Dieser Abschnitt bietet Ihnen allgemeine Informationen über die Verfahrenskosten in Ungarn. Detailliertere Angaben entnehmen Sie bitte nachstehenden Fallstudien: Familienrecht - Scheidungsverfahren (Családjog - válás) Familienrecht - Sorgerechtsverfahren (Családjog - szülői felügyeleti jog) Familienrecht - Unterhalt (Családjog - tartásdíj) Handelsrecht – Vertragsstreitigkeiten (Kereskedelmi jog - szerződés) Handelsrecht - Haftung (Kereskedelmi jog - felelősség)
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Die Höhe der Gerichtsvollziehergebühr hängt vom Zweck des Vollstreckungstitels (végrehajtható okirat) ab (soll eine Schuld beigetrieben oder eine spezifische Maßnahme vollstreckt werden). Geht es um die Beitreibung einer Schuld (pénzkövetelés behajtása), richtet sich die Gerichtsvollziehergebühr nach dem beizutreibenden Betrag. Je höher der Betrag ist, desto höher fällt auch die Gebühr für den Gerichtsvollzieher aus. Geht es um den Vollzug einer spezifischen Maßnahme (meghatározott cselekmény végrehajtása), richtet sich die Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand.
Der ungarische Begriff „ügyvéd” ist ein Sammelbegriff für Rechtsanwälte, Justiziare, Juristen und Prozessanwälte. Üblicherweise wird das Anwaltshonorar zwischen Mandant und Anwalt ausgehandelt. Kann keine Einigung erzielt werden, legt das Gericht die Gebühr nach den gesetzlichen Vorgaben fest (5 % des Streitwerts, mindestens aber 10 000 HUF). Die Parteien können den Richter auch um Anwendung der im Gesetz vorgesehenen Gebühr bitten, wenn sie möchten, dass die Einigung nicht publik wird.
Kosten für Verfahrensbeteiligte in Zivilverfahren
Die Kosten (illeték) für Verfahren im ersten Rechtszug belaufen sich auf 6 % des Streitwerts (mindestens 10 000 HUF und höchstens 900 000 HUF). In Fällen, in denen eine Ermittlung des Streitswerts nicht möglich ist, sieht das Gesetz vor, dass 6 % eines fiktiven Betrags zu entrichten sind.
Die Gerichtskosten sind gesetzlich festgelegt; dies gilt auch für folgende Fälle:
Wann müssen die Kosten in Zivilverfahren entrichtet werden?
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren in einem Zivilverfahren entsteht zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Gerichtsgebühren sind daher zusammen mit der Klageschrift zu entrichten. Zahlt die Prozesspartei die Gerichtskosten nicht oder nicht in der gesetzlich geforderten Höhe, hat das Gericht die Partei bei Einreichung der Klageschrift zur Zahlung der verbleibenden Gerichtsgebühren aufzufordern. Das Gericht hat die Partei davon in Kenntnis zu setzen, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn die Gerichtsgebühren nicht vollständig entrichtet wurden.
Die Zahlung des Rechtsanwaltshonorars beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Die Gerichtsvollziehergebühr ist im Voraus zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens zu entrichten.
Kosten für Verfahrensbeteiligte in Strafverfahren
Für Verfahren, in denen lediglich Privatkläger auftreten (magánvádas eljárás), gelten folgende Gebühren:
Entsteht aus einem Strafverfahren ein zivilrechtlicher Anspruch (polgári jogi igény), sind lediglich die Antrags- und die Rechtsmittelgebühren zu zahlen.
Wann müssen die Kosten in Strafverfahren entrichtet werden?
In Strafverfahren sind die Kosten zusammen mit der Antragsgebühr zu entrichten.
Gemäß Artikel 28 des Gesetzes Nr. XXXII aus dem Jahr 1989 (az 1989. évi XXXII. törvény 28. cikke) werden für verfassungsrechtliche Verfahren (Alkotmánybíróság) keine Gebühren erhoben.
Sofern der Antragsteller beim Einreichen des Antrags jedoch unredlich handelt, wird er unter Umständen Verfahrenskosten zu zahlen haben.
Der Rechtsanwalt unterstützt mit seiner Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten seinen Mandanten bei der Geltendmachung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten. Dasselbe gilt für Rechtsberater (jogtanácsos) und die von ihnen vertretenen Organisationen.
Dies beinhaltet auch die Notwendigkeit, die Parteien über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens und die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu informieren.
Informationen über Kostengesetze findet man auf der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN) (Európai Igazságügyi Hálózat):
Informationen über die Honorare von Rechtsanwälten bietet die Internetseite der Budapester Anwaltskammer (Budapesti Ügyvédi Kamara).
Informationen über Kostengesetze sind von der Homepage des Europäischen Justiziellen Netzes (Európai Igazságügyi Hálózat) abrufbar: Hier kann man die einschlägigen Informationen in allen Amtssprachen der Europäischen Union einsehen.
Auf der Internetseite der Budapester Anwaltskammer sind Informationen über Kostengesetze lediglich auf Ungarisch erhältlich.
Informationen über Mediation sind über folgende Websites abrufbar:
Zusätzliche Informationen über Verfahrenskosten sind von der Internetseite der Budapester Anwaltskammer abrufbar.
Informationen über die Dauer der einzelnen Verfahrensarten sind auf der Internetseite der ungarischen Gerichte (Magyar Köztársaság Bíróságai) erhältlich.
Weitere wichtige Links:
Die statistischen Daten liegen nur in ungarischer Sprache vor.
Bei den vorstehenden Angaben zu den Rechtsanwaltskosten ist die Mehrwertsteuer (HÉA) nicht enthalten.
Bis zum 1. Juli 2009 betrug der Mehrwertsteuersatz in Ungarn 20 %, seither ist er auf 25 % angehoben worden.
Es gibt zwei Einkommensgrenzen:
Die Prozesskostenhilfe kann im Voraus gezahlt werden.
Der oder die Tatverdächtige oder Angeklagte in einem Strafverfahren kann kostenlos anwaltliche Vertretung in Anspruch nehmen, wenn
Die Einkommensgrenze liegt bei 86 % des ungarischen Durchschnittseinkommens (rund 130 000 HUF). Der Rechtsbeistand für Opfer schließt die anwaltliche Vertretung ein.
Außer der festgesetzten Einkommensgrenze hat das Opfer noch zwei weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
Weitere Bedingungen sind nicht zu erfüllen.
Folgende Zivilverfahren werden gebührenfrei durchgeführt:
Folgende Strafverfahren und Handlungen im Strafverfahren werden gebührenfrei durchgeführt:
Neben der sachlich begründeten kann auch eine durch das Rechtssubjekt begründete Gebührenbefreiung gewährt werden.
Dies gilt u.a. für Nichtregierungsorganisationen, öffentliche Körperschaften, Kirchen, kirchliche Verbände und Einrichtungen, Stiftungen, öffentliche Stiftungen, nicht gewinnorientierte Unternehmensvereinigungen mit dem Status einer gemeinnützigen oder überwiegend gemeinnützigen Organisation, die NATO sowie die Europäische Union und deren Organe, Einrichtungen, Agenturen und Fonds.
Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts verlangt, dass die unterlegene Partei innerhalb von 30 Tagen die Kosten der obsiegenden Partei übernimmt. Die unterlegene Partei hat die Kosten unmittelbar an die obsiegende Partei zu entrichten; versäumt sie dies, wird ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
Die Vergütung für Sachverständige zahlt im Allgemeinen die unterlegene Partei. In den besonderen Fällen, in denen die Prozesskosten vom Staat übernommen werden, trägt dieser auch die Vergütung für die Sachverständigen. Tritt der Staat in Vorleistung, gilt dies auch für die Vergütung von Sachverständigen.
Die Vergütung für Übersetzer und Dolmetscher zahlt im Allgemeinen die unterlegene Partei. In den besonderen Fällen, in denen die Prozesskosten vom Staat übernommen werden, trägt dieser auch die Vergütung für Übersetzer und Dolmetscher. Tritt der Staat in Vorleistung, ist deren Vergütung ebenfalls eingeschlossen.
Website der Budapester Anwaltskammer (A Budapesti Ügyvédi Kamara honlapja)
Länderbericht Ungarn im Rahmen der Studie über Kostentransparenz (533 Kb)
(Magyarország jelentése a költségek átláthatóságáról szóló tanulmányról)
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