Kosten in Rumänien
Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitschlichtung
Fallstudie |
Erstinstanzliches Verfahren |
Rechtsmittelverfahren |
|||
Eingangsgebühren |
Ausfertigungsgebühren |
andere Gebühren |
Eingangsgebühren |
Ausfertigungsgebühren |
|
Fall A |
2849,19 RON (ungefähr 710 EUR), zusammengesetzt aus 2 844,19 RON (Gerichtsgebühren) und 5 RON (Stempelgebühren) |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung:´4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei |
50 % der Eingangsgebühren, also 1424,59 RON (ungefähr 355 EUR) |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
Fall B |
2849,19 RON (ungefähr 710 EUR), zusammengesetzt aus 2844,19 RON (Gerichtsgebühren) und 5 RON (Stempelgebühren) |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei |
50 % der Eingangsgebühren, also 1 424,59 RON (ungefähr 355 EUR) |
Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
Fallstudie |
Alternative Streitschlichtung |
|
Besteht diese Möglichkeit für diese Art von Fall? |
Kosten |
|
Fall A |
Ja |
Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fall B |
Ja |
Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Kosten für Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher und Sachverständige
Fallstudie |
Rechtsanwalt |
Gerichtsvollzieher |
Sachverständiger |
||||
Besteht Anwaltszwang? |
Durchschnittliche Kosten |
Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? |
Kosten vor Urteilsverkündung |
Kosten nach Urteilsverkündung |
Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? |
Kosten |
|
Fall A |
Nein |
Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang |
Nein |
nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei (der Vater) ihr nicht freiwillig folgt |
Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für Gerichtsvollzieher – Höchstgebühr 2 400 RON (ungefähr 600 EUR) |
Nein |
Die Kosten werden vom Gericht nach dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens festgelegt. |
Fall B |
Nein |
Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang |
Nein |
nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei (der Vater) ihr nicht freiwillig folgt |
Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,3 RON (ungefähr 2,5 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,3 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für Gerichtsvollzieher – Höchstgebühr 2 400 RON (ungefähr 600 EUR) |
Nein |
Die Kosten werden vom Gericht in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens festgelegt. |
Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und andere einschlägige Gebühren
Fallstudie |
Zeugenentschädigung |
Sicherheitsleistung |
||
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? |
Kosten |
Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? |
Kosten |
|
Fall A |
Ja |
Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Beschäftigungsverhältnis oder anderen Quellen). |
bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln |
8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) |
10,3 RON (ungefähr 2,5 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,3 RON (Stempelgebühren) |
|||
Fall B |
Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Beschäftigungsverhältnis oder anderen Quellen). |
bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln |
8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
|
Ja |
wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) |
10,30 RON (ungefähr 2,5 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen
Fallstudie |
Prozesskostenhilfe |
||
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? |
Wann werden die gesamten Kosten erstattet? |
Voraussetzungen? |
|
Fall A |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
Fall B |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
nicht anwendbar |
Fallstudie |
Erstattung |
|||
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? |
Bei anteiliger Erstattung – wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? |
Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? |
Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? |
|
Fall A |
Ja |
Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. |
In diesem Fall sind alle Kosten erstattungsfähig. Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn, der Käufer erkennt die Forderung des Verkäufers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihm nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden. Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen. Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet. |
Nein |
Fall B |
Ja |
Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. |
In diesem Fall sind alle Kosten erstattungsfähig. Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn, der Käufer erkennt die Forderung des Verkäufers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihm nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden. Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen. Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet. |
Nein |
Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
Fallstudie |
Übersetzung |
Dolmetschen |
Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen |
||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? |
Ungefähre Kosten |
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? |
Ungefähre Kosten |
Beschreibung |
|
Fall A |
In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar |
In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar |
Wenn die anzuhörende Partei taub, stumm oder Analphabet ist |
23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde |
- - |
Fall B |
1. Wenn Schriftstücke (für die Fallakte) in einer anderen Sprache beim Gericht eingereicht werden 2. Wenn eine Partei die Richtigkeit der Übersetzung eines Schriftstücks ins Rumänische anficht, kann das Gericht die Übersetzung durch einen zugelassenen Übersetzer anordnen. |
Die Kosten werden im Übersetzungsvertrag vereinbart; wenn die Übersetzung auf Anforderung des Gerichts von einem zugelassenen Übersetzer erstellt wird, ist eine Gebühr von 33,56 RON (ungefähr 8 EUR) pro DIN-A4-Seite) zu entrichten. |
Wenn mindestens eine Partei nicht rumänisch spricht. Staat A = Rumänien |
23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde |
Sie werden vom Staat übernommen. - |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.