This page offers you information about the costs of justice in Hungary.
Family law – custody of children
The amount of the bailiff’s fee depends on the purpose of the enforcement order issued (whether it is to collect a debt or enforce a specific action). If the enforcement involves the collection of a debt, the bailiff’s fee is proportional to the amount of the debt to be collected. Thus the larger the claim involved in the enforcement, the higher the fee paid to the bailiff. If the duty involves the enforcement of a specific action, the fee depends on how long this takes.
The Hungarian word for a person practising law, ‘ügyvéd’, covers attorneys, advocates, solicitors, lawyers and barristers. As a general rule, an attorney’s fee is set by agreement between the client and the attorney. If no fee is agreement between the client and the attorney for undertaking the case or if the client so requests, the amount of the fee for representation is decided by the court in accordance with the law. If the case is won, the fee due to the attorney under the agreement between the client and the attorney cannot necessarily be claimed in full against the losing party. The court hearing the case may reduce the remuneration of the legal representative within a claim for legal costs which it considers excessive. In this case, the court determines the attorney’s fee on the basis of the statutory provisions. The amount of the attorney’s fee set by the court is adjusted to the value of the claim. The parties may ask the court to apply the statutory fee if they do not want the agreement to become public.
Statutory costs of litigants in civil proceedings
Unless the law provides otherwise, the basis for any fee (illeték) in civil proceedings is the value of the claim at the time the proceedings are brought and, in appeal proceedings, the value of the claim or part of the claim in dispute.
If the value of the claim cannot be established, the basis for calculating the fee in proceedings before a district court (járásbíróság) is HUF 350 000 in contentious proceedings and HUF 200 000 in non-contentious proceedings. In first-instance proceedings before a regional court (törvényszék), the basis is HUF 600 000 in contentious proceedings and HUF 350 000 in non-contentious proceedings. In appeal proceedings, the basis is HUF 300 000 in contentious proceedings and HUF 170 000 in non-contentious proceedings. In appeal proceedings before the court of appeal (ítélőtábla), the basis is HUF 600 000 in contentious proceedings and HUF 300 000 in non-contentious proceedings. Before the Curia of Hungary (Kúria), the basis is HUF 500 000 in appeal proceedings and HUF 700 000 in review proceedings.
In first-instance proceedings, the amount of the fee in contentious proceedings is 6% of the basis for the fee defined above, but at least HUF 15 000 and no more than HUF 1 500 000. In non-contentious first-instance proceedings, the amount of the fee is 3% of the basis for the fee, but at least HUF 5 000 and no more than HUF 250 000. In certain non-contentious proceedings specified by law, the amount of the fee is different, e.g. in the case of opposition to a court injunction it is 3%, but at least HUF 5 000 and no more than HUF 750 000.
In addition to the above, the law provides for fees in specific cases:
For submitting an application for the issuing of an order for payment (fizetési meghagyás) to the Hungarian Chamber of Civil Notaries (Magyar Országos Közjegyzői Kamara), the statutory fee must be paid to cover the operating costs of the Chamber’s system, and the fees and expenses of notaries (‘the procedural fee’). The procedural fee is based on the value of the monetary claim at the time the procedure is brought, calculated exclusive of ancillary costs (‘the fee basis’); the interest due on and enforced together with a monetary claim is not to be included in the fee basis even if, at the same time as the initial claim for interest, the claimant also enforces an additional claim for interest on the interest claimed. Interest and other ancillary costs enforced separately are included in the fee basis.
Amount of the procedural fee based on the fee basis: a) 3%, but at least HUF 5 000 and no more than HUF 300 000, in the main procedure, unless otherwise stated below; b) 1%, but at least HUF 5 000 and no more than HUF 15 000, in a procedure initiated for deferment of payment or payment by instalments; c) 1%, but at least HUF 5 000 and no more than HUF 15 000, in a procedure initiated for deferment of payment or payment by instalments of a fine imposed.
Stage of civil proceedings where statutory costs must be paid
In civil proceedings, the obligation to pay court fees arises when the action is brought. The procedural fees must therefore be paid at the time of bringing the action. If the party does not pay the court fees, or pays less than is required by law, the court must ask the party to pay the remaining court fees when the application is lodged. The court must also inform the party that the application will be rejected if the court fees are not paid in full.
The attorney’s fee is paid based on the agreement between the client and the attorney. Part of the bailiff’s fee must be paid in advance at the beginning of the enforcement proceedings.
Statutory costs of the parties in criminal proceedings
In the case of proceedings based solely on private prosecution (magánvádas eljárás):
If a civil claim is brought within criminal proceedings, the only fees payable are for filing the application and the appeal. These fees are to be paid in addition to those for criminal proceedings, in accordance with the rules on fees applicable to civil proceedings.
Stage of criminal proceedings where statutory costs must be paid
These must be paid on the initiating document at the start of the proceedings.
Statutory costs in constitutional proceedings
Under Section 54(1) of Act CLI of 2011 on the Constitutional Court (Alkotmánybíróságról szóló 2011. évi CLI. törvény), proceedings before the Constitutional Court (Alkotmánybíróság) are free of charge, and any costs incurred in the course of such proceedings are borne by the petitioner.
However, an applicant who does not act in good faith when submitting a petition may have to pay costs and/or may be subject to a procedural fine of between HUF 20 000 and HUF 500 000.
When practising their profession, attorneys help their clients to assert their rights and fulfil their obligations by the means and in the manner provided for by law. Legal advisers (jogtanácsos) also help assert the rights of the organisations they represent.
This obligation includes providing the necessary information about rights and obligations, the chances of success and the foreseeable costs of proceedings.
Information on cost sources is available on the website of the European Judicial Network:
The website of the Budapest Bar Association (Budapesti Ügyvédi Kamara) also provides information on attorneys’ fees.
In what languages can I obtain information on cost sources in Hungary?
Information on cost sources is available on the website of the European Judicial Network. Here you can find the relevant information in every official language of the European Union.
The website of the Budapest Bar Association provides information on costs in Hungarian only.
Information on mediation may be found on the following websites:
You can find additional information on costs on the website of the Budapest Bar Association.
Information on the length of proceedings can be found on the website of the Courts of Hungary.
Other links:
Information on statistical tables is available in Hungarian only.
The costs indicated above for attorneys are net costs to which VAT must be added.
The general VAT rate in Hungary was 20% of the tax base until 1 July 2009, when it was increased to 25% and then to 27%.
There are two minimum thresholds:
Legal assistance payments can be made in advance.
In criminal proceedings, a suspect or accused person may receive free legal representation on the basis of the income thresholds applied in civil proceedings.
If the applicant for aid has been found in separate proceedings to be a victim of crime and is entitled to receive victim support services, the fee for the legal service is borne by the State on behalf of the party provided the person’s net disposable monthly income does not exceed 86% of the average gross monthly earnings of the national economy, as published by the Hungarian Central Statistical Office, in the second year preceding the reference year (about HUF 231 000 in 2013), i.e. HUF 198 660. (Section 9/A of Act LXXX of 2003 on legal aid)
Legal assistance for victims includes legal representation.
Besides the set income thresholds, the victim must fulfil two other conditions:
Other conditions for granting legal aid to defendants
There are no other conditions for granting legal aid to defendants.
No fees or reduced fees are charged in the following civil cases:
No fees are charged in the following criminal cases:
Fee exemption may be granted due to personal circumstances (személyes illetékmentesség) as well as the subject matter of the proceedings (tárgyi illetékmentesség).
Personal exemption is granted, inter alia, to associations, public bodies, churches, associations of churches, ecclesiastical institutions, foundations, public foundations, non-profit companies with public benefit or priority public benefit status, the North Atlantic Treaty Organization, and the European Communities and their institutions, bodies, agencies and separate funds.
When does the losing party have to pay the winning party’s costs?
The losing party must pay the winning party’s costs if required to do so within a period of 30 days by the court in its final decision. The losing party must pay the costs directly to the winning party. If the costs are not paid, enforcement proceedings may be brought against the losing party.
Experts’ fees
Experts’ fees are usually paid by the losing party, but these are borne by the State in specific cases where it has a duty to pay costs. When costs are advanced by the State, these include experts’ fees. Experts may charge as costs the necessary and justified expenses incurred in the preparation of their opinion. Forensic experts, forensic services and special advisers are granted a flat-rate amount to cover costs that are not supported by an invoice but are necessarily incurred, such as post, telephone and office supplies. The flat-rate amount is 35% of the expert’s fee, but no more than HUF 100 000.
The expert may request an advance of up to 50% of the expected costs, but no more than HUF 150 000.
Translators’ and interpreters’ fees
Translators’ and interpreters’ fees are usually paid by the losing party, but these are borne by the State in specific cases where it has a duty to pay costs. When costs are advanced by the State, these include such fees.
Website of the Budapest Bar Association
Hungary Report of the Study on the Transparency of Costs (533 Kb)
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In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Scheidung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, der Partei, die die Scheidung einreicht, Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar heiratet. Später trennt sich das Paar und beschließt, sich scheiden zu lassen.
Fall B – Falle mit Auslandsbezug: Zwei Staatsangehörige des Mitgliedstaats A heiraten in Mitgliedstaat A. Nach der Hochzeit zieht das Paar in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) und nimmt dort seinen Wohnsitz. Kurz darauf trennt sich das Paar und die Ehefrau kehrt in den Mitgliedstaat A zurück, während der Ehemann im Mitgliedstaat B bleibt. Das Paar beschließt, sich scheiden zu lassen. Kurz nach ihrer Rückkehr in Mitgliedstaat A reicht die Ehefrau in Mitgliedstaat B die Scheidung ein.
Fallstudie | Alternative Streitbeilegung (ADR) | |
Ist ADR in einem solchen Fall möglich? | Kosten | |
Fall A | Ja, aber nur, soweit es um die Auflösung der ehelichen Verbindung geht, also z. B. um das Sorgerecht und den Kindesunterhalt, den Kontakt zwischen Elternteilen und Kind, Ehegattenunterhalt, die Nutzung gemeinsamer Immobilien und die Aufteilung des gemeinsamen Eigentums. Allerdings müssen die Vereinbarungen der Parteien gerichtlich bestätigt werden. | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist. |
Fall B | Ja, aber nur, soweit es um die Auflösung der ehelichen Verbindung geht. Allerdings müssen die Vereinbarungen der Parteien gerichtlich bestätigt werden. | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist. |
Fall-studie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Muss ein Sachverständiger herangezogen werden? | Kosten | |||
Fall A | Nein | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht kann einen Sachverständigen auf Ersuchen der beweisführenden Partei bestellen, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. | ||
Fall B | Nein | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen auf Antrag der beweisführenden Partei, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. | ||
Fallstudie | Zeugenentschädigung | |
Haben Zeugen einen Anspruch auf Entschädigung? | Kosten | |
Fall A | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fall B | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fall-studie | Prozesskostenhilfe | Erstattung von Auslagen | ||||
Voraussetzungen | Wann werden die gesamten Kosten übernommen? | Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Bei anteiliger Erstattung: Wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? | Welche Kosten sind nicht erstattungs-fähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskosten-hilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | Siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“. | Wenn nach den vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Verfahrens-kosten den Antragsteller an der Rechtsver-folgung hindern. Im Rahmen der Prozesskosten-hilfe wird rechtlicher Beistand kostenlos gewährt, wenn das Einkommen unter der geltenden Mindestalters-rente liegt. | Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten. | Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. | In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet. Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind. Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrens-kosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen. | Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war. Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten. Die unterlegene Partei muss diese Anwaltskosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat. |
Fall B | Siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe können die Lebenshaltungskosten in den Ländern berücksichtigt werden, in denen die Parteien ihren Wohnsitz haben. | Wenn nach den vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraus-sichtlichen Verfahrens-kosten den Antragsteller an der Rechts-verfolgung hindern. Im Rahmen der Prozesskosten-hilfe wird rechtlicher Beistand kostenlos gewährt, wenn das Einkommen unter der geltenden Mindestalters-rente liegt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten sowie Staatsange-hörige von Nicht-EU-Staaten, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, erhalten Prozesskosten-hilfe unter denselben Voraussetzungen wie ungarische Staatsange-hörige. | Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten. | Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. | In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet. Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind. Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrens-kosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen. | Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war. Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten. Die unterlegene Partei muss diese Kosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat. |
Fall-studie | Übersetzen | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. Ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers gesetzlich vorgeschrieben, trägt der Staat die Kosten oder verauslagt das Honorar. |
Fall B | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. Ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers gesetzlich vorgeschrieben, trägt der Staat die Kosten oder verauslagt das Honorar. |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Sorgerecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Die Mutter erhebt Klage, um das Umgangsrecht des Vaters zu beschränken.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes trennt sich das Paar. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Mutter und Kind ziehen mit Erlaubnis des Gerichts in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A), während der Vater in Mitgliedstaat B bleibt. Einige Jahre später erhebt die Mutter in Mitgliedstaat A Klage, um das Umgangsrecht des Vaters ändern zu lassen.
Fallstudie | Alternative Streitbeilegung (ADR) | |
Ist ADR in einem solchen Fall möglich? | Kosten | |
Fall A | Ja. Wenn die Eltern keine Einigung über die praktische Ausübung des Umgangsrechts erzielen, können sie eine Mediation aus Gründen des Kindeswohls beantragen. Die Mediation kann auch während eines Vollstreckungsverfahrens beantragt werden. Anträge auf Änderung eines Gerichtsbeschlusses zum Umgangsrecht können binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses nur beim selben Gericht gestellt werden, dem die Entscheidungsbefugnis obliegt. | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. |
Fall B | Ja. Wenn die Eltern keine Einigung über die praktische Ausübung des Umgangsrechts erzielen, können sie eine Mediation aus Gründen des Kindeswohls beantragen. Die Mediation kann auch während eines Vollstreckungsverfahrens beantragt werden. Sind seit der rechtskräftigen Scheidung oder dem Abschluss des Sorgerechtsverfahrens mehr als zwei Jahre vergangen, kann das Jugendamt die Einigung der Eltern bestätigen oder auf deren Ersuchen selbst über das Umgangsrecht entscheiden. | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. |
Fall-studie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Muss ein Sachverständiger herangezogen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht kann einen Sachverständigen auf Ersuchen der beweisführenden Partei bestellen, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. |
Fall B | Nein | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen auf Antrag der beweisführenden Partei, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | |
Haben Zeugen einen Anspruch auf Entschädigung? | Kosten | |
Fall A | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fall B | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fall-studie | Prozesskostenhilfe | Erstattung von Auslagen | ||||
Voraussetzungen | Wann werden die gesamten Kosten übernommen? | Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Bei anteiliger Erstattung: Wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? | Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | Siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“. Bei Prozessen, die z. B. das Sorgerecht, die Verbringung eines Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, haben die Parteien ungeachtet ihres Einkommens oder ihrer finanziellen Situation ein Recht auf Zahlungsaufschub, d. h. auf Stundung spezifischer Kosten. | Wenn nach den vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten den Antragsteller an der Rechtsverfolgung hindern. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird rechtlicher Beistand kostenlos gewährt, wenn das Einkommen unter der geltenden Mindestaltersrente liegt. | Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten. | Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. | In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet. Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind. Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrenskosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen. | Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war. Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten. Die unterlegene Partei muss diese Kosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat. |
Fall B | Siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“. Bei Prozessen, die z. B. das Sorgerecht, die Verbringung eines Kindes oder das Umgangsrecht betreffen, haben die Parteien ungeachtet ihres Einkommens oder ihrer finanziellen Situation ein Recht auf Zahlungsaufschub, d. h. auf Stundung spezifischer Kosten. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe können die Lebenshaltungskosten in den Ländern berücksichtigt werden, in denen die Parteien ihren Wohnsitz haben. | Wenn nach den vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten den Antragsteller an der Rechtsverfolgung hindern. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe wird rechtlicher Beistand kostenlos gewährt, wenn das Einkommen unter der geltenden Mindestaltersrente liegt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten sowie Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, erhalten Prozesskostenhilfe unter denselben Voraussetzungen wie ungarische Staatsangehörige. | Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten. | Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. | In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet. Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind. Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrenskosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen. | Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war. Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten. Die unterlegene Partei muss diese Kosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat. |
Fall-studie | Übersetzen | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. Ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers gesetzlich vorgeschrieben, trägt der Staat die Kosten oder verauslagt das Honorar. |
Fall B | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. Ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers gesetzlich vorgeschrieben, trägt der Staat die Kosten oder verauslagt das Honorar. |
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In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Unterhalt) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen Klage.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Mit Zustimmung des Vaters ziehen Mutter und Kind in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) und nehmen dort ihren Wohnsitz.
Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen in Mitgliedstaat A Klage.
Fallstudie | Alternative Streitbeilegung (ADR) | |
Ist ADR in einem solchen Fall möglich? | Kosten | |
Fall A | Ja, aber der Unterhaltsanspruch ist nur vollstreckbar, wenn ein Unterhaltstitel – d. h. eine vollstreckbare Urkunde – vorliegt (ein Gericht oder Notar kann eine Urkunde mit einer Vollstreckungsklausel versehen). | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist. |
Fall B | Ja, aber der Unterhaltsanspruch ist nur vollstreckbar, wenn ein Unterhaltstitel – d. h. eine vollstreckbare Urkunde – vorliegt (ein Gericht oder Notar kann eine Urkunde mit einer Vollstreckungsklausel versehen). | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist. |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Muss ein Sachverständiger herangezogen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht kann einen Sachverständigen auf Ersuchen der beweisführenden Partei bestellen, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. |
Fall B | Nein | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen auf Antrag der beweisführenden Partei, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | |
Haben Zeugen einen Anspruch auf Entschädigung? | Kosten | |
Fall A | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fall B | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fall-studie | Prozesskostenhilfe | Erstattung von Auslagen | ||||
Voraus-setzungen? | Wann werden die gesamten Kosten übernommen? | Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Bei anteiliger Erstattung: Wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? | Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskosten-hilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | Siehe Rubrik „Prozesskosten-hilfe“. Bei einem Unterhaltsprozess haben die Parteien ungeachtet ihres Einkommens bzw. ihrer finanziellen Lage ein Recht auf Zahlungsauf-schub, d. h. Stundung spezifischer Kosten; dies gilt auch für Verfahren zur Einforderung von Unterhalt bei anderen Stellen, die den Unterhalt für den Unterhalts-pflichtigen auszahlen, oder bei sonstigen Dritten, zur Abänderung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht, zur Milderung oder Beschränkung der Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen oder zur Erlangung personenbezogener Angaben des Unterhalts-pflichtigen bei grenz-überschreitenden Unterhalts-streitigkeiten. | Wenn nach den vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten den Antragsteller an der Rechtsverfolgung hindern. Im Rahmen der Prozesskosten-hilfe wird rechtlicher Beistand kostenlos gewährt, wenn das Einkommen unter der geltenden Mindestaltersrente liegt. | Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten. | Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrens-kosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. | In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet. Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind. Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrenskosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen. | Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war. Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten. Die unterlegene Partei muss diese Kosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat. |
Fall B | Siehe Rubrik „Prozesskosten-hilfe“. Bei einem Unterhaltsprozess haben die Parteien ungeachtet ihres Einkommens bzw. ihrer finanziellen Lage ein Recht auf Zahlungs-aufschub, d. h. Stundung spezifischer Kosten; Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskosten-hilfe können die Lebenshaltungs-kosten in den Ländern berücksichtigt werden, in denen die Parteien ihren Wohnsitz haben. | Wenn nach vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten den Antragsteller an der Rechtsverfolgung hindern. Im Rahmen der Prozesskosten-hilfe wird rechtlicher Beistand kostenlos gewährt, wenn das Einkommen unter der geltenden Mindestaltersrente liegt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten sowie Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, erhalten Prozesskosten-hilfe unter denselben Voraussetzungen wie ungarische Staatsangehörige. | Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten. | Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. | In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet. Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind. Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrenskosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen. | Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war. Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten. Die unterlegene Partei muss diese Kosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat. |
Fall-studie | Übersetzen | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. Ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers gesetzlich vorgeschrieben, trägt der Staat die Kosten oder verauslagt das Honorar. |
Fall B | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. Ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers gesetzlich vorgeschrieben, trägt der Staat die Kosten oder verauslagt das Honorar. |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Vertragsrecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Verkäufer Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Unternehmen liefert Waren im Wert von 20 000 EUR. Der Käufer zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war.
Der Verkäufer beschließt, auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaat B liefert Waren im Wert von 20 000 EUR an einen Käufer in Mitgliedstaat A. Der Vertrag ist in der Sprache des Mitgliedstaats B abgefasst und unterliegt dem Recht dieses Staats. Der Käufer in Mitgliedstaat A zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war. Der Verkäufer beschließt, in Mitgliedstaat A auf der Grundlage des geschlossenen Kaufvertrags auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Fallstudie | Alternative Streitbeilegung (ADR) | |
Ist ADR in einem solchen Fall möglich? | Kosten | |
Fall A | Ja | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist. |
Fall B | Ja | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist. |
Fall-studie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Muss ein Sachverständiger herangezogen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht kann einen Sachverständigen auf Ersuchen der beweisführenden Partei bestellen, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. |
Fall B | Ja. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Verträgen über die Lieferung und Beförderung von Waren sind die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 23(1)(d) Gesetz III von 1952 über die Zivilprozessordnung). Anwaltszwang besteht in allen Verfahrensphasen sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten als auch im Falle eines Rechtsmittelverfahrens, sofern keine Ausnahmeregelung greift (§73/A(1)(b) Gesetz III von 1952). | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen auf Antrag der beweisführenden Partei, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | |
Haben Zeugen einen Anspruch auf Entschädigung? | Kosten | |
Fall A | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fall B | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fallstudie | Prozesskostenhilfe |
Voraussetzungen? | |
Fall A | Wirtschaftsteilnehmer haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. |
Fall B | Wirtschaftsteilnehmer haben keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. |
Fall-studie | Übersetzen | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. Ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers gesetzlich vorgeschrieben, trägt der Staat die Kosten oder verauslagt das Honorar. |
Fall B | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. Ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers gesetzlich vorgeschrieben, trägt der Staat die Kosten oder verauslagt das Honorar. |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Haftung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kunden Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Hersteller von Heizgeräten liefert ein Heizgerät an einen Installateur. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur, Kunde) sind versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.
Der Kunde beschließt, Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaften zu erheben.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Heizgerätehersteller in Mitgliedstaat B liefert ein Heizgerät an einen Installateur in Mitgliedstaat C. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden in Mitgliedstaat A. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur und Kunde) sind in ihrem eigenen Mitgliedstaat versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.
Der Kunde beschließt, in Mitgliedstaat A Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaft in Mitgliedstaat A zu erheben.
Fallstudie | Alternative Streitbeilegung (ADR) | |
Ist ADR in einem solchen Fall möglich? | Kosten | |
Fall A | Ja | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist. |
Fall B | Ja | Nach Vereinbarung zwischen den Parteien und dem Mediator. Alle Beteiligten an neuen oder anhängigen Verfahren können eine gerichtliche Mediation beantragen, die kostenlos ist. |
Fall-studie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||
Besteht Anwaltszwang? | Durchschnittliche Kosten | Muss der Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden? | Muss ein Sachverständiger herangezogen werden? | Kosten | |
Fall A | Nein | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht kann einen Sachverständigen auf Ersuchen der beweisführenden Partei bestellen, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. |
Fall B | Nein | Nach Vereinbarung zwischen Klient und Anwalt. | Nein | Nein. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen auf Antrag der beweisführenden Partei, sofern es nicht von Amts wegen eine Beweisaufnahme anordnet. Beide Parteien können auch Gutachten privater Sachverständiger vorlegen. | Der Sachverständige legt sein Honorar selbst fest. Ordnet das Gericht die Beweisaufnahme von Amts wegen an, bestimmt sich das Honorar nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen. |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | |
Haben Zeugen einen Anspruch auf Entschädigung? | Kosten | |
Fall A | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fall B | Ja | Die Entschädigung von Zeugen ist gesetzlich geregelt. Sie haben Anspruch auf die Erstattung von Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie auf eine Entschädigung für den Arbeitsausfall. |
Fall-studie | Prozesskostenhilfe | Erstattung von Auslagen | ||||
Voraus-setzungen? | Wann werden die gesamten Kosten übernommen? | Kann die obsiegende Partei die Erstattung der Streitkosten verlangen? | Bei anteiliger Erstattung: Wie hoch ist dieser Anteil in der Regel? | Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? | Gibt es Fälle, in denen die Prozesskosten-hilfe zurückzuzahlen ist? | |
Fall A | Siehe Rubrik „Prozesskosten-hilfe“. | Wenn nach den vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten den Antragsteller an der Rechtsverfolgung hindern. Weitere Informationen siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“. | Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten. | Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. | In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet. Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind. Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrenskosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen. | Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war. Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten. Die unterlegene Partei muss diese Kosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat. |
Fall B | Siehe Rubrik „Prozesskosten-hilfe“. | Wenn nach den vorliegenden Informationen anzunehmen ist, dass die voraussichtlichen Verfahrenskosten den Antragsteller an der Rechtsverfolgung hindern. Weitere Informationen siehe Rubrik „Prozesskostenhilfe“. Ist der Kläger Staatsangehöriger eines Drittstaats, kann Prozesskostenhilfe nur auf der Grundlage eines von Ungarn geschlossenen internationalen Abkommens oder unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit gewährt werden. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten sowie Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten, die sich rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufhalten, erhalten Prozesskostenhilfe unter denselben Voraussetzungen wie ungarische Staatsangehörige. | Ja, die unterlegene Partei muss auf Anordnung die Kosten der obsiegenden Partei erstatten; dies gilt vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen, die z. B. ungeachtet der Entscheidung des Gerichts eine andere Partei zur Übernahme der Kosten verpflichten. | Bei teilweisem Obsiegen sind die Verfahrenskosten für den erfolgreichen Teil der Klage sowie die vorab geleisteten Zahlungen zu erstatten. Das Gericht kann auch anordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. | In begründeten Fällen kann das Gericht die zu erstattende Anwaltsgebühr kürzen, wenn es diese für überhöht erachtet. Die Parteien dürfen nicht zur Übernahme von (vermeidbaren) Kosten verurteilt werden, die aus vom Gericht zu vertretenden Gründen angefallen sind. Der Betrag der an eine Partei zu erstattenden Verfahrenskosten darf den Betrag ihrer Forderung nicht übersteigen. | Ja, wenn sich herausstellt, dass der Begünstigte nicht anspruchs-berechtigt war. Die unterlegene Partei muss das vom Staat verauslagte Honorar des gerichtlich bestellten Anwalts direkt an den Staat erstatten. Die unterlegene Partei muss diese Kosten auch dann tragen, wenn sie Anspruch auf Prozesskosten-hilfe hat. |
Fallstudie | Übersetzen | Dolmetschen | ||
Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. |
Fall B | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Übersetzer bestimmt sein Honorar selbst. Es berechnet sich nach der Anzahl der Anschläge (ca. 5 HUF pro Anschlag), der Abgabefrist und der Ausgangssprache. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit Beweisvorlagen und Schriftsätzen von Parteien, die in Zivilverfahren das Recht auf Verwendung ihrer Muttersprache, Regionalsprache oder Minderheitensprache haben, werden in ihrem Namen vom Staat verauslagt. Anschließend unterliegen diese Kosten den Bestimmungen für die Erstattung von Verfahrenskosten. | Wenn eine Partei der ungarischen Sprache nicht mächtig ist. | Der Dolmetscher bestimmt sein Honorar selbst. Der Stundensatz hängt von der verwendeten Sprache ab und beträgt ca. 10 000 bis 12 000 HUF. |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.