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Die Honorare für Rechtsberater sind in Estland nicht geregelt.
Die Honorare für Justiziare sind in Estland nicht geregelt.
Die Honorare für Prozessanwälte sind in Estland nicht geregelt.
Die Gerichtsvollziehergebühren sind in Estland im Gerichtsvollziehergesetz geregelt. Die Gerichtsvollziehergebühr kann sich aus einer Gebühr für die Einleitung des Verfahrens, der Hauptgebühr für das Verfahren und einer zusätzlichen Gebühr für Vollstreckungstätigkeiten zusammensetzen. Ein Gerichtsvollzieher kann außerdem eine Gebühr für die Erbringung einer berufsspezifischen Dienstleistung verlangen.
Die Honorare für Rechtsanwälte sind in Estland nicht geregelt, sondern werden mit dem Mandanten vertraglich ausgehandelt. Der Rechtsanwalt bzw. der Leiter einer Anwaltskanzlei unterbreitet dem Mandanten ein erstes Preisangebot und erklärt ihm die Zusammensetzung der Kosten. Der Mandant erstattet die notwendigen Aufwendungen, die dem Rechtsanwalt oder dem Leiter der Anwaltskanzlei bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung entstanden sind.
Im Zivilverfahren fallen folgende Kosten an:
Folgende Kosten sind vorab von der Partei zu entrichten, die das Verfahren anstrengt oder die Verfahrenshandlungen vornehmen lässt:
Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, sind die von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern verlangten Gebühren im Voraus von der Partei zu bezahlen, die den Antrag gestellt hat, der zu den Kosten geführt hat.
Die festen Kosten für Verfahrensbeteiligte in Strafverfahren sind in der Strafprozessordnung festgelegt und werden in Verfahrenskosten, besondere Kosten und zusätzliche Kosten unterteilt.
Verfahrenskosten sind
Hat ein Verfahrensbeteiligter mehrere Verteidiger oder Rechtsbeistände, wird deren Vergütung den Verfahrenskosten zugerechnet, sofern sie nicht eine angemessene Vergütung überschreitet, die normalerweise an einen Verteidiger oder Rechtsbeistand geleistet wird.
Verteidigt sich ein Verdächtiger oder Angeklagter selbst, werden die notendigen Kosten der Verteidigung in die Verfahrenskosten einbezogen. Übermäßige Kosten, die nicht angefallen wären, wenn ein Verteidiger hinzugezogen worden wäre, fließen nicht in die Verfahrenskosten ein.
Kosten, die Personen entstehen, die nicht am Verfahren beteiligt sind und die mit der Erstellung von Gutachten verbunden sind, werden nach den Bedingungen und Vorschriften im Gesetz über kriminaltechnische Untersuchungen vergütet.
Besondere Kosten sind die Kosten für die Vertagung einer Gerichtsverhandlung, weil ein Verfahrensbeteiligter nicht erscheint, und die Kosten für die Zwangsvorführung.
Zusätzliche Kosten sind
In Estland können Privatpersonen keine Verfassungsklage erheben. Die Kosten für eine Verfassungsklage werden aus dem Staatshaushalt beglichen. Für die Vergütung von Sachverständigen kommt ebenfalls der Staat auf, und zwar nach den gleichen Modalitäten wie bei Zivilverfahren.
In verfassungsrechtlichen Verfahren entstehen den Verfahrensbeteiligten keine festen Kosten.
Rechtsanwälte haben ihre Mandanten über die Gesamtheit der von ihnen erbrachten Leistungen und alle hierfür anfallenden Kosten zu informieren. Der Rechtsanwalt bzw. der Leiter einer Anwaltskanzlei unterbreitet dem Mandanten ein erstes Preisangebot und erklärt ihm die Zusammensetzung der Kosten.
Die obsiegende Partei trägt die Kosten für die Vergütung des Rechtsbeistands, die das Gericht für angemessen hält und die nicht von der unterlegenen Partei getragen werden müssen.
Die unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts die Verfahrenskosten zu erstatten. Hierzu können gehören:
Bestimmt das Gericht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss, dass eine Partei die Kosten für den Rechtsbeistand der anderen Partei zu tragen hat, müssen die vom Gericht festgesetzten Kosten angemessen sein und dürfen das notwendige Maß nicht überschreiten. Waren mehrere Anwälte engagiert, werden die entsprechenden Kosten nur erstattet, wenn sie durch die Komplexität der Sache oder die Notwendigkeit eines Anwaltswechsels gerechtfertigt sind.
Die Kostenfestsetzung ist geregelt
Informationen über die Kostenfestsetzung liegen auf Estnisch vor.
Englische Übersetzungen der estnischen Rechtsakte mit Informationen über Kosten und deren Festsetzung sind auf der Website des Amtsblatts (Riigi Teataja) verfügbar.
Verantwortlich für die Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen ist das Justizministerium. Allgemeine Fragen zur Mediation können Sie an folgende E-Mail-Adresse des Justizministeriums richten: info@just.ee.
Schlichtungsverfahren in Zivilsachen regelt das Schlichtungsgesetz, in dem die Rechte und Pflichten von Mediatoren geregelt sind und das überdies Leitlinien für die Umsetzung und Vollstreckung einer mit Hilfe eines Mediators erzielten Einigung enthält. Folgende Personen bzw. Gremien können nach dem Gesetz ein Schlichtungsverfahren durchführen:
Die Schlichtung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich nach der Verwaltungsverfahrensordnung und in Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten nach der Strafprozessordnung.
Da die Mediation im Familienrecht eine große Rolle spielt, fördert das Sozialministerium die Tätigkeit von Familienmediatoren. Auf der Website des Estnischen Mediatorenverbandes finden Sie Informationen sowohl auf Estnisch als auch auf Englisch. Auch der Estnische Kinderschutzbund – eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Rechte von Kindern einsetzt – berät Eltern, die in Trennung oder Scheidung leben, und ermutigt sie, zum Schutz der Interessen ihrer Kinder einen Mediator beizuziehen. Der Kinderschutzbund führt auch Schulungen zum Thema Familienmediation durch.
Die Kosten eines Gerichtsverfahrens und die entsprechenden Beträge hängen von der Dauer und Natur des Verfahrens ab. Die Primärquellen zu den Kosten eines Gerichtsverfahrens sind die Prozessordnungen und die Gebührenordnung. Das Justizministerium verwaltet und pflegt die Website für amtliche Veröffentlichungen Riigi Teataja (Amtsblatt). Dort kann man Einsicht nehmen in
Im Riigi Teataja können auch die amtlichen konsolidierten Fassungen von Gesetzen, Regierungsverordnungen und -verfügungen, Ministerialverordnungen, Beschlüssen des Präsidenten der Eesti Pank (Bank von Estland) und des Nationalen Wahlausschusses, Beschlüssen des Parlaments, Verordnungen von Gemeinde- und Stadträten sowie Verordnungen von Gemeinde- und Stadtverwaltungen eingesehen werden. Die Gesetzgebung und andere Texte werden seit 1990 im Riigi Teataja veröffentlicht.
Der Staatsgerichtshof hat auf seiner Website eine Analyse der Vorgehensweise bei der Festsetzung der Prozesskosten in Zivilverfahren veröffentlicht.
Auf der Website der Gerichte können Statistiken zu Verfahren vor Gerichten erster und zweiter Instanz seit 1996 eingesehen werden.
• Die Gebühren für die verschiedenen Verfahrensarten ergeben sich aus der Gebührenordnung.
• Die Gerichtsvollziehergebühren sind im Gerichtsvollziehergesetz geregelt.
• Über die durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen Verfahrensarten liegen keine Statistiken vor.
Die Gerichtsvollzieherkosten unterliegen der Mehrwertsteuer in Höhe von 20 %.
Um sich die Mehrwertsteuer für die Verfahrenskosten erstatten zu lassen, hat der Antragsteller zu bestätigen, dass er nicht mehrwertsteuerpflichtig ist oder dass es für ihn aus einem anderen Grund nicht möglich ist, die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten.
Seit dem 1. Juli 2009 beträgt der Mehrwertsteuersatz in Estland 20 %.
Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn die Verfahrenskosten mehr als doppelt so hoch wie das monatliche Durchschnittseinkommen des Antragstellers sind; für diese Berechnung wird das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten vier Monate vor der Antragstellung herangezogen.
Von dem Ergebnis dieser Berechnung sind Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge, gesetzliche Unterhaltszahlungen und angemessene Ausgaben für Wohnung und Transport abzuziehen.
Der Staat kann gemäß der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe gewähren. Welche Arten von Prozesskostenhilfe gewährt werden und nach welchen Bedingungen und Vorschriften dies geschieht, ist im Prozesskostenhilfegesetz geregelt.
Prozesskostenhilfe kann einer natürlichen Person gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Estland lebt bzw. Staatsangehöriger Estlands oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist. Der Wohnsitz einer Person wird nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bestimmt. Sonstige natürliche Personen erhalten Prozesskostenhilfe nur, wenn ihr Recht auf Prozesskostenhilfe in einem internationalen Abkommen geregelt ist.
Keine Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn
Weitere Informationen zur Prozesskostenhilfe finden Sie auf der Website der estnischen Anwaltskammer.
Für Verdächtige und Beklagte gelten die gleichen Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wie für Geschädigte.
In der Gebührenordnung ist festgelegt, unter welchen Umständen eine Befreiung von den Gebühren möglich ist. In einem Gerichtsverfahren sind die folgenden Rechtshandlungen gebührenfrei:
Das zuständige Gericht legt in seinem Urteil oder der abschließenden Entscheidung fest, wie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufgeteilt werden. Das Gericht muss angeben, welche Verfahrenskosten oder ggf. welcher Anteil der Verfahrenskosten von den Parteien jeweils zu tragen ist. Revidiert ein höheres Gericht ein Urteil oder erlässt es ein neues Urteil, ohne die Sache für eine erneute Verhandlung zurückzuverweisen, muss es die Aufteilung der Verfahrenskosten gegebenenfalls ändern.
Eine Partei in einem Gerichtsverfahren kann beim erstinstanzlichen Gericht, das in der Sache entschieden hat, beantragen, dass dieses entsprechend der im Gerichtsurteil festgelegten Kostenaufteilung die genaue Höhe der Verfahrenskosten festsetzt. Der Antrag muss zusammen mit einer detaillierten Aufschlüsselung der Kosten innerhalb von 30 Tagen nach der Kostenentscheidung des Gerichts gestellt werden. Das Gericht kann einen Termin festlegen, bis zu dem die Verfahrenspartei weitere Einzelheiten zu den zu erstattenden Verfahrenskosten beibringen muss, oder kann von der Partei die entsprechenden Belege verlangen. Das Gericht übermittelt den Antrag auf Kostenfestsetzung zusammen mit der Auflistung der Verfahrenskosten und den Belegen unverzüglich an die Gegenpartei.
Die Gegenpartei kann innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist nach Zustellung des Antrags Widerspruch einlegen. Diese Frist muss mindestens sieben Tage betragen. Prozesskostenhilfe wird gewährt, auch wenn der Prozesskostenhilfeempfänger nach einem Gerichtsurteil verpflichtet ist, die Kosten der Gegenpartei zu tragen. Die unterlegene Partei muss somit die vollen Verfahrenskosten auch dann tragen, wenn sie von der Zahlung der Verfahrenskosten befreit ist oder wenn sie für die Begleichung dieser Kosten Prozesskostenhilfe erhalten hat.
Nach der Entscheidung in der Sache ordnet das Gericht an, dass die beklagte Partei die Verfahrenskosten, von denen die klagende Partei befreit ist oder die sie in Raten zahlen darf, anteilig zum erledigten Teil der Klage in die Staatskasse zahlt.
Falls vom Gericht nicht anders angeordnet, sind die verfahrenserheblichen Kosten in dem vom Gericht festgelegten Umfang von der Partei zu zahlen, die den Antrag gestellt hat, der zu den Kosten geführt hat. Stellen beide Parteien einen Antrag oder lädt das Gericht einen Sachverständigen, werden die Kosten zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt.
Die Vergütung wird fällig, sobald die Leistung erbracht ist. Die Sachverständigen werden pro Stunde innerhalb der gesetzlich festgelegten Ober- und Untergrenzen vergütet. Die Vergütung für Sachverständige für eine Analyse beläuft sich auf das Zehn- bis Vierzigfache des gesetzlichen Mindeststundenlohns. Bei der Festlegung des Stundensatzes trägt das Gericht folgenden Elementen Rechnung:
Die Kosten, die im Vorfeld oder bei der Anfertigung des Sachverständigengutachtens anfallen, etwa Ausgaben für Mitarbeiter, Material und sonstige für die Untersuchung genutzte Hilfsmittel, sowie alle infolge des Gerichtsverfahrens anfallenden Ausgaben, vor allem für Unterkunft und Verpflegung, werden ebenfalls erstattet.
Die Vergütung eines Sachverständigen sowie die erstattungsfähigen Kosten werden durch das Gericht festgesetzt, das den Sachverständigen hinzugezogen hat.
Sachverständige werden nur auf Antrag vergütet. Hat der Sachverständige seine Aufgabe erfüllt, zahlt das Gericht die Vergütung unabhängig davon, ob die Parteien einen Vorschuss auf diese Kosten geleistet haben oder ob die Kostenübernahme durch die Parteien angeordnet wurde.
Sachverständigenvergütungen und Ausgaben für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens durch eine staatliche gerichtsmedizinische Einrichtung sind Teil der Verfahrenskosten und werden von der unterlegenen Partei nach demselben Modus wie die übrigen Verfahrenskosten getragen.
Die Vergütung von nicht vom Gericht bestellten Dolmetschern, die an Gerichtsverfahren teilnehmen, bewegt sich zwischen dem Doppelten und dem Vierzigfachen des gesetzlichen Mindeststundenhonorars. Der an Übersetzer zu zahlende Betrag wird nach Seiten berechnet und kann das bis zu Zwanzigfache des gesetzlichen Mindeststundenlohns betragen.
Die Vergütungen für Dolmetscher und Übersetzer und die zu erstattenden Kosten bestimmt das Gericht, das den Dolmetscher oder Übersetzer bestellt hat.
Bei der Festlegung des Stundensatzes berücksichtigt das Gericht die Qualifikation des Dolmetschers oder Übersetzers, die Komplexität seiner Arbeit, unvermeidbare Kosten sowie etwaige besondere Umstände, unter denen der Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogen wurde.
Dolmetscher und Übersetzer werden nur auf Antrag vergütet. Das Gericht zahlt die Vergütung für Dolmetscher und Übersetzer unabhängig davon, ob die Parteien eine Vorschusszahlung hierfür geleistet haben oder ob die Übernahme der Kosten durch die Parteien angeordnet wurde.
Die Vergütungen für Dolmetscher und Übersetzer sind Bestandteil der Verfahrenskosten und sind von der unterlegenen Partei nach demselben Modus wie die Verfahrenskosten der obsiegenden Partei zu tragen.
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