Informationen nach Regionen suchen
Die Gebühren für Rechtsbeistände (solicitadores), die als Gerichtsvollzieher (agentes de execução) tätig werden, sind in Portugal durch Ministererlass (Portaria) Nr. 331-B/2009 vom 30. März 2009 (Artikel 11–25) geregelt.
Die Gebühren für Rechtsberater (consultores jurídicos) sind in Portugal nicht geregelt.
Die Gebühren für Rechtsanwälte (advogados) sind in Portugal nicht geregelt.
Die Gebühren für Tätigkeiten von Gerichtsbeamten (oficiais de justiça) in Vollstreckungsverfahren bestimmen sich durch Artikel 9 und Tabelle II der Verfahrenskostenordnung, die durch Gesetzesdekret (Decreto-Lei) Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 verabschiedet wurde, sowie durch die Ministerverordnung Nr. 331‑B/2009 vom 30. März 2009 (Artikel 11 und 25).
Die Gebühren für Anwaltsleistungen, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe erbracht werden, sind geregelt durch die Ministerverordnung Nr. 1386/2004 vom 10. November 2004 und die Ministerverordnung Nr. 10/2008 vom 3. Januar 2008, geändert durch Ministerverordnung Nr. 210/2008 vom 29. Februar 2008.
Die Kosten der Parteien in Zivilverfahren sind in den Artikeln 5–7 und den Tabellen I und II im Anhang der Verfahrenskostenverordnung festgelegt, die per Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 verabschiedet wurde.
Gerichtsgebühren sind in der Regel zu Beginn des Verfahrens und bei Festlegung des Verhandlungstermins zu zahlen. Die Gebühren für Sachverständige und Gerichtsbeamte sind in der Regel vor deren Hinzuziehung zu entrichten.
Die Kosten der Parteien in Strafverfahren sind in Artikel 8 und in Tabelle III im Anhang der Verfahrenskostenverordnung festgelegt, die per Gesetzesdekret Nr. 34/2008 vom 26. Februar 2008 verabschiedet wurde.
Wann die Kosten in Strafverfahren zu entrichten sind, hängt von der Stellung im Verfahren und den verfolgten Absichten ab. In zwei Fällen sind Gerichtskosten zu Beginn eines Verfahrensschritts zu entrichten: bei der Beantragung der Bestellung als Nebenkläger (Assistente) und bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch den Assistente. Ansonsten hat der Angeklagte bzw. Nebenkläger die im Urteil festgelegten Gerichtskosten am Ende der jeweiligen Phase des Strafverfahrens (Ermittlung, Urteilsspruch oder Berufung) zu entrichten.
Die Kosten, die für prozessführende Parteien in verfassungsrechtlichen Verfahren anfallen, sind in den Artikeln 6 bis 9 des Gesetzesdekrets (Decreto-Lei) 303/98 vom 7. Oktober 1998, geändert durch das Gesetzesdekret (Decreto-Lei) 91/2008 vom 2. Juni 2008, festgelegt.
Die Kosten müssen erst am Ende des Verfahrens entrichtet werden.
Rechtsanwälte und Rechtsbeistände sind ethisch und rechtlich verpflichtet, die Parteien über ihre Rechte und Pflichten zu informieren, da sie die Erfolgsaussichten und die mit dem Verfahren einhergehenden Kosten am besten beurteilen können.
Wo kann man sich über die Kostenfestsetzung in Portugal informieren?
Nähere Informationen zur Regelung der Rechtskosten in Portugal finden Sie auf https://igfij.mj.pt/custas/Paginas/default.aspx
Diese Informationen sind nur auf Portugiesisch verfügbar.
Informationen zur Mediation und insbesondere zu den öffentlichen Mediationssystemen für Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafrechtssachen finden Sie unter http://www.dgpj.mj.pt/sections/gral/mediacao-publica/mediacao-anexos/formularios-para-pedidos/.
Informationen zur durchschnittlichen Dauer eines Verfahrens enthält die Website zur portugiesischen Justizstatistik - http://www.dgpj.mj.pt/sections/estatisticas-da-justica.
Diese Informationen werden nicht explizit zur Verfügung gestellt, können aber den verschiedenen Kostenskalen bzw. ‑tabellen entnommen werden.
Gerichtskosten sind nicht mehrwertsteuerpflichtig im Gegensatz zu den Gebühren, die den Angehörigen der Rechtsberufe zu zahlen sind. Die in der Gesetzgebung genannten Kosten verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Hierzu liegen keine Informationen vor.
Die Formel zur Berechnung der Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe bei Zivilverfahren ist im Anhang zum Gesetz 34/2004 vom 29. Juli 2004, geändert durch das Gesetz 47/2007 vom 28. August 2007, aufgeführt.
Die Formel zur Berechnung der Einkommensgrenze für Prozesskostenhilfe bei Strafverfahren ist im Anhang zum Gesetz 34/2004 vom 29. Juli 2004, geändert durch das Gesetz 47/2007 vom 28. August 2007, aufgeführt.
Für Opfer in Strafverfahren gelten hinsichtlich der Prozesskostenhilfe keine Einkommensgrenzen.
Es gelten weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Opfer. Opfer zahlen keine Anwaltsgebühren, wenn sie von einer Opferhilfe-Vereinigung (Associação de Apoio à Vítima) vertreten werden.
Es gelten weitere Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Angeklagte. Diese betreffen die wirtschaftliche Situation des Angeklagten. Die Berechnung erfolgt nach dem Muster in Artikel 39 des Gesetzes 34/2004 vom 29. Juli 2004, geändert durch das Gesetz 47/2007 vom 28. August 2007.
Gerichtsverfahren können für eine oder beide Parteien kostenlos sein, wenn eine Befreiung von den Gerichtskosten oder Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?
Die obsiegende Partei hat in der Regel Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten durch die unterlegene Partei, wobei das Gericht das Verhältnis der Kostenübernahme in seinem Urteil festsetzt. Das Recht der obsiegenden Partei auf Entschädigung greift nicht, wenn die unterlegene Partei Prozesskostenhilfe erhält und somit von den Gerichtskosten befreit ist.
In der Regel ist die Sachverständigengebühr von der Partei zu zahlen, die den Sachverständigen in Anspruch nimmt. Erhält diese Partei Prozesskostenhilfe, werden die Sachverständigengebühren vom Institut für Haushaltsführung und Infrastruktur der Justiz (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça – IGFEJ) übernommen.
Normalerweise sind die Gebühren für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen von der Partei zu zahlen, die diese Leistungen in Anspruch nimmt. Erhält die betreffende Partei Prozesskostenhilfe, werden diese Gebühren vom Institut für Haushaltsführung und Infrastruktur der Justiz (Instituto de Gestão Financeira e Equipamentos da Justiça – IGFEJ) übernommen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.