Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Gerichtskosten in Slowenien.
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Die Gebühren von Rechtsanwälten sind in der Rechtsanwaltsgebührenordnung (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 67/2008, 35/2009-ZOdv-C, gültig vom 1.1.2009 bis 9.5.2009) geregelt. Dieses Gesetz bleibt gültig, bis die Slowenische Rechtsanwaltskammer eine neue Gebührentabelle verabschiedet, die vom Minister der Justiz und der öffentlichen Verwaltung genehmigt werden muss.
Die Gebühren von Notaren sind in der vom Minister der Justiz und der öffentlichen Verwaltung erlassenen Notargebührenordnung (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 94/2008) geregelt. Vorab legt der Minister die Gebührenordnung der Slowenischen Notarkammer zur Stellungnahme vor, an die er jedoch nicht gebunden ist.
Feste Kosten für die Parteien im Zivilprozess
Die festen Kosten umfassen:
In welcher Phase des Zivilprozesses sind die festen Kosten zu zahlen?
Die Gerichtsgebühren sind in der Regel zu Beginn des Verfahrens bei Einreichung des Antrags zu zahlen.
In manchen Fällen sind die Gebühren erst zu zahlen, wenn das Gericht eine Entscheidung fällt (etwa bei Sozialrechtsstreitigkeiten vor erstinstanzlichen Gerichten, in Grundbuchsachen oder bei erstinstanzlichen Verfahren über Entschädigungszahlungen).
In Nachlassverfahren ist die Gebühr am Ende der Verhandlung zu zahlen, wenn der genaue Wert des Nachlasses feststeht.
Anwaltsgebühren sind zu zahlen, nachdem das Gericht eine Kostenentscheidung erlassen hat. Es ist allerdings üblich, dass der Anwalt einen Teil oder auch den vollen Betrag seiner Gebühr als Vorschuss verlangt.
Diejenige Partei, die einen Zeugen- oder Sachverständigenbeweis antritt oder die Inanspruchnahme der Dienste eines Übersetzers oder Dolmetschers vorschlägt, muss deren Kosten vorschießen.
Feste Kosten für die Parteien im Strafprozess
Die festen Kosten umfassen:
In welcher Phase des Strafprozesses sind die festen Kosten zu zahlen?
Die Gerichtsgebühren und sonstigen Kosten sind in der Regel zu zahlen, nachdem das Gericht ein Endurteil gefällt hat, gegen das kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, oder nachdem das Gericht einen Kostenfeststellungsbeschluss erlassen hat, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt werden kann.
Anwaltsgebühren sind zu zahlen, nachdem das Gericht eine Kostenentscheidung erlassen hat. Es ist allerdings üblich, dass der Anwalt einen Teil oder auch den vollen Betrag seiner Gebühr als Vorschuss verlangt.
Feste Kosten für die Parteien im Verfassungsverfahren
Im Verfassungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Die übrigen Kosten (z. B. Anwaltsgebühren und Reisekosten) tragen die Parteien selbst.
In welcher Phase des Verfassungsverfahrens sind die festen Kosten zu zahlen?
Die Anwaltsgebühren sind am Ende des Verfahrens zu zahlen. Es ist allerdings üblich, dass der Anwalt einen Teil oder auch den vollen Betrag seiner Gebühr als Vorschuss verlangt.
Rechtsanwälte sind nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Mandanten über Rechte und Pflichten, Erfolgsaussichten und Kosten aufzuklären, müssen jedoch für ihre Rechnungen ein spezielles Formular verwenden, das die Honorare und Kosten aufschlüsselt. Vereinbaren der Rechtsanwalt und sein Mandant, dass sich das Honorar und die sonstigen Kosten nicht nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung, sondern nach einer besonderen Honorarvereinbarung richten sollen, muss diese Vereinbarung besonderen Erfordernissen genügen.
Die Verfahrenskosten sind in folgenden Rechtsvorschriften geregelt:
Die genannten Rechtsvorschriften sind neben anderen Gesetzesquellen im Online-Rechtsportal Sloweniens, dem Rechtsinformationszentrum, zu finden.
Die Informationen sind nur in slowenischer Sprache verfügbar.
Information über Mediation sind auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes über alternative Verfahren zur Streitbeilegung zu finden.
Das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Verwaltung sowie Gerichte, die selbst Mediation anbieten (etwa das Bezirksgericht Ljubljana), halten auf ihren Websites auch Informationen über Mediation bereit.
Weitere Informationen sind auch auf den Websites von NRO und privaten Anbietern im Bereich Mediation zu finden (siehe die Seiten „Mediation“ und „Einen Mediator finden“).
Die Website des Justizministeriums enthält im Abschnitt zur Analyse gerichtlicher Statistiken Informationen zur durchschnittlichen Dauer der einzelnen Verfahrensarten.
Kostenregelungen sind in verschiedenen Rechtsvorschriften enthalten. In der Regel wird allerdings keine Mehrwertsteuer erhoben. Wenn die Mehrwertsteuer auf die Kosten aufzuschlagen ist (etwa bei mehrwertsteuerpflichtigen Anwaltsdienstleistungen), wird in den Rechtsvorschriften gewöhnlich darauf hingewiesen.
Die Einkommensgrenzen für die Prozesskostenhilfe regelt Artikel 13 des Prozesskostenhilfegesetzes – Zakon o brezplačni pravni pomoči (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 48/2001, 50/2004, 96/2004-UPB1, 23/2008).
Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, die aufgrund der finanziellen Situation ihrer Familien nicht in der Lage sind, die Gerichtskosten zu tragen, ohne ihr Existenzminimum anzugreifen. Das Existenzminimum gilt als gefährdet, wenn das monatliche Einkommen der Person oder das durchschnittliche Monatseinkommen eines Familienmitglieds das Doppelte des im Gesetz über die soziale Sicherheit – Zakon o socialnem varstvu (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 3/2007-UPB2 {23/2007 popr., 41/2007 popr.}, 122/2007 Odl.US: U-I-11/07-45) festgelegten monatlichen Mindesteinkommens nicht übersteigt.
Seit dem 1. Juni 2012 beträgt das Mindesteinkommen 260 EUR; die Einkommensgrenze für die Prozesskostenhilfe liegt somit bei 520 EUR.
Das Gericht kann eine Partei gemäß Artikel 11 der Gerichtsgebührenordnung auch von den Gerichtsgebühren befreien, wenn dadurch das für den Lebensunterhalt der Partei und ihrer Familie notwendige Minimum erheblich reduziert würde. Das Gericht entscheidet darüber nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände.
In Strafsachen gelten für Angeklagte und Opfer dieselben Einkommensgrenzen wie in Zivilsachen.
An die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind weder für Opfer noch für Angeklagte weitere Bedingungen geknüpft.
Bei folgenden Gerichtsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an:
Die Kostenerstattung ist in der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung nach dem Erfolgsgrundsatz und dem Verschuldensgrundsatz geregelt.
Im Zivilprozess muss die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Kosten erstatten. Jede Partei trägt die von ihr verursachten oder zufällig entstandenen Kosten. Detaillierte Vorschriften zur Kostenerstattung finden sich in der Zivilprozessordnung (Artikel 151–186 und 173.a) und den Regeln für die Kostenerstattung in Gerichtsverfahren (Amtsblatt Nr. 15/03).
Wenn der Angeklagte im Strafprozess schuldig gesprochen wird, entscheidet das Gericht in der Regel, dass er die Kosten erstatten muss. Die Strafprozessordnung (Artikel 92–99) und die vom Minister der Justiz und der öffentlichen Verwaltung erlassene Sonderverordnung enthalten detaillierte Vorschriften zur Kostenerstattung.
Im Zivilprozess sind die Vergütungen von Sachverständigen grundsätzlich von der Partei, die den Sachverständigenbeweis beantragt hat, vorzuschießen. Beschließt das Gericht die Vernehmung des Sachverständigen, schießt es selbst die Kosten vor. Diese Kosten sind am Ende des Verfahrens nach dem Erfolgsgrundsatz zu erstatten.
Im Strafprozess schießt das Gericht die Vergütung von Sachverständigen vor.
Im Strafprozess schießt das Gericht die Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern vor.
Die Kosten für Übersetzungen und Dolmetschleistungen aus der italienischen oder ungarischen Sprache oder in diese Sprachen dürfen aufgrund des verfassungsmäßigen Rechts der italienischen und ungarischen Minderheit auf den Gebrauch ihrer eigenen Sprache nicht auferlegt werden (selbst wenn die betreffenden Personen im Strafprozess andere Kosten erstatten müssen).
Die Kosten für Übersetzungen und Dolmetschleistungen werden nicht auferlegt, wenn der Angeklagte die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, nicht versteht.
Im Zivilprozess sind die Vergütungen von Übersetzern und Dolmetschern Teil der Prozesskosten. Diese Kosten sind von der Partei vorzuschießen, die das Verfahren in Gang gesetzt hat. Am Ende des Verfahrens sind die Kosten nach dem Erfolgsgrundsatz und dem Verschuldensgrundsatz zu erstatten.
Genauere Informationen über Prozesskosten in Slowenien gehen aus einigen konkreten Fallstudien hervor.
Slowenisches Rechtsinformationszentrum
Website des Bezirksgerichts Ljubljana
Auswertung von Gerichtsstatistiken
Bericht Sloweniens für die Studie zur Kostentransparenz (723 Kb)
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