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Kosten

Bugarska

Diese Seite enthält Informationen über Justizkosten in Bulgarien.

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Bugarska

Gebührenordnung für Rechtsberufe

Anwälte

Bulgarisches Anwaltschaftsgesetz (letzte Änderung: Staatsanzeiger Nr. 69 vom 5. August 2008):

Nach Artikel 36 gilt Folgendes:

  1. Anwälte haben Anspruch auf eine Vergütung für ihre Arbeit.
  2. Die Höhe der Vergütung muss in einem Vertrag zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten vereinbart werden. Der vertraglich vereinbarte Betrag muss fair und angemessen sein und darf nicht die für die betreffende Leistung vorgesehene Vergütung unterschreiten (Verfügung des Obersten Rats der Anwaltschaft).
  3. In Ermangelung eines Vertrags legt der Rat der Anwaltschaft auf Antrag des Anwalts oder des Mandanten die Vergütung fest (Verfügung des Obersten Rats der Anwaltschaft).
  4. Die Vergütung kann in absoluten Zahlen und/oder als Prozentsatz eines Betrages festgelegt werden, der je nach dem Ergebnis des Verfahrens vom Gericht bestimmt werden kann. Dies gilt nicht für die Vergütung in Strafsachen und in Zivilsachen, die nichtmaterielle Interessen betreffen.

Nach Artikel 38 gilt Folgendes:

  1. Anwälte können auch folgenden Personen Rechtsbeistand leisten und mit ihnen zusammenarbeiten:
  • Personen mit einem Unterhaltsanspruch;
  • Personen in finanziellen Schwierigkeiten;
  • Verwandten, Freunden oder anderen Anwälten.
  1. Wird in solchen Fällen der Streitgegner zur Zahlung der Kosten verurteilt, so hat der Anwalt Anspruch auf Vergütung. Das Gericht muss für diese Vergütung einen Betrag festsetzen, der die für die betreffende Leistung vorgesehene Vergütung (nach einer Verfügung gemäß Artikel 36 Absatz 3) nicht unterschreitet, und verurteilt den Streitgegner zur Zahlung.

Die Vergütung (Gebühr) richtet sich nach der Verfügung Nr. 1 (2004) des Obersten Rats der Anwaltschaft. Es gelten folgende Mindestgebühren:

  1. Gebühren für Beratung, Unterrichtung, Ausarbeitung von Schriftstücken und Verträgen:
    • Festkosten (ca. 10-300 EUR).
    • Je nach dem Gegenstandswert gilt eine feste Gebühr (ca. 75-350 EUR) zuzüglich eines Prozentsatzes (0,1‑1 %) des Gegenstandswerts.
      1. Gebühren für Zivil‑ und Verwaltungsverfahren in einer Instanz:
    • Festkosten (ca. 50-300 EUR).
    • Je nach dem Gegenstandswert gilt eine feste Gebühr (ca. 50-325 EUR) zuzüglich eines Prozentsatzes (2‑6%) des Gegenstandswerts.
      1. Für Verfahren zur Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen:
    • die Hälfte der in Nummer 2 genannten Gebühren.
      1. Gebühren für Straf‑ und Ordnungswidrigkeitsverfahren in einer Instanz (nur Festkosten):
    • für die vorgerichtliche Phase ca. 150 EUR;
    • für die Verfahrensphase ca. 150-900 EUR, je nach Schwere des Tatvorwurfs;
    • bei Ordnungswidrigkeitsverfahren 75 EUR.
      1. Gebühren für Verfahren nach besonderen Regelungen (Kinderschutz, Familienrecht, häusliche Gewalt, Auslieferung und Europäischer Haftbefehl usw.):
    • nur Festkosten (ca. 75-125 EUR).

Gerichtsvollzieher

Seit 2006 sind die Gerichtsvollzieher in Bulgarien entweder freiberufliche Vollzugsbeauftragte oder staatliche Bedienstete. Für beide Kategorien gelten gesetzliche Tarife.

  1. Die Gebühren für die staatlichen Bediensteten sind in Abschnitt II des Tarifs für die nach der Zivilprozessordnung von 2008 von den Gerichten erhobenen staatlichen Gebühren geregelt.
  2. Die Gebühren für die freiberuflichen Vollzugsbeauftragten sind in Artikel 78 des Gesetzes über freiberufliche Vollzugsbeauftragte und in dem in diesem Gesetz aufgeführten Tarif für Vollstreckungsgebühren und ‑kosten geregelt.

Die in den beiden Tarifen festgelegten Gebühren sind gleich.

Ein freiberuflicher Vollzugsbeauftragter berechnet einen Aufschlag von 50 % auf die Normalgebühr für die Zustellung von Schriftstücken an arbeitsfreien Tagen und Feiertagen, für die Übermittlung von Vorladungen per Post und für die Erstellung von Kopien von Klagen, amtlichen Benachrichtigungen und Schriftstücken.

Festkosten

Festkosten bei Zivilverfahren

Festkosten für die Streitparteien bei Zivilverfahren

Die Gebühren für Zivilverfahren sind, wie nachstehend angegeben, in Abschnitt I des Tarifs für die nach der Zivilprozessordnung von 2008 von den Gerichten erhobenen staatlichen Gebühren geregelt. Die Gebühr für

  • eine Zivilforderung beträgt 4 % des geforderten Betrags, mindestens aber 25 EUR;
  • eine Forderung wegen eines immateriellen Schadens beträgt 15-40 EUR;
  • Scheidungssachen (auch bei einvernehmlicher Scheidung) beträgt 2 % der Dreijahressumme des Anteils jeder Partei (entsprechend der Einigung des Ehepaars über die Aufteilung des ehelichen Besitzes und der Unterhaltsansprüche);
  • eine Vollstreckungsanordnung beträgt 2 % des Gegenstandswerts, mindestens aber 12,50 EUR;
  • Adoptionssachen beträgt 12,50 EUR;
  • für die Sicherung von Eigentumsansprüchen beträgt 20 EUR;
  • für Sicherstellung von Beweismaterial beträgt 10 EUR;
  • für Insolvenzsachen beträgt 25 EUR für einen Gewerbetreibenden als Einzelunternehmen und 125 EUR für ein Handelsunternehmen.

Wann sind im Zivilverfahren die Festkosten zu zahlen?

Die Gebühren sind vor Verfahrensbeginn oder vor Durchführung der beantragten Maßnahmen zu zahlen (Artikel 76 der Zivilprozessordnung).

Festkosten bei Strafverfahren

Festkosten für die Streitparteien bei Strafverfahren

Die Kosten‑ und Gebührenerhebung in Strafsachen richtet sich nach der Strafprozessordnung:

Artikel 187: Kostenerhebung

  1. Die Kosten für Strafverfahren müssen – außer in den im Gesetz festlegten Fällen – durch den im Haushaltsplan der jeweiligen Institution angegebenen Betrag gedeckt werden.
  2. In Strafsachen aufgrund einer bei Gericht eingereichten Klage eines Opfers muss der Privatkläger den Kostenbetrag im Voraus hinterlegen. Wird der Betrag nicht hinterlegt, so ist dem Privatkläger eine Frist von sieben Tagen für die Hinterlegung einzuräumen.
  3. In Verfahren aufgrund einer bei Gericht eingereichten Klage eines Opfers müssen die Kosten von Beweisanträgen des Beklagten vor Gericht vom Haushaltsplan des Gerichts abgedeckt sein.

Die Festkosten für Strafverfahren sind (im Tarif Nr. 1 im Gesetz über die von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden sowie vom Justizministerium erhobenen staatlichen Gebühren in der 2005 zuletzt geänderten Fassung) wie folgt festgelegt:

  • für Klagen, die zu Strafverfahren aufgrund von Antragsdelikten führen: 6 EUR;
  • für Privatforderungen in Strafverfahren aufgrund von Antragsdelikten: 2,50 EUR;
  • für Rehabilitierungsanträge bei laufenden Verfahren: 3 EUR.

Wann sind im Strafverfahren die Festkosten zu zahlen?

Die oben aufgeführten Kostenbeträge müssen vom Privatkläger (gemäß der Strafprozessordnung) im Voraus hinterlegt werden. Werden die Beträge nicht hinterlegt, so ist dem Privatkläger eine Frist von sieben Tagen für die Hinterlegung einzuräumen.

Festkosten bei Verfassungsverfahren

Festkosten für die Streitparteien bei Verfassungsverfahren

In der bulgarischen Rechtsordnung gibt es keine Verfassungsverfahren.

Informationspflichten des Rechtsanwalts/Rechtsbeistands

Rechte und Pflichten der Parteien

Nach Artikel 40 Absatz 3 des Anwaltschaftsgesetzes sind Rechtsanwälte "verpflichtet, ihre Mandanten genau über ihre Rechte und Pflichten zu unterrichten". Es ist nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Rechtsanwälte ihre Mandanten über die im Laufe von Verfahren voraussichtlich entstehenden Kosten unterrichten müssen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich jedoch aus dem berufsethischen Kodex der Rechtsanwälte.

Kostenfestsetzung - Rechtsgrundlagen

Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten in Bulgarien erhältlich?

Eine natürliche oder juristische Person, die einen Fall vor Gericht bringen möchte, wird keinerlei öffentliche Information finden, in denen ihr erläutert wird, welche Kosten dies verursachen wird, denn es gibt keine amtliche oder nicht amtliche Website oder irgendeine andere öffentliche Stelle, die entsprechend aufbereitete Informationen vermitteln würde. Daher lassen sich die Mandanten im Wesentlichen von ihren Anwälten über die Kosten unterrichten.

Auf den nachstehend aufgeführten öffentlichen Websites können die Bürger jedoch die gesetzlichen Regelungen für Gebühren und Kosten von Gerichtsverfahren aufrufen und dann ihre eigenen Berechnungen durchführen. Im Einzelnen sind dies: das bulgarische Rechtsportal, die Website des Obersten Rates der Anwaltschaft, die Website des Obersten Justizrates und die Website des Staatlichen Dienstes für Prozesskostenhilfe. Alle diese Websites sind derzeit nur in bulgarischer Sprache verfügbar.

In welchen Sprachen sind Informationen über die Kostenfestsetzung in Bulgarien verfügbar?

Alle oben aufgeführten Websites sind derzeit nur in bulgarischer Sprache verfügbar..

Wo kann man sich über Mediation informieren?

Die betreffenden Informationen sind auf der Website des bulgarischen Justizministeriums verfügbar.

Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?

Wo sind Informationen über die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

Auf der Website des Obersten Justizrates finden sich Jahres‑ und Zweijahresberichte über die Gerichtstätigkeit auf allen Ebenen. Es gibt Informationen zur Anzahl der in den letzten 3 bzw. 6 Monaten bzw. im letzten Jahr bzw. in den letzten zwei oder mehr Jahren abgeschlossenen Fällen. Die statistische Abteilung des Obersten Justizrates stellt Analysen und Informationen zur durchschnittlichen Dauer von Verfahren in Zivil‑, Straf‑ und Verwaltungssachen bereit.

Wo sind Informationen über die durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

Es sind keine derartigen offiziellen Informationen öffentlich verfügbar.

Mehrwertsteuer

Wie wird diese Information bereitgestellt? Welche Sätze gelten?

Die Mehrwertsteuer ist in den Kostenbeträgen (nach Maßgabe der oben aufgeführten Tarife und Verordnungen) einbegriffen.

Prozesskostenhilfe

Geltende Einkommensgrenzen auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit

Nach dem Gesetz über Prozesskostenhilfe gelten für Zivil‑ und Strafsachen die gleichen Voraussetzungen (siehe unten):

Artikel 22:

  • Prozesskostenhilfe (nach Artikel 21 Nummern 1 und 2) wird Personen gewährt, die die Gewährungskriterien für monatliche Sozialhilfeleistungen (nach Maßgabe der Durchführungsverordnungen zum Sozialhilfegesetz) erfüllen, und Personen, die in Sondereinrichtungen der Sozialfürsorge eingewiesen worden sind.
  • Prozesskostenhilfe (nach Artikel 21 Nummern 1 und 2) muss Pflegefamilien, Familien oder Freunden und Verwandten gewährt werden, die (gemäß den im Kinderschutzgesetz festgelegten Verfahren) das Sorgerecht für ein Kind ausüben.
  • Die Entscheidung über die Ausübung des Sorgerechts muss vom Direktor der Direktion für Sozialhilfe bzw. durch Gerichtsurteil bestätigt werden. Personen, die nicht (nach dem in den Durchführungsverordnungen zum Sozialhilfegesetz festgelegten Verfahren) die ihnen zustehenden monatlichen Sozialhilfeleistungen beantragt haben, müssen dem Staatlichen Dienst für Prozesskostenhilfe eine vom Direktor der Direktion für Sozialhilfe ausgestellte Bescheinigung vorlegen, in der bestätigt wird, dass die betreffende Person die Gewährungskriterien für monatliche Sozialhilfeleistungen erfüllt.

In Zivil‑ und Verwaltungssachen gelten zusätzliche Anforderungen.

Artikel 23:

  1. In Zivil‑ und Verwaltungssachen wird Prozesskostenhilfe gewährt, wenn das Gericht – auf der Grundlage der von den einschlägigen zuständigen Behörden vorgelegten Nachweise – feststellt, dass die Partei nicht in der Lage ist, anwaltlichen Rechtsbeistand zu bezahlen. Bei dieser Feststellung berücksichtigt das Gericht Folgendes:
  • das persönliche Einkommen oder Familieneinkommen;
  • die in einer Erklärung bestätigten Vermögensverhältnisse;
  • die familiäre Lage;
  • den Gesundheitszustand;
  • das Beschäftigungsverhältnis;
  • das Alter;
  • andere überprüfte Umstände.

Geltende Einkommensgrenzen für Beschuldigte auf dem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit

Über die für Strafsachen angeführten Kriterien (siehe vorstehende Ausführungen zu Artikel 22 des Prozesskostenhilfegesetzes) hinaus gelten folgende Kriterien:

Artikel 23:

  1. Die (in Artikel 21 Nummer 3 aufgeführte) Prozesskostenhilferegelung gilt für die Fälle, in denen die Verteidigung oder Vertretung durch einen Rechtsbeistand zwingend vorgeschrieben ist.
  2. Die Prozesskostenhilferegelung muss ferner die Fälle abdecken, in denen ein Verdächtiger, ein Angeklagter, ein Beschuldigter, ein Beklagter oder eine Streitpartei in einer Straf‑, Zivil‑ oder Verwaltungssache nicht in der Lage ist, anwaltlichen Beistand zu bezahlen, und deshalb Prozesskostenhilfe erhalten möchte und dies im Interesse der Justiz erforderlich ist.
  3. In Strafsachen ist die entsprechende Prüfung von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der Vermögensverhältnisse der Person/des Beschuldigten durchzuführen, die bzw. der nicht in der Lage ist, anwaltlichen Beistand zu bezahlen.

Geltende Einkommensgrenzen für Opfer auf dem Gebiet der Strafgerichtsbarkeit

Es gilt die gleiche Grenze wie für andere Parteien in Strafsachen (siehe oben).

Sonstige Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Opfer

Es gibt im Gesetz keine spezifischen Bestimmungen für Opfer von Straftaten. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Prozesskostenhilfe in Strafsachen (Artikel 22 und 23 des Prozesskostenhilfegesetzes).

Sonstige Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Beschuldigte

Es gibt im Gesetz keine spezifischen Bestimmungen für Beschuldigte. Es gelten die allgemeinen Vorschriften für Prozesskostenhilfe in Strafsachen (Artikel 22 und 23 des Prozesskostenhilfegesetzes).

Gebührenfreie Verfahren

Artikel 83: Kosten- und Gebührenbefreiung

  1. Es gelten folgende Befreiungen von der Pflicht zur Hinterlegung von Gebühren und Kosten in Bezug auf die Bearbeitung von Verfahren:
  • für Kläger – Arbeitnehmer, Angestellte und Beteiligte an Kollektivklagen aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen;
  • für Kläger in Unterhaltssachen;
  • bei von der Staatsanwaltschaft erhobenen Klagen;
  • für Kläger – bei Schadensersatzforderungen aus rechtskräftig abgeurteilten Straftaten;
  • für bestellte Sondervertreter von Streitparteien mit unbekannter Anschrift.

 

  1. Natürliche Personen müssen keine Gebühren und Kosten für Verfahren hinterlegen, wenn sie nach Überzeugung des Gerichts nicht über ausreichende Mittel für die Zahlung verfügen. Bei der Beantragung der Befreiung berücksichtigt das Gericht Folgendes:
  • Einkommen der Person und Familieneinkommen;
  • die in einer Erklärung bestätigten Vermögensverhältnisse;
  • die familiäre Lage;
  • den Gesundheitszustand;
  • das Beschäftigungsverhältnis;
  • das Alter
  • sonstige relevante Umstände.
  1. In den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Fällen sind die Verfahrenskosten aus dem im Haushaltsplan des Gerichts vorgesehenen Betrag zu begleichen.

Artikel 84: Befreiung in Sonderfällen

Von der Zahlung staatlicher Gebühren, nicht aber der Gerichtskosten, sind freigestellt:

  1. der Staat und staatliche Einrichtungen, außer in Fällen staatlichen Privateigentums und bei Klagen in Bezug auf staatliche Privatforderungen und ‑ansprüche (geändert in Staatsanzeiger Nr. 50/08, in Kraft seit 1.3.2008; geändert durch Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Rechtssache Nr. 3 aus 2008 – Staatsanzeiger Nr. 63/08);
  2. das Bulgarische Rote Kreuz;
  3. Kommunen, außer bei Klagen in Bezug auf kommunale Privatforderungen und Eigentumsrechte – kommunales Privateigentum.

Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?

Zivilsachen

Artikel 78: Kostenerstattung

  1. Die vom Kläger entrichteten Gebühren (einschließlich der Verfahrenskosten und der Vergütung für einen Anwalt, falls er dessen Dienste in Anspruch genommen hat) sind vom Beklagten im Verhältnis zu dem zugesprochenen Betrag der Forderung zu bezahlen.
  2. Wenn der Beklagte keine Veranlassung zu dem Verfahren gegeben hat, sind die Ausgaben vom Kläger zu tragen.
  3. Der Beklagte hat ferner das Recht, getätigte Ausgaben im Verhältnis zu dem abgewiesenen Teil der Forderung geltend zu machen.
  4. Ferner hat der Beklagte Anspruch auf Erstattung von Ausgaben nach Verfahrensende.

10.   Sind die für die Vergütung eines Anwalts geltend gemachten Forderungen angesichts der tatsächlichen rechtlichen und faktischen Schwierigkeit des Falles übergebührlich hoch, so kann das Gericht auf Antrag des Streitgegners einen geringeren Betrag festlegen, der allerdings den Mindestbetrag (nach Artikel 36 des Anwaltsgesetzes) nicht unterschreiten darf.

11.   Wird zugunsten einer Person entschieden, die von staatlichen Gebühren oder Verfahrenskosten befreit ist, so muss der Beklagte alle fälligen Gebühren und Kosten tragen. Die betreffenden Beträge sind an das Gericht zu entrichten.

12.   Wird die Forderung einer Person anerkannt, die Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen hat, so wird die gezahlte Anwaltsvergütung der staatlichen Prozesskostenhilfestelle im Verhältnis zum anerkannten Teil der Forderung erstattet. Bei Klageentscheidungen muss die Person, die Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen hat, die Ausgaben im Verhältnis zum abgewiesenen Teil der Forderung erstatten.

13.   Die Zahlung der Anwaltsvergütung wird auch juristischen Personen und Einzelunternehmern zuerkannt, wenn sie von einem angestellten Rechtsberater vertreten wurden.

14.   Endet ein Verfahren mit einer Einigung, ist dem Kläger die Hälfte der hinterlegten staatlichen Gebühren zurückzuerstatten. Die Verfahrensausgaben und die Einigung gelten weiter, falls nicht anders vereinbart.

15.   Einem Drittbeteiligten* werden keine Kosten auferlegt, jedoch muss er die Kosten der von ihm durchgeführten Verfahren zahlen.

16.   Nimmt ein Staatsanwalt an dem Verfahren teil, so sind die fälligen Kosten dem Staat zu erstatten bzw. von diesem zu erstatten.

*Ein Drittbeteiligter ist eine gesonderte Streitpartei in Zivilverfahren mit speziellen Rechten und Pflichten, die in der Zivilprozessordnung geregelt sind.

Strafsachen

Strafprozessordnung – Kosten und Vergütungen

Artikel 187: Kostenerhebung

  1. Die Kosten für Strafverfahren müssen – außer in den im Gesetz festlegten Fällen – durch die im Haushaltsplan der jeweiligen Institution angegebenen Beträge gedeckt werden.
  2. In Strafverfahren, die auf eine bei Gericht eingereichte Klage eines Opfers zurückgehen, müssen die Kosten im Voraus vom Privatkläger hinterlegt werden. Werden diese nicht hinterlegt, so ist dem Privatkläger eine Frist von sieben Tagen für die Hinterlegung einzuräumen.
  3. In Verfahren aufgrund einer bei Gericht eingereichten Klage eines Opfers müssen die Kosten von Beweisanträgen des Beschuldigten vor Gericht vom Haushalt des Gerichts abgedeckt sein.

Artikel 188: Kostenfestsetzung

  1. Die Kostenbeträge müssen vom Gericht oder von der das vorgerichtliche Verfahren durchführenden Stelle festgelegt werden.
  2. Die Entschädigung von Zeugen – Arbeitnehmern oder Angestellten – ist vom Gericht festzulegen.

Artikel 189: Kostenentscheidung

  1. Das Gericht muss bei Erlass des Urteils oder der Entscheidung über die Frage der angefallenen Kosten befinden.
  2. Kosten für Übersetzungsleistungen im vorgerichtlichen Verfahren gehen zulasten der betreffenden Stelle, diejenigen für Übersetzungsleistungen im Gerichtsverfahren zulasten des Gerichts.
  3. Wird die angeklagte Partei für schuldig befunden, so verurteilt das Gericht sie dazu, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltsgebühr und anderer Kosten für den Pflichtverteidiger zu zahlen. Dies schließt die vom Privatankläger und vom Privatbeteiligten getragenen Kosten ein, sofern letzterer einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat. Bei mehreren verurteilten Personen bestimmt das Gericht die von jeder von ihnen zu zahlenden Kostenanteile.
  4. Wird die angeklagte Partei in einigen Anklagepunkten für nicht schuldig befunden, so verurteilt das Gericht den Angeklagten lediglich zur Zahlung der Kosten in Verbindung mit den Anklagepunkten, in denen er für schuldig befunden wurde.

Artikel 190: Kostenübernahme

  1. Wird der Angeklagte freigesprochen oder wird das Strafverfahren eingestellt, so gehen alle Kosten in Offizialstrafverfahren zulasten des Staates und in von Opfern angestrengten Privatklageverfahren zulasten des Privatklägers.
  2. Für die Kostenbegleichung muss vom Gericht erster Instanz ein Vollstreckungsbescheid für die zu begleichenden Kosten ausgestellt werden.

Vergütung von Sachverständigen

In der Zivilprozessordnung findet sich eine allgemeine Regelung in Bezug auf die Vergütung der Sachverständigen:

Artikel 75: Kostenfestsetzung

"… die Vergütung der Sachverständigen wird vom Gericht unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeit und der entstandenen Kosten festgesetzt."

Die vom Obersten Justizrat erlassene Verfügung Nr. 1/2008 über die Registrierung, Qualifikation und Vergütung von Sachverständigen gilt für Zivil‑, Straf‑ und Verwaltungssachen. Nach Artikel 29 ist die Vergütung der Sachverständigen von den das Gutachten einholenden Stellen unter Berücksichtigung folgender Faktoren festzulegen:

  1. Komplexität der Aufgabe;
  2. Kompetenz und Qualifikation des Sachverständigen;
  3. Dauer der Durchführung der Aufgabe;
  4. Umfang der geleisteten Arbeit;
  5. unvermeidbare Kosten wie Auslagen für Material, Verbrauchsgüter, Werkzeuge, Geräte usw.;
  6. sonstige für die Ausführung der Arbeit relevante Bedingungen wie etwa die Einhaltung von Fristen und die außerhalb der Arbeitszeit sowie an Feiertagen geleistete Arbeit usw.

Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern

Zivilsachen

Die für Sachverständige geltenden Regeln sind auch auf Übersetzer anwendbar – siehe oben.

Strafsachen

Strafprozessordnung: Artikel 189 Absatz 2

Kosten für Übersetzungsleistungen im vorgerichtlichen Verfahren gehen zulasten der betreffenden Stelle, diejenigen für Übersetzungsleistungen im Gerichtsverfahren zulasten des Gerichts.

Dokumente zum Thema

Bericht Bulgariens zu der Untersuchung über die Transparenz der Kosten PDF (566 Kb) en

Letzte Aktualisierung: 20/07/2022

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