Kosten

Ungarn

Dieser Abschnitt bietet Ihnen allgemeine Informationen über die Verfahrenskosten in Ungarn.

Inhalt bereitgestellt von
Ungarn

Familienrecht – Scheidung

Familienrecht – Sorgerecht

Familienrecht – Unterhalt

Handelsrecht – Vertragsrecht

Handelsrecht – Haftung

Gebührenordnung für Rechtsberufe Gerichtsvollzieher

1. Gerichtsvollzieher

Die Höhe der Gerichtsvollziehergebühr hängt vom Zweck des Vollstreckungstitels ab (soll eine Schuld beigetrieben oder eine spezifische Maßnahme vollstreckt werden). Geht es um die Beitreibung einer Schuld, richtet sich die Gerichtsvollziehergebühr nach dem beizutreibenden Betrag. Je höher die zu vollstreckende Forderung ist, desto höher ist auch die an den Gerichtsvollzieher zu zahlende Gebühr. Geht es um den Vollzug einer spezifischen Maßnahme, richtet sich die Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand.

2. Rechtsanwälte

Der ungarische Begriff „ügyvéd“ („Anwalt“) ist ein Sammelbegriff, der den englischen Bezeichnungen „attorney“, „advocate“, „solicitor“, „lawyer“ und „barrister“ entspricht. Üblicherweise wird das Anwaltshonorar zwischen Mandant und Anwalt ausgehandelt. Wenn zwischen dem Mandanten und dem Anwalt keine Honorarvereinbarung für die Übernahme des Falles getroffen wurde oder wenn der Mandant dies beantragt, legt das Gericht die Höhe des Honorars für die Vertretung nach dem Gesetz fest. Wenn der Fall gewonnen wird, kann das dem Anwalt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Anwalt zustehende Honorar nicht unbedingt in voller Höhe von der unterlegenen Partei eingefordert werden. Hält das mit dem Fall befasste Gericht die Vergütung des Rechtsvertreters im Rahmen einer Klage auf Erstattung von Prozesskosten für überhöht, kann es diese kürzen. In diesem Fall bestimmt das Gericht das Anwaltshonorar auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Die Höhe des vom Gericht festgesetzten Anwaltshonorars wird an den Streitwert angepasst. Die Parteien können das Gericht auch um Anwendung der im Gesetz vorgesehenen Gebühr bitten, wenn sie möchten, dass die Vereinbarung nicht publik wird.

Gesetzlich vorgeschriebene Kosten

Gesetzlich vorgeschriebene Kosten (Gebühren) in Zivilverfahren

Gesetzlich vorgeschriebene Kosten für Verfahrensbeteiligte in Zivilverfahren

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, ist die Bemessungsgrundlage für jede Gebühr (illeték) in Zivilverfahren der Wert der Forderung zum Zeitpunkt der Klageerhebung und in Rechtsmittelverfahren der Wert der strittigen Forderung oder eines Teils der strittigen Forderung.

Kann der Wert der Forderung nicht festgestellt werden, so beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in Verfahren vor einem Amtsgericht (járásbíróság) 350 000 HUF in streitigen Verfahren und 200 000 HUF in nichtstreitigen Verfahren. In erstinstanzlichen Verfahren vor einem Landgericht (törvényszék) beträgt die Bemessungsgrundlage 600 000 HUF in streitigen Verfahren und 350 000 HUF in nichtstreitigen Verfahren. In Rechtsmittelverfahren beträgt die Bemessungsgrundlage 300 000 HUF in streitigen Verfahren und 170 000 HUF in nichtstreitigen Verfahren. In Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht (ítélőtábla) beträgt die Bemessungsgrundlage 600 000 HUF in streitigen Verfahren und 300 000 HUF in nichtstreitigen Verfahren. Vor der Kuria von Ungarn (Kúria) beträgt die Bemessungsgrundlage 500 000 HUF im Rechtsmittelverfahren und 700 000 HUF im Wiederaufnahmeverfahren.

Im erstinstanzlichen Verfahren beträgt die Höhe der Gebühr im streitigen Verfahren 6 % der oben definierten Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 15 000 HUF und höchstens 1 500 000 HUF. In nichtstreitigen Verfahren erster Instanz beträgt die Höhe der Gebühr 3 % der Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch 5000 HUF und höchstens 250 000 HUF. In bestimmten, gesetzlich festgelegten nichtstreitigen Verfahren ist die Höhe der Gebühr unterschiedlich, z. B. beträgt sie im Falle eines Einspruchs gegen eine gerichtliche Anordnung 3 %, jedoch mindestens 5000 HUF und höchstens 750 000 HUF.

Darüber hinaus sieht das Gesetz in bestimmten Fällen Gebühren vor:

  • Scheidungsverfahren (házassági bontóper): 30 000 HUF;
  • arbeitsrechtliche Verfahren (munkaügyi per) (wenn der Wert der Forderung nicht bestimmt werden kann): 10 000 HUF;
  • Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung (közigazgatási határozat bírósági felülvizsgálata iránti eljárás) mit Ausnahme von Wettbewerbs- und Steuersachen, öffentlichem Auftragswesen und elektronischer Kommunikation: 30 000 HUF;
  • außergerichtliche verwaltungsrechtliche Verfahren (közigazgatási nemperes eljárás): 10 000 HUF;
  • Kosten für die Erwirkung eines Urteils (általános meghatalmazás): 18 000 HUF;
  • Insolvenzverfahren (fizetésképtelenségi eljárás): Liquidation (felszámolás): 80 000 HUF; Konkursverfahren (csődeljárás): 50 000 HUF;
  • Im Falle wirtschaftlicher Vereinigungen, die nicht den Status einer juristischen Person haben, Liquidation (felszámolás): 30 000 HUF; Konkursverfahren (csődeljárás): 30 000 HUF;
  • Verfahren zur Annullierung einer schiedsgerichtlichen Entscheidung (választottbírósági ítélet) oder eines schiedsgerichtlichen Vergleichs (választottbírósági egyezség): Die Gebühr wird auf der Grundlage des in der schiedsgerichtlichen Entscheidung angegebenen Streitwerts oder eines Nominalwerts festgelegt;
  • Rechtsmittelverfahren: 8 %, jedoch mindestens 15 000 HUF und höchstens 2 500 000 HUF;
  • Wiederaufnahme eines Verfahrens (perújítás): Die Gebühren sind erneut zu entrichten.
  • Antrag auf Revision (felülvizsgálati kérelem): 10 % des Streitwerts für die Überprüfung von Entscheidungen, jedoch mindestens 50 000 HUF und höchstens 3 500 000 HUF; die Hälfte davon für die Überprüfung von Verfügungen, mindestens jedoch 20 000 HUF und höchstens 1 250 000 HUF.

Für die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer Auszahlungsanordnung (fizetési meghagyás) bei der Ungarischen Notariatskammer (Magyar Országos Közjegyzői Kamara) ist die gesetzlich vorgeschriebene Gebühr zur Deckung der Betriebskosten des Kammersystems sowie der Honorare und Auslagen der Notare (im Folgenden „Verfahrensgebühr“) zu entrichten. Die Verfahrensgebühr richtet sich nach dem Wert der Geldforderung zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, ohne Nebenkosten (im Folgenden „Bemessungsgrundlage“); die mit einer Geldforderung geschuldeten und vollstreckten Zinsen sind auch dann nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn der Kläger gleichzeitig mit der ursprünglichen Zinsforderung auch eine weitere Zinsforderung auf die eingeforderten Zinsen geltend macht. Separat geltend gemachte Zinsen und sonstige Nebenkosten sind in der Bemessungsgrundlage enthalten.

Höhe der Verfahrensgebühr gemäß der Bemessungsgrundlage: a) 3 % des Streitwerts, jedoch mindestens 5000 HUF und höchstens 300 000 HUF im Hauptverfahren, sofern im Folgenden nicht anders angegeben; b) 1 % des Streitwerts, jedoch mindestens 5000 HUF und höchstens 15 000 HUF, in einem Stundungs- oder Ratenzahlungsverfahren; c) 1 % des Streitwerts, jedoch mindestens 5000 HUF und höchstens 15 000 HUF in einem Stundungs- oder Ratenzahlungsverfahren für eine Geldbuße.

Wann müssen die Kosten in Zivilverfahren entrichtet werden?

Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren in einem Zivilverfahren entsteht zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Die Verfahrensgebühren sind daher bei Einreichung der Klageschrift zu entrichten. Zahlt die Prozesspartei die Gerichtsgebühren nicht oder nicht in der gesetzlich geforderten Höhe, hat das Gericht sie zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Zahlung der verbleibenden Gerichtsgebühren aufzufordern. Das Gericht hat die Partei davon in Kenntnis zu setzen, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn die Gerichtsgebühren nicht vollständig entrichtet wurden.

Die Zahlung des Rechtsanwaltshonorars beruht auf einer Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Ein Teil der Gerichtsvollziehergebühren sind im Voraus zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens zu entrichten.

Gesetzlich vorgeschriebene Kosten (Gebühren) in Strafverfahren

Gesetzlich vorgeschriebene Kosten für Verfahrensbeteiligte in Strafverfahren

Für Verfahren, die ausschließlich auf einer Privatklage beruhen (magánvádas eljárás):

  • Gebühr für eine Klageerhebung: 10 000 HUF.
  • Gebühr für eine Berufung: 10 000 HUF.
  • Gebühr für eine Revision oder Wiederaufnahme eines Verfahrens: 15 000 HUF.

Wird eine Zivilklage im Rahmen eines Strafverfahrens erhoben, sind lediglich die Antrags- und die Rechtsmittelgebühren zu zahlen. Diese Gebühren sind zusätzlich zu den Gebühren für das Strafverfahren zu entrichten und richten sich nach der Gebührenordnung für das Zivilverfahren.

Wann müssen die Kosten in Strafverfahren entrichtet werden?

Diese müssen zu Beginn des Verfahrens zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück entrichtet werden.

Gesetzlich vorgeschriebene Kosten in verfassungsrechtlichen Verfahren

Gemäß Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes Nr. CLI aus dem Jahr 2011 über das Verfassungsgericht (Alkotmánybíróságról szóló 2011. évi CLI. törvény) ist das Verfahren vor dem Verfassungsgericht (Alkotmánybíróság) gebührenfrei, und die im Laufe des Verfahrens anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

Handelt der Antragsteller beim Einreichen des Antrags jedoch unredlich, kann er zur Zahlung von Kosten verpflichtet und/oder mit einem Bußgeld zwischen 20 000 und 500 000 HUF belegt werden.

Informationspflichten des Rechtsanwalts / Rechtsbeistands

Rechte und Pflichten der Parteien

Der Rechtsanwalt unterstützt mit seiner Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten seinen Mandanten bei der Geltendmachung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten. Dasselbe gilt für Rechtsberater (jogtanácsos) und die von ihnen vertretenen Organisationen.

Dies beinhaltet auch die Notwendigkeit, die Parteien über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens und die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu informieren.

Kostenfestsetzung – Rechtsgrundlagen

Wo kann man sich über Kostengesetze in Ungarn informieren?

Informationen über Kostengesetze sind von der Website des Europäischen Justiziellen Netzes (Európai Igazságügyi Hálózat) abrufbar:

Informationen über die Honorare von Rechtsanwälten liefert die Website der Budapester Anwaltskammer (Budapesti Ügyvédi Kamara).

In welchen Sprachen sind Informationen über die Kostenfestsetzung in Ungarn erhältlich?

Informationen über Kostengesetze sind von der Website des Europäischen Justiziellen Netzes abrufbar. Hier können die einschlägigen Informationen in allen Amtssprachen der Europäischen Union eingesehen werden.

Auf der Website der Budapester Anwaltskammer sind Informationen über Kostengesetze lediglich auf Ungarisch erhältlich.

Wo kann man sich über Mediation informieren?

Informationen über Mediation sind über folgende Websites abrufbar:

Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?

Online-Informationen über Verfahrenskosten

Zusätzliche Informationen über Verfahrenskosten sind von der Website der Budapester Anwaltskammer abrufbar.

Wo sind Informationen über die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

Informationen über die Dauer der einzelnen Verfahrensarten sind auf der Internetseite der ungarischen Gerichte erhältlich.

Weitere Links:

Die statistischen Daten liegen nur in ungarischer Sprache vor.

Mehrwertsteuer

Wie wird hierüber informiert?

Bei den vorstehenden Angaben zu den Rechtsanwaltskosten ist die Mehrwertsteuer (MwSt.) nicht enthalten.

Welche Sätze gelten?

Bis zum 1. Juli 2009 betrug der allgemeine Mehrwertsteuersatz in Ungarn 20 % der Bemessungsgrundlage, danach wurde er auf 25 % und schließlich auf 27 % erhöht.

Prozesskostenhilfe

Einkommensgrenze für Antragsteller in Zivilsachen

Es gibt zwei Einkommensgrenzen:

  1. Um die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern, werden natürliche Personen (einschließlich der Streithelfer), die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu tragen, auf Antrag ganz oder teilweise von der Zahlung dieser Kosten befreit. Die Prozesskostenhilfe umfasst die folgenden Leistungen: Befreiung von Gebühren; Befreiung von Vorauszahlungen und, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, von der Zahlung der im Laufe des Verfahrens anfallenden Kosten (Zeugen- und Sachverständigengebühren, Gebühren des Prozesspflegers (ügygondnok) und des Dolmetschers, Gebühren des unentgeltlichen Rechtsvertreters (pártfogó ügyvéd), Kosten für Anhörungen und Besuche vor Ort usw.); Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten; einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Übersteigt das Einkommen der Partei (Gehalt, Rente, sonstige regelmäßige Geldleistungen) nicht den Mindestbetrag der auf der Grundlage des Arbeitsverhältnisses festgesetzten Altersrente (28 500 HUF) und verfügt die Person über kein weiteres Vermögen als das übliche Lebensnotwendige und Mobiliar, muss ihr Prozesskostenhilfe gewährt werden. Prozesskostenhilfe ist einer Partei ferner ohne Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu gewähren, wenn sie Anspruch auf Leistungen im erwerbsfähigen Alter hat oder mit einem nahen Verwandten im Sinne des ungarischen Gesetzes über die Sozialverwaltung und die Sozialleistungen (szociális igazgatásról és szociális ellátásokról szóló törvény) in einem Haushalt lebt, der Anspruch auf Leistungen im erwerbsfähigen Alter hat. In Ausnahmefällen kann Prozesskostenhilfe auch dann bewilligt werden, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, das Gericht aber unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Partei feststellt, dass der Lebensunterhalt der Partei gefährdet ist. (Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets Nr. 6/1986 des Innenministers vom 26. Juni 1986 über die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Gerichtsverfahren (A bírósági eljárásban a költségmentesség alkalmazásáról szóló 6/1986. (VI. 26.) IM rendelet))
  2. Im Rahmen der außergerichtlichen Rechtshilfe durch den Staat übernimmt der Rechtsbeistand (jogi segítő) die Rechtsberatung der Partei oder bereitet Stellungnahmen oder andere Dokumente vor und hat auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung Zugang zu den Dokumenten der Rechtssache. Die gesetzlichen Gebühren und Kosten hierfür werden im Namen der Partei vom Staat an den Rechtsbeistand gezahlt oder vorausbezahlt. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe stellt der Staat für die Vertretung des Klägers, des Beklagten, des Streithelfers (Beigeladener), des Antragstellers und des Antragsgegners einen Rechtsanwalt zur Verfügung und tritt für die Kosten der Partei in den gesetzlich vorgesehenen zivilrechtlichen Streitigkeiten und außergerichtlichen Verfahren (im Folgenden zusammenfassend „Verfahren“) in Vorleistung oder übernimmt diese. Die Gebühr für die Rechtsdienstleistung wird vom Staat im Namen der Partei vorausgezahlt, wenn das verfügbare monatliche Nettoeinkommen der Partei 43 % der vom Ungarischen Statistischen Zentralamt (Központi Statisztikai Hivatal) veröffentlichten durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der Volkswirtschaft im zweiten Jahr vor dem Bezugsjahr (rund 231 000 HUF im Jahr 2013), d. h. 99 330 HUF, nicht übersteigt und die Partei kein Vermögen hat. (Artikel 11 und 6 des Gesetzes Nr. LXXX aus dem Jahr 2003 über Prozesskostenhilfe (A jogi segítségnyújtásról szóló 2003. évi LXXX. törvény))

Die Rechtshilfe kann im Voraus bezahlt werden.

Einkommensgrenze in Strafverfahren (Angeklagte)

In Strafverfahren kann ein Tatverdächtiger oder Beschuldigter auf der Grundlage der in Zivilverfahren geltenden Einkommensgrenzen einen unentgeltlichen Rechtsbeistand erhalten.

Einkommensgrenze in Strafverfahren (Opfer)

Wurde der Antragsteller in einem gesonderten Verfahren als Opfer einer Straftat eingestuft und hat Anspruch auf Opferunterstützungsdienste, so wird die Gebühr für die Rechtsdienstleistung vom Staat im Namen der Partei getragen, wenn das verfügbare monatliche Nettoeinkommen der Person 86 % der vom Ungarischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der Volkswirtschaft im zweiten Jahr vor dem Bezugsjahr (rund 231 000 HUF im Jahr 2013), d. h. 198 660 HUF, nicht übersteigt. (Artikel 9/A des Gesetzes LXXX aus dem Jahr 2003 über Prozesskostenhilfe)

Der Rechtsbeistand für Opfer schließt die anwaltliche Vertretung ein.

Sonstige Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Opfer

Außer der festgesetzten Einkommensgrenze hat das Opfer noch zwei weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Das Opfer muss Anzeige erstatten.
  • Das Opfer muss eine Bescheinigung von der für die Opferhilfe zuständigen Behörde erhalten. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind (dass sich das Opfer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist an die zuständige Behörde gewandt hat).

Sonstige Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (Beklagte)

Weitere Bedingungen sind nicht zu erfüllen.

Kostenlose Gerichtsverfahren

Folgende Zivilverfahren werden gebührenfrei durchgeführt:

  • Die Gebühr beträgt 10 % der Verfahrensgebühr, wenn das Gericht das verfahrenseinleitende Schriftstück von Amts wegen ohne Ladung zurückweist;
  • Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe oder über die Stundung der Kosten (illetékfeljegyzési jog), d. h. wenn der Staat anstelle der Partei in Vorleistung tritt;
  • bei Scheidungsklagen die Gegenklage;
  • Verfahren in Zusammenhang mit einer gerichtlichen Todeserklärung und der Todesfeststellung, wenn der Betreffende in Folge eines Krieges oder einer Naturkatastrophe verschollen oder verstorben ist;
  • Verfahren zur Registrierung von Stiftungen, öffentlichen Stiftungen, Organisationen der Zivilgesellschaft, öffentlichen Körperschaften, einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit und von Kapitalbeteiligungen durch Belegschaftsaktien sowie Verfahren zur Genehmigung der Teilnahme an einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit;
  • Anträge auf Liquidation bei Geschäftsaufgabe, einschließlich Anträge auf Liquidation bei Geschäftsaufgabe im vereinfachten Verfahren (egyszerűsített végelszámolás), unter Angabe des Insolvenzverwalters;
  • Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung einer Entscheidung;
  • Verfahren zum Wählerverzeichnis;
  • Verfahren wegen Änderungen im Verzeichnis der Rechtsbeistände;
  • Rechtsmittelverfahren gegen die Anordnung einer Versetzung an ein anderes Gericht;
  • gerichtliche Überprüfung der Verwaltungsentscheidung in Entschädigungsfällen;
  • Verfahren zur Begleichung von Kommunalschulden;
  • von unabhängigen Gerichtsvollziehern in Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren eingeleitete Verfahren, sowie Verfahren zur Erklärung der inländischen Vollstreckbarkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates;
  • Verfahren, die aufgrund einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde eingeleitet wurden;
  • Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten oder zur Offenlegung von Informationen von öffentlichem Interesse;
  • gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe;
  • außergerichtliche Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung einer einstweiligen Verfügung und zum Erlass einer einstweiligen Verfügung bei häuslicher Gewalt, die in einem gesonderten Gesetz aufgeführt sind;
  • die gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen über die Hilfe für Opfer.

Folgende Strafverfahren und Handlungen im Strafverfahren werden gebührenfrei durchgeführt:

  • bei ausschließlich auf einer Privatklage beruhenden Verfahren das Rechtsmittelverfahren, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und der Revisionsantrag des Beklagten und seines Verteidigers;
  • ausschließlich auf einer Privatklage beruhende Verfahren, wenn das Gericht vor Beginn der Verhandlung die Klage abweist oder wenn die Klage gnadenhalber abgewiesen wird;
  • Gnadengesuche oder Anträge auf Dispens, sofern sie vom Beklagten oder seinem Verteidiger eingereicht werden;
  • Verfahren zur Genehmigung der Freistellung bestimmter Rechtssubjekte von den Gebühren;
  • einmalige Bereitstellung einer Aktenkopie für den Beklagten, den Verteidiger oder den gesetzlichen Vertreter eines einer Straftat beschuldigten Minderjährigen.

Eine Gebührenbefreiung kann sowohl aufgrund persönlicher Umstände (személyes illetékmentesség) als auch aufgrund des Gegenstands des Verfahrens (tárgyi illetékmentesség) gewährt werden.

Dies gilt u. a. für Vereine, öffentliche Körperschaften, Kirchen, kirchliche Verbände und Einrichtungen, Stiftungen, öffentliche Stiftungen, gemeinnützige oder überwiegend gemeinnützige Organisationen, die NATO sowie die Europäische Union und deren Organe, Einrichtungen, Agenturen und Fonds.

Wann muss die unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?

Die unterlegene Partei muss die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen, wenn das Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung verlangt, dass die unterlegene Partei innerhalb von 30 Tagen die Kosten der obsiegenden Partei übernimmt. Die unterlegene Partei hat die Kosten unmittelbar an die obsiegende Partei zu entrichten. Werden die Kosten nicht gezahlt, kann gegen die unterlegene Partei ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.

Vergütung von Sachverständigen

Die Kosten für Sachverständige werden in der Regel von der unterlegenen Partei getragen; in bestimmten Fällen, in denen der Staat zur Kostenübernahme verpflichtet ist, werden sie jedoch vom Staat übernommen. Tritt der Staat in Vorleistung, gilt dies auch für die Vergütung von Sachverständigen. Die Sachverständigen können die für die Erstellung ihres Gutachtens notwendigen und gerechtfertigten Auslagen als Kosten geltend machen. Kriminaltechnische Sachverständige, Kriminaltechniker und Sonderberater erhalten einen Pauschalbetrag zur Deckung von Kosten, die nicht durch eine Rechnung belegt sind, aber notwendigerweise anfallen, wie z. B. Porto, Telefon und Büromaterial. Der Pauschalbetrag beträgt 35 % des Sachverständigenhonorars, höchstens jedoch 100 000 HUF.

Der Sachverständige kann eine Vorleistung von bis zu 50 % der erwarteten Kosten beantragen, höchstens jedoch 150 000 HUF.

Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern

Die Vergütung für Übersetzer und Dolmetscher zahlt im Allgemeinen die unterlegene Partei; in den besonderen Fällen, in denen die Prozesskosten vom Staat übernommen werden, trägt dieser auch die Vergütung für Übersetzer und Dolmetscher. Tritt der Staat in Vorleistung, ist deren Vergütung ebenfalls eingeschlossen.

Weiterführende Links

Website der Budapester Anwaltskammer

Weiterführende Dokumente

Bericht über die Studie zur Kostentransparenz in Ungarn  PDF (533 Kb) en

Letzte Aktualisierung: 15/09/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.