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Familienrecht - Sorgerecht und Unterhalt
In der Tschechischen Republik gibt es nur eine Art von Rechtsanwalt.
Die Verordnung des Justizministeriums Nr. 177/1996 Sb. vom 4. Juni 1996 regelt die Gebühren und das Honorar, das Rechtsanwälten für die Bereitstellung von Rechtsdiensten zu bezahlen ist (der Rechtsanwaltstarif). Die Verordnung liegt auf der Webseite der tschechischen Anwaltskammer auch auf Englisch vor.
Das Honorar kann auch privat zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden.
In den meisten Zivilsachen (einschließlich Familien- und Handelssachen) besteht kein Anwaltszwang.
Kosten für Prozessparteien im Zivilverfahren
Gesetz Nr. 549/1991 über die Gerichtskosten (liegt nicht auf Englisch vor) regelt die Kosten, die im Zivilverfahren zu entrichten sind. Diese variieren je nach Art des Verfahrens. In manchen Fällen gelten feste Gebührensätze, in anderen werden die Kosten auf der Grundlage eines Prozentsatzes errechnet.
Die Kosten müssen in tschechischer Krone (CZK) entrichtet werden. Der entsprechende Betrag kann auf ein Staatskonto (oder ein Konto des Gerichts) überwiesen werden. Beträge bis zu 5 000 CZK können mit Stempelmarken (kolek) der Regierung bezahlt werden. Diese sind in Postämtern und an bestimmten anderen Stellen erhältlich.
Das Gericht ist dazu verpflichtet, dem Kläger die zu entrichtenden Kosten mitzuteilen.
Wann müssen die Kosten in Zivilverfahren entrichtet werden?
Die Kosten müssen innerhalb von drei Tagen nach der Kostenmitteilung durch das Gericht vor der ersten mündlichen Verhandlung entrichtet werden.
Kosten für Prozessparteien im Strafverfahren
Strafverfahren werden immer von Amts wegen eingeleitet (durch die Staatsanwaltschaft). Der Angeklagte hat nur die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu tragen.
Wann müssen die Kosten in Strafverfahren entrichtet werden?
Es gibt in Strafverfahren keine Gerichtskosten.
Kosten für Prozessparteien in Verfahren vor dem Verfassungsgericht
Es gibt keine Gerichtskosten für Klagen vor dem Verfassungsgericht der Tschechischen Republik, aber es besteht Anwaltszwang.
Wann müssen die Kosten in Verfahren vor dem Verfassungsgericht entrichtet werden?
Es gibt keine Gerichtskosten.
Es bestehen keine Informationspflichten für Rechtsanwälte.
Die Rechte und Pflichten der Parteien können zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden.
Es ist sinnvoll, sich hierüber von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Sobald das Verfahren eingeleitet wurde, obliegt dem Gericht die Kostenmitteilung.
Da Tschechisch die einzige Amtssprache der Tschechischen Republik ist, besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die Informationen auch in anderen Sprachen bereitzustellen. Die Qualität der Informationen hängt folglich von der Bereitschaft und den Fähigkeiten der Person ab, die die Informationen erteilt.
Informationen über Mediation können über den Mediatorenverband der Tschechischen Republik (AMČR) eingeholt werden.
Es gibt keine Webseite, die über Verfahrenskosten informiert.
Das Justizministerium stellt verschiedene Statistiken bereit. Die Verfahrensdauer hängt jedoch immer stark davon ab, wie der einzelne Fall gelagert ist. Einige Vorschriften legen Fristen für bestimmte Gerichtshandlungen fest (Vorlageverfahren).
Die Kosten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist folglich nicht möglich, sie vorab zu bestimmen.
Gerichtskosten sind mehrwertsteuerfrei und in ihrer Höhe begrenzt. Der Rechtsanwaltstarif enthält keine Mehrwertsteuer. Manche Kanzleien, die die Mehrwertsteuer abführen, schlagen aber 19% Mehrwertsteuer auf den Rechnungsbetrag auf.
Siehe oben.
Es gibt keine spezielle Einkommensgrenze. Auf Antrag prüft der Richter jeden Fall einzeln. Es kann eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtskosten gewährt werden, sofern die Klage nicht mutwillig erhoben worden ist. Wenn Anwaltszwang besteht, kann das Gericht dem Kläger einen Rechtsbeistand zuteilen.
Unentgeltlicher Rechtsbeistand wird von spezialisierten NROs (abhängig von der Sache) oder von der tschechischen Rechtsanwaltskammer gewährt. In bestimmten Fällen wird von der tschechischen Rechtsanwaltskammer ein Rechtsanwalt kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird, wird nicht nur das Einkommen der betreffenden Person berücksichtigt, sondern die gesamte finanzielle Situation der in ihrem Haushalt lebenden Personen.
Es gibt keine spezielle Einkommensgrenze. Wenn Anwaltszwang besteht, der Angeklagte jedoch nicht anwaltlich vertreten ist, wird ihm von Gerichts wegen ein Pflichtverteidiger zugeteilt.
Nur bestimmte NROs gewähren Opfern unentgeltlichen Rechtsbeistand. Opfer sind nur in wenigen Fällen Verfahrenspartei. In der Regel müssen sie selbst Klage erheben (hier finden die oben genannten Einkommensgrenzen bei Zivilsachen Anwendung).
Die Opfer von Straftaten können beim Justizministerium eine Entschädigung beantragen (gemäß Gesetz Nr. 209/1997).
Es gelten die vorstehenden Informationen über anwendbare Einkommensgrenzen für Angeklagte im Strafverfahren.
Klagen vor dem Verfassungsgericht sind kostenfrei. Auch in bestimmten anderen Verfahren (vgl. § 11 Gesetz Nr. 549/1991 zu den Gerichtskosten) fallen keine Gerichtskosten an – z. B. wenn der Kläger minderjährig ist sowie in bestimmten anderen Fällen (z. B. wenn der Staat oder seine Organe Prozesspartei sind, wenn ein Ausländer Asyl beantragt oder in Verfahren mit „schwächeren“ Verfahrensbeteiligten).
Die Entscheidung obliegt dem Richter (in der abschließenden Entscheidung). Der Richter kann der unterlegenen Partei die Kosten vollumfänglich oder teilweise auferlegen. Dies gilt jedoch nicht für Scheidungsverfahren. Die Verurteilung zu den Kosten kann auch die Rechtsanwaltskosten umfassen.
Das Gericht vergütet die von ihm bestellten Sachverständigen. Die Streitparteien müssen einen Sachverständigen nur dann vergüten, wenn sie ihn selbst beauftragt haben. In bestimmten Fällen kann das Gericht der unterlegenen Partei die Vergütung des Sachverständigen auferlegen.
Das Gericht vergütet Übersetzer und Dolmetscher in Gerichtsverfahren. Wenn die Partei Ausländer ist und Tschechisch nicht versteht, hat sie das Recht, sich in ihrer Muttersprache an das Gericht zu wenden.
Länderbericht Tschechische Republik über die Studie zur Kostentransparenz (703 Kb)
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