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Die Gebühren der nicht plädierenden Anwälte hängen davon ab, ob die anwaltliche Beratung und Vertretung in einem streitigen oder in einem nicht streitigen Verfahren in Anspruch genommen wird; aber auch die Art des Verfahrens beeinflusst das Honorar des Anwalts, so dass dieses auch davon abhängig, ob er in einem Gerichts-, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren zurate gezogen wird. Bei Streitverfahren können die Kosten weiter aufgegliedert werden, und zwar nach Kosten, die der Mandant dem Anwalt direkt zu zahlen hat, und nach den Kosten der Gegenpartei, die einer Prozesspartei im Verfahren auferlegt werden.
Streitverfahren
Wichtigste Vorschriften des Primärrechts*:
Wichtigste Vorschriften des Sekundärrechts*:
Fallrecht:
Nicht-streitige Verfahren
Wichtigste Vorschriften des Primärrechts*:
Solicitors’ Remuneration Act 1881 (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [Solicitors] aus dem Jahr 1881).
Wichtigste Rechtsvorschriften des Sekundärrechts*:
Fallrecht:
* Anmerkung: Bei Verweisung auf Rechtsvorschriften wird auf die jeweils gültige Fassung des Rechtsakts verwiesen. Nach 1922 erlassene oder geänderte Rechtsvorschriften können online über die Internetseite des Irish Statute Book und der Houses of the Oireachtas eingesehen werden.
Lawyer ist der Sammelbegriff für die beiden Ausprägungen des Anwaltsberufes in der irischen Rechtsordnung, den Solicitors und den Barristers.
Das Honorar der Barristers wird wie eine Ausgabe der Solicitors behandelt, denen es auch in Rechnung gestellt wird. Als Aufwendung der Solicitors unterliegt es einerseits deren Gebührenvorschriften, andrerseits den gerichtlichen Entscheidungen zur Festsetzung der Entschädigung von Prozessanwälten, vgl. hierzu insbesondere Paragraf 27 des Court and Courts Officers Act, 1995 (Gerichtsgesetz und Gesetz über Justizbeamte aus dem Jahr 1995) sowie die Rechtssachen Kelly gegen Breen [1978] I.L.R.M. 63 (Irish Law Report Monthly aus dem Jahr 1978, Band 63), der irische Staat (Gallagher Shatter & Co.) gegen de Valera [1991] 2 I.R. 198 (Irish Reports, 1991, Band 2, Seite 198) und Superquinn gegen Bray Urban District Council [Verwaltung der Kommune Bray] (Nr. 2) [2001] 1 I.R. 459 (Irish Reports, 2001, Band 1, Seite 459).
Die Gebühren, die für die Ausführung gerichtlich angeordneter Maßnahmen durch den Gerichtsvollzieher (Sheriff), Gerichtsboten und Zustellungsbeamten anfallen, sind in der Sheriff's Fees and Expenses Order, 2005 (Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher aus dem Jahr 2005) geregelt. Diese enthält auch Vorkehrungen für Gebühren, die bei der Hinterlegung eines Vollstreckungsbefehls fällig werden, sowie für Zwangsvollstreckungsgebühren, für Reisekosten und für Gebühren, die bei der Abholung und Verwahrung von gepfändeten Waren oder Tieren anfallen.
Das Konzept des Rechtsbeistands oder Prozessagenten ist der irischen Rechtsordnung nicht bekannt.
Kosten für die Prozessparteien in einem Zivilverfahren
Mit Ausnahme der durch die folgenden Rechtsvorschriften geregelten Sachverhalte werden Kostenpositionen grundsätzlich im Ermessenswege festgesetzt:
Auch Gerichtsgebühren zählen zu den Kosten, die von den Parteien zu begleichen sind. Diese werden nach Maßgabe der Gebührenordnungen des Supreme Court (Oberster Gerichtshof), des High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht), des Circuit Court (Landgericht) und des District Court (Amtsgericht) festgesetzt.
Weitere Informationen können auf folgender Internetseite abgerufen werden: Gerichtsgebühren
Wann müssen die Kosten im Zivilverfahren entrichtet werden?
Paragraf 1A Absatz 3 und Paragraf 9 von Verfahrensregel 27 der Rules of the Superior Courts behandeln Kosten, die bei nicht fristgerechtem Einreichen eines Schriftsatzes seitens einer Prozesspartei anfallen, wenn die Gegenpartei aufgrund diesen Versäumnisses bereits den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt hat. In Fällen, in denen diese Bestimmungen zur Anwendung kommen, werden die Kosten dann fällig, wenn der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils aus der Gerichtsliste gestrichen wird.
Die in Anhang W der Rules of the Superior Courts dargelegten Kostenpositionen werden unter den folgenden Bedingungen fällig:
Für die Kostenpositionen des Anhangs E der District Court Rules gilt Folgendes:
Kosten für die Prozessparteien im Strafverfahren
Im Strafprozess gibt es keine Festkosten. Für die Durchführung eines Strafverfahrens werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
In einem schnellgerichtlichen Verfahren kann der District Court einen Kostenbeschluss gegen eine Prozesspartei aussprechen, allerdings nicht gegen den Director of Public Prosecutions (die Staatsanwaltschaft) oder einen Polizeibeamten, der die Rolle des Anklägers übernimmt. Am Circuit Court (Landgericht) und am Central Criminal Court (Strafabteilung des Obersten Zivil- und Strafgerichts), die für Strafsachen zuständig sind, in denen es zur öffentlichen Anklageerhebung kommt, kann die Kostenentscheidung unter den folgenden Bedingungen nach billigem Ermessen getroffen werden :
Kosten für die Prozessparteien in einem verfassungsrechtlichem Verfahren
Die Zuständigkeit für verfassungsrechtliche Verfahren ist auf den High Court (Oberstes Zivil- und Strafgericht) und den Supreme Court (Oberster Gerichtshof) beschränkt. Für verfassungsrechtliche Verfahren gilt keine besondere Gebührenordnung. Die Kosten für verfassungsrechtliche Verfahren sind vielmehr in Anhang W der Rules of the Superior Courts (Verfahrensordnung der Obergerichte) festgelegt. Welche Gerichtsgebühren anfallen, ist in der Gebührenordnung des Supreme und des High Court niedergelegt.
Der folgenden Internetseite sind weitere Informationen über Gerichtsgebühren zu entnehmen: Gerichtsgebühren.
Wann müssen die Kosten in einem verfassungsrechtlichen Verfahren entrichtet werden?
Gerichtsgebühren sind grundsätzlich beim Einreichen des betreffenden Schriftsatzes zu zahlen.
Paragraf 68 des Solicitor’s (Amdendment) Act 1994 (Änderungsgesetz (Solicitors) aus dem Jahr 1994) sieht Folgendes vor:
i) den Anwalt aufzufordern, die Gebührenrechnung ganz oder teilweise von einem Taxing Master des High Court (Kostenfestsetzungsbeamter des Obersten Zivil- und Strafgerichts) überprüfen zu lassen, und
ii) sich nach Maßgabe von Paragraf 9 des vorliegenden Gesetzes bei der Law Society of Ireland darüber zu beschweren, dass ihm eine Gebührenrechnung ausgestellt wurde, die seiner Auffassung nach unmäßig hoch ist.
Artikel 12 Absatz 6 des Verhaltenskodex des General Council der Bar of Ireland, des Vorstands der irischen Anwaltskammer, sieht Folgendes vor:
„Ein Barrister hat bei der Annahme eines Mandats zur Erbringung juristischer Dienstleistungen, spätestens jedoch wenn dies praktikabel erscheint, dem beauftragenden Solicitor oder, wenn seine Dienste im Rahmen des Direct Professional Access Scheme (Regelung zur Ermöglichung der direkten Kontaktaufnahme zum Barrister) ohne die Einschaltung eines Solicitor mittels Direktauftrag in Anspruch genommen werden, dem Mandanten auf Antrag Folgendes in schriftlicher Form mitzuteilen und zu bestätigen:
Die Aufmachung des Schreibens, in dem diese Informationen gegeben werden, ist dem Gutdünken des Barrister überlassen.“
Weitere Informationen sind der Internetseite des Taxing Master’s Office zu entnehmen. Von dieser Webseite kann auch einschlägiges Informationsmaterial heruntergeladen werden.
Informationen über die Rechtsgrundlagen der Kostenfestsetzung in Irland sind in englischer Sprache erhältlich.
Weitere Informationen über Mediationsverfahren sind von der Internetseite des Amts für Familienförderung, der Family Support Agency abrufbar.
Informationen über Verfahrenskosten sind von einer Internetseite abrufbar.
Angaben zur durchschnittlichen Verfahrensdauer der einzelnen Verfahrensarten können den im Internet veröffentlichten Jahresberichten des Gerichtsdienstes entnommen werden: Courts Service Annual Reports.
Diese Angaben sind der Internetseite der irischen Zoll- und Steuerbehörde zu entnehmen:
Irish Tax and Customs Service
Im Zivilrechtsverfahren liegt der Grenzwert des verfügbaren Einkommens nach Abzug der festgelegten Freibeträge für Unterhaltszahlungen, Unterkunft, Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge bei 18.000 Euro.
Weitere Informationen sind der Internetseite des Ministeriums für Justiz, Gleichbehandlung und Rechtsreform, Department of Justice, Equality and Law Reform und dem Portal des Legal Aid Board, der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zuständig ist, zu entnehmen.
Aufgrund der Regelung des Justizministerium zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in Strafsachen, dem Criminal Legal Aid Scheme, ist die unentgeltliche Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Strafverteidigung bedürftiger Personen in bestimmten Fällen möglich. Eine festgelegte Einkommensgrenze besteht nicht, der Angeklagte ist vielmehr vom Prozessgericht davon in Kenntnis zu setzen, ob er über einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verfügt. Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird es dem Antragsteller ermöglicht, die Dienste eines Solicitor und in bestimmten Fällen von bis zu zwei Prozessanwälten in Anspruch zu nehmen, um seine Verteidigung oder etwaige Rechtsmittelverfahren vorzubereiten und zu betreiben. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe obliegt den Richtern. Anträge auf Prozesskostenhilfe können entweder (a) persönlich, (b) durch den rechtlichen Vertreter des Antragstellers oder (c) durch ein Schreiben an die Adresse des Court Registrar (Urkundsbeamter) beim zuständigen Gerichts gestellt werden.
Wer Prozesskostenhilfe beantragt, muss dem Gericht in hinreichender Weise glaubhaft machen, dass er selbst nicht in der Lage ist, für seine Verteidigung bei Gericht aufzukommen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ausschließlich dem richterlichen Ermessen anheim gestellt und wird durch keinerlei finanzielle Leitlinien geregelt. Das zuständige Gericht muss darüber hinaus zur Überzeugung gelangen, dass es aufgrund der „Schwere der Anklage“ oder der „außergewöhnlichen Umstände“ eines Falles zur Wahrung einer wirksamen Rechtspflege erforderlich ist, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zugesprochen wird. Bei einer Anklage wegen Mordes oder bei Rechtsmittelverfahren vor dem Supreme Court (Obersten Gerichtshof) zur Anfechtung von Entscheidungen des Court of Criminal Appeal (Rechtsmittelgericht für Strafsachen) reicht allerdings die Bedürftigkeit des Antragstellers für die Gewährung der kostenfreien Prozesskostenhilfe aus.
Wer kostenfreie Prozesskostenhilfe beantragt, kann vom Gericht durch das Ausfüllen eines entsprechenden Formblatts zur Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse verpflichtet werden. Wer auf diesem Vordruck bewusst falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, begeht eine strafbare Handlung, die mit Geldstrafe und/oder Freiheitsentzug bedroht ist.
Für Personen, die in bestimmten Fällen Strafanzeige wegen sexueller Gewalt erstattet haben, besteht bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe kein Grenzwert im Hinblick auf das verfügbare Einkommen, wenn die Verteidigung beabsichtigt, die sexuelle Vorgeschichte dieser Person vor Gericht geltend zu machen.
Personen, die in bestimmten Fällen wegen sexueller Gewalt Anzeige erstattet haben, wird Prozesskostenhilfe ohne weiteres gewährt. Die Opfer anderer Straftaten müssen die allgemein gültigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllen.
Mit Ausnahme der oben erläuterten Bedingungen gibt es keine Kriterien für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Für Minderjährige bestehen keine Sonderregelungen.
In bestimmten Fällen, insbesondere in familienrechtlichen Verfahren und in Verfahren, die das Wohl eines Kindes betreffen, kann die Befreiung von den Gerichtsgebühren erteilt werden.
Die vollständigen Bedingungen für die Entbindung von der Zahlung der Gerichtsgebühren sind den maßgeblichen Gebührenordnungen zu entnehmen, die auf der Internetseite des irischen Gerichtsdiensts (Court Service) veröffentlicht sind: Gebührenordnungen und Bedingungen für die Befreiung von der Zahlung der Gerichtsgebühren
Die Kostenentscheidung ist dem Ermessen des Gerichts anheim gestellt. Die Ausübung dieses Ermessens muss im Einklang mit bestimmten Prinzipien und Regeln stehen, die sich in der Vergangenheit bewährt haben und auf die Rechtsprechung der Gerichte zurückzuführen sind. Die wichtigste Kostenregelung ist das Unterliegensprinzip, das besagt, dass die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei trägt. Es bestehen allerdings Ausnahmen zu dieser Regel, die von den konkreten Umständen des jeweiligen Falles abhängen. So kann zum Beispiel der Fall eintreten, dass die unterlegene Partei nur einen Teil der Kosten der obsiegenden Partei übernehmen muss, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass das Verfahren durch die obsiegende Partei verschleppt oder in ungebührender Weise in die Länge gezogen wurde, oder dass die obsiegende Partei sich bei einzelnen Streitpunkten nicht behaupten konnte, auch wenn sie den Rechtsstreit insgesamt gewann. In anderen Fällen, insbesondere bei verfassungsrechtlichen Verfahren und bei Verfahren, in der eine Angelegenheit im öffentlichem Interesse geltend gemacht wird, kann es geschehen, dass die Kosten der unterlegenen Partei ganz oder teilweise erstattet werden.
Für die Prozesskostenhilfe im Zivilrechtsverfahren hat der Legal Aid Board, der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zuständig ist, eine Gebührenskala eingeführt, die der Entschädigung der verschiedenen Kategorien von Sachverständigen zugrunde gelegt wird. Darüber hinaus ist die vorgenannte Stelle ermächtigt, das Sachverständigenhonorar zu erhöhen, wenn aufgrund der besonderen Anforderungen eines Falles die Inanspruchnahme eines bestimmten oder eines besonders qualifizierten Sachverständigen notwendig ist. In diesen Fällen wird die Vergütung persönlich mit dem Sachverständigen unter Berücksichtigung des erforderlichen Arbeitsaufwands und Fachwissens sowie des Gegenstandswertes beziehungsweise der Bedeutung des Falles für die Person, der Prozesskostenhilfe gewährt wird, vereinbart.
Wenn im Strafverfahren eine Bescheinigung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erteilt wurde, erstreckt sich das Criminal Legal Aid Scheme (Regelung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in Strafsachen) auch auf angemessene und nachvollziehbare Ausgaben der Strafverteidigung, also auch auf Sachverständigenhonorare.
Im Zivilrechtsverfahren ist die Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern prinzipiell im ersten Rechtszug festzulegen. Sie unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Übersetzer oder Dolmetscher und der betroffenen Prozesspartei. Obliegen die Gebühren einer Partei, die die Dienste eines Übersetzers oder Dolmetschers in Anspruch genommen hat, allerdings aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der Gegenpartei, unterliegt das Entgelt des Übersetzers oder Dolmetschers der gerichtlichen Kostenfestsetzung seitens eines Taxing Masters (Kostenfestsetzungsbeamte), genauer gesagt eines Legal Costs Assessors (amtlicher Gerichtskostengutachter).
Wurde Prozesskostenhilfe gewährt, führt die Bewilligungsstelle eine Ausschreibung durch und wählt das Unternehmen aus, das das günstigste Preis-/Leistungsverhältnis anbietet.
Wenn im Strafverfahren eine Bescheinigung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erteilt wurde, erstreckt sich das Criminal Legal Aid Scheme (Regelung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in Strafsachen) auch auf angemessene und nachvollziehbare Ausgaben der Strafverteidigung, also auch auf das Entgelt von Übersetzern und Dolmetschern.
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