Kosten

Estland

Diese Seite enthält Informationen über die Verfahrenskosten in Estland.

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Estland

Gebührenordnung für Rechtsberufe

Rechtsberater

Die Gebühren von Rechtsberatern sind in Estland nicht geregelt.

Justiziare

Die Gebühren von Justiziaren sind in Estland nicht geregelt.

Prozessanwälte

Die Gebühren für Prozessanwälte sind in Estland nicht geregelt.

Gerichtsvollzieher

Die Gerichtsvollziehergebühren sind in Estland im Gerichtsvollziehergesetz geregelt. Die Gerichtsvollziehergebühr kann sich aus einer Gebühr für die Einleitung des Verfahrens, der Hauptgebühr für das Verfahren und einer zusätzlichen Gebühr für Vollstreckungstätigkeiten zusammensetzen. Ein Gerichtsvollzieher kann außerdem eine Gebühr für die Erbringung einer berufsspezifischen Dienstleistung verlangen.

Notare

Die Gebühren der Notare sind in Estland durch das Notargebührengesetz geregelt. Die Notargebühren für eine notarielle Urkunde werden in der Regel auf der Grundlage von zwei allgemeinen Grundsätzen berechnet: entweder richten sie sich nach dem Wert des Geschäfts in der notariellen Urkunde, oder es gibt für bestimmte Urkunden feste Gebühren. Die Gebühren für berufsspezifische Leistungen eines Notars sind verhandelbar.

Rechtsanwälte

Die Rechtsanwaltsgebühren sind in Estland nicht geregelt, sondern werden mit dem Mandanten vertraglich ausgehandelt. Der Rechtsanwalt bzw. der Leiter einer Anwaltskanzlei unterbreitet dem Mandanten ein erstes Preisangebot und erklärt ihm die Zusammensetzung der Kosten. Der Mandant erstattet die notwendigen Aufwendungen, die dem Rechtsanwalt oder dem Leiter der Anwaltskanzlei bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung entstanden sind.

Feste Kosten

Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Zivilverfahren

Die festen Kosten in Zivilverfahren werden auf der Grundlage der Artikel 139-144 der Zivilprozessordnung festgesetzt und sind in gerichtliche und außergerichtliche Kosten unterteilt. Die Gerichtskosten setzen sich aus den staatlichen Gebühren und den Kosten für die Überprüfung einer Rechtssache zusammen. Das Gericht führt in jeder Instanz ein Verzeichnis der Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten für die Überprüfung einer Rechtssache.

Abschnitt des Zivilverfahrens, in dem die festen Kosten zu entrichten sind

Folgende Kosten sind vorab von der Partei zu entrichten, die das Verfahren anstrengt oder die Verfahrenshandlungen vornehmen lässt:

  • eine staatliche Gerichtsgebühr,
  • die Kosten für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken durch den Gerichtsvollzieher,
  • die Kosten für die öffentliche Bekanntmachung von Ladungen oder Mitteilungen im öffentlichen Mitteilungsblatt Ametlikud Teadaanded (Amtliche Bekanntmachungen) oder in einer Zeitung,
  • andere Kosten für die Revision eines Verfahrens gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts.

Sofern das Gericht nicht anders entscheidet, sind die von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern verlangten Gebühren im Voraus von der Partei zu bezahlen, die den Antrag gestellt hat, der zu den Kosten geführt hat.

Das Gericht legt die endgültigen Verfahrenskosten, die zu erstatten und aufzuerlegen sind, in seiner endgültigen Entscheidung in der Hauptsache oder in einer Entscheidung nach Inkrafttreten dieser endgültigen Entscheidung fest.

Feste Kosten in Strafverfahren

Feste Kosten für Verfahrensbeteiligte in Strafverfahren

Die festen Kosten für Verfahrensbeteiligte in Strafverfahren sind in den Artikeln 175-179 der Strafprozessordnung festgelegt und werden in Verfahrenskosten, besondere Kosten und zusätzliche Kosten unterteilt.

Hat ein Verfahrensbeteiligter mehrere Verteidiger oder Prozessbevollmächtigte, wird deren Vergütung den Verfahrenskosten zugerechnet, sofern sie nicht eine angemessene Vergütung überschreitet, die normalerweise an einen Verteidiger oder Prozessbevollmächtigten geleistet wird.

Verteidigt sich ein Verdächtiger oder Angeklagter selbst, werden die notwendigen Kosten der Verteidigung in die Verfahrenskosten einbezogen. Übermäßige Kosten, die nicht angefallen wären, wenn ein Verteidiger hinzugezogen worden wäre, fließen nicht in die Verfahrenskosten ein.

Kosten, die Personen entstehen, die nicht am Verfahren beteiligt sind und die mit der Erstellung von Gutachten verbunden sind, werden nach den Bedingungen und Vorschriften im Gesetz über kriminaltechnische Untersuchungen vergütet.

Abschnitt des Strafverfahrens, in dem die festen Kosten der Verfahrensbeteiligten zu entrichten sind

Bei einem Freispruch kommt der Staat für die Verfahrenskosten auf. Im Falle eines Schuldspruchs hat der Verurteilte die Verfahrenskosten zu tragen. Im Falle eines teilweisen Freispruchs kommt der Staat in dem Maße für die Kosten auf, wie der Angeklagte freigesprochen wurde. Die Verpflichtung zur Vergütung der Verfahrenskosten entsteht, sobald die endgültige Entscheidung rechtskräftig wird.

Wird eine Zivilklage abgewiesen, sind die Verfahrenskosten für die Sicherung der Ansprüche vom Geschädigten zu übernehmen. Wird einer Zivilklage in vollem Umfang stattgegeben, sind die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Sicherung der Ansprüche vom Verurteilten oder Beklagten zu übernehmen. Wird einer Zivilklage nur teilweise stattgegeben, teilt das Gericht die Verfahrenskosten für die Sicherung der Ansprüche unter Berücksichtigung aller Umstände zwischen Geschädigtem und Verurteiltem bzw. Beklagtem auf. Wird eine Rechtsmittelklage in einer Zivilsache abgewiesen, übernimmt der Staat die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Sicherung der Ansprüche.

Feste Kosten in verfassungsrechtlichen Verfahren

In Estland können Privatpersonen keine Verfassungsklage erheben. Die Kosten für eine Verfassungsklage werden aus dem Staatshaushalt beglichen. Für die Vergütung von Sachverständigen kommt ebenfalls der Staat auf, und zwar nach den gleichen Modalitäten wie bei Zivilverfahren.

Abschnitt des verfassungsrechtlichen Verfahrens, in dem die festen Kosten der Verfahrensbeteiligten zu entrichten sind

In verfassungsrechtlichen Verfahren entstehen den Verfahrensbeteiligten keine festen Kosten.

Informationspflichten des Prozessbevollmächtigten

Rechte und Pflichten der Parteien

Rechtsanwälte haben ihre Mandanten über die Gesamtheit der von ihnen erbrachten Leistungen und alle hierfür anfallenden Kosten zu informieren. Der Rechtsanwalt bzw. der Leiter einer Anwaltskanzlei unterbreitet dem Mandanten ein erstes Preisangebot und erklärt ihm die Zusammensetzung der Kosten.

Anfallende Kosten

Von der obsiegenden Partei zu übernehmende Kosten

Die obsiegende Partei trägt die Kosten für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten, die das Gericht für angemessen hält und die nicht von der unterliegenden Partei getragen werden müssen.

Von der unterliegenden Partei zu übernehmende Kosten

Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei gemäß dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts die Verfahrenskosten zu erstatten. Hierzu können gehören:

  • eine staatliche Gerichtsgebühr,
  • Kosten für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer sowie die Kosten für Gutachten, die von Personen erstellt werden, die nicht am Verfahren beteiligt sind und die nach dem Gesetz über kriminaltechnische Untersuchungen zu vergüten sind,
  • Kosten für Urkunden und Beweismittel,
  • Kosten für Lokaltermine einschließlich der dem Gericht entstandenen Reisekosten,
  • Kosten für die Aushändigung, Zustellung und Ausstellung von Verfahrensschriftstücken,
  • Kosten für die Ermittlung des Streitwerts in einer Zivilsache,
  • Kosten für die Vertreter und Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten,
  • Reise-, Post-, Telefon-, Unterbringungs- und ähnliche Kosten, die den Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem Verfahren entstanden sind,
  • Verdienst- oder Einkommensausfälle der Verfahrensbeteiligten,
  • Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren, es sei denn, die Klage wurde später als sechs Monate nach Abschluss des Vorverfahrens eingereicht,
  • Gerichtsvollziehergebühren für die Sicherung eines Anspruchs und für Ausgaben im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer Sicherungsentscheidung,
  • Gerichtsvollziehergebühren für die Zustellung von Verfahrensschriftstücken,
  • Kosten für die Bearbeitung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe bei der Übernahme von Verfahrenskosten,
  • Kosten für das beschleunigte Mahnverfahren,
  • Kosten für die Beteiligung an einem Schlichtungsverfahren, wenn das Gericht dies von den Beteiligten nach Artikel 4 Absatz 4 der Zivilprozessordnung verlangt oder wenn das Verfahren ein obligatorisches vorgerichtliches Schlichtungsverfahren nach Artikel 1 Absatz 4 des Schlichtungsgesetzes ist.

Der Verfahrensbeteiligte, der die Verfahrenskosten des Verfahrensbeteiligten, der Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten hat, zu tragen hat, wird nur zur Zahlung der notwendigen und gerechtfertigten Kosten verurteilt.

Kostenfestsetzung – Rechtsgrundlagen

Wo finde ich Informationen über die Kostenfestsetzung in Estland?

Die Grundlagen der Kosten sind in den folgenden Rechtsakten festgelegt:

In welchen Sprachen sind Informationen über die Kostenfestsetzung in Estland erhältlich?

Informationen über die Kostenfestsetzung liegen auf Estnisch vor.

Englische Übersetzungen der estnischen Rechtsakte mit Informationen über Kosten und deren Festsetzung sind auf der Website des Amtsblatts (Riigi Teataja) verfügbar.

Wo kann ich mich über Mediation/Schlichtung informieren?

Verantwortlich für die Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen ist das Justizministerium. Allgemeine Fragen zur Mediation können Sie an folgende E-Mail-Adresse des Justizministeriums richten: info@just.ee.

Schlichtungsverfahren in Zivilsachen regelt das Schlichtungsgesetz, in dem die Rechte und Pflichten von Mediatoren geregelt sind und das überdies Leitlinien für die Umsetzung und Vollstreckung einer mithilfe eines Mediators erzielten Einigung enthält. Folgende Personen bzw. Gremien können nach dem Gesetz ein Schlichtungsverfahren durchführen:

  • natürliche Personen, die von den Parteien mit der Durchführung des Verfahrens betraut werden,
  • Rechtsanwälte,
  • Notare,
  • in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen eine staatliche oder kommunale Schlichtungsstelle.

Auf der Website des Estnischen Mediatorenverbandes sind Informationen sowohl auf Estnisch als auch auf Englisch zu finden.

Der Estnische Kinderschutzbund – eine gemeinnützige Vereinigung, die sich für die Rechte von Kindern einsetzt – berät Eltern und organisiert Schulungen zum Thema Familienmediation.

Wo sind weitere Informationen über Verfahrenskosten erhältlich?

Website zum Thema Kosten

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens und die entsprechenden Beträge hängen von der Art, Dauer und Komplexität des Verfahrens ab. Die Primärquellen zu den Kosten eines Gerichtsverfahrens sind die Prozessordnungen und die Gebührenordnung. Das Justizministerium verwaltet und pflegt die Website für amtliche Veröffentlichungen Riigi Teataja (Amtsblatt). Dort kann man Einsicht nehmen in

  • Gesetze und Verordnungen,
  • Erlasse des Staatspräsidenten,
  • Entscheidungen des Staatsgerichtshofs und internationale Abkommen sowie
  • Verordnungen der lokalen Regierungen.

Im Riigi Teataja können auch die amtlichen konsolidierten Fassungen von Gesetzen, Regierungsverordnungen und -verfügungen, Ministerialverordnungen, Beschlüssen des Präsidenten der Eesti Pank (Bank von Estland) und des Nationalen Wahlausschusses, Beschlüssen des Parlaments, Verordnungen von Gemeinde- und Stadträten sowie Verordnungen von Gemeinde- und Stadtverwaltungen eingesehen werden. Die Gesetzgebung und andere Texte werden seit 1990 im Riigi Teataja veröffentlicht.

Wo sind Informationen über die durchschnittliche Dauer der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

Auf der Website der Gerichte können Statistiken zu Verfahren vor Gerichten erster und zweiter Instanz seit 1996 eingesehen werden.

Wo sind Informationen über die durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen Verfahrensarten erhältlich?

  • Die Gebühren für die verschiedenen Verfahrensarten ergeben sich aus der Gebührenordnung.
  • Die Gerichtsvollziehergebühren sind im Gerichtsvollziehergesetz geregelt.
  • Über die durchschnittlichen Gesamtkosten der einzelnen Verfahrensarten liegen keine Statistiken vor.

Mehrwertsteuer

Wie wird hierüber informiert?

Die Gerichtsvollzieherkosten unterliegen der Mehrwertsteuer in Höhe von 20 %.

Um sich die Mehrwertsteuer für die Verfahrenskosten erstatten zu lassen, hat der Antragsteller zu bestätigen, dass er nicht mehrwertsteuerpflichtig ist oder dass es für ihn aus einem anderen Grund nicht möglich ist, die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten.

Welche Sätze gelten?

Seit dem 1. Juli 2009 beträgt der Mehrwertsteuersatz in Estland 20 %.

Prozesskostenhilfe

Einkommensschwelle für Antragsteller im Bereich Zivilrecht

Staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe ist eine der Formen der Verfahrenshilfe; jede Entscheidung über die Gewährung von staatlich finanzierter Prozesskostenhilfe in Zivilverfahren unterliegt den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Verfahrenshilfe wird einer natürlichen Person nicht gewährt, wenn:

  1. die Verfahrenskosten voraussichtlich das Doppelte des durchschnittlichen Monatseinkommens des Antragstellers nicht übersteigen; für diese Berechnung wird das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten vier Monate vor der Antragstellung herangezogen, abzüglich der Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge, gesetzlichen Unterhaltszahlungen sowie angemessenen Ausgaben für Wohnung und Transport,
  2. der Antragsteller die Verfahrenskosten aus seinem vorhandenen Vermögen bestreiten kann, das ohne größere Schwierigkeiten veräußert werden kann und gegen das ein Anspruch nach dem Gesetz erhoben werden kann.

Bei der Beurteilung der finanziellen Situation eines Antragstellers werden das Vermögen und das Einkommen sowohl des Antragstellers als auch der mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen, die Zahl der vom Antragsteller unterhaltenen Personen, die angemessenen Ausgaben für die Wohnung und andere wichtige Faktoren berücksichtigt.

Sonstige Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Geschädigte

Der Staat kann gemäß der Zivilprozessordnung Verfahrenshilfe gewähren. Welche Arten von Prozesskostenhilfe gewährt werden und nach welchen Bedingungen und Vorschriften dies geschieht, ist im Gesetz über die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe geregelt.

Die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe wird natürlichen Personen gewährt, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe ihren Wohnsitz in der Republik Estland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder Staatsbürger der Republik Estland oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sind. Unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrer Staatsangehörigkeit erhält eine natürliche Person, die verdächtigt oder beschuldigt wird, die keinen Verteidiger beauftragt hat und in deren Strafsache die Hinzuziehung eines Verteidigers gesetzlich vorgeschrieben ist, oder die die Hinzuziehung eines Verteidigers beantragt, unabhängig von ihrer finanziellen Lage staatliche Prozesskostenhilfe. Das Verfahren zur Bestimmung des Wohnsitzes stützt sich auf Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1). Anderen natürlichen Personen wird nur dann Prozesskostenhilfe gewährt, wenn sich dies aus einer für Estland verbindlichen internationalen Verpflichtung ergibt.

Die Gründe für die Verweigerung staatlicher Prozesskostenhilfe sind in Artikel 7 des Gesetzes über die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe aufgeführt.

Weitere Informationen zur staatlich finanzierten Prozesskostenhilfe sind auf der Website der estnischen Rechtsanwaltskammer zu finden.

Andere Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Verdächtige und Beklagte

Für Verdächtige und Beklagte gelten die gleichen Bedingungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe wie für Geschädigte.

Kostenfreie Gerichtsverfahren

Die Gründe für die Befreiung von der Zahlung staatlicher Gebühren und für die Ermäßigung staatlicher Gebühren sind in Kapitel 3 der Gebührenordnung festgelegt.

Wann muss die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei übernehmen?

Das für eine Zivilsache zuständige Gericht legt in seinem Urteil oder der abschließenden Entscheidung fest, wie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufgeteilt werden. Sofern erforderlich, gibt das Gericht an, welcher Anteil der Verfahrenskosten von jeder Partei zu tragen ist. Revidiert ein höheres Gericht ein Urteil oder erlässt es ein neues Urteil, ohne die Sache für eine erneute Verhandlung zurückzuverweisen, muss es die Aufteilung der Verfahrenskosten gegebenenfalls ändern.

Das Gericht setzt die Höhe der Verfahrenskosten fest, die dem Verfahrensbeteiligten, der Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten hat, von dem Verfahrensbeteiligten, der die Verfahrenskosten zu tragen hat, zuzusprechen sind, und zwar entweder

  1. in der gerichtlichen Entscheidung oder in der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens oder
  2. nach Beendigung des Gerichtsverfahrens durch Erlass eines Beschlusses über die Festsetzung der Verfahrenskosten.

Verfahrenshilfe, einschließlich Prozesskostenhilfe, wird gewährt, auch wenn der Empfänger der Verfahrenshilfe nach einem Gerichtsurteil verpflichtet ist, die Kosten der Gegenpartei zu tragen. Die unterliegende Partei muss somit die vollen Verfahrenskosten auch dann tragen, wenn sie von der Zahlung der Verfahrenskosten befreit ist oder wenn sie für die Begleichung dieser Kosten Verfahrenshilfe erhalten hat.

Nach der Entscheidung in der Sache ordnet das Gericht an, dass die beklagte Partei die Verfahrenskosten, von denen die klagende Partei befreit ist oder die sie in Raten zahlen darf, in die Staatskasse zahlt. Dieser Betrag muss in die Staatskasse eingezahlt werden und ist verhältnismäßig zu dem Teil der Klage, der abgeschlossen wurde.

Ist das Urteil rechtskräftig geworden oder wurde es vom Gericht für sofort vollstreckbar erklärt, kann der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Urteils beauftragen. Wird im Urteil keine Frist für die freiwillige Erfüllung des vollstreckbaren Titels gesetzt, so wird diese vom Gerichtsvollzieher gesetzt. Die Frist darf nicht weniger als 10 Tage und nicht mehr als 30 Tage betragen. Sofern die die Vollstreckung betreibende Partei zustimmt, kann der Gerichtsvollzieher eine Frist von mehr als 30 Tagen zur freiwilligen Erfüllung des vollstreckbaren Titels setzen.

Sachverständigengebühren

Falls vom Gericht nicht anders angeordnet, sind die Sachverständigengebühren in dem vom Gericht festgelegten Umfang von der Partei im Voraus zu zahlen, die den Antrag gestellt hat, in dessen Zusammenhang die Kosten entstanden sind. Stellen beide Parteien einen Antrag oder lädt das Gericht einen Sachverständigen, werden die Kosten zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt.

Die Sachverständigen werden pro Stunde innerhalb der gesetzlich festgelegten Ober- und Untergrenzen vergütet. Die Vergütung für Sachverständige für eine Analyse beläuft sich auf das Zehn- bis Vierzigfache des gesetzlichen Mindeststundenlohns. Bei der Festlegung des Stundensatzes trägt das Gericht folgenden Elementen Rechnung:

  • Qualifikationen des Sachverständigen,
  • Komplexität der Aufgabe,
  • Einsatz unbedingt erforderlicher Hilfsmittel,
  • besondere Umstände, unter denen der Sachverständige seiner Tätigkeit nachgegangen ist.

Die Kosten, die im Vorfeld oder bei der Anfertigung des Sachverständigengutachtens anfallen, etwa Ausgaben für Mitarbeiter, Material und sonstige für die Untersuchung genutzte Hilfsmittel bis zu einer Höhe von insgesamt 20 % der Sachverständigengebühr, sowie die Reisekosten und alle infolge des Gerichtsverfahrens anfallenden Ausgaben, vor allem für Unterkunft und Verpflegung, werden ebenfalls erstattet.

Die Vergütung eines Sachverständigen sowie die erstattungsfähigen Kosten werden durch das Gericht festgesetzt, das den Sachverständigen hinzugezogen hat.

Sachverständige werden nur auf Antrag vergütet. Hat der Sachverständige seine Aufgabe erfüllt, zahlt das Gericht die Vergütung unabhängig davon, ob die Parteien eine Vorschusszahlung hierfür geleistet haben oder ob die Kostenübernahme durch die Parteien angeordnet wurde.

Die Preise für Untersuchungen, die in einer staatlichen gerichtsmedizinischen Einrichtung durchgeführt werden, und die Kosten, die einer gerichtsmedizinischen Einrichtung entstehen, sind im Gesetz über die gerichtsmedizinische Untersuchung festgelegt.

Sachverständigengebühren und Ausgaben für die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens durch eine staatliche gerichtsmedizinische Einrichtung sind Teil der Verfahrenskosten und werden von der unterliegenden Partei nach demselben Modus wie die übrigen Verfahrenskosten getragen.

Gebühren von Übersetzern und Dolmetschern

Die Vergütung von nicht vom Gericht bestellten Dolmetschern, die an Gerichtsverfahren teilnehmen, bewegt sich zwischen dem Doppelten und dem Vierzigfachen des gesetzlichen Mindeststundenlohns. Der an Übersetzer zu zahlende Betrag wird nach Seiten berechnet und kann das bis zu Zwanzigfache des gesetzlichen Mindeststundenlohns betragen. Der Mindestlohn pro Stunde wird von der Regierung in einer Verordnung festgelegt.

Die Vergütungen für Dolmetscher und Übersetzer und die zu erstattenden Kosten bestimmt das Gericht, das den Dolmetscher oder Übersetzer bestellt hat.

Bei der Festlegung des Stundensatzes berücksichtigt das Gericht die Qualifikation des Dolmetschers oder Übersetzers, die Komplexität seiner Arbeit, unvermeidbare Kosten sowie etwaige besondere Umstände, unter denen der Dolmetscher oder Übersetzer hinzugezogen wurde.

Erstattet werden auch die Reisekosten, die einem Dolmetscher im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstehen, sowie alle sonstigen notwendigen Ausgaben, vor allem für Unterkunft und Verpflegung.

Dolmetscher und Übersetzer werden nur auf Antrag vergütet. Das Gericht zahlt die Vergütung für Dolmetscher und Übersetzer unabhängig davon, ob die Parteien eine Vorschusszahlung hierfür geleistet haben oder ob die Übernahme der Kosten durch die Parteien angeordnet wurde.

Die Vergütungen für Dolmetscher und Übersetzer sind Bestandteil der Verfahrenskosten und sind von der unterliegenden Partei nach demselben Modus wie die Verfahrenskosten der obsiegenden Partei zu tragen.

Letzte Aktualisierung: 15/12/2022

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