Kosten in Litauen
Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren der alternativen Streitschlichtung (ADR)
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | ||||
Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Andere Gebühren | Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags | Ausfertigungsgebühren | Andere Gebühren | |
Fall A | Stempelgebühr 3 %, mindestens aber 50 LTL (in dinglichen Klagen, in denen die Forderung maximal 100 000 LTL bzw. 29 000 EUR beträgt). | Parteien eines Verfahrens entrichten 10 LTL für jede zusätzliche Kopie eines Gerichtsdokuments und 1 LTL pro Seite. | Kosten im Zusammenhang mit der Anhörung: 1) Lokaltermin; 2) Suche nach dem Beklagten; 3) Zustellung von Gerichtsdokumenten; 4) Erfüllung der Gerichtsentscheidung; | Stempelgebühr 3 %, mindestens aber 50 LTL (in dinglichen Klagen, in denen die Forderung maximal 100 000 LTL bzw. 29 000 EUR beträgt). | Parteien eines Verfahrens entrichten 10 LTL für jede zusätzliche Kopie eines Gerichtsdokuments und 1 LTL pro Seite. | Kosten im Zusammenhang mit der Anhörung: 1) Lokaltermin; 2) Suche nach dem Beklagten; 3) Zustellung von Gerichtsdokumenten; 4) Erfüllung der Gerichtsentscheidung; |
Rechtsanwalt, Gerichtsvollzieher und Sachverständiger
Fallstudie | Rechtsanwalt | |
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | |
Fall A | Nein | Vgl. Abschnitt über die Gebührenordnung für Rechtsberufe in der Rubrik „Verfahrenskosten“. |
Fall B |
Fallstudie | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | |||
Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteilsverkündung | Kosten nach Urteilsverkündung | Muss ein Sachverständiger in Anspruch genommen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nein | Nein. Der Gerichtsvollzieher wird erst nach Erlass eines vollstreckbaren Titels tätig. Vollstreckungskosten: 1) 600 LTL bei Forderungen zwischen 50 000 LTL (ca. 15 000 EUR) und 100 000 LTL (ca. 29 000 EUR) plus 6 %, aber mindestens 4000 LTL der vollstreckbaren Forderung zuzüglich sonstiger Vollstreckungskosten je nach Art und Anzahl der getroffenen Maßnahmen. 2) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers ist abhängig von der Höhe der Forderung. | Das Gericht kann mit Einverständnis der Parteien in Fragen, die ein besonderes Wissen in Bereichen wie z.B. Wissenschaft, Medizin, Kunst, Technik oder Handwerk erfordern, einen Sachverständigen hinzuziehen oder ein Gutachten erstellen lassen. | Die antragstellende Partei muss eine Vorauszahlung in Höhe einer vom Gericht festgesetzten Summe leisten. Der Staat oder eine dazu autorisierte Einrichtung legt den Maximalbetrag fest. Die unterlegene Partei übernimmt die Gerichtskosten der obsiegenden Partei, auch wenn erstere nicht zur Zahlung von Gerichtskosten an den Staat verpflichtet ist. |
Fall B | Nein | Nein | Wie in Fall A |
Kosten für Zeugenentschädigung, Sicherheitsleistungen und andere einschlägige Gebühren
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | ||
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | |
Fall A | Ja, die Zeugenentschädigungen zählen zu den Verhandlungskosten. | Vgl. Abschnitt „Vergütung von Sachverständigen“ in der Rubrik „Verfahrenskosten“. | Vgl. Abschnitt „Vergütung von Sachverständigen“ in der Rubrik „Verfahrenskosten“. | Das Gericht muss die materielle Situation der zahlungspflichtigen Partei berücksichtigen. Der Betrag hängt von der Art des Verfahrens ab und darf maximal 100 000 LTL ausmachen. |
Fallstudie | Andere Gebühren | |
Beschreibung | Kosten | |
Fall A | Sonstige Kosten: 1) Lokaltermin; 2) Suche nach dem Beklagten; 3) Zustellung von Gerichtsdokumenten; 4) Erfüllung der Gerichtsentscheidung; 5) Kostenersatz für treuhänderische Verwaltung; 6) sonstige erforderliche und begründete Kosten. | Vgl. Abschnitt „Vergütung von Sachverständigen“ in der Rubrik „Verfahrenskosten“. Die Kosten für die Suche nach dem Antragsgegner müssen von der Partei, die die Suche beantragt hat, oder vom Gericht übernommen werden. Vgl. Abschnitt über Gerichtsvollzieherkosten. Die Vertretungstätigkeit eines Treuhänders wird auf der Grundlage der vom Staat oder einer dazu autorisierten Einrichtung festgelegten Sätze und Verfahren vergütet. Die Vertretungskosten werden von der Partei getragen, auf deren Antrag ein Treuhänder bestellt wird. Die Kosten sind im Voraus zu bezahlen. |
Fall B |
Prozesskostenhilfe und andere Erstattungen
Fallstudie | Prozesskostenhilfe | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird Prozesskostenhilfe gewährt? | Wann erfolgt eine komplette Kostenübernahme? | Voraussetzungen? | |
Fall A | Zum Anspruch auf primäre Prozesskostenhilfe siehe Abschnitt „Prozesskostenhilfe“ in der Rubrik „Verfahrenskosten. Zum Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe siehe Abschnitt „Prozesskostenhilfe“ in der Rubrik „Verfahrenskosten“. | Bei der primären Prozesskostenhilfe übernimmt der Staat 100 % der Kosten. Bei der sekundären Prozesskostenhilfe werden Vermögen und Einkommen einer Person berücksichtigt (vgl. Abschnitt über Prozesskostenhilfe). | Personen, die primäre Prozesskostenhilfe erhalten möchten, können bei der für ihren Wohnort zuständigen Kommunalbehörde einen entsprechenden Antrag stellen. Personen, die sekundäre Prozesskostenhilfe erhalten möchten, müssen bei der Antragstellung Nachweise für ihre Anspruchsberechtigung vorlegen. |
Fall B | Wie in Fall A | Wie in Fall A | Wie in Fall A |
Fallstudie | Erstattung | ||
Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | Die obsiegende Partei kann sich die Prozesskosten von der unterlegenen Partei ersetzen lassen. | Die staatlich gewährte Prozesskostenhilfe darf weder Kosten abdecken, die von der unterlegenen Partei getragen werden müssen, noch Kosten, die im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens angefallen sind. | Wenn aus den in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsätze 1, 2 und 6 des einschlägigen Gesetzes genannten Gründen keine sekundäre Prozesskostenhilfe mehr gewährt wird. Die Kosten können von der Person, der die Prozesskostenhilfe gewährt wurde, mittels des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zurückgefordert werden. Steht nach der Kostenübernahme eine Versicherung für die Kosten ein, ist die sekundäre Prozesskostenhilfe dem Staatshaushalt binnen eines Monats nach Erhalt der Versicherungszahlung unter Berücksichtigung des vom Justizminister festgelegten Verfahrens zurückzuerstatten. Erstattet die betreffende Person die Kosten nicht zurück, werden sie nach dem geltenden Verfahren eingezogen. Wird sekundäre Prozesskostenhilfe nach Artikel 12 Unterabsatz 6 des einschlägigen Gesetzes gewährt und ändern sich die Umstände (Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1), muss die betreffende Person die sekundäre Prozesskostenhilfe dem Staatshaushalt innerhalb der vorgeschriebenen Frist zurückerstatten. Erstattet die betreffende Person die Kosten nicht zurück, werden sie nach dem geltenden Verfahren eingezogen. Wenn 50 % der sekundären Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen werden und der Antragsteller innerhalb der vorgeschriebenen Frist seiner Verpflichtung zur Zahlung der anderen 50 % der Kosten des Zivil- oder Verwaltungsverfahrens nicht nachkommt, kann die Rechtssache ohne Gerichtsentscheidung eingestellt werden. In diesem Fall muss der Antragsteller dem Staatshaushalt die sekundäre Prozesskostenhilfe innerhalb der vorgeschriebenen Frist zurückerstatten. Muss sekundäre Prozesskostenhilfe eingezogen werden, ist eine Vertretung des Staats durch die zuständige Behörde erforderlich. |
Fall B | Wie in Fall A | Wie in Fall A |
Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Alle Gerichtsunterlagen und deren Anhänge müssen dem Gericht in der Amtssprache vorgelegt werden. | Eine Partei, deren Gerichtsunterlagen in eine Fremdsprache übersetzt werden müssen, muss zur Deckung der Gerichtskosten eine vom Gericht festgesetzte Vorauszahlung leisten. Beantragen beide Parteien eine Übersetzung, wird die Vorauszahlung von den Parteien zu gleichen Teilen getragen. | Personen, die der Amtssprache nicht mächtig sind, haben während des Verfahrens ein Anrecht auf Dolmetsch- bzw. Übersetzungsleistungen. | Die Kosten für Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen trägt das Gericht aus Haushaltsmitteln. |
Fall B | Entsprechend der nationalen Situation | Entsprechend der nationalen Situation | Entsprechend der nationalen Situation | Entsprechend der nationalen Situation |
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