Information on judicial costs in Romania is available on this page.
Family law – custody of the children
Commercial law – responsibility
Generalities
Lawyers' fees are variable and determined according to the case's level of difficulty, size and duration. The level of fees may be agreed upon freely between the lawyer and his client, yet within the limits of the law and the Statute of the profession
The level of fees payable can be based on:
It is almost impossible to provide an estimate of the fees because this information can only be obtained after presenting the case to a lawyer, who will then assess the fees to be paid taking into account all the case necessary related aspects, and mainly the workload, the value of the litigation and also the nature of the litigant.
Generalities
The level of the fee depends on the activity involved in carrying out an enforcement operation pursuant to a court judgment or enforcement order in accordance with the law. The list of fees has been established by the Ministry of Justice, in cooperation with the National Union of Judicial Executors. The judicial executor is paid by the party which has requested the execution of a certain procedure. In general, judicial executors are paid for each individual enforcement act.
In the case of execution of claims referring to monetary amounts, the maximum fees are as follows:
For claims of up to RON 50 000 inclusive |
The maximum fee is 10% of the value of the claim (for example, if the value of the claim is RON 40 000, the fee can be no more than RON 400, or EUR 100). |
For claims of between RON 50 000 and RON 80 000 inclusive |
The maximum fee is a fixed amount of RON 5 000 plus 3% of the amount by which the sum exceeds RON 50 000. |
For claims of between RON 80 000 and RON 100 000 inclusive |
The maximum fee is the amount of RON 5 900 plus 2% of the amount by which the sum exceeds RON 80 000. |
For claims exceeding RON 100 000 |
The maximum fee is a fixed amount of RON 6 300 plus 1% of the amount by which the sum exceeds RON 100 000. |
Detailed information regarding minimum and maximum fees according to type of enforcement act
Fees charged prior to judgment (before filing the claim)
Notification and communication of procedural documents |
Between RON 20 (EUR 5) and RON 400 (EUR 100). |
Ascertaining a factual situation and making an inventory of goods (Article 239 of the Civil Procedure Code) |
Between RON 100 (EUR 25), and RON 2,200 (EUR 550) for a natural person debtor or RON 5,200 (EUR 1300) for a legal person debtor. |
Real offer minute |
Between RON 50 (EUR 12.5) and RON 350 (EUR 87.5). |
Confiscations |
10% of the value in all cases. |
Insuring sequester |
Between RON 100 (EUR 25), and RON 1,200 (EUR 300) for a natural person debtor or RON 2,200 (EUR 550) for a legal person debtor. |
Legal consultation related to the constitution of execution documents |
Between RON 20 (EUR 5) and 200 (EUR 50). |
Fees charged during proceedings
Garnishment |
RON 60 (EUR 15) is the minimum fee for a claim of up to RON 1 000 (EUR 250) RON 60 plus 2% of the amount by which the sum exceeds RON 1 000, in the case of claims exceeding RON 1 000 |
For sums of up to RON 50,000 (EUR 12,500) the fee may be up to 10% of the value of the claim; For sums between RON 50,001 and RON 80,000 (EUR 20,000) the fee is 3% of the value of the claim; For sums between RON 80,001 and RON 100,000 (EUR 25,000) the fee is 2% of the value of the claim; and For sums exceeding RON 100,000 the fee is 1% of the value of the claim. |
Protest for non‑payment of drafts, promissory notes or cheques |
A minimum fee of RON 150 (EUR 37.5) |
A maximum of RON 400 (EUR 100). |
Judicial sequester |
A minimum fee of RON 100 (EUR 25) |
A maximum of RON 1,200 (EUR 300) for a natural person debtor or RON 2,200 (EUR 550) for a legal person debtor. |
Fees charged following the proceedings (after the court has handed down its judgment)
Granting custody of a minor or establishing the domicile of a minor |
Between RON 50 (approximately EUR 12.5) and RON 1,000 (EUR 250). |
Contact with a child/Visiting the child (minor) |
Between RON 50 (approximately EUR 12.5) and RON 500 (EUR 125). |
In the case of debts recovery
Recovering debts/claims by prosecution/execution of movable property |
Minimum fees RON 60 (EUR 15) for claims of up to RON 1 000 (EUR 250) RON 60 plus 2% of the amount by which the sum exceeds RON 1 000, in the case of claims exceeding RON 1 000 |
Maximum fees Up to 10% for sums of up to RON 50,000 (EUR 12,500); 3% for sums between RON 50,001 and RON 80,000 (EUR 20,000); 2% for sums between RON 80,001 and RON 100,000 (EUR 25,000); and 1% for sums exceeding RON 100,000. |
Recovering debts/claims by prosecution/execution of immovable property |
Minimum fees RON 150 (EUR 37.5) for claims of up to RON 1 000 (EUR 250) RON 150 (EUR 37.5) plus 2% of the amount by which the sum exceeds RON 1 000, in the case of claims exceeding RON 1 000 |
Maximum fees Up to 10% for sums not exceeding RON 50,000 (EUR 12,500); 3% for sums between RON 50,001 and RON 80,000 (EUR 20,000); 2% for sums between RON 80,001 and RON 100,000 (EUR 25,000); and 1% for sums exceeding RON 100,000. |
Fees charged by judicial technical experts are variable. The fee for a judicial technical assessment is established by the body which has ordered the assessment, taking into account the complexity of the assessment, the volume of work involved and the professional or scientific grade of the judicial technical expert.
Fixed Cost of bringing an action to the courts: court fees and the stamp duty
Claims brought before the courts which are subject to court fees must receive the judicial stamp.
Court fees
Court fees can vary between around EUR 0.5 to over EUR 1,500.
For financially quantifiable claims (e.g. applicable in alimony cases, commercial cases) the court fees vary according to the value of the claim:
Value of the claim |
Amount of the court fee |
Up to RON 39 |
RON 2 |
RON 39.01 - RON 388 |
RON 2 plus 10% of the amount by which the value of the claim exceeds RON 39 |
RON 388.01 - RON 3,879 |
RON 37 plus 8% of the amount by which the value of the claim exceeds RON 388 |
RON 3,879.01 - RON 19,395.00 |
RON 316 plus 6% of the amount by which the value of the claim exceeds RON 3,879 |
RON 19,395.01 - RON 38,790.00 |
RON 1,247 plus 4% of the amount by which the value of the claim exceeds RON 19,395 |
RON 38,790,01 - RON 193,948.00 |
RON 2,023 plus 2% of the amount by which the value of the claim exceeds RON 38,790 |
Superior to RON 193,948.00 |
RON 5,126 plus 1% of the amount by which the value of the claim exceeds RON 193,948 |
For claims related to family law, court fees are:
For divorce caused by deterioration of family relations or divorce commonly agreed by family partners (Romanian Family Code Article 38 paragraphs 1 and 2) |
RON 39 (EUR 10) |
For divorce caused by the impossibility of a family partner being able to carry out his or her family-related obligations due to severe illness (Romanian Family Code Article 38 paragraph 3) and divorce caused by the low income of a family partner (lower than minimum gross national salary) or lack of income |
RON 8 (EUR 2) |
For custody of the children for the establishment of the minor child’s domicile for the recognition of children in order to use the parent’s name |
RON 6 (EUR 2.5) |
Judicial decisions, subpoenas, and notifications are communicated to parties, witnesses, experts or any other persons or institutions involved in the litigation for free.
The consultation or copying of documents from the court file and of certificates from the court clerk‘s office are subject to payment (maximum RON 4).
Requests to the courts to deliver copies of judicial decisions stated as final and irrevocable |
Stamped with a court fee in the amount of RON 2 |
Other proceedings: fixed costs
1. Translators or interpreters' fees
They are determined by the court in the ruling which appoints the interpreter or translator. The minimum tariff of RON 20 is increased:
The precise tariff levels are:
For authorised interpreters |
RON 23.15 (approx. EUR 6) per hour or, if applicable, for less than an hour (hour fractions) |
For translations |
RON 33.56 (approx. EUR 8) per page |
VAT is added to these amounts where legally required.
2. Bailiffs’ (Judicial Executors') feesPlease refer to the chapter on Bailiffs' fees above.
Appeals
The costs of a trial at first instance are similar in nature to those payable for an appeal procedure but amount to 50% of those incurred at trial.
1. Court fees
They are payable in advance, before the receipt, processing or issue of the relevant documentation or conduct of the requested service. In practice, the applicant pays the court fee he or she estimates to be correct upon submission of the claim. At the first hearing, the court determines the legal court fees to be paid and duly requests the party to pay any shortfall.
2. Judicial Executors' fees
The execution-related expenses must be paid in advance by the party that has requested it. The advance payment of the judicial executors' fees however cannot be a condition for the execution of court decisions.
3. Interpretation fees
The party which has requested interpretation services must pay the court-fixed fee, the official travel expenses or the interpreter‘s fee within 5 days of the fixing of the fee.
4. Experts' fees
The amount established as provisional fee and the advance payment for travelling costs, where applicable, are to be paid within five days after the appointment of the judicial technical expert, by the party that has requested the assessment, in the special account opened specifically for this purpose by the local office for judicial and accounting technical assessments. The court may also decide that those expenses be borne by both parties.
The fee for a judicial technical assessment is established by the body which has ordered the assessment, taking into account the complexity of the assessment, the volume of work involved and the professional or scientific grade of the expert or specialist.
There are no fixed costs for litigants pertaining to criminal proceedings.
There are no fixed costs pertaining to constitutional proceedings.
In Romania, legal representatives do not have a direct obligationto provide parties with prior information on their rights and obligations, their prospects of success and the costs involved in the proceedings. However, under the Statute of the legal profession the lawyer has the duty to advise his or her client in a prompt, conscientious, correct and diligent manner.
Information explaining the various cost sources is not easily available as it is not published on public institutions’ websites, nor mentioned in leaflets. Information can be obtained directly from people working in the field or from the following laws relating to judicial costs.
Laws regulating costs are only available in Romanian.
Mediation is regulated by Law no. 192/2006 on mediation and the organisation of the profession of mediator. This law provides that the mediator is entitled to payment of a fee agreed with the parties, as well as to the reimbursement of expenses incurred in connection with the mediation.
Statistical information on the average duration of cases may be found in the yearly report on Romanian judicial activity, available in Romanian from the Superior Council of Magistracy’s public websites (see Chapter 3.4 entitled "Quality indicators of judicial activity, pages 155-162).
No VAT is applicable to court fees, nor to the stamp duty and neither to the lawyers’ fees included in the legal assistance contract.
For translation of documents, VAT is added to the tariff where legally required.
Average net monthly income per family member |
Conditions for granting |
Less than RON 500 (approx. EUR 125) |
Level of income should be under the threshold for at least 2 months before the action is brought before the court, in which case the case's costs are entirely met by the state. |
less than RON 800 (approx. EUR 200) |
Level of income should be under the threshold for at least 2 months before the action is brought before the court, in which case 50% of costs are met by the state. |
Legal aid is granted also:
The threshold concept is only applicable in civil matters. In criminal matters, the principal legal provisions regulating this field are contained in Article 171 of the Criminal Procedure Code. Legal aid is granted to the defendant when:
The threshold concept does not apply to victims in the area of criminal justice. Relevant legal provisions regulating this field are contained in Article 173 of the Criminal Procedure Code.
The following claims are legally exempt of any court costs:
In civil matters the rules pertaining to the award of costs or the compensation of costs are regulated by articles 274-276 of the Civil Procedure Code. In principle,
In criminal matters, the rules pertaining to the award of costs/compensation of costs are regulated by articles 189-193 of the Criminal Procedure Code. In principle,
In case of acquittal, by: (a) the victim, to the extent to which they were caused by him/her; (b) the civil party whose civil claims were totally rejected, to the extent to which the expenses were caused by this party; (c) the defendant, when, even if acquitted, he/she was still obliged to pay damages.
In case of cessation of the criminal trial, by (a) the defendant, if the replacement of criminal responsibility has been ordered or there is reason for non-punishment; (b) both parties, in case of reconciliation;(c) the victim, in case the complaint is withdrawn or was tardily submitted to court.
Experts’ fees
Article 274 of the Code of Civil Procedure provides that the losing party shall be obliged, upon request, to pay the legal expenses, including the fees of the judicial technical experts paid for by the winning party.
Romania’s report of the Study on Transparency of costs (544 Kb)
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In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Scheidung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, der Partei, die die Scheidung einreicht, Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar heiratet. Später trennt sich das Paar und beschließt, sich scheiden zu lassen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Zwei Staatsangehörige des Mitgliedstaats A heiraten in Mitgliedstaat A. Nach der Hochzeit zieht das Paar in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) und nimmt dort seinen Wohnsitz. Kurz darauf trennt sich das Paar und die Ehefrau kehrt in den Mitgliedstaat A zurück, während der Ehemann im Mitgliedstaat B bleibt. Das Paar beschließt, sich scheiden zu lassen. Kurz nach ihrer Rückkehr in Mitgliedstaat A reicht die Ehefrau in Mitgliedstaat B die Scheidung ein.
HINWEIS: 1. Die Antworten für alle Fallstudien basieren auf der Annahme, dass Klage vor einem rumänischen Gericht erhoben wurde. 2. Zum besseren Verständnis wurde bei der Kostenberechnung ein hypothetischer Wechselkurs von 1 EUR zu 4 RON (rumänischen Lei) zugrunde gelegt.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | ||
Eingangsgebühren | Ausfertigungsgebühren | andere Gebühren | Eingangsgebühren | |
Fall A | 39,30 RON (ungefähr 10 EUR), zusammengesetzt aus 39 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Ausnahme: 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren), wenn die Verfahrenspartei kein Einkommen hat oder das Einkommen unterhalb des Bruttomindesteinkommens liegt | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei | Die Entscheidung kann in diesem Fall nicht angefochten werden, da die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. |
Fall B | 39,30 RON (ungefähr 10 EUR), zusammengesetzt aus 39 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Ausnahme: 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren), wenn die Verfahrenspartei kein Einkommen hat oder das Einkommen unterhalb des Bruttomindesteinkommens liegt | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei | Die Entscheidung kann in diesem Fall nicht angefochten werden, da die Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. |
Fallstudie | Alternative Streitschlichtung | |
Besteht diese Möglichkeit für diese Art von Fall? | Kosten | |
Fall A | Ja. | Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fall B | Ja. | Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | |||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | |
Fall A | Nein | Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
Fall B | Nein | Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
Fallstudie | Sachverständiger | |
Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | nicht anwendbar |
Fall B | Nein | nicht anwendbar |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | ||
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | |
Fall A | Ja, allerdings müssen in diesem Fall keine Zeugen gehört werden. | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
Fall B | Ja, allerdings müssen in diesem Fall keine Zeugen gehört werden. | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
Fallstudie | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? | Wann werden die gesamten Kosten erstattet? | Voraussetzungen? | |
Fall A | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 |
Fall B | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 |
Fall- studie | Erstattung | |||
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Bei anteiliger Erstattung – wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? | Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt | nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt | nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt | Nein |
Fall B | nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt | nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt | nicht anwendbar, da Scheidung in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt | Nein |
Fallstudie | Übersetzung | |
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
Fall B | Wenn Schriftstücke (für die Fallakte) in einer anderen Sprache beim Gericht eingereicht werden | Die Kosten werden im Übersetzungsvertrag vereinbart; wenn die Übersetzung auf Anforderung des Gerichts von einem zugelassenen Übersetzer erstellt wird, ist eine Gebühr von 33,56 RON (ungefähr 8 EUR) pro DIN-A4-Seite) zu entrichten. |
Fallstudie | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die anzuhörende Partei taub, stumm oder des Schreibens unkundig ist | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | - | - |
Fall B | wenn mindestens eine Partei nicht rumänisch spricht | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | Ja, aber Übernahme durch den Staat | - |
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In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Sorgerecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Die Mutter erhebt Klage, um das Umgangsrecht des Vaters zu beschränken.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes trennt sich das Paar. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Mutter und Kind ziehen mit Erlaubnis des Gerichts in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A), während der Vater in Mitgliedstaat B bleibt. Einige Jahre später erhebt die Mutter in Mitgliedstaat A Klage, um das Umgangsrecht des Vaters ändern zu lassen.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | |||
Eingangs-gebühren | Ausfertigungsgebühren | andere Gebühren | Eingangsgebühren | Ausfertigungs-gebühren | |
Fall A | 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammen-gesetzt aus 8 RON (Gerichts-gebühren) und 0,30 RON (Stempel-gebühren) | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | 1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei | 50 % von 8,30 RON (ungefähr 1 EUR) | Für einfache Fotokopien der Verfahrens-schriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
Fall B | 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammen-gesetzt aus 8 RON (Gerichts-gebühren) und 0,30 RON (Stempel-gebühren) | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | 1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei | 50 % von 8,30 RON (ungefähr 1 EUR) | Für einfache Fotokopien der Verfahrens-schriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
Fallstudie | Alternative Streitschlichtung | |
Besteht diese Möglichkeit für diese Art von Fall? | Kosten | |
Fall A | Ja. | Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fall B | Ja. | Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | |||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | |
Fall A | Nein | Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei (der Vater) ihr nicht freiwillig folgt | Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für Gerichtsvollzieher – Mindestgebühr 50 RON (ungefähr 12,5 EUR) und Höchstgebühr 500 RON (ungefähr 125 EUR) |
Fall B | Nein | Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei (der Vater) ihr nicht freiwillig folgt | Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für Gerichtsvollzieher – Mindestgebühr 50 RON (ungefähr 12,5 EUR) und Höchstgebühr 500 RON (ungefähr 125 EUR) |
Fallstudie | Sachverständiger | |
Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | nicht anwendbar |
Fall B | Nein | nicht anwendbar |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | ||
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | |
Fall A | Ja. | Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Arbeitsvertrag oder anderen Quellen). | Anträge auf Sicherstellung von Beweismitteln | 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
Fall B | Ja. | Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Arbeitsvertrag oder anderen Quellen). | Anträge auf Sicherstellung von Beweismitteln | 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
Fallstudie | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? | Wann werden die gesamten Kosten erstattet? | Voraussetzungen? | |
Fall A | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 |
Fall B | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 |
Fallstudie | Erstattung | |||
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Bei anteiliger Erstattung – wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? | Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | Ja. | Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. | Wenn die Mutter diesen Prozess gewinnt, können ihre gesamten Kosten vom Vater zurückgefordert werden. | Nein |
Fall B | Ja. | Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. | Wenn die Mutter den Prozess gewinnt, können ihre gesamten Kosten vom Vater zurückgefordert werden | Nein |
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Wenn die anzuhörende Partei taub, stumm oder Analphabet ist | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | - | -- |
Fall B | 1. Wenn Schriftstücke (für die Fallakte) in einer anderen Sprache beim Gericht eingereicht werden 2. Wenn eine Partei die Richtigkeit der Übersetzung eines Schriftstücks ins Rumänische anficht, kann das Gericht die Übersetzung durch einen zugelassenen Übersetzer anordnen. | Die Kosten werden im Übersetzungsvertrag vereinbart; wenn die Übersetzung auf Anforderung des Gerichts von einem zugelassenen Übersetzer erstellt wird, ist eine Gebühr von 33,56 RON (ungefähr 8 EUR) pro DIN-A4-Seite) zu entrichten. | wenn mindestens eine Partei nicht rumänisch spricht Staat A = Rumänien | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | Ja, sie werden aber vom Staat übernommen | - |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Unterhalt) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen Klage.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Mit Zustimmung des Vaters ziehen Mutter und Kind in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) und nehmen dort ihren Wohnsitz.
Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen in Mitgliedstaat A Klage.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | ||||
Eingangsgebühren | Ausfertigungsgebühren | andere Gebühren | Eingangsgebühren | Ausfertigungsgebühren | andere Gebühren | |
Fall A | keine Gerichtsgebühren | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | 1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Erlangung eines vollstreckbaren Titels aufgrund einer Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei | keine Gerichtsgebühren | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | - |
Fall B | keine Gerichtsgebühren | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | 1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Erlangung eines vollstreckbaren Titels aufgrund einer Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei | keine Gerichtsgebühren | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | - |
Fallstudie | Alternative Streitschlichtung | |
Besteht diese Möglichkeit für diese Art von Fall? | Kosten | |
Fall A | Ja. | Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fall B | Ja. | Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | |||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | |
Fall A | Nein | Kosten unterschiedlich, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei (der Vater) ihr nicht freiwillig folgt | Gewährleistung der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für Gerichtsvollzieher – Mindestgebühr 50 RON (ungefähr 12,5 EUR) und Höchstgebühr 500 RON (ungefähr 125 EUR) |
Fall B | Nein | Kosten unterschiedlich, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei (der Vater) ihr nicht freiwillig folgt | Gewährleistung der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für Gerichtsvollzieher – Mindestgebühr 50 RON (ungefähr 12,5 EUR) und Höchstgebühr 500 RON (ungefähr 125 EUR) |
Fallstudie | Sachverständiger | |
Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | nicht anwendbar |
Fall B | Nein | nicht anwendbar |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | ||
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | |
Fall A | nicht anwendbar, da keine Zeugen gehört werden | nicht anwendbar, da keine Zeugen gehört werden | wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) | 10,30 RON (ungefähr 2,5 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
Fall B | nicht anwendbar, da keine Zeugen gehört werden | nicht anwendbar, da keine Zeugen gehört werden | wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) | 10,30 RON (ungefähr 2,5 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
Fallstudie | Prozesskostenhilfe | Erstattung | |||||
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? | Wann werden die gesamten Kosten erstattet? | Voraussetzungen? | Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Bei anteiliger Erstattung – wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? | Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 | Ja. | Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. | Wenn die Mutter diesen Prozess gewinnt, können ihre gesamten Kosten vom Vater zurückgefordert werden. | Nein |
Fall B | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 | siehe beigefügten Anhang 1 | Ja. | Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. | Wenn die Mutter diesen Prozess gewinnt, können ihre gesamten Kosten vom Vater zurückgefordert werden. | Nein |
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | |
Fall A | nicht anwendbar | nicht anwendbar | Wenn die anzuhörende Partei taub, stumm oder Analphabet ist | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | |
Fall B | 1. Wenn Schriftstücke (für die Fallakte) in einer anderen Sprache bei Gericht eingereicht werden 2. Wenn eine Partei die Richtigkeit der Übersetzung eines Schriftstücks ins Rumänische anficht, kann das Gericht die Übersetzung durch einen zugelassenen Übersetzer anordnen. | Die Kosten werden im Übersetzungsvertrag vereinbart; wenn die Übersetzung auf Anforderung des Gerichts von einem zugelassenen Übersetzer erstellt wird, ist eine Gebühr von 33,56 RON (ungefähr 8 EUR) pro DIN-A4-Seite) zu entrichten. | wenn mindestens eine Partei nicht rumänisch spricht Staat A = Rumänien | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | Ja, aber mit staatlicher Unterstützung |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Vertragsrecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Verkäufer Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Unternehmen liefert Waren im Wert von 20 000 EUR. Der Käufer zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war.
Der Verkäufer beschließt, auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaat B liefert Waren im Wert von 20 000 EUR an einen Käufer in Mitgliedstaat A. Der Vertrag ist in der Sprache des Mitgliedstaats B abgefasst und unterliegt dem Recht dieses Staats. Der Käufer in Mitgliedstaat A zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war. Der Verkäufer beschließt, in Mitgliedstaat A auf der Grundlage des geschlossenen Kaufvertrags auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | |||
Eingangsgebühren | Ausfertigungsgebühren | andere Gebühren | Eingangsgebühren | Ausfertigungsgebühren | |
Fall A | 2849,19 RON (ungefähr 710 EUR), zusammengesetzt aus 2 844,19 RON (Gerichtsgebühren) und 5 RON (Stempelgebühren) | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | 1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung:´4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei | 50 % der Eingangsgebühren, also 1424,59 RON (ungefähr 355 EUR) | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
Fall B | 2849,19 RON (ungefähr 710 EUR), zusammengesetzt aus 2844,19 RON (Gerichtsgebühren) und 5 RON (Stempelgebühren) | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | 1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühr) und 0,15 RON (Stempelgebühr) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei | 50 % der Eingangsgebühren, also 1 424,59 RON (ungefähr 355 EUR) | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. |
Fallstudie | Alternative Streitschlichtung | |
Besteht diese Möglichkeit für diese Art von Fall? | Kosten | |
Fall A | Ja | Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fall B | Ja | Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei (der Vater) ihr nicht freiwillig folgt | Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für Gerichtsvollzieher – Höchstgebühr 2 400 RON (ungefähr 600 EUR) | Nein | Die Kosten werden vom Gericht nach dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens festgelegt. |
Fall B | Nein | Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei (der Vater) ihr nicht freiwillig folgt | Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,3 RON (ungefähr 2,5 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,3 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für Gerichtsvollzieher – Höchstgebühr 2 400 RON (ungefähr 600 EUR) | Nein | Die Kosten werden vom Gericht in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens festgelegt. |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | ||
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | |
Fall A | Ja | Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Beschäftigungsverhältnis oder anderen Quellen). | bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln | 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) | 10,3 RON (ungefähr 2,5 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,3 RON (Stempelgebühren) | |||
Fall B | Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Beschäftigungsverhältnis oder anderen Quellen). | bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln | 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) | |
Ja | wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) | 10,30 RON (ungefähr 2,5 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
Fallstudie | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? | Wann werden die gesamten Kosten erstattet? | Voraussetzungen? | |
Fall A | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
Fall B | nicht anwendbar | nicht anwendbar | nicht anwendbar |
Fallstudie | Erstattung | |||
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Bei anteiliger Erstattung – wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? | Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | Ja | Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. | In diesem Fall sind alle Kosten erstattungsfähig. Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn, der Käufer erkennt die Forderung des Verkäufers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihm nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden. Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen. Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet. | Nein |
Fall B | Ja | Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. | In diesem Fall sind alle Kosten erstattungsfähig. Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn, der Käufer erkennt die Forderung des Verkäufers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihm nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden. Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen. Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet. | Nein |
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | |
Fall A | In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar | In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar | Wenn die anzuhörende Partei taub, stumm oder Analphabet ist | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | - - |
Fall B | 1. Wenn Schriftstücke (für die Fallakte) in einer anderen Sprache beim Gericht eingereicht werden 2. Wenn eine Partei die Richtigkeit der Übersetzung eines Schriftstücks ins Rumänische anficht, kann das Gericht die Übersetzung durch einen zugelassenen Übersetzer anordnen. | Die Kosten werden im Übersetzungsvertrag vereinbart; wenn die Übersetzung auf Anforderung des Gerichts von einem zugelassenen Übersetzer erstellt wird, ist eine Gebühr von 33,56 RON (ungefähr 8 EUR) pro DIN-A4-Seite) zu entrichten. | Wenn mindestens eine Partei nicht rumänisch spricht. Staat A = Rumänien | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | Sie werden vom Staat übernommen. - |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Haftung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kunden Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Hersteller von Heizgeräten liefert ein Heizgerät an einen Installateur. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur, Kunde) sind versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.
Der Kunde beschließt, Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaften zu erheben.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Heizgerätehersteller in Mitgliedstaat B liefert ein Heizgerät an einen Installateur in Mitgliedstaat C. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden in Mitgliedstaat A. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur und Kunde) sind in ihrem eigenen Mitgliedstaat versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.
Der Kunde beschließt, in Mitgliedstaat A Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaft in Mitgliedstaat A zu erheben.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | ||
Eingangsgebühren | Ausfertigungsgebühren | andere Gebühren | |
Fall A | Die Eingangskosten für die Einreichung einer Klage vor Gericht (Gerichtsgebühren und Stempelgebühren) richten sich nach der Höhe der Forderung (Streitwert), die vom Kläger geschätzt wird. Sie bewegen sich in einer Spanne von 0,50 EUR bis zu mehr als 1300 EUR. | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | 1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei |
Fall B | Die Eingangskosten für die Einreichung einer Klage vor Gericht (Gerichtsgebühren und Stempelgebühren) richten sich nach der Höhe der Forderung (Streitwert), die vom Kläger geschätzt wird. Sie bewegen sich in einer Spanne von 0,50 EUR bis zu mehr als 1300 EUR. | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | 1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) 2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren) 3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei |
Fallstudie | Rechtsmittelverfahren | Alternative Streitschlichtung | |||
Eingangsgebühren | Ausfertigungsgebühren | andere Gebühren | Besteht diese Möglichkeit für diese Art von Fall? | Kosten | |
Fall A | 50 % der Eingangskosten für die Einreichung der Klage bei Gericht | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | - | Ja | Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart. |
Fall B | 50 % der Eingangskosten für die Einreichung der Klage bei Gericht | Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten. | - | Ja |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei ihr nicht freiwillig folgt | Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für den Gerichtsvollzieher – richten sich nach der Höhe der vom Gericht festgelegten Entschädigung | Ja | Die Kosten werden vom Gericht nach dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens festgelegt. |
Fall B | Nein | Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt entfällt, da kein Anwaltszwang | Nein | nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkündung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei ihr nicht freiwillig folgt | Vollstreckbarerklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR) Gebühren für den Gerichtsvollzieher – richten sich nach der Höhe der vom Gericht festgelegten Entschädigung | Ja | Die Kosten werden vom Gericht nach dem Schwierigkeitsgrad des Gutachtens festgelegt. |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | ||
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | |
Fall A | Ja | Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Arbeitsvertrag oder anderen Quellen). | bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln | 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) | 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) | |||
Fall B | Ja | Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Arbeitsvertrag oder anderen Quellen). | bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln | 8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung) | 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren) |
Fallstudie | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt? | Wann werden die gesamten Kosten erstattet? | Voraussetzungen? | |
Fall A | wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 | wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 | wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 |
Fall B | wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 | wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 | wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1 |
Fallstudie | Erstattung | |||
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Bei anteiliger Erstattung – wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? | Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | Ja | Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. | In diesem Fall sind alle Kosten erstattungsfähig. Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn die beklagte Partei erkennt die Forderung des Klägers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihr nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden. Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen. Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet. | Nein |
Fall B | Ja | Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet. | Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn die beklagte Partei erkennt die Forderung des Klägers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihr nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden. Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen. Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet. | Nein |
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | |
Fall A | In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar | In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar | Wenn die anzuhörende Partei taub, stumm oder Analphabet ist | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | |
Fall B | 1. Wenn Schriftstücke (für die Fallakte) in einer anderen Sprache beim Gericht eingereicht werden 2. Wenn eine Partei die Richtigkeit der Übersetzung eines Schriftstücks ins Rumänische anficht, kann das Gericht die Übersetzung durch einen zugelassenen Übersetzer anordnen. | Die Kosten werden im Übersetzungsvertrag vereinbart; wenn die Übersetzung auf Anforderung des Gerichts von einem zugelassenen Übersetzer erstellt wird, ist eine Gebühr von 33,56 RON (ungefähr 8 EUR) pro DIN-A4-Seite) zu entrichten. | Wenn mindestens eine Partei nicht rumänisch spricht. Staat A = Rumänien. | 23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde | Sie werden vom Staat übernommen. |
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