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Kosten

Frankreich

Dieser Abschnitt enthält eine Übersicht über die in Frankreich geltenden Verfahrenskosten. Eine differenziertere Analyse der Prozesskosten finden Sie in folgenden Fallstudien: Familienrecht - Scheidung Familienrecht - Sorgerecht Familienrecht - Unterhaltsansprüche Handelsrecht - Vertrag Handelsrecht - Haftung

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Frankreich

Gebührenordnung für Rechtsberufe

Die Kosten setzen sich aus einem festen und einem variablen Teil zusammen (häufig als prozentualer Anteil des Streitwerts).

Es muss unterschieden werden zwischen:

  • Den Justizhilfskräften (auxiliaires de justice) (Anwälte, Justizbevollmächtigte), deren Vergütung nur teilweise tariflich festgelegt ist. Zum überwiegenden Teil werden die Honorare frei mit dem Mandanten vereinbart.
  • Den unbesoldeten Amtsträgern und Urkundsbeamten (officiers publics ou ministériels), deren Vergütung im Rahmen des Verordnungsrechts der französischen Regierung festgelegt wird.

Berufungsanwälte (Avoués)

Das Entgelt für die Berufungsanwälte (avoués), Justizhilfskräfte/Anwälte (auxiliaires de justice, avocats) bei den Berufungsgerichten wurde per Verordnung Nr. 80-608 vom 30. Juli 1980 festgelegt.

Der Tarif für die Prozessvertretung durch Anwälte, die den Rechtsbürger in erster Instanz vertreten, wird durch entsprechende Regelungen (Dekret Nr. 72-784 vom 25. August 1972 und Nr. 75-785 vom 21. August 1975) festgelegt.

Gerichtsvollzieher (Huissiers de justice)

Das Entgelt für die für Ladungen und Zustellungen von Klageschriften und Entscheidungen des Gerichts zuständigen Gerichtsvollzieher ist im Dekret Nr. 96-1080 vom 12. Dezember 1996 festgelegt.


Feste Verfahrenskosten

Feste Verfahrenskosten im zivilrechtlichen Verfahren

Feste Kosten für die Prozessparteien im Zivilverfahren

In Zivilsachen entstehen rechtsbezogene Kosten, die für die Weiterführung des Verfahrens unerlässlich sind und deren Höhe entweder auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder durch richterliche Entscheidung tariflich festgesetzt wird. Diese Kosten werden als Aufwand geltend gemacht.

Sie umfassen:

  1. Die Abgaben, Steuern, Gebühren oder von den Gerichtssekretariaten bzw. der Steuerverwaltung eingezogenen Gebühren. Solche Abgaben und Steuern sind selten, seit mit dem Gesetz Nr. 77-1468 vom 30. Dezember 1977 der Grundsatz der Unentgeltlichkeit von Rechtsgeschäften vor Zivil- und Verwaltungsgerichten gilt;
  2. die Kosten für die Übersetzung von Unterlagen, sofern sie gesetzlich oder im Rahmen eines internationalen Vertrags notwendig wird;
  3. die Zeugenentschädigung;
  4. die Vergütung der Sachverständigen;
  5. die Auslagen für tariflich festgesetzte Kosten (Vergütungen der Gerichtsvollzieher, Berufungsanwälte, Anwälte);
  6. die Gebühren der unbesoldeten Amtsträger und Urkundsbeamten (officiers publics ou ministériels);
  7. die Vergütung der Anwälte, soweit sie geregelt ist, einschließlich der Verteidigergebühr;
  8. die durch die Zustellung eines Schriftstücks im Ausland entstandenen Kosten;
  9. die Dolmetsch- und Übersetzungskosten, die durch Beweiserhebungsmaßnahmen erforderlich werden, die im Ausland auf Antrag der Gerichte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen durchgeführt werden;
  10. die auf dem Gebiet des Familienrechts und des Rechtsschutzes für Erwachsene und Minderjährige geforderten Sozialerhebungen;
  11. die Vergütung der vom Richter zur Anhörung des Minderjährigen bestellten Person.

Stufe des Zivilverfahrens, in der feste Kosten zu entrichten sind:

Die Kosten für das Zivilverfahren umfassen sämtliche von den Beteiligten im Vorfeld oder im Laufe eines Verfahrens verauslagten oder geschuldeten Beträge.

Dies sind vor der Eröffnung des Verfahrens beispielsweise Kosten für die Konsultation von Juristen und Sachverständigen sowie Reisekosten.

Im Verlauf des Verfahrens können an die Justizhilfskräfte und Amtsträger und Urkundsbeamte zu entrichtende Verfahrenskosten sowie vom Staat erhobene Gebühren und Beratungshonorare anfallen.

Nach dem Verfahren können Kosten für die Ausführung der Entscheidung entstehen.

Verfahrenskosten beim Verfassungsgericht

Den Prozessparteien in einem verfassungsrechtlichen Verfahren entstehenden festen Kosten

Da bei Verfahren in Frankreich die Befassung des Verfassungsrats durch Einzelpersonen nicht vorgesehen ist, erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage.


Informationspflichten des Anwalts/Rechtsbeistands

Information zu den Rechten und Pflichten der Parteien

Es gehört zu den Berufspflichten der Justizhilfskräfte (auxiliaires de justice), ihren Mandanten entsprechende Informationen über ihre Rechte und Pflichten zu vermitteln.

Informationsquellen zu den Verfahrenskosten

Wo sind Informationen über Verfahrenskosten in Frankreich erhältlich?

Auf den Websites des Ministeriums für Justiz und der verschiedenen Berufsgruppen

In welchen Sprachen sind Informationen über die Verfahrenskosten in Frankreich erhältlich?

Die Informationen stehen auf Französisch zur Verfügung.

Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?

Es existiert keine Website, auf der die Verfahrenskosten veröffentlicht werden.

Mehrwertsteuer (MwSt.)

Wo sind entsprechende Informationen erhältlich? Welches sind die geltenden Steuersätze?

Die Kosten werden ohne Mehrwertsteuer angegeben. Der MwSt.-Satz beträgt stets 19,6 % mit Ausnahme der Leistungen, die Anspruchsberechtigten für die Prozesskostenhilfe gewährt werden (5,5 %).

Prozesskostenhilfe

Welche Einkommensgrenzen gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im zivilrechtlichen Bereich?

Bei der Prozesskostenhilfe wird nicht nach Zivil- oder Strafrechtsbereich bzw. nach der Art des Streitfalls unterschieden. Es hängt ausschließlich vom Einkommen des Antragstellers ab, ob sie gewährt wird oder nicht.

Somit können alle natürlichen Personen, die französische Staatsbürger sind, sowie Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gemeinnützige juristische Personen, die ihr Recht gerichtlich vertreten möchten und nicht über ausreichende Einkünfte verfügen, Prozesskostenhilfe beantragen.

Desgleichen können ausländische Staatsbürger, die gewöhnlich regelmäßig in Frankreich ansässig sind, im zivilrechtlichen Bereich Prozesskostenhilfe erhalten. Im strafrechtlichen Bereich hingegen ist diese Voraussetzung des regelmäßigen Wohnsitzes nicht erforderlich. Auch gegenüber Minderjährigen kann diese Bedingung unabhängig von dem Verfahren, das gegen sie anhängig ist (Zivil-, Verwaltungs- oder Strafrecht), nicht geltend gemacht werden.

 

Als Einkommen wird das monatliche Durchschnittseinkommen des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe im letzten Kalenderjahr sowie gegebenenfalls das Einkommen der gewöhnlich mit in seinem Haushalt lebenden Personen berücksichtigt. Im letzteren Fall werden die Obergrenzen für die Zulassung zur Prozesskostenhilfe heraufgesetzt, indem Berichtigungen aufgrund von Familienlasten vorgenommen werden.

Personen, die bestimmte Mindestsozialleistungen erhalten (wie zusätzliche Beihilfen aus dem Nationalen Solidaritätsfonds oder das garantierte Mindesteinkommen), sind vom Nachweis ihres unzureichenden Einkommens ausgenommen.

Darüber hinaus werden bestimmte soziale Zuwendungen (Familienzulagen, Sozialleistungen, Wohngeld) bei den Einkünften nicht berücksichtigt.

Prozesskostenhilfe kann je nach Einkommen vollständig oder teilweise gewährt werden. Die für den Anspruch maßgeblichen Einkommensobergrenzen werden jährlich im Rahmen der Finanzgesetzgebung aktualisiert. Für 2009 darf das 2008 erhaltene monatliche Durchschnittseinkommen für eine alleinlebende Person:

  • für die Inanspruchnahme der vollständigen Prozesskostenhilfe höchstens 911 EUR,
  • für die Inanspruchnahme der teilweisen Prozesskostenhilfe von 912 bis 1 367 EUR betragen.

Diese Obergrenzen werden für jede der ersten beiden, im Haushalt des Antragstellers lebenden unterhaltsberechtigten Personen (Kinder, Ehegatte, Lebensgefährte, Partner des zivilen Solidaritätspakts, Verwandter in aufsteigender Linie usw.) um 164 EUR und ab der dritten unterhaltsberechtigten Person um 104 EUR heraufgesetzt.

Gelten für Geschädigte andere Voraussetzungen zum Erhalt der Prozesskostenhilfe?

Im Prinzip wird die Eigenschaft der jeweiligen Verfahrenspartei (ob sie zum Beispiel Opfer oder Angeklagter ist) nicht berücksichtigt. Hinsichtlich der Gewährung oder Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird in der Behandlung zwischen Opfern, Beschuldigten, Antragstellern oder Beklagten nicht unterschieden.

Allerdings wurden mit dem Gesetz über die Entwicklung und Planung in der Justiz (loi d’orientation et de programmation pour la justice) vom 9. September 2002 die Bedingungen des Zugangs zur Justiz von Opfern schwerster Straftaten, bei denen vorsätzlich das Leben oder die Unversehrtheit einer Person bedroht wurde (Straftaten, die in den Artikeln 221-1 bis 221-5, 222-1 bis 222-6, 222-8, 222-10, 222-14 (1 und 2), 222-23 bis 222-26, 421-1 (1) und 421-3 (1 bis 4) Strafgesetzbuch genannt sind und danach verfolgt werden), sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen verbessert, damit sie zur Wiedergutmachung der aus der Verletzung der Person entstandenen Schäden Klage führen können, indem ihnen für die Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfe der Nachweis ihres Einkommens erlassen wird. Diese Bestimmung gilt vor allem für Opfer von Vergewaltigung oder gewöhnlichen Gewalttaten bei Minderjährigen unter 15 Jahren oder besonders schutzbedürftigen Personen, die den Tod oder eine ständige Behinderung zur Folge hatten.

Darüber hinaus kann unabhängig von der Eigenschaft des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe im Verfahren (Kläger/Beklagter, Geschädigter/Beschuldigter) ausnahmsweise von der Bedingung des Einkommens abgesehen werden, sobald deren Lage unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands oder der voraussichtlichen Verfahrenskosten von besonderem Interesse ist.

Diese Bestimmung kann insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Umständen, unter denen die Straftat begangen wurde, auf den durch eine Straftat Geschädigten angewendet werden.

Bestehen bei Beschuldigten andere Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe?

Im Prinzip gelten keine besonderen Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Beklagte, die vor Gericht stehen. Werden allerdings Rechtsmittel eingelegt (Berufung, Widerspruch, Revision), so wird die Lage der in Berufung befindlichen Beklagten gebessert, wenn sie bereits zuvor Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen haben, denn diese Personen bewahren automatisch das Recht, diese Hilfe zu ihrer Verteidigung in Anspruch zu nehmen.

Allerdings sei auf die allgemeine, sowohl auf den Kläger als auch auf den Beklagten anwendbare Regel verwiesen, wonach keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn die für diese Hilfe aufgewendeten Kosten im Rahmen einer Rechtschutzversicherung oder eines gleichwertigen Schutzinstruments übernommen werden. Gibt es kostenfreie Verfahren?

Bei den bürgernahen Gerichten (juridiction de proximité) und Instanzgerichten (tribunal d’instance) sind die Parteien nicht zur Einschaltung eines Anwalts verpflichtet. Bei Verfahren mit einem Streitwert bis zu 4 000 EUR können diese Gerichte nach einem vereinfachten Verfahren angerufen werden, ohne dass die Parteien einen Gerichtsvollzieher hinzuziehen müssen.

Anträge auf Revision von Maßnahmen zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts sowie Adoptionsverfahren in Fällen, in denen das Kind vor seinem 15. Lebensjahr aufgenommen wurde, Maßnahmen nach einer Scheidung sowie Unterhaltsverfahren können ohne Einschaltung eines Anwalts, im Wege der einfachen Antragstellung gestellt werden.

Wie bei sämtlichen Zivilgerichtsverfahren werden von diesen Gerichten keine Gebühren für die Befassung des Gerichts oder die Ausstellung von Entscheidungen erhoben.

Wann muss die im Verfahren unterlegene Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?

In Zivilsachen muss in jedem Endurteil und jeder Endentscheidung über die im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten entschieden werden.

Im Prinzip gehen die Kosten (vorher festgelegte Kosten – frais tarifés s. o.) zu Lasten der unterlegenen Partei. Gleichwohl kann der Richter durch eine begründete Entscheidung die gesamten Kosten oder einen Teil davon der anderen Partei auferlegen.

Eine Partei kann auch beantragen, von ihr verauslagte Kosten, soweit diese nicht in den Auslagen enthalten sind, insgesamt oder teilweise der anderen Partei aufzuerlegen. Dies gilt beispielsweise für die Anwaltsvergütung und -gebühren, die Kosten und die Festsetzung durch den Gerichtsvollzieher sowie dessen Fahrtkosten. In diesem Fall verurteilt der Richter die zur Übernahme der Kosten bestimmte Partei oder gegebenenfalls die unterlegene Partei, den durch ihn zu bestimmenden Betrag als Kosten, die nicht in den Auslagen enthalten sind, an die andere Partei zu zahlen. Dabei berücksichtigt er die Billigkeit oder die wirtschaftliche Lage der verurteilten Partei. Er kann auch von Amts wegen aus Gründen, die denselben Erwägungen geschuldet sind, erklären, dass von dieser Verurteilung Abstand genommen wird.

Vergütung von Sachverständigen

In Zivilsachen wird die Vergütung der vom Richter ernannten Sachverständigen durch gerichtliche Verfügung festgelegt.

Wenn er einem Sachverständigen einen Auftrag erteilt, setzt der Richter eine dessen Vergütung entsprechende Vorauszahlung fest. Die Höhe dieser Vorauszahlung soll so weit wie möglich seiner voraussichtlichen endgültigen Vergütung entsprechen. Er bestimmt auch die Partei/die Parteien, von der/denen die Vorauszahlung bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt werden soll.

Nach Vorliegen des Berichts des Sachverständigen legt der Richter die Vergütung des Letzteren in Abhängigkeit von den erbrachten Leistungen, der Einhaltung der vorgegebenen Termine und der Qualität der geleisteten Arbeit fest. Er berechtigt den Sachverständigen, im Rahmen des geschuldeten Betrags die bei der Geschäftsstelle hinterlegten Beträge entgegen zu nehmen, und ordnet gegebenenfalls die Bezahlung der ergänzenden Beträge an den Sachverständigen an, wobei er die Partei/die Parteien benennt, der/denen die Bezahlung obliegt.

Das Endurteil oder die Endentscheidung enthält die Festlegung der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung. Im Prinzip geht diese zu Lasten der unterlegenen Partei, sofern der Richter nicht durch eine begründete Entscheidung die gesamten Kosten oder einen Teil davon einer anderen Partei auferlegt.

Die nicht vom Richter festgelegte Vergütung der Sachverständigen wird hingegen zwischen dem Sachverständigen und seinem Kunden frei vereinbart. Diese sind nicht in den Auslagen enthalten. Eine Partei kann beim Richter beantragen, dass er die unterliegende Partei oder gegebenenfalls die für die Kosten aufkommende Partei zur Zahlung eines Betrags im Rahmen der verauslagten Vergütung verurteilt. Der Richter entscheidet unter Berücksichtigung der Billigkeit oder der wirtschaftlichen Lage der verurteilten Partei.


Vergütung von Übersetzern und Dolmetschern

Diese Kosten trägt die unterliegende Partei, vorausgesetzt dass der Richter nicht durch eine begründete Entscheidung die gesamten Kosten oder einen Teil davon einer anderen Partei auferlegt.

Dokumente zum Thema

Bericht Frankreichs über die Studie zur Kostentransparenz PDF (1312 Kb) en

Letzte Aktualisierung: 08/11/2019

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