Kosten

Ungarn

In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Haftung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kunden Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen: Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Hersteller von Heizgeräten liefert ein Heizgerät an einen Installateur. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur, Kunde) sind versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen. Der Kunde beschließt, Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaften zu erheben. Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Heizgerätehersteller in Mitgliedstaat B liefert ein Heizgerät an einen Installateur in Mitgliedstaat C. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden in Mitgliedstaat A. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur und Kunde) sind in ihrem eigenen Mitgliedstaat versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen. Der Kunde beschließt, in Mitgliedstaat A Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaft in Mitgliedstaat A zu erheben.

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Ungarn

Kosten in Ungarn

Kosten der alternativen Streitbeilegung (ADR)

Fallstudie

Alternative Streitbeilegung (ADR)

Ist ADR in einem solchen Fall möglich?

Kosten

Fall A

Ja

Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator.

Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist.

Fall B

Ja

Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator.

Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist.

Anwalts-, Gerichtsvollzieher- und Sachverständigengebühren

Fall-studie

Rechtsanwalt

Gerichtsvollzieher

Sachverständiger

Besteht Anwaltszwang?

Durchschnittliche Kosten

Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden?

Muss ein Sachverständiger herangezogen werden?

Kosten

Fall A

Nein

Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt.

Nein

Nein. Das Gericht kann einen Sachverständigen auf Ersuchen der beweisführenden Partei bestellen, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen.

Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen.

Fall B

Nein

Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt.

Nein

Nein. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen auf Antrag der beweisführenden Partei, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen.

Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen.

Zeugenentschädigung

Fallstudie

Zeugenentschädigung

Haben Zeugen einen Anspruch auf Entschädigung?

Kosten

Fall A

Ja

Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall.

Fall B

Ja

Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall.

Prozesskostenhilfe und Erstattungen

Fall-studie

Prozesskostenhilfe

Erstattung von Auslagen

Voraus-setzungen?

Wann werden die gesamten Kosten übernommen?

Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen?

Bei anteiliger Erstattung: Wie hoch ist dieser Anteil in der Regel?

Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig?

Gibt es Fälle, in denen die Prozesskosten-hilfe zurückzuzahlen ist?

Fall A

Siehe Rubrik „Prozesskosten-hilfe“.

Wenn nach den vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten den Antragsteller an der Rechtsverfolgung hindern.

Weitere Informationen siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“.

Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten.

Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet.

Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind.

Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrenskosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen.

Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war.

Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten.

Die unterlegene Partei muss diese Kosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat.

Fall B

Siehe Rubrik „Prozesskosten-hilfe“.

Wenn nach den vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten den Antragsteller an der Rechtsverfolgung hindern.

Weitere Informationen siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“.

Ist der Kläger Staatsangehöriger eines Drittstaats, kann Prozesskostenhilfe nur auf der Grundlage eines von Ungarn geschlossenen internationalen Abkommens oder unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gewährt werden.

Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten sowie Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, erhalten Prozesskostenhilfe unter denselben Voraussetzungen wie ungarische Staatsangehörige.

Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten.

Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet.

Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind.

Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrenskosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen.

Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war.

Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten.

Die unterlegene Partei muss diese Kosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat.

Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen

Fallstudie

Übersetzen

Dolmetschen

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig?

Ungefähre Kosten

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig?

Ungefähre Kosten

Fall A

Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist.

Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten.

Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist.

Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF.

Fall B

Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist.

Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten.

Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist.

Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF.

Letzte Aktualisierung: 15/09/2022

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