Kosten

Rumänien

In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Haftung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kunden Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen: Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Hersteller von Heizgeräten liefert ein Heizgerät an einen Installateur. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur, Kunde) sind versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen. Der Kunde beschließt, Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaften zu erheben. Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Heizgerätehersteller in Mitgliedstaat B liefert ein Heizgerät an einen Installateur in Mitgliedstaat C. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden in Mitgliedstaat A. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur und Kunde) sind in ihrem eigenen Mitgliedstaat versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen. Der Kunde beschließt, in Mitgliedstaat A Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaft in Mitgliedstaat A zu erheben.

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Rumänien

Kosten in Rumänien

Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitschlichtung


Fallstudie

Erstinstanzliches Verfahren

Eingangsgebühren

Ausfertigungsgebühren

andere Gebühren

Fall A

Die Eingangskosten für die Einreichung einer Klage vor Gericht (Gerichtsgebühren und Stempelgebühren) richten sich nach der Höhe der Forderung (Streitwert), die vom Kläger geschätzt wird. Sie bewegen sich in einer Spanne von 0,50 EUR bis zu mehr als 1300 EUR.

Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten.

1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren)

2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren)

3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei

Fall B

Die Eingangskosten für die Einreichung einer Klage vor Gericht (Gerichtsgebühren und Stempelgebühren) richten sich nach der Höhe der Forderung (Streitwert), die vom Kläger geschätzt wird. Sie bewegen sich in einer Spanne von 0,50 EUR bis zu mehr als 1300 EUR.

Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten.

1. Beglaubigung – Bescheinigung für die Anforderung einer beglaubigten gerichtlichen Entscheidung: 2,15 RON (ungefähr 0,50 EUR), zusammengesetzt aus 2 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren)

2. Vollstreckbarerklärung der Gerichtsentscheidung 4,15 RON (ungefähr 1 EUR), zusammengesetzt aus 4 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 EUR (Stempelgebühren)

3. Superlegalisation: 1,15 RON (ungefähr 0,25 EUR), zusammengesetzt aus 1 RON (Gerichtsgebühren) und 0,15 RON (Stempelgebühren) – nur bei Bedarf der betreffenden Partei



Fallstudie

Rechtsmittelverfahren

Alternative Streitschlichtung

Eingangsgebühren

Ausfertigungsgebühren

andere Gebühren

Besteht diese Möglichkeit für diese Art von Fall?

Kosten

Fall A

50 % der Eingangskosten für die Einreichung der Klage bei Gericht

Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten.

-

Ja

Die Kosten werden zwischen dem Mediator und den Parteien vertraglich vereinbart.

Fall B

50 % der Eingangskosten für die Einreichung der Klage bei Gericht

Für einfache Fotokopien der Verfahrensschriftstücke, die von Gerichtsbediensteten erstellt werden, sind Kopiergebühren (0,05 EUR bis 1,25 EUR pro Kopie) zu entrichten.

-

Ja


Kosten für Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher und Sachverständige


Fall­studie

Rechtsanwalt

Gerichtsvollzieher

Sachverständiger

Besteht Anwalts­zwang?

Durch­schnittliche Kosten

Muss der Gerichts­vollzieher in Anspruch genommen werden?

Kosten vor Urteils­verkündung

Kosten nach Urteils­verkündung

Muss ein Sach­verständiger hinzugezogen werden?

Kosten

Fall A

Nein

Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt

entfällt, da kein Anwalts­zwang

Nein

nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkün­dung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei ihr nicht freiwillig folgt

Vollstreckbar­erklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren)

Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR)

Gebühren für den Gerichtsvollzieher – richten sich nach der Höhe der vom Gericht festgelegten Entschädigung

Ja

Die Kosten werden vom Gericht nach dem Schwierig­keitsgrad des Gutachtens festgelegt.

Fall B

Nein

Unterschiedliche Kosten, da vertraglich geregelt

entfällt, da kein Anwaltszwang

Nein

nicht anwendbar, da nur die (nach der Urteilsverkün­dung ergangene) gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden kann, falls die unterlegene Partei ihr nicht freiwillig folgt

Vollstreckbar­erklärung der gerichtlichen Entscheidung – 10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren)

Zustellung – Mindestgebühr 20 RON (ungefähr 5 EUR) und Höchstgebühr 400 RON (ungefähr 100 EUR)

Gebühren für den Gerichtsvollzieher – richten sich nach der Höhe der vom Gericht festgelegten Entschädigung

Ja

Die Kosten werden vom Gericht nach dem Schwierig­keitsgrad des Gutachtens festgelegt.



Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und andere einschlägige Gebühren


Fall­studie

Zeugenentschädigung

Sicherheitsleistung

Erhalten Zeugen eine Entschädigung?

Kosten

Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht?

Kosten

Fall A

Ja

Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Arbeitsvertrag oder anderen Quellen).

bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln

8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren)

wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung)

10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren)

Fall B

Ja

Fahrtkosten werden erstattet, und der Zeuge kann auf Antrag auch für die im Gericht verbrachte Zeit entschädigt werden (je nachdem, woher er sein Einkommen bezieht, ob aus einem Arbeitsvertrag oder anderen Quellen).

bei Anträgen auf Sicherstellung von Beweismitteln

8,30 RON (ungefähr 2 EUR), zusammengesetzt aus 8 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren)

wenn die Partei Sicherungsmaßnahmen verlangt (treuhänderische Verwaltung, Forderungspfändung)

10,30 RON (ungefähr 2,50 EUR), zusammengesetzt aus 10 RON (Gerichtsgebühren) und 0,30 RON (Stempelgebühren)



Kosten für Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen



Fall­studie

Prozesskostenhilfe

Wann und unter welchen Voraussetzungen wird sie gewährt?

Wann werden die gesamten Kosten erstattet?

Voraussetzungen?

Fall A

wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1

wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1

wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1

Fall B

wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1

wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1

wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, siehe Anhang 1




Fall­studie

Erstattung

Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen?

Bei anteiliger Erstattung – wie hoch ist dieser Anteil in der Regel?

Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig?

Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist?

Fall A

Ja

Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet.

In diesem Fall sind alle Kosten erstattungsfähig.

Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn die beklagte Partei erkennt die Forderung des Klägers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihr nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden.

Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen.

Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet.

Nein

Fall B

Ja

Im Allgemeinen werden die Kosten vollständig erstattet.

Sämtliche Kosten sind erstattungsfähig, es sei denn die beklagte Partei erkennt die Forderung des Klägers bei der ersten Verhandlung an und muss die Gerichtskosten nicht zahlen, sofern sie ihr nicht vor der Verhandlung förmlich mitgeteilt wurden.

Wenn das Gericht den Forderungen beider Parteien teilweise stattgibt, legt es fest, in welchem Umfang die Parteien zur Übernahme der Verfahrenskosten herangezogen werden können, und ist überdies befugt, die Erstattung der Auslagen anzuordnen.

Darüber hinaus ist das Gericht berechtigt, die Anwaltsgebühren anzuheben oder zu senken, wenn es sie im Verhältnis zum Streitwert oder zum Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts für unangemessen niedrig oder hoch erachtet.

Nein



Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen


Fall­studie

Übersetzung

Dolmetschen

Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig?

Ungefähre Kosten

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig?

Ungefähre Kosten

Beschreibung

Fall A

In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar

In der Regel in diesem Fall nicht anwendbar

Wenn die anzuhörende Partei taub, stumm oder Analphabet ist

23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde

Fall B

1. Wenn Schriftstücke (für die Fallakte) in einer anderen Sprache beim Gericht eingereicht werden

2. Wenn eine Partei die Richtigkeit der Übersetzung eines Schriftstücks ins Rumänische anficht, kann das Gericht die Übersetzung durch einen zugelassenen Übersetzer anordnen.

Die Kosten werden im Übersetzungsvertrag vereinbart; wenn die Übersetzung auf Anforderung des Gerichts von einem zugelassenen Übersetzer erstellt wird, ist eine Gebühr von 33,56 RON (ungefähr 8 EUR) pro DIN-A4-Seite) zu entrichten.

Wenn mindestens eine Partei nicht rumänisch spricht. Staat A = Rumänien.

23,15 RON (ungefähr 6 EUR) pro Stunde

Sie werden vom Staat übernommen.


Letzte Aktualisierung: 04/11/2020

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