Diese Seite enthält Informationen über Verfahrenskosten in Lettland. Eine differenziertere Analyse der Prozesskosten finden Sie in folgenden Fallstudien: Familienrecht – Scheidung Familienrecht – Sorgerecht Familienrecht – Unterhalt Handelsrecht – Vertragsrecht Handelsrecht – Haftung
Die Gebühren für die Tätigkeit vereidigter Gerichtsvollzieher (zvērināti tiesu izpildītāji) werden anhand der Gebührenordnung festgesetzt. Es dürfen keine von der Gebührenordnung abweichenden Sätze vereinbart werden.
Außer in Fällen, in denen staatliche Beratungs-/Prozesskostenhilfe gewährt wird, sind in Lettland keine festen Gebühren für die Tätigkeit vereidigter Rechtsanwälte (zvērināti advokāti) vorgeschrieben; das Honorar wird mit dem Mandanten vereinbart.
Nach § 57 Anwaltsgesetz (Advokatūras likums) schließt der vereidigte Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine schriftliche Vereinbarung über die Vertretung bei Gericht und das dafür zu zahlende Honorar.
Existiert in einem Streitfall keine schriftliche Vereinbarung, kann ein Honorar in Höhe des doppelten Betrags der im Gesetz über staatliche Beratungs-/Prozesskostenhilfe angegebenen Summe festgesetzt werden; für sonstige Kosten gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbeträge.
Nach § 12 Anwaltsgesetz werden das Anwaltshonorar und andere bei dem Verfahren anfallende Kosten in gesetzlich vorgesehenen Fällen vom Staat übernommen. Im Gesetz über staatliche Beratungs-/Prozesskostenhilfe (Valsts nodrošinātās juridiskās palidzības likums) und in der Strafprozessordnung (Kriminālprocesa likums) ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Beratungs-/Prozesskostenhilfe in Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren gewährt werden kann und die Kosten für den Rechtsbeistand vom Staat getragen werden.
Die Honorare und Kosten des Rechtsbeistands im Rahmen der Beratungs-/Prozesskostenhilfe trägt der Staat gemäß der Verordnung Nr. 1493 des Ministerkabinetts vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung der Grundsätze für den Umfang der staatlichen Beratungs-/Prozesskostenhilfe, die Höhe der Zahlungen, die entsprechenden Kosten und die Zahlungsmodalitäten. Die Verordnung regelt die Höhe der Vergütung (Festbeträge oder Stundensätze), die der Staat dem Rechtsbeistand im Rahmen des Beratungs-/Prozesskostenhilfeverfahrens zahlt. Siehe auch die Antworten auf untenstehende Fragen.
Festkosten für Prozessparteien im Zivilverfahren
An Festkosten für die prozessführenden Parteien fallen staatliche Gebühren (valsts nodevas), eine Geschäftsstellengebühr (kancelejas nodeva) und die Kosten für die Prüfung der Sache (ar lietas izskatīšanu saistītie izdevumi) an.
Wann müssen die Kosten im Zivilverfahren entrichtet werden?
Jedem Antrag bei Gericht müssen Belege beiliegen, aus denen hervorgeht, dass die staatlichen Gebühren und andere Gerichtskosten in der vorgeschriebenen Weise entrichtet worden sind.
Die Gebühr für die Tätigkeit des Gerichts (die staatliche Gebühr) und die Geschäftsstellengebühr sind wie folgt an die Staatskasse zu überweisen:
Gebühren für die Prüfung der Sache sind vorab zu entrichten.
Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige (für Lokaltermine oder Zeugenvernehmungen vor Ort) sowie Zahlungen für die Zustellung gerichtlicher Ladungen, für Bekanntmachungen in Zeitungen und für die Sicherung einer Forderung sind von der Antrag stellenden Partei zu entrichten, bevor die Sache verhandelt wird.
Folgende Zahlungen sind vom Antragsteller zu leisten, bevor die Sache verhandelt wird:
Zahlungen im Zusammenhang mit der Verhandlung vor einem Bezirks- oder Stadtgericht (rajona (pilsētas) tiesa) oder einem Regionalgericht (apgabaltiesa) werden auf das Konto der Gerichtsverwaltung überwiesen:
Festkosten für Prozessparteien im Strafverfahren
Der Beklagte in einem Strafverfahren zahlt keine Gerichtsgebühren. Die Strafprozessordnung (Kriminālprocesa likums) enthält keine Gebührenregelung für Strafverfahren. Nach § 8 der Übergangsbestimmungen der Strafprozessordnung sind zivilrechtliche Forderungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes an Strafverfahren geknüpft waren, jetzt wie Schadenersatzforderungen zu behandeln. Wenn der zivilrechtlich Klagende nicht das Opfer bzw. der zivilrechtlich Beklagte nicht der Beschuldigte ist, wird über die zivilrechtliche Forderung jetzt nach Maßgabe der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums) entschieden. Spätestens einen Monat nach Inkrafttreten des Gesetzes informiert der Leiter des Verfahrens (procesa virzītājs) die anderen Parteien entsprechend.
Wann müssen die Kosten im Strafverfahren entrichtet werden?
Siehe Antwort auf die obenstehende Frage zu den Kosten für die prozessführenden Parteien im Strafverfahren.
Festkosten für die Prozessparteien im verfassungsrechtlichen Verfahren
Für verfassungsrechtliche Verfahren werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben.
Wann müssen die Kosten im verfassungsrechtlichen Verfahren entrichtet werden?
Für verfassungsrechtliche Verfahren werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben.
Nach § 2.2 des Verhaltenskodex der vereidigten lettischen Rechtsanwälte (Latvijas Zvērinātu advokātu Ētikas kodekss) sollen Anwälte sich fachlich kompetent und offen zu den Rechtssachen ihrer Mandanten äußern und angemessenen Rechtsbeistand leisten. Nach § 3.1 Verhaltenskodex dürfen Rechtsanwälte in Fällen, in denen sie nicht kompetent sind oder ihre Pflichten nicht angemessen erfüllen können, kein Mandat übernehmen. Vor Übernahme eines Mandats muss sich der Rechtsanwalt deshalb mit dem Fall vertraut machen und dazu Stellung nehmen. Das Anwaltsgesetz erlegt vereidigten Rechtsanwälten bestimmte Pflichten auf und sieht beispielsweise vor, dass sie bei der Vertretung und Verteidigung der Rechte und legitimen Interessen der Person, die um Rechtsbeistand ersucht hat, alle im Gesetz vorgesehenen Gestaltungsmittel und Methoden anwenden.
Informationen über die Kostenfestsetzung in Gesetzen und Kabinettsverordnungen sind im Internet und in den bei den Gerichten erhältlichen Informationsbroschüren zu finden.
Informationen über die Kosten für die Klageerhebung (ohne Angabe genauer Beträge) sind in allen EU-Amtssprachen auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (vgl. Abschnitt „Klage vor Gericht“) verfügbar.
Informationen über Mediation sind der Website Mediācija.lv zu entnehmen.
Informationen über Verfahrenskosten werden im Nationalen Gerichtsportal bereitgestellt.
Die Website des Justizministeriums gibt Auskunft über Gerichte, Gerichtsverfahren, Urteile von Verwaltungs- und anderen Gerichten und anderes Wissenswertes.
Angaben zur Verfahrensdauer finden sich in den statistischen Berichten über die Arbeit der Gerichte auf der Website des Gerichtsinformationssystems (Tiesu informācijas sistēma).
Zu den durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen Verfahrensarten liegen keine Informationen vor.
Auf staatliche Gebühren und Gerichtsgebühren wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Auf staatliche Gebühren und Gerichtsgebühren wird keine Mehrwertsteuer erhoben.
Gemäß dem Gesetz über staatliche Beratungs-/Prozesskostenhilfe (Valsts nodrošinātās juridiskās palidzības likums) wird Beratungs-/Prozesskostenhilfe für Personen gewährt,
In Fällen, in denen jemand aufgrund seiner besonderen Situation, seiner materiellen Umstände oder seines geringen Einkommens nicht in der Lage ist, selbst für einen Rechtsbestand aufzukommen, wird Beratungs-/Prozesskostenhilfe auch Personen gewährt,
Beratungs-/Prozesskostenhilfe wird auch in Verwaltungssachen gewährt (Widerspruch gegen Entscheidungen, die Asylanträge, angefochtene Rückführungsanordnungen und die Überprüfung von Ausweisungsanordnungen betreffen).
Anträge auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe werden vom Amt für Beratungs-/Prozesskostenhilfe (Juridiskās palīdzības administrācija) geprüft, das über die Gewährung oder Ablehnung von Beratungs-/Prozesskostenhilfe entscheidet und den Antragstellern die Entscheidung mitteilt.
Gemäß Artikel 17 bis 19 des Gesetzes über die staatliche Beratungs-/Prozesskostenhilfe können Personen, die einen Anspruch auf Verteidigung im Strafverfahren haben, einen Antrag auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe stellen, bevor das endgültige Urteil rechtskräftig wird. In Strafverfahren deckt die staatliche Beratungs-/Prozesskostenhilfe die Rechtsberatung sowie Unterstützung bei der Abfassung von Schriftstücken und die Vertretung im Vorverfahren und vor Gericht ab. Unter bestimmten in der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen beauftragt der Staat einen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Angeklagten.
Nach Artikel 20 der Strafprozessordnung hat jede Person, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, das Recht auf Verteidigung, d. h. das Recht zu erfahren, welcher Straftat sie verdächtigt oder beschuldigt wird, und das Recht, die Art ihrer Verteidigung vor Gericht selbst zu wählen. Sie kann sich selbst verteidigen oder sich durch eine Person ihrer Wahl, z. B. einen vereidigten Rechtsanwalt, vertreten lassen. Das Gesetz regelt, in welchen Fällen Anwaltszwang besteht. Wenn der Beschuldigte finanziell nicht in der Lage ist, einen vereidigten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen, sorgt der Staat für die anwaltliche Vertretung; er übernimmt die Kosten und setzt gegebenenfalls fest, welcher Anteil vom Angeklagten getragen werden muss.
Gemäß Artikel 80 Strafprozessordnung kann der Angeklagte oder eine andere Person in seinem Namen eine Vereinbarung mit einem Rechtsanwalt schließen. Der Leiter des Verfahrens (procesa virzītājs) ist nicht berechtigt, eine solche Vereinbarung zu schließen oder einen bestimmten Rechtsanwalt mit der Vertretung des Angeklagten zu betrauen. Er muss dem Angeklagten die erforderlichen Informationen übermitteln und ihm Gelegenheit geben, Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Wenn der Angeklagte in einem Verfahren, in dem Anwaltszwang besteht oder er eine Vertretung wünscht, kein Mandat erteilt hat, ersucht der Leiter des Verfahrens den dienstältesten vereidigten Rechtsanwalt um die Benennung eines Verteidigers. Innerhalb von drei Arbeitstagen muss der Anwalt dem Ermittlungsbeamten den Namen eines Rechtsanwalts mitteilen, der die Verteidigung übernimmt.
Artikel 81 Strafprozessordnung, der einzelne Verfahrensschritte regelt, sieht für den Fall, dass kein Vertretungsmandat vorliegt oder der bestellte Anwalt nicht dem gesamten Verfahren folgen kann, vor, dass der Leiter des Verfahrens aus dem vom dienstältesten Anwalt erstellten Verzeichnis der Pflichtverteidiger für den Gerichtsbezirk einen Rechtsanwalt auswählt, der die Verteidigung in den einzelnen Abschnitten des Verfahrens (in Bezug auf den Angeklagten betreffenden Untersuchungen) übernimmt.
Nach Artikel 84 Absatz 2 Strafprozessordnung sind die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Gebühren und Anwaltshonorare für Prozesskostenhilfe in Fällen, in denen der Angeklagte kein Vertretungsmandat erteilt hat, vom Kabinett festzulegen (vgl. Verordnung Nr. 1493 des Ministerkabinetts vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung der Grundsätze für den Umfang der staatlichen Beratungs-/Prozesskostenhilfe, die Höhe der Zahlungen, die entsprechenden Kosten und die Zahlungsmodalitäten).
Im Strafverfahren kann das Opfer staatliche Beratungs-/Prozesskostenhilfe erhalten, d. h. ihm wird ein Anwalt zur Seite gestellt, der nach dem in der Strafprozessordnung festgelegten Verfahren in den vorgesehenen Fällen bestellt wird.
Nach Artikel 104 Absatz 5 Strafprozessordnung kann der Leiter des Verfahrens zudem in folgenden Fällen einen Anwalt mit der Vertretung eines Minderjährigen beauftragen:
In Ausnahmefällen kann der Leiter des Verfahrens einen Rechtsanwalt bestellen, wenn die Wahrung der Rechte und Interessen des Opfers einer Straftat, das bedürftig ist oder sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, anders nicht zu gewährleisten ist. Die Anwaltshonorare und Zahlungsmodalitäten für derartige Fälle wurden vom Kabinett festgelegt (siehe Verordnung Nr. 1493 des Ministerkabinetts vom 22. Dezember 2009 zur Festlegung der Grundsätze für den Umfang der staatlichen Beratungs-/Prozesskostenhilfe, die Höhe der Zahlungen, die entsprechenden Kosten und die Zahlungsmodalitäten).
Personen, die als Opfer anerkannt wurden, gewährt der Staat Beratungs-/Prozesskostenhilfe (Hilfe beim Aufsetzen von Schriftstücken und Vertretung im Vorverfahren und vor Gericht).
Siehe Angaben zur Einkommensschwelle für Opfer im Strafverfahren.
Siehe Angaben zur Einkommensschwelle für Angeklagte im Strafverfahren.
Folgende Personen und Einrichtungen sind von der Zahlung von Gerichtskosten an den Staat befreit:
Auch in anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen können die Verfahrensparteien von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sein. Ein Gericht oder Richter kann eine natürliche Person aufgrund ihrer finanziellen Situation ganz oder teilweise von der Zahlung von Gerichtskosten an die Staatskasse befreien oder Stundung oder Ratenzahlung der fälligen Gerichtskosten gewähren.
Die Partei, zu deren Gunsten das Urteil gesprochen wurde, kann sich sämtliche Gerichtskosten von der unterlegenen Partei erstatten lassen. Wenn einem Antrag nur teilweise stattgegeben wurde, können die Kosten anteilig entsprechend dem vom Gericht anerkannten Teil der Forderung erstattet werden. Dem Beklagten werden die Kosten entsprechend dem vom Gericht abgewiesenen Teil der Forderung anteilig erstattet. Die Kosten eines Antrags auf Wiedereröffnung und erneute Verhandlung einer Rechtssache, in der ein Versäumnisurteil ergangen ist, werden nicht erstattet.
Wenn dem Antrag des Klägers ganz oder teilweise stattgegeben wird, muss der Beklagte die dem Kläger entstandenen Kosten wie Anwaltshonorare, durch Teilnahme am Gerichtsverfahren angefallene Kosten oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Beweiserhebung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erstatten. Wenn der Antrag abgelehnt wird, muss der Kläger die dem Beklagten entstandenen Kosten erstatten.
Die Vergütung eines Sachverständigen wird von der Partei getragen, die seine Hinzuziehung beantragt hat, und ist zu zahlen, bevor eine Entscheidung ergeht. Eine Partei, die von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, muss auch die Sachverständigenkosten nicht übernehmen. In dem Fall trägt die Gerichtsverwaltung die Sachverständigenkosten (mit Ausnahme der Kosten für Forensiker im Staatsdienst).
Wenn eine Partei die im Verfahren verwendete Sprache nicht beherrscht (die Vertretung einer juristischen Person ausgenommen), muss das Gericht dafür Sorge tragen, dass sie sich mit den Unterlagen vertraut machen und mit Unterstützung eines Dolmetschers an dem Verfahren teilnehmen kann.
Bericht über die Studie zur Kostentransparenz in Lettland (742 Kb)
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