§ 1 Abs. 2 des geänderten Gesetzes Nr. 586/2003 über Rechtsberufe und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 über gewerbliche und selbstständige Tätigkeiten bestimmt Folgendes:
„Die Ausübung des Rechtsberufs meint die Vertretung von Mandanten bei Gericht, staatlichen Behörden und sonstigen juristischen Personen, die Verteidigung in Strafverfahren, die Rechtsberatung, das Errichten von Urkunden über Rechtsvorgänge, die Vornahme rechtlicher Analysen, die Verwaltung des Vermögens von Mandanten und andere Arten rechtlicher Beratung und Unterstützung, sofern sie kontinuierlich und für eine Gebühr erbracht werden (nachstehend als „Rechtsdienstleistungen“ bezeichnet).
Die Gebühren von Rechtsanwälten sind in einer Durchführungsverordnung des Justizministeriums der Slowakischen Republik (Nr. 655/2004 über die Gebühren von Rechtsanwälten und die Vergütung von Rechtsdienstleistungen) geregelt; eine englische Fassung ist auf der Website der slowakischen Anwaltskammer abrufbar.
Die Rechtsanwaltsgebühr wird zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart (vertragliche Gebühr). Dies gilt für fast alle Rechtsanwaltsgebühren, sofern nicht im Gesetz ein Gebührensatz vorgeschrieben ist. Können sich die Parteien nicht einigen, werden die einschlägigen Vorschriften über die Gebührensätze (Durchführungsverordnung über die Gebühren von Rechtsanwälten) herangezogen, um den Betrag zu bestimmen. Der Gebührensatz wird bestimmt, indem der Basissatz mit der Zahl der Rechtshandlungen bzw. der Rechtsdienstleistungen des Rechtsanwalts multipliziert wird.
In der Slowakischen Republik gibt es keine Gerichtsvollzieher. Die Vollstreckungsaufgaben werden von Vollstreckungsbeamten nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 233/1995 über Gerichtsvollstrecker und Vollstreckungstätigkeiten („Gesetz über das Vollstreckungsverfahren“) wahrgenommen.
Kosten für Prozessparteien im Zivilverfahren
Alle Kategorien von Gebühren sind in den betreffenden Verordnungen aufgeführt und werden auf unterschiedliche Weise bestimmt:
Die Gerichtsgebühren sind im Gesetz Nr. 71/1992 über die Gerichtsgebühren und die Gebühr für Strafregisterauszüge in der geänderten Fassung („Gesetz über die Gerichtsgebühren“) geregelt. Es handelt sich um einen festen Betrag, eine prozentuale Gebühr oder eine Kombination aus beiden (je nach Gegenstand der Klage bzw. des Antrags).
Die Gebühren der Vollstreckungsbeamten sind im Gesetz Nr. 233/1995 über Gerichtsvollstrecker und Vollstreckungstätigkeiten geregelt. Der Betrag wird anhand eines Gebührensatzes (feste oder prozentuale Gebühr je nach Vollstreckungsgegenstand) bestimmt oder vertraglich vereinbart.
Die Gebühren von Rechtsanwälten sind in der Durchführungsverordnung Nr. 655/2004 über die Gebühren von Rechtsanwälten und die Vergütung von Rechtsdienstleistungen geregelt. Der Betrag wird anhand eines Gebührensatzes (feste Gebühr für jede Rechtsdienstleistung je nach Wert des Klageanspruchs oder des Klagegegenstands) bestimmt oder vertraglich vereinbart.
Die Gebühren für Sachverständige sind in der Durchführungsverordnung Nr. 491/2004 über die Vergütung, die Kostenerstattung und die Entschädigung des Zeitaufwands für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer geregelt. Der Betrag wird anhand eines Gebührensatzes (feste Gebühr je Dienstleistung, Stundensatz oder prozentualer Satz je nach Gegenstand) bestimmt oder vertraglich vereinbart.
Die Zeugenentschädigung ist im Gesetz Nr. 99/1963 Zivilprozessordnung sowie in der Durchführungsverordnung Nr. 543/2005 über die Verwaltung und Amtsordnung der Bezirksgerichte, Regionalgerichte, des Fachgerichts und der Militärgerichte, im Gesetz Nr. 311/2001 Arbeitsgesetzbuch, im Gesetz Nr. 595/2003 über die Einkommensteuer und im Gesetz Nr. 663/2007 über den Mindestlohn geregelt. Das Gericht beschließt über die Erstattung der notwendigen Auslagen und der Verdienstausfälle (nach Maßgabe der Durchführungsverordnung über die Verwaltung und Amtsordnung).
Die Gebühren für Übersetzungs-/Dolmetschleistungen sind in der Verordnung Nr. 491/2004 über die Vergütung, die Kostenerstattung und die Entschädigung des Zeitaufwands für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer geregelt. Der Betrag wird anhand eines Gebührensatzes (feste Gebühr je Stunde/Seite je nach der betreffenden Sprache oder je Dienstleistung des Übersetzers/Dolmetschers) bestimmt oder vertraglich vereinbart.
Es ist daher bei den meisten Zivilverfahren für jemanden, der nicht selber Rechtsanwalt ist, praktisch unmöglich, die tatsächlichen Kosten im Voraus zu bestimmen.
Jedoch kann eine sachkundige Person (insbesondere ein Rechtsanwalt) in Bezug auf die diversen Kosten, mit denen im Verlauf eines Verfahrens zu rechnen ist, je nach den Umständen des Falls sehr viel genauer Auskunft geben. Ist der Ausgang des Rechtsstreits ungewiss, kann der Rechtsanwalt den Mandanten auch hinsichtlich der Kosten beraten, die je nach Ausgang des Verfahrens voraussichtlich anfallen werden, wobei dieser letztlich von der Abwägung und Entscheidung des Gerichts abhängt.
Die verschiedenen Arten von Kosten, die in Zivilverfahren anfallen können, sind in spezifischen Verordnungen/Gesetzen geregelt. Diese sehen unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Gebühren vor, die sich in zwei Hauptkategorien untergliedern lassen: Gebührensätze und vertraglich vereinbarte Gebühren.
Wann müssen die Kosten in Zivilverfahren entrichtet werden?
Nach dem Gesetz Nr. 71/1992 über die Gerichtsgebühren und die Gebühr für Strafregisterauszüge in der geänderten Fassung sind vor der Verhandlung lediglich die Gerichtsgebühren zu entrichten.
Nach dem Gesetz Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) handelt es sich bei den Kosten (neben den Gerichtsgebühren) hauptsächlich um die Auslagen der prozessführenden Parteien und ihrer Vertreter. Zu den Kosten zählen:
Diese Kosten sind im Regelfall nach der Verkündung des Urteils zu entrichten.
Des Weiteren hängen die Kosten eines Zivilverfahrens weitgehend von dem konkreten Fall und dem Ermessen des Gerichts ab (was die Wahl der Beweismittel und die Kosten betrifft, die dem Gericht oder der anderen Partei zu erstatten sind). Die tatsächlichen Kosten eines Verfahrens sind daher schwer vorauszusehen.
Kosten für Prozessparteien im Strafverfahren
Über die Kosten in einem Strafverfahren entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen mit der Urteilsverkündung.
Wann müssen die Kosten in Strafverfahren entrichtet werden?
Die Kosten müssen entrichtet werden, nachdem das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Die Entscheidung über die Erstattung der Verfahrenskosten (Gesetz Nr. 301/2005 Strafprozessordnung) ist Bestandteil des Urteils.
Kosten für Prozessparteien in Verfahren vor dem Verfassungsgericht
Bei Vertretungssachen vor dem slowakischen Verfassungsgericht, die keinen monetären Streitwert haben, muss der Basisgebührensatz für jede einzelne Rechtsdienstleistung ein Sechstel der Berechnungsgrundlage betragen (§ 11 der Durchführungsverordnung Nr. 655/2004 über die Gebühren von Rechtsanwälten und die Vergütung von Rechtsdienstleistungen).
Wann müssen die Kosten in Verfahren vor dem Verfassungsgericht entrichtet werden?
Für Verfahren vor dem Verfassungsgericht gilt eine ähnliche Regelung wie in Zivil- und Strafverfahren. Das Gesetz Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) findet Anwendung.
§ 18 des geänderten Gesetzes Nr. 586/2003 über Rechtsberufe und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 über gewerbliche und selbstständige Tätigkeiten bestimmt Folgendes:
Die oben genannten Kostengesetze werden in der Sammlung der Rechtsakte in slowakischer Sprache veröffentlicht (nach Maßgabe von § 8 des Gesetzes des Nationalrats der Slowakischen Republik Nr. 1/1993).
Die Mediation ist im Gesetz Nr. 420/2004 über Mediation geregelt.
Informationen über Verfahrenskosten stehen auf der Website IGNUM bereit, auf der man alle allgemeingültigen Rechtsakte sowie geltende und außer Kraft gesetzte Regelungen und Verordnungen der Slowakischen Republik findet. Die Website wird vom Justizministerium der Slowakischen Republik gehostet.
Diese Informationen findet man im statistischen Jahrbuch des Justizministeriums der Slowakischen Republik.
Informationen über die durchschnittlichen Kosten und Gebühren sind aus folgenden Gründen schwer zu finden:
Ist der Vollstreckungsbeamte mehrwertsteuerpflichtig, wird die Mehrwertsteuer den Einkommens- und Kostenberechnungen hinzugefügt (im Sinne von § 196 des Gesetzes Nr. 233/1995 über Gerichtsvollstrecker und Vollstreckungstätigkeiten).
Ist der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig, enthalten die nach § 18 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 655/2004 des Justizministeriums über die Gebühren von Rechtsanwälten und die Vergütung von Rechtsdienstleistungen vorgenommenen Einkommens- und Kostenberechnungen die Mehrwertsteuer).
Ist der Sachverständige, der Dolmetscher oder der Übersetzer mehrwertsteuerpflichtig, werden die Gebühren mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt (§ 16 Abs. 2) der Durchführungsverordnung Nr. 491/2004 des Justizministeriums über die Vergütung, die Kostenerstattung und die Entschädigung des Zeitaufwands für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer).
Auf Gerichtsgebühren wird keine Mehrwertsteuer erhoben (Gesetz Nr. 71/1992 über die Gerichtsgebühren und die Gebühr für Strafregisterauszüge in der geänderten Fassung). Auf Mediationsgebühren wird hingegen ein Mehrwertsteuersatz von 19 % angewandt, da es sich bei der Mediation um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. Gleiches gilt für die Gebühren für Schiedsverfahren (Mehrwertsteuersatz 20 %), sofern die Person, die diese Gebühr erhebt, mehrwertsteuerpflichtig ist.
Die maßgebliche Regelung findet sich in § 4(i) des Gesetzes Nr. 327/2005 über die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Bedürftige sowie in dem Gesetz Nr. 586/2003 über Rechtsberufe sowie zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 über konzessionierte Gewerbe (Gewerbegesetz), in der durch das Gesetz Nr. 8/2005 geänderten Fassung.
Die Regelung lautet wie folgt: „Eine natürliche Person gilt dann als bedürftig, wenn sie Leistungen aufgrund einer materiellen Notlage bezieht1e) oder wenn ihr Einkommen im Bereich bis zum 1,6-Fachen des Existenzminimums liegt2) und sie nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten von Rechtsdienstleistungen zu tragen“. (311,30 EUR)
Eine Einkommensschwelle für Angeklagte, die einen von Amts wegen gestellten Pflichtverteidiger in Anspruch nehmen möchten, ist nicht festgelegt. In der Strafprozessordnung (§§ 37 und 38) ist aufgeführt, in welchen Fällen ein Verteidiger hinzugezogen werden muss:
§ 38 der Strafprozessordnung bestimmt Folgendes:
Nach § 558 (1) der Strafprozessordnung entscheidet das Gericht über die Erstattung der Kosten zugunsten des Geschädigten, nachdem das Urteil in der Strafsache rechtskräftig geworden ist.
Sämtliche Bedingungen sind im Gesetz Nr. 301/2005 Strafprozessordnung geregelt.
Es gibt zwei Arten der Befreiung von den Gerichtsgebühren (§ 4 des Gesetzes des slowakischen Nationalrats Nr. 71/1992 über die Gerichtsgebühren und die Gebühr für Strafregisterauszüge in der geänderten Fassung). Die Befreiung von den Gerichtsgebühren gilt für:
Nach § 138 der Zivilprozessordnung ist das Gericht befugt, einer Partei die Gebühren ganz oder teilweise zu erlassen, sofern dies durch die Situation der Partei gerechtfertigt ist, sofern das Klagebegehren nicht unseriös ist und sofern die Partei nicht ein Recht ausübt oder verteidigt, ohne dass hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Das Gericht kann die gewährte Befreiung allerdings im Verlauf des Verfahrens jederzeit aufheben.
Nach dem Gesetz Nr. 327/2005 über die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für Bedürftige (Gesetz über Prozesskostenhilfe) bedeutet Prozesskostenhilfe das Erbringen von Rechtsdienstleistungen für eine Person, die diesem Gesetz zufolge bei der Ausübung ihrer Rechte Anspruch auf Hilfe hat, und zwar hauptsächlich in folgender Form:
Erfüllt die betreffende Person die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, ist damit zu rechnen, dass sie auch von den Verfahrenskosten (einschließlich der Gerichtsgebühren) befreit wird. Es gibt keine Vorschrift, in der ausdrücklich bestimmt wäre, dass eine Person, die Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, auch von den Gerichtsgebühren befreit ist. Jedoch ist es sehr wahrscheinlich, dass das Gericht eine solche Befreiung gewährt.
Eine Person kann beim zuständigen Gericht beantragen, dass sie vollständig oder teilweise von den Gerichtsgebühren befreit wird. Das Gericht kann der obsiegenden Partei (bei vollem Erfolg) von sich aus die Erstattung der notwendigen Verfahrenskosten (einschließlich der Gerichtsgebühren) zusprechen. Bei einem Teilerfolg wird das Gericht jeder Partei einen Teil der Verfahrenskosten auferlegen; es kann ggf. entscheiden, dass keine der Parteien Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten hat. Allerdings kann das Gericht auch der nur teilweise erfolgreichen Partei die Erstattung der Verfahrenskosten in voller Höhe zusprechen, sofern die Entscheidung über die Höhe der von dieser Partei zu leistenden Zahlungen vom Gutachten eines Sachverständigen abhing oder in das Ermessen des Gerichts gestellt war oder sofern der Teilerfolg im Zusammenhang mit einem relativ unerheblichen Teil des Verfahrens steht.
Wurde dem Opfer zumindest eine teilweise Erstattung der Verfahrenskosten zugesprochen, dann ist die verurteilte Person verpflichtet, diesem die notwendigen Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der rechtlichen Vertretung, sofern diese vorgeschrieben ist, zu bezahlen.
Selbst wenn dem Opfer keine derartige Kostenerstattung zugesprochen wurde, kann das Gericht dem Opfer auf Antrag die vollständige oder teilweise Erstattung der Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls zusprechen.
Die Höhe der Vergütung der Sachverständigen bestimmt sich nach der Durchführungsverordnung des Justizministeriums Nr. 491/2004 über die Vergütung, die Kostenerstattung und die Entschädigung des Zeitaufwands für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer. Das Verzeichnis der Sachverständigen, das vom Justizministerium der Slowakischen Republik verwaltete wird, ist auf der Website des Justizministeriums allgemein zugänglich. Die Aufnahme eines Sachverständigen in dieses Verzeichnis erfolgt, wenn der betreffende Antragsteller alle Voraussetzungen (nach der Durchführungsverordnung über die Vergütung für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer) erfüllt.
Die Vergütung wird zwischen dem Sachverständigen und dem Auftraggeber vereinbart (vertragliche Vergütung). Können sich die Parteien diesbezüglich nicht einigen, müssen die maßgeblichen Gebührensätze der vorgenannten Verordnung herangezogen werden, um die Höhe der Vergütung zu bestimmen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Mehrwertsteuer lediglich für die vertragliche Vergütung anfällt und dass diese nur dann zu berechnen ist, wenn der Übersetzer/Dolmetscher mehrwertsteuerpflichtig ist.
Die Gebührensätze bestimmen sich nach:
Genauere Informationen über die Verfahrenskosten in der Slowakei sind einer Reihe konkreter Fallstudien zu entnehmen.
Bericht der Slowakei über die Studie zur Kostentransparenz (872 Kb)
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