsverfahren:
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG und § 115 ZPO:
Die Zustellung an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind und für die kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, kann durch Aufnahme der Mitteilung, dass das zuzustellende Schriftstück bei Gericht liegt, in die so genannte Ediktsdatei (abrufbar auf http://www.justiz.gv.at/ unter E-Government/Ediktsdatei) erfolgen. Die Mitteilung hat auch eine kurze Angabe des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks, die Bezeichnung des Prozessgerichts und der Streitsache sowie die Möglichkeiten zur Abholung des Schriftstücks und einen Hinweis auf die Rechtsfolgen dieser Bekanntmachung zu enthalten. Mit der Aufnahme in die Ediktsdatei gilt die Zustellung als vollzogen.
Zustellung an einen Kurator (§§ 116-118 ZPO):
Könnte eine Zustellung nur durch öffentliche Bekanntmachung (Aufnahme in die Ediktsdatei) geschehen, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator zu bestellen, wenn die betroffene/n Person/en infolge der an sie zu bewirkenden Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Prozesshandlung vorzunehmen hätte/n und insbesondere, wenn das zuzustellende Schriftstück eine Ladung derselben enthält. Die Bestellung des Kurators ist in der Ediktsdatei bekanntzumachen (§ 117 ZPO). Damit und mit der nachfolgenden Übergabe des Schriftstücks an den Kurator gilt die Zustellung als vollzogen (§ 118 ZPO).
Zur elektronischen Zustellung durch Gerichte siehe Punkt 6
Für die elektronische Zustellung durch die Gerichte besteht ein besonderes System, der Elektronische Rechtsverkehr (ERV). Eine Verpflichtung zur Teilnahme an diesem System besteht nur für Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, Notare, Kredit- und Finanzinstitute, inländische Versicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträger, Pensionsinstitute, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Pharmazeutische Gehaltskasse, den Insolvenz-Entgelt-Fonds und die IEF-Service GmbH, den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Finanzprokuratur und die Rechtsanwaltskammern. Andere Personen können an diesem System teilnehmen, für sie besteht aber keine Verpflichtung dazu.
Erfolgt die Zustellung im Wege des ERV, so gilt als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz - GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Ist die Zustellung im ERV nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vorgenommen werden (§ 89a Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz - GOG iVm §§ 28 ff ZustG).
Ersatzzustellung:
Schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Zusteller das Schriftstück nicht an einen Ersatzempfänger zustellen darf, so spricht man von Zustellung zu eigenen Handen. Eine solche ist nur noch in Ausnahmefällen vorgesehen.
In allen anderen Fällen ist eine Ersatzzustellung zulässig. Das bedeutet, dass für den Fall, dass der Empfänger an der Abgabestelle nicht angetroffen wird, grundsätzlich an jede erwachsene Person zugestellt werden kann, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers und zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Das Gesetz spricht hier vom Ersatzempfänger.
Die Ersatzzustellung ist jedoch nur zulässig, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Nach § 103 ZPO kommt eine Person, die am Rechtsstreit des Empfängers als Gegner beteiligt ist, als Ersatzempfänger nicht in Frage.
Nach § 16 Abs. 5 ZustG gilt eine Ersatzzustellung jedoch nicht als bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle (weil er sich z.B. auf Reisen, im Krankenhaus oder in Haft befindet) nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Jedoch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Hinterlegung:
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden (weil weder der Empfänger noch ein Ersatzempfänger angetroffen wird) und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 ZustG).
Siehe dazu Punkt 7.1 und 7.3.
Die Hinterlegung muss dem Empfänger durch eine Hinterlegungsanzeige (Einwurf in den Briefkasten oder Befestigung an der Eingangstüre) bekannt gemacht werden. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen sowie den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben und auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Die Abholfrist beginnt nach § 17 Abs. 3 ZustG mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, und dauert mindestens zwei Wochen. Mit dem ersten Tag dieser Frist gilt das hinterlegte Dokument als zugestellt (fiktive Zustellung). Das gilt aber nicht, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Jedoch wird nach § 17 Abs. 3 letzter Satz Zustellgesetz auch in diesem Fall die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Wird das hinterlegte Schriftstück nicht abgeholt (was an der Zustellungswirkung der Hinterlegung nichts ändert), so wird es nach Ablauf der Abholfrist an das absendende Gericht zurückgeschickt.
Verweigert der Empfänger oder ein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender Ersatzempfänger ohne gesetzlichen Grund die Annahme des Schriftstücks, so ist dieses an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn das unmöglich ist, ohne eine schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Die Zurücklassung oder Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung (§ 20 ZustG).
Die Postzustellung erfolgt nach dem Weltpostvertrag mit internationalem Rückschein. Das Schriftstück ist an den Empfänger oder - sollte eine Zustellung an diesen nicht möglich sein - an eine andere Person, die nach dem Recht des Empfangsstaats zur Annahme berechtigt ist (zB Zustellungsbevollmächtigter, Ersatzempfänger) zuzustellen. In Österreich kommen die in § 16 ZustG festgelegten Regelungen über den Ersatzempfänger (siehe dazu oben Punkt 7.1) zur Anwendung.
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterlegung des Schriftstücks zulässig ist, enthält der Weltpostvertrag keine Regelung, sodass sich diese nach dem nationalen Recht des Empfangsstaats richtet. Nach den einschlägigen Vorschriften des österreichischen Rechts kann das Schriftstück – wenn die dafür geforderten Voraussetzungen erfüllt sind – hinterlegt werden (siehe dazu oben Punkt 7).
Siehe dazu oben Punkt 7.3.
Ja. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem, zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
Eine den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Zustellung ist zwar nicht wirksam, kann aber geheilt werden. Zunächst gilt eine mangelhafte Zustellung nach der Grundregel des § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so ist dieser als Empfänger zu bezeichnen, andernfalls die Zustellung erst im Zeitpunkt bewirkt wird, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Darüber hinaus stellt das Zustellgesetz für die Fälle der wegen Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle, deretwegen er nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, unwirksamen Ersatzzustellung oder Hinterlegung spezifische Heilungsregeln auf (§ 16 Abs. 5 und § 17 Abs. 3 ZustG). Der Mangel wird mit dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag geheilt, wobei es im Fall der Hinterlegung darauf ankommt, dass die Rückkehr innerhalb der Abholfrist erfolgt und das hinterlegte Dokument an diesem Tag behoben werden könnte. Während bei der unwirksamen Ersatzzustellung die Sanierung zeitlich nicht begrenzt ist, ist im Fall der unwirksamen Hinterlegung die Zustellung nicht mehr sanierbar, wenn der Empfänger erst nach Ablauf der Abholfrist zurückgekehrt. Kehrt der Empfänger so rechtzeitig zurück, dass er noch am ersten Tag der Abholfrist die Sendung beheben kann, so gilt die Zustellung an diesem Tag als bewirkt, weil noch die ganze Abholfrist zur Verfügung steht. Kehrt er erst später zurück, gilt die Zustellung durch Hinterlegung erst mit dem der Rückkehr folgenden Tag als bewirkt; dem Empfänger müssen ja die durch Zustellung in Lauf gesetzten Fristen, insbesondere Rechtsmittelfristen, stets in voller Länge zur Verfügung stehen.
Nein.
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