Auf dieser Seite finden Sie Hinweise zu den Kosten von Gerichtsverfahren in Schottland.
Für die Honorare, die Angehörige der Rechtsberufe ihren Mandanten in Rechnung stellen, gibt es keine Gebührenordnung. Es gibt jedoch eine Regelung für die Gebühren, die eine obsiegende Partei von der unterlegenen Partei einfordern kann.
Für Solicitors gibt es in Schottland keine Gebührenordnung. Die Höhe der Honorare hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Für Advocates gibt es in Schottland keine Gebührenordnung. Die Höhe der Honorare hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab.
Die Festkosten in Schottland hängen von der Art des Verfahrens und des befassten Gerichts ab und werden zu unterschiedlichen Zeiten des Verfahrens fällig:
Die Gebühren richten sich nach der einschlägigen Gebührenordnung (Fee Orders). Bei Zivilverfahren sind dies die Sheriff Court Fees Order 1997 und die Court of Session Fees Order 1997. Diese Gebührenordnungen wurden wegen gestiegener Gebühren bereits einige Male geändert. Weitere Informationen zu den schottischen Gebührenordnungen und deren Änderungen finden Sie auf der Website des Scottish Court Service.
In Schottland kann ein Antrag auf Ehescheidung/Auflösung einer Lebenspartnerschaft entweder beim Sheriff Court oder beim Court of Session gestellt werden. Dabei wird unterschieden zwischen vereinfachten und nicht vereinfachten Verfahren.
Die Gebühr für die Einreichung eines Antrags auf Ehescheidung/Auflösung einer Lebenspartnerschaft nach dem vereinfachten Verfahren liegt derzeit beim Sheriff Court bei 95 £ und beim Court of Session bei 105 £. Muss der Gerichtsvollzieher dem Antragsgegner die Scheidungsunterlagen zustellen, fallen zusätzliche Gebühren an. Sowohl beim Sheriff Court als auch beim Court of Session beträgt die Gebühr hierfür 10 £ zuzüglich einer Gebühr, die der Gerichtsvollzieher erhebt.
Bei nicht vereinfachten Verfahren wird diese Gebühr mit dem Prozesseröffnungsbeschluss („initial writ“) des Sheriff Court erhoben. Die Gebühr hierfür bei einer Scheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft beträgt derzeit 125£. Da in diesem Fall das Gericht die Zustellung des Prozesseröffnungsbeschlusses an den Antragsgegner nicht übernimmt, muss der Antragsteller eine zusätzliche Gebühr entrichten, um die Unterlagen durch einen Solicitor oder einen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Außerdem fallen im weiteren Verlauf des Verfahrens weitere Gebühren an (siehe oben). Bei unstreitigen Fällen wird mindestens eine Gebühr für die Beantragung der Ausfertigung des Urteils („minute for decree“) fällig, die derzeit bei 55 £ liegt. Beim Court of Session beträgt die Gebühr für einen Prozesseröffnungsbeschluss bei einer Scheidung/Auflösung einer Lebenspartnerschaft derzeit 140£.
Bei Familiensachen hängt die Gebührenhöhe davon ab, ob der Sorgerechtsantrag und der Antrag auf Kindesunterhalt in Verbindung mit einem Antrag auf Ehescheidung/Auflösung einer Lebenspartnerschaft eingereicht wurde. Liegt ein Antrag auf Ehescheidung/Auflösung einer Lebenspartnerschaft vor, gelten die Gebühren, die für ein nicht vereinfachtes Scheidungsverfahren erhoben werden.
Liegt kein Antrag auf Ehescheidung vor, wird eine Prozesseröffnungsgebühr erhoben, die derzeit 80 £ beträgt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens fallen weitere Gebühren an.
Beim Court of Session liegt die Gebühr bei 140£; auch hier können im weiteren Verlauf des Verfahrens weitere Gebühren anfallen (siehe oben).
Bei Handelssachen hängt die Höhe der Gebühren vom Klagebegehren und der Verfahrensordnung des Gerichts ab, bei dem der Kläger das Verfahren einleiten möchte.
Kann der Kläger beispielsweise beim Sheriff Court seine Klage im Wege des Bagatellverfahrens abwickeln, weil der Streitwert unter 3000 £ liegt, beträgt die Gebühr für die Zustellung der gerichtlichen Vorladung derzeit 15 £ bei einem Streitwert bis zu 200 £ und 65 £ bei einem Streitwert zwischen 200 £ und 3000 £. Anschließend können noch weitere Gerichtsgebühren anfallen. Wenn beispielsweise die gerichtliche Vorladung dem Beklagten durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss, liegt die Gebühr bei derzeit 10 £ zuzüglich einer Gebühr, die der Gerichtsvollzieher in Rechnung stellt. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich beim Kläger um eine natürliche Person handelt. Andere Kläger müssen selbst für die Zustellung durch einen Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher sorgen, wofür eine gesonderte Gebühr anfällt.
Lässt sich die Klage im summarischen Verfahren abwickeln, weil beispielsweise der Streitwert zwischen 3000 £ und 5000 £ liegt, beträgt die Gebühr für die Zustellung der gerichtlichen Vorladung derzeit 65 £. Anschließend können auch hier noch weitere Gerichtsgebühren anfallen (siehe oben). In diesen Fällen ist nicht das Gericht für die Zustellung der gerichtlichen Vorladung an den Beklagten zuständig; der Kläger muss selbst für die Zustellung durch einen Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher sorgen. Hierfür fällt eine gesonderte Gebühr an.
Wird die Klage nach dem ordentlichen Verfahren behandelt, d. h. liegt der Streitwert über 5000 £ oder ist Kapitel 40 der Verfahrensordnung über Handelssachen anwendbar, liegt die Gebühr für einen Prozesseröffnungsbeschluss derzeit bei 80 £; anschließend können noch weitere Gebühren anfallen (siehe oben).
Beim Court of Session beträgt die Gebühr für die Einleitung eines Verfahrens derzeit 180 £. Anschließend können jedoch auch hier noch weitere Gerichtsgebühren anfallen (siehe oben).
Die erste Gebühr wird bei Einleitung des Verfahrens durch Einreichen der Klageschrift oder des Antrags bei Gericht fällig. Wird der Dienst eines Gerichtsvollziehers beansprucht (also bei Bagatellverfahren, bei denen der Kläger eine natürliche Person ist, sowie bei vereinfachten Anträgen auf Ehescheidung bzw. auf Auflösung einer Lebenspartnerschaft), ist eine Gebühr in Höhe von 10 £ bei Beantragung des Dienstes zu entrichten. Die Gebühr, die der Gerichtsvollzieher zusätzlich in Rechnung stellt, ist zahlbar, sobald der Urkundsbeamte des Sheriff Court oder des Court of Session nach Erhalt des Gebührenvermerks des Gerichtsvollziehers die Zahlung anordnet. Weitere Gebühren sind fällig, wenn Unterlagen nachgereicht werden, bei Festsetzung des Verhandlungstermins, für die Gerichtsverhandlung (Berechnung anhand eines Tagessatzes), bei Einreichung von Rechnungen zur Kostenfestsetzung und wenn Rechtsmittel eingelegt werden.
Es fallen keine Festkosten an; bei bestimmten Einkommensverhältnissen haben Angeklagte in Strafverfahren Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Menschenrechtsangelegenheiten können im Rahmen jeder Zivilsache vorgebracht werden. Die zu erhebende Gebühr hängt somit von der Art der Klage und des Verfahrens ab.
Bei all diesen Verfahren können in späteren Phasen weitere Gebühren anfallen (siehe oben).
Bei verfassungsrechtlichen Verfahren ist eine Eingangsgebühr fällig bei Einreichung der Klageschrift, wenn Unterlagen nachgereicht werden, bei Festsetzung des Verhandlungstermins, für die Gerichtsverhandlung (auf der Grundlage eines Tagessatzes), wenn Rechnungen zur Kostenfestsetzung eingereicht werden und bei Einlegung eines Rechtsmittels.
Solicitors sind verpflichtet, ihre Mandanten über die Honorare aufzuklären, die sie in Rechnung stellen. Ein gewissenhafter Solicitor gibt Auskunft über die Erfolgsaussichten und die anfallenden Kosten. Ihr Ehrenkodex („Standards of Conduct for Scottish Solicitors“) verpflichtet sie zu Offenheit und Effizienz gegenüber ihren Mandanten.
Die Website des Scottish Court Service gibt bis zu einem gewissen Grad Auskunft über Gerichtsgebühren.
Das Scottish Law Directory, ein Anwaltsverzeichnis für Schottland, das jährlich von LexisNexis Butterworths veröffentlicht wird, enthält im Anhang Abgaben zu den Kosten.
Die Informationen liegen in englischer Sprache vor.
Der Scottish Court Service bietet außerdem Informationsseiten in anderen Sprachen, die über die Sprachenauswahl auf seiner Website aufgerufen werden können.
Einige Dokumente und Broschüren wurden ins Gälische, Kantonesische, Panjabi und Urdu übersetzt.
Seit 2004 stellt das Scottish Mediation Network auf seiner Website eine „Mediationslandkarte“ zur Verfügung, mit deren Hilfe gebietsweise nach Mediatoren gesucht werden kann. Die Informationen wurden bereits mehrfach mit finanzieller Unterstützung der schottischen Regierung aktualisiert. Die Website (Scottish Mediation Network) wird in einschlägigen Broschüren erwähnt und ist mit anderen Websites verlinkt. Das Scottish Mediation Network beantwortet auch telefonische Anfragen und gibt Auskunft über geeignete Mediationsanbieter. Das Scottish Mediation Register gibt die beruflichen Qualifikation der Mediatoren an, damit es die Nutzer leichter haben, einen geeigneten Mediator auszuwählen.
Im Zusammenhang mit schottischen Gerichtsgebühren lassen sich folgende Informationen finden:
Die schottische Regierung veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die Anzahl der innerhalb von sechs Monaten vor den Summary Criminal Courts abgeschlossenen Verfahren. Diese Verfahren, die in der Regel von einem Einzelrichter entschieden werden, machen rund 95% aller vor den schottischen Strafgerichten verhandelten Fälle aus. Über die durchschnittliche Verfahrensdauer von Zivilsachen liegen keine Informationen vor. Aber auch innerhalb einer bestimmten Verfahrensart kann die Verfahrensdauer variieren, da jeder Fall anders beschaffen ist. Möglicherweise kann Ihnen ein Solicitor, der Erfahrung mit bestimmten Arten von Fällen hat, Auskunft über die zu erwartende Verfahrensdauer geben.
Durchschnittskosten können nicht angegeben werden, da jeder verhandelte Fall anders beschaffen ist. Möglicherweise kann Ihnen ein Solicitor, der Erfahrung mit bestimmten Arten von Fällen hat, Auskunft über die zu erwartende Kostenspanne geben.
Die angegebenen Kosten verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
Der Mehrwertsteuersatz beträgt, sofern anwendbar, 20%.
Ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, richtet sich nach dem verfügbaren Einkommen (d. h. dem, was die Partei sich leisten kann), wobei der Eigenanteil mit zunehmendem Einkommen wächst (Gleitskala). Momentan wird ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe nur Parteien mit einem Jahreseinkommen von 25 450 £ und weniger gewährt.
Bei ordentlichen Verfahren (vor einer Jury) richtet sich die Entscheidung danach, ob die Verfahrenskosten für die entsprechende Person bzw. ihre Angehörigen zumutbar sind. Es gibt keine Einkommensgrenze
Bei summarischen Verfahren (in der Regel vor einem Einzelrichter) wird auf gleiche Weise vorgegangen, wenn eine vollständige Prozesskostenhilfe beantragt und die Schuld bestritten wird. Auch hier gibt es keine Einkommensgrenze
Die Berechnungen werden vom Legal Aid Board vorgenommen. Das Board legt ein Wocheneinkommen zugrunde, das anhand der derzeitigen Einkommensobergrenze von 26 239 £ berechnet wird (diese Zahlen gelten seit dem 1. April 2011). Die Obergrenze für das verfügbare Wocheneinkommen beträgt demnach 245 £ nach Abzug der wesentlichen wöchentlichen Ausgaben und unter Berücksichtigung der abhängigen Familienmitglieder. Wenn das verfügbare Wocheneinkommen eines Antragsstellers 245 £ übersteigt, wird der Einzelfall untersucht, um zu entscheiden, ob dem Antragsteller die Übernahme der Verfahrenskosten zugemutet werden kann.
Bekennt sich in einem summarischen Verfahren ein Mandant schuldig oder wird das Verfahren ohne Verteidigung fortgeführt, kann ein Solicitor einem Mandanten ABWOR (Advice by way of representation, Unterstützung durch Vertretung vor Gericht) gewähren. In solchen Fällen liegt die Grenze des verfügbaren Einkommens bei 245 £ pro Woche. Dabei werden Einkommen aus allen Quellen berücksichtigt, mit Ausnahme von Leistungen für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen, die daher automatisch als bedürftig gelten, und abzüglich etwaiger zu leistender Unterhaltszahlungen.
Für Opfer in Strafverfahren ist keine vollständige Prozesskostenhilfe vorgesehen. Die Hilfe wird für Beratungsleistungen eines Solicitors gewährt, nicht aber für die Kosten eines Anwalts, der den Mandanten vor Gericht vertritt. Hier liegt die Grenze für das verfügbare Einkommen bei 245 £ pro Woche. Dabei werden Einkommen aus allen Quellen berücksichtigt, mit Ausnahme von Leistungen für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen, die daher automatisch als bedürftig gelten, und abzüglich etwaiger zu leistender Unterhaltszahlungen.
Bei Zivilklagen auf Ersatz des durch die Straftat eingetretenen Schadens liegt die Obergrenze bei einem verfügbaren Einkommen von 26 239 £. Mit bestimmten Klagen beschäftigt sich jedoch die Criminal Injuries Compensation Authority (CICA, Entschädigungsstelle für Opfer von Gewaltverbrechen); hier erfolgt eine etwaige Prozesskostenhilfe auf einer anderen Rechtsgrundlage („Advice and Assistance“) und mit anderen Anspruchsgrenzen.
Für Opfer in Strafverfahren ist keine Prozesskostenhilfe vorgesehen.
Für die etwaige Gewährung einer Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren gelten keine weiteren Bedingungen. Der Legal Aid Board kann eine Prozesskostenhilfe gewähren, wenn die Umstände des jeweiligen Falls dies nahelegen.
Für die Gewährung einer Prozesskostenhilfe in Strafverfahren durch die Gerichte oder den Legal Aid Board gelten keine weiteren Bedingungen.
Keine Gerichtsgebühren fallen an für:
Schuldner in Verfahren, die unter den Debtors (Scotland) Act 1987 (Gesetz zur Sicherung von Forderungen) fallen;
Anträge oder Gegenanträge (angemeldet oder mündlich vor der Scottish Bar vorgetragen), deren alleiniger Zweck darin besteht, weitere in der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Verfahrensschritte einzuleiten, etwa:
Darüber hinaus können Parteien unter bestimmten Umständen von Gerichtsgebühren befreit werden, wenn
Dies hängt von der Art des Verfahrens ab. Die Vorschriften hierzu sind sehr umfangreich und sollten je nach Verfahrensart konsultiert werden.
Prinzipiell gelten aber die folgenden Bestimmungen:
Am Ende eines Bagatellverfahrens kann das Gericht die Kosten festsetzen. Entweder geschieht dies durch den Richter oder aber den Urkundsbeamten, der den Betrag sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt errechnet.
Grundsätzlich werden die Gerichtskosten der obsiegenden Partei erstattet. Die Ausgaben werden dann der unterlegenen Partei auferlegt. In der Regel besteht eine Obergrenze für die Höhe der zu erstattenden Kosten.
In die Kostenfestsetzung können alle entrichteten Gerichtsgebühren einbezogen werden, solange der Gesamtbetrag der Kosten und Gebühren die obengenannten Höchstgrenzen nicht überschreitet.
Bei der Kostenfestsetzung am Ende des Verfahrens wird der zu erstattende Betrag von einem Urkundsbeamten (dem Sheriff Clerk) anhand einer festen Kostentabelle berechnet. Dabei werden Umfang und Art des Arbeitsaufwands berücksichtigt. Alternativ dazu kann der Auditor of the Court, ein unabhängiger Bediensteter, die Berechnungen durchführen (wenn der Richter oder der Urkundsbeamte dies für angezeigt halten).
Nachdem sich der Beklagte auf das Verfahren eingelassen hat, hört ein Urkundsbeamter zuerst die Parteien zu den angefallenen Kosten an. Dies geschieht üblicherweise am Ende der Schlussverhandlung. Trifft der Richter jedoch seine Kostenentscheidung später oder steht zum Verhandlungsende nicht mehr ausreichend Zeit zur Verfügung, kann eine Verhandlung speziell zu den Kosten angesetzt werden, zu der beide Parteien erscheinen können.
Grundsätzlich werden Gerichtskosten der obsiegenden Partei erstattet. Die Ausgaben werden der unterlegenen Partei auferlegt.
Nachdem der Urkundsbeamte oder der Auditor of the Court die Kosten berechnet (oder geschätzt) hat, wird die Aufstellung dem Richter zur Genehmigung vorgelegt. Geschieht dies in einer gesonderten Verhandlung, legt der Urkundsbeamte hierfür Termin und Uhrzeit fest.
Die endgültige Entscheidung des Richters („decree“) in der Sache darf nicht verkündet werden, bevor nicht die Kostenaufstellung vom Richter genehmigt wurde.
In ordentlichen Verfahren entscheidet das Gericht, ob eine Kostenerstattung gewährt wird oder nicht. Laut Verfahrensordnung müssen die zu erstattenden Kosten vor einer Kostenentscheidung zunächst geschätzt werden, es sei denn, es wird eine Pauschale angesetzt.
Über die Kosten befindet das Gericht in mehreren Stufen. In der ersten Stufe entscheidet der Richter, ob der Kläger oder der Beklagte einen Anspruch auf Kostenerstattung hat und lässt eine Kostenaufstellung erstellen und dem Gericht vorlegen. Anschließend übergibt das Gericht die Sache dem Auditor of the Court, einem unabhängigen Bediensteten, der die Kosten festlegt und einen Bericht erstellt. Nachdem dieser die Aufstellung kontrolliert und der Richter gegebenenfalls über Widersprüche gegen den Bericht des Rechnungsprüfers entschieden hat, erlässt das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Das Verfahren beim Court of Session ist dem für ordentliche Rechtssachen ähnlich: Wenn nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht, dass eine Partei Anspruch auf Kostenerstattung hat, und weist den gerichtlichen Rechnungsprüfer an, die Kosten festzulegen.
Das Gericht erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss – es sei denn, es sprechen triftige Gründe dagegen.
Damit Zeugen zusätzlich zu ihrer üblichen Entschädigung eine Vergütung als sachverständige Zeugen beanspruchen können, bedarf es in der Regel eines entsprechenden Antrags bei einem Sheriff/Richter.
Bei vereinfachten Anträgen auf Ehescheidung sieht die Prozessordnung Folgendes vor: Müssen Schriftstücke einer Person zugestellt werden, die ihren Wohnsitz außerhalb Schottlands hat, muss die Antrag stellende Partei diese Schriftstücke in die Amtssprache des Landes, in dem die Zustellung erfolgt, übersetzen lassen.
Für Dolmetschleistungen zahlt in der Regel die Person, die diese benötigt. In besonderen Fällen kann jedoch das Gericht im Interesse der Wahrheitsfindung anordnen, dass ein Dolmetscher hinzugezogen wird und das Gericht die Kosten hierfür übernimmt.
Schottische Gerichte (Gebühren)
Law Society of Scotland (schottischer Anwaltsverein)
Bericht des Vereinigten Königreichs für die Studie zur Kostentransparenz
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