Abgesehen von den Gebühren, die an die Stellen zu entrichten sind, die subventionierte Prozesskostenhilfe anbieten, gibt es in den Niederlanden keine Gebührenordnung.
Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Zivilverfahren
Im Gesetz über Gebühren in Zivilverfahren (WTBZ) (Wet tarieven in burgerlijke zaken) ist festgelegt, dass die Parteien in Zivilverfahren Registrierungsgebühren zu zahlen haben.
Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Strafverfahren
Nach dem niederländischen Strafrecht entstehen den Verfahrensbeteiligten in Strafverfahren keine festen Kosten.
Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in verfassungsrechtlichen Verfahren
Die niederländische Rechtsordnung enthält keine gesetzlichen Bestimmungen für verfassungsrechtliche Verfahren.
Abschnitt des Zivilverfahrens, in dem die Verfahrensbeteiligten feste Kosten zu entrichten haben
In Zivilverfahren wird unmittelbar nach der Ankündigung der Befassung eines Gerichts von jedem Kläger sowie von jedem Beklagten, der vor Gericht erschienen ist, eine feste Abgabe erhoben. Jedes Gericht erhebt eine feste Gebühr für die Einreichung einer nicht in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Klage oder einer Klageerwiderung. Wird diese Gebühr nicht oder verspätet gezahlt, hat dies keinerlei Konsequenzen für das Ausgangsverfahren.
Abschnitt des Strafverfahrens, in dem die Verfahrensbeteiligten feste Kosten zu entrichten haben
Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie für Zivilverfahren.
In diesem Bereich gibt es keine gesetzlichen Pflichten. Sie lassen sich jedoch aus dem Verhaltenskodex für Rechtsanwälte von 1992 (nähere Informationen finden Sie auf der Website der Niederländischen Rechtsanwaltskammer) sowie dem Verhaltenskodex für Rechtsanwälte in der EU ableiten. So besagt beispielsweise Regel 26 des Verhaltenskodexes für Rechtsanwälte, dass ein Anwalt bei Annahme eines Mandats mit seinem Mandanten die finanziellen Implikationen des Mandats zu besprechen und ihm genaue Angaben zur Art und Häufigkeit seiner Rechnungsstellung zu machen hat. In Artikel 3.7.1 des Verhaltenskodexes für Rechtsanwälte in der EU heißt es ferner, der Anwalt habe jederzeit die kosteneffizienteste Lösung für den Streitfall seines Mandanten anzustreben und solle ihn zu gegebener Zeit auf die wünschenswerte Möglichkeit eines Vergleichs und/oder einer alternativen Methode der Streitbeilegung hinweisen.
In Zivilsachen können der obsiegenden Partei folgende Kosten entstehen:
Der unterliegenden Partei können die gleichen Kosten entstehen wie der obsiegenden Partei, doch kann sie vom Richter darüber hinaus zur Übernahme der Kosten der obsiegenden Partei verurteilt werden.
Das WTBZ kann neben anderen niederländischen Gesetzen unter anderem auf der Website der niederländischen Regierung eingesehen werden.
Derartige Informationen liegen nur auf Niederländisch vor.
Informationen finden Sie beim Niederländischen Mediationsinstitut (NMI) und auf der Seite über gerichtlich angeordnete Mediationen auf der Website des Gerichtswesens und des Obersten Gerichtshofs der Niederlande.
Die Website des Gerichtswesens und des Obersten Gerichtshofs der Niederlande umfasst eine gesonderte Seite („tarieven griffierecht“) mit genaueren Informationen über Verfahrenskosten.
Der Jahresbericht des Rates für Rechtssprechung enthält Zahlenmaterial zur Verfahrensdauer. Der Bericht ist online abrufbar von der Website des Gerichtswesens.
Die Angaben zu Kosten erfolgen stets ohne MwSt (falls anwendbar).
Der auf Waren und Dienstleistungen anzuwendende allgemeine MwSt-Satz beträgt 21 %.
Siehe hierzu Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 34 des Prozesskostenhilfegesetzes (WRB) (Wet op de rechtsbijstand).
Prozesskostenhilfe wird kostenlos gewährt, wenn das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt (Artikel 43 WRB). In anderen Fällen kann der Rat für Prozesskostenhilfe Personen einen Rechtsbeistand zuweisen, die nach dem Strafgesetzbuch oder der Strafprozessordnung Anspruch auf Vertretung durch einen solchen Rechtsbeistand haben (vgl. Artikel 44 Absatz 1 WRB). Nach Artikel 35 WRB hat der Verfahrensbeteiligte in Fällen, in denen ein Pflichtverteidiger bestellt wird, einen Beitrag zu leisten, der in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen steht.
Nach Artikel 44 Absatz 4 WRB ist Prozesskostenhilfe für Opfer von Sexualstraftaten oder Gewaltverbrechen kostenlos, und zwar unabhängig von der Zahlungsfähigkeit des Opfers, wenn ein Verfahren eingeleitet worden ist und wenn das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 3 des Gesetzes über den Entschädigungsfonds für Opfer von Gewaltverbrechen hat.
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt,
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Erlasses über Prozesskostenhilfe und Kriterien für die Bestellung von Pflichtverteidigern wird (anders als bei Konsultationen) bei Strafsachen keine Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die Sache vor einem kantonrechter (Amtsgericht) verhandelt wird. Absatz 2 dieses Artikels besagt, dass abweichend von Absatz 1 ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann, wenn dies durch erhebliche Interessen des Verfahrensbeteiligten gerechtfertigt ist oder aufgrund besonderer Fakten oder der rechtlichen Komplexität der Sache geboten ist.
Angeklagte und Beklagte sind von der Zahlung fester Gebühren befreit, wenn ihre Sache vor einem Amtsgericht (kantonrechter) oder einer Kammer für Miet- und Pachtsachen verhandelt wird.
Das Gericht entscheidet über die Kostenübernahme und stützt sich dabei auf Pauschalbeträge (richtet sich also nicht nach den tatsächlich angefallenen Kosten).
Die Vergütung von Sachverständigen ist unterschiedlich. Die genauen Beträge stehen im Beschluss vom 28. August 2012. Dieser Beschluss stellt eine Anpassung des Beschlusses von 2003 über die Gebühren in Strafsachen dar.
Die Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern wird vom Ministerium für Sicherheit und Justiz festgelegt:
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