Kosten in Spanien
Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitbeilegung
Fallstudie |
Erstinstanzliches Verfahren |
Rechtsmittelverfahren |
Alternative Streitbeilegung |
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Eingangskosten |
Allgemeine Kosten |
Sonstige Kosten |
Eingangskosten |
Allgemeine Kosten |
Sonstige Kosten |
Besteht diese Möglichkeit in derartigen Fällen? |
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Fall A |
Vorschusszahlung an den Rechtsanwalt (abogado) oder den Prozessbevollmächtigten (procurador) sowie allgemein Gebühren je nach Art des Verfahrens und Streitwert (sofern dieser 2000 EUR übersteigt), außer die Partei hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß Gesetz 1/1996 über Prozesskostenhilfe |
Dies sind die allgemeinen Verfahrenskosten. Sie werden der Partei auferlegt, deren Anträge vollständig zurückgewiesen wurden (Artikel 394 Absatz 1 Zivilprozessordnung). |
Beibringung von Beweisen: - Zeugenentschädigung - Sachverständigengutachten |
Die Partei, die Rechtsmittel einlegt, muss zunächst eine Sicherheit hinterlegen, außer sie hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. |
Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren. |
Es gilt dieselbe Regelung wie im erstinstanzlichen Verfahren. |
Die Streitparteien können sich über den geschuldeten Betrag ohne Vermittlung durch einen Dritten einigen. In diesem Fall muss die Vereinbarung gerichtlich genehmigt werden. Außerdem können sie zur Streitbeilegung einen Mediationsdienst in Anspruch nehmen, auch wenn bereits ein Verfahren eingeleitet wurde. |
Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Sachverständige
Fallstudie |
Rechtsanwälte |
Gerichtsvollzieher |
Sachverständige |
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Besteht Anwaltszwang? |
Kosten |
Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? |
Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? |
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Fall A |
Übersteigt der Streitwert 2000 EUR, besteht Anwaltszwang und die Pflicht zur Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten (Artikel 31 Zivilprozessordnung). |
Die Kosten sind je nach Streitwert und Art des Verfahrens unterschiedlich. |
Nicht zutreffend |
Die Hinzuziehung von Sachverständigen wird empfohlen (Bewertung des Verlustes). Die Kosten trägt die Partei, die das Sachverständigengutachten beantragt hat. |
Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und sonstige Gebühren
Fallstudie |
Zeugenentschädigung |
Sicherheitsleistungen |
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Erhalten Zeugen eine Entschädigung? |
Kosten |
Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht |
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Fall A |
Zeugen haben Anspruch darauf, dass die Partei, von der sie benannt wurden, sie für die Nachteile, die ihnen durch ihr Erscheinen vor Gericht entstanden sind, entschädigt (Artikel 375 Absatz 1 Zivilprozessordnung). |
Es sind keine Sicherheiten zu hinterlegen. |
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Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen
Fallstudie |
Prozesskostenhilfe |
Erstattungen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? |
Wann wird sie in vollem Umfang gewährt? |
Voraussetzungen |
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen? |
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Fall A |
Es muss nachgewiesen werden, dass keine ausreichenden wirtschaftlichen Mittel zur Führung des Rechtsstreits (z. B. zur Zahlung des Rechtsanwalts und des Prozessbevollmächtigten) zur Verfügung stehen. |
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit gilt als gegeben, wenn die Person nachweisen kann, dass ihre jährlichen Gesamtmittel und -einkünfte pro Haushalt das Doppelte des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensindikators (IPREM) nicht übersteigen. |
Dies hängt von der Vereinbarung mit dem Anwalt ab, sofern eine solche getroffen wurde. Generell können folgende Kosten nach der Kostenfestsetzung erstattet werden: das gesamte Anwaltshonorar oder ein Großteil davon, sofern dieser Betrag ein Drittel des Streitwerts nicht übersteigt, das Honorar des Prozessbevollmächtigten und eine entsprechende Vorschusszahlung sowie gegebenenfalls die Honorare von Sachverständigen. |
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Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
Fallstudie |
Übersetzung |
Dolmetschen |
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Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? |
Wie hoch sind die Kosten ungefähr? |
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? |
Wie hoch sind die Kosten ungefähr? |
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Fall A |
Dokumenten, die nicht in Spanisch oder in der Sprache der Autonomen Gemeinschaft, in der die Sache verhandelt wird, abgefasst sind, muss eine Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung kann selbst veranlasst werden. Ficht eine der Parteien die Übersetzung an, weil diese nicht korrekt ist, und begründet dies entsprechend, ordnet der Urkundsbeamte eine offizielle Übersetzung der strittigen Textpassage an. In diesem Fall trägt die Partei die Kosten, die das Dokument eingereicht hat. Ist die offizielle Übersetzung mit der von der Partei selbst beauftragten Übersetzung im Wesentlichen identisch, trägt die Partei die Kosten, die die Übersetzung angefochten hat. |
Die Kosten sind unterschiedlich. |
Wenn eine Person in einem Verfahren befragt werden, eine Erklärung abgeben oder persönlich von einer Gerichtsentscheidung in Kenntnis gesetzt werden muss und die Person des Spanischen oder gegebenenfalls der Amtssprache der Autonomen Gemeinschaft, in der das Verfahren stattfindet, nicht kundig ist, kann jede Person, die der betreffenden Sprache kundig ist und zuvor die korrekte Übertragung eidesstattlich versichert hat, als Dolmetscher zugelassen werden. |
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Fall B |
Wie in Fall A |
Wie in Fall A |
Es ist schwierig, die Kosten im Voraus zu bestimmen. |
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