This page provides information about costs of legal proceedings in Belgium. For a more in-depth analysis on the costs of proceedings, please consult the following case studies: Family law - Divorce Family law - Custody of children Family law - Alimony Commercial law - Contract Commercial law - Liability
Civil matters
The fees of bailiffs in civil and commercial proceedings are regulated by a Royal Decree of 30 November 1976. The tariffs for 2009 were published in the Belgian Official Gazette of 31 December 2008.
The texts and tariffs may be consulted on the Internet site of the National Chamber of Bailiffs of Belgium (heading ‘Tarifs et taux d’intérêt’ (Tariffs and interest rates) then ‘Toutes affaires’ (All cases)) or on that of the portal of the Judiciary of Belgium (heading ‘Législation’ (Legislation)).
Criminal matters
The fees of bailiffs in criminal proceedings are regulated by a Royal Decree of 28 December 1950 and by a ministerial circular of 22 January 2009. The tariffs for 2009 were published in the Belgian Official Gazette of 12 January 2009.
The texts and tariffs may be consulted on the Internet site of the National Chamber of Bailiffs of Belgium (heading ‘Tarifs et taux d’intérêt’ (Tariffs and interest rates), then ‘Affaires pénales’ (Criminal cases)) or on that of the portal of the Judiciary of Belgium (heading ‘Législation’ (Legislation)).
Lawyers’ fees are not regulated. Lawyers set them freely and they may be negotiated between client and lawyer, but lawyers must still set them within suitably restrained limits. The lawyers’ association may check that lawyers do not exceed these limits.
Several calculation methods are possible: hourly remuneration, remuneration for each service provided, remuneration according to the value of the case (percentage of the amount involved in the proceedings), etc. A fees pact solely linked to the outcome of the action is prohibited by Article 446b of the Belgian Judicial Code. Lawyers must inform their clients in advance of their fee calculation method. Lawyers’ fees are not subject to VAT in Belgium.
Fixed costs for litigants in civil proceedings
Court costs are fixed in Belgium. Costs vary depending on the court before which the proceedings are brought and the stage of the proceedings (first instance or appeal).
Costs in judicial proceedings are termed ‘legal costs’ and are the subject of Article 1017 et seq. of the Judicial Code. Article 1018 sets out the costs classed as legal costs. Legal costs consist of:
Article 1019 states that the registration fees classed as legal costs consist of:
In some cases, when the applicant or the intervening party in the proceedings is not Belgian and the respondent is Belgian, the latter may, in the absence of an international agreement providing for dispensation and except in special circumstances, request that the applicant or the intervening party provide surety to guarantee payment of damages arising from the action. This is provided for by Article 851 of the Judicial Code.
The costs of bailiffs and lawyers (see above) and translators and interpreters (see below) must also be taken into account, as appropriate.
Stage in civil proceedings when a party must settle fixed costs
Some costs must be settled before an action is brought. This applies to the registry fee, which is collected when the case is entered in the register.
Costs arising during the proceedings are generally collected while the proceedings are underway.
For some costs a reserve has to be established. In this way, experts are paid from a reserve established by the party that sought the measure of investigation. Likewise, Article 953 states that the party requesting that a witness be heard must, before such hearing, deposit a reserve with the registrar representing the amount of the allowance and the reimbursement of costs (travel, etc.).
Costs in legal proceedings are sometimes advanced by lawyers and therefore included in their statement of costs and fees.
Fixed costs due from all parties in criminal proceedings
The issue of fixed costs in criminal proceedings is regulated under Article 91 et seq. of the Royal Decree of 28 December 1950.
Stage in criminal proceedings when a party must settle fixed costs
The issue of fixed costs in criminal proceedings is regulated under Article 91 et seq. of the Royal Decree of 28 December 1950.
Fixed costs for litigants in constitutional proceedings
The only costs attributed to the parties in constitutional proceedings are the costs of sending items by registered post.
The rules of professional conduct impose a duty of information and advice on lawyers with regard to their clients. This involves lawyers providing their clients with information about their rights and obligations.
Lawyers must, among other things, inform their clients about the method of calculating their fees.
Information on this subject is available on the Internet site of the FPS Justice and that of the Commission for Modernisation of the Judiciary (heading ‘Info juridique’ (legal information)), or on the Internet sites of the various legal professions.
Such information may also be found in statutory texts or by contacting the registrar or a lawyer.
This information is available in Dutch and French.
Information on mediation is available on the Internet site of the FPS Justice (heading ‘publications’ (publications)) and that of the Federal Mediation Commission.
See above.
A lawyer will be able to give you some information on the estimated length of time of your proceedings. This varies depending on the type of proceedings that you wish to bring and the court before which you wish to take action.
A lawyer will be able to give you some information on the estimated cost of your proceedings. This varies depending on the type of proceedings that you wish to bring and the court before which you wish to take action.
Where information on costs is published, the costs indicated do not include VAT. The applicable VAT rate is 21%.
This matter is governed by Article 508/1 et seq. of the Belgian Judicial Code.
Frontline legal help is free for all. It involves initial legal advice, and more specifically:
This initial advice is given by law professionals and is totally free of charge, whatever your income.
Second-line legal help allows those whose income does not enable them to meet the costs of a lawyer to obtain free or partly-free assistance from a lawyer. A lawyer helps you by advising and defending you. A Royal Decree of 18 December 2003 determines the requirements for free or partly-free second-line legal help and legal assistance.
Those receiving totally free legal help because of their social circumstances:
Those receiving free legal help due to presumed lack of income (a presumption that may be reversed):
The help is partly free (lawyers may, in this case, ask for a limited contribution to cover their services) for:
The amounts shown above are adjusted each year in line with the consumer price index.
Legal assistance concerns the costs of legal proceedings. If clients do not have adequate resources to meet the costs of legal proceedings, they may apply, directly or through their lawyer, to the legal assistance office. They may, depending on their degree of insolvency, be exempted, in full or in part, from paying the costs of bailiffs, experts, etc. This matter is governed by Article 664 et seq. of the Judicial Code.
The conditions for obtaining legal aid as a defendant in a criminal trial, a victim or an accused person are the same as set out above.
Yes, for example, proceedings seeking collective debt settlement or an opportunity to participate in court proceedings without costs.
In conformity with Article 1017 et seq., the costs that constitute legal costs (costs for bailiff, expert, court, etc.) are, in general, awarded against the losing party, once the judgment has been delivered.
A one-off contribution to the lawyer costs and fees of the winning party is part of the legal costs awarded against the losing party. This contribution is termed the ‘case preparation allowance’ and is a one-off contribution calculated according to a scale based on the amounts involved in the case. It does not necessarily cover all of the fee costs. A Royal Decree of 26 October 2007 determines the amounts of this case preparation allowance. The amounts are minima and maxima and it is for the judge to assess the amount of the allowance within this range.
In some instances the court may not award legal costs against the losing party but settle this question differently (shared costs, etc.).
When the court finds against the defendant and those civilly liable, the costs of the proceedings are generally awarded against them, as is a case preparation allowance (one-off contribution to the lawyer costs and fees of the winning party – see civil and commercial matters above). On the other hand, if the court does not find against the defendants and those civilly liable and the party claiming damages loses, the latter may or must be ordered to pay all or part of the costs of proceedings to the State and to the defendant, as well as a case preparation allowance. In some instances the costs of proceedings are paid by the State. These rules are contained in the Code of Criminal Procedure.
Experts’ fees are not regulated and experts set the amount of their fees freely. The judge monitors these fees in a marginal way (he or she may intervene in the event of disagreement between the parties and the expert) but there is no legal text establishing the amounts of experts’ fees. This matter is governed by Article 987 et seq. of the Judicial Code, as well as by a Royal Decree of 24 May 1933.
A Royal Decree of 14 November 2003 does, however, establish the tariff of fees and costs due to experts appointed by the employment courts in the context of medical reports concerning:
Experts’ fees in criminal proceedings are regulated by a Royal Decree of 28 December 1950 and by a ministerial circular of 22 January 2009. The tariffs for 2009 were published in the Belgian Official Gazette of 12 January 2009.
Texts available for consultation on the Internet site of the Commission for Modernisation of the Judiciary (heading ‘infos juridique’ (legal information) – ‘professionnels’ (professionals) – ‘tarifs’ (tariffs) – ‘frais de justice’(costs of legal proceedings)) or on the Internet portal of the Judiciary of Belgium (heading ‘Législation’ (Legislation)).
It may be necessary to call upon a translator or interpreter in the course of proceedings. Such is the case when documents are presented in a language other than the one used for the proceedings or when a witness can only express himself or herself in another language. It is also the case when a party speaks a language other than the one used for the proceedings and does not understand the language of the proceedings or when the judge does not understand the language used by that party. The applicable rules are contained in the Act of 15 June 1935 concerning use of language in judicial matters.
Translators’ and interpreters’ fees in criminal proceedings are regulated by a Royal Decree of 28 December 1950 and by a ministerial circular of 22 January 2009. The tariffs for 2009 were published in the Belgian Official Gazette of 12 January 2009.
Texts available for consultation on the Internet site of the Commission for Modernisation of the Judiciary (heading ‘infos juridique’ (legal information) – ‘professionnels’ (professionals) – ‘tarifs’ (tariffs) – ‘frais de justice’ (costs of legal proceedings)) or on the Internet portal of the Judiciary of Belgium (heading ‘Législation’ (Legislation)).
Federal Public Service Justice
Commission for Modernisation of the Judiciary
Report of Belgium concerning the Study on the transparency of costs (829 Kb)
The national language version of this page is maintained by the respective Member State. The translations have been done by the European Commission service. Possible changes introduced in the original by the competent national authority may not be yet reflected in the translations. The European Commission accepts no responsibility or liability whatsoever with regard to any information or data contained or referred to in this document. Please refer to the legal notice to see copyright rules for the Member State responsible for this page.
In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Scheidung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, der Partei, die die Scheidung einreicht, Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar heiratet. Später trennt sich das Paar und beschließt, sich scheiden zu lassen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Zwei Staatsangehörige des Mitgliedstaats A heiraten in Mitgliedstaat A. Nach der Hochzeit zieht das Paar in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) und nimmt dort seinen Wohnsitz. Kurz darauf trennt sich das Paar und die Ehefrau kehrt in den Mitgliedstaat A zurück, während der Ehemann im Mitgliedstaat B bleibt. Das Paar beschließt, sich scheiden zu lassen. Kurz nach ihrer Rückkehr in Mitgliedstaat A reicht die Ehefrau in Mitgliedstaat B die Scheidung ein.
Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (die Anwaltskosten richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw.). Die belgischen Anwälte unterliegen jedoch standesrechtlichen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten und Gebühren mit angemessener Zurückhaltung zu berechnen (siehe oben).
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung | |||||
Eingangs-gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Andere Gebühren | Eingangs- gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Andere Gebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 82 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 186 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | nein | |||
Fall B | 82 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 186 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | nein |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durch-schnittliche Kosten | Muss der Gerichts-vollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteils-verkündung | Kosten nach Urteils-verkündung | Müssen Sachverständige eingeschaltet werden? | Kosten | |
Fall A | nein | ca. 2500 EUR | nein | ca. 250 EUR | ca. 250 EUR | nein | |
Fall B | nein | ca. 3500 EUR | nein | ca. 350 EUR | ca. 350 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | Andere Gebühren | |||
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | Kosten | Beschreibung | Kosten | |
Fall A | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. | |||
Fall B | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Übersetzungs-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Dolmetsch-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR je Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR je Stunde | Kosten der Vollstreckbar-erklärung | ca. 100 EUR |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Sorgerecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Die Mutter erhebt Klage, um das Umgangsrecht des Vaters zu beschränken.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes trennt sich das Paar. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht und dem Vater ein Umgangsrecht zu. Mutter und Kind ziehen mit Erlaubnis des Gerichts in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A), während der Vater in Mitgliedstaat B bleibt. Einige Jahre später erhebt die Mutter in Mitgliedstaat A Klage, um das Umgangsrecht des Vaters ändern zu lassen.
Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (die Anwaltskosten richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw.). Die belgischen Anwälte unterliegen jedoch standesrechtlichen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten und Gebühren mit angemessener Zurückhaltung zu berechnen (siehe oben).
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung | |||||
Eingangs-gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Andere Gebühren | Eingangs- gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Andere Gebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 52 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 186 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | nein | |||
Fall B | 52 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 186 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | nein |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durch-schnittliche Kosten | Muss der Gerichts-vollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteils-verkündung | Kosten nach Urteils-verkündung | Müssen Sachverständige eingeschaltet werden? | Kosten | |
Fall A | nein | ca. 1500 EUR | nein | ca. 52 EUR | ca. 100 EUR | nein | |
Fall B | nein | ca. 1000 EUR | nein | ca. 52 EUR | ca. 100 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | |
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | |
Fall A | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Fall B | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Übersetzungs-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Dolmetsch-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR je Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR je Stunde | Kosten der Vollstreckbar-erklärung | ca. 100 EUR |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Familienrecht (Unterhalt) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kläger Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen Klage.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug – Sie sind Rechtsanwalt in Mitgliedstaat A: Ein Paar hat mehrere Jahre unverheiratet in Mitgliedstaat B zusammengelebt. Als sich das Paar trennt, ist das gemeinsame Kind drei Jahre alt. Das Gericht in Mitgliedstaat B spricht der Mutter das Sorgerecht zu. Mit Zustimmung des Vaters ziehen Mutter und Kind in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) und nehmen dort ihren Wohnsitz.
Einziger Streitpunkt ist die Höhe des Unterhalts, den der Vater der Mutter für den Unterhalt und die Erziehung des Kindes schuldet. Die Mutter erhebt deswegen in Mitgliedstaat A Klage.
Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (die Anwaltskosten richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw.). Die belgischen Anwälte unterliegen jedoch standesrechtlichen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten und Gebühren mit angemessener Zurückhaltung zu berechnen (siehe oben).
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung | |||||
Eingangs-gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Andere Gebühren | Eingangs- gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Andere Gebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 27 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 82 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | nein | |||
Fall B | 27 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 82 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | nein |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durch-schnittliche Kosten | Muss der Gerichts-vollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteils-verkündung | Kosten nach Urteils-verkündung | Müssen Sachverständige eingeschaltet werden? | Kosten | |
Fall A | nein | ca. 1000 EUR | nein | ca. 27 EUR | ca. 60 EUR | nein | |
Fall B | nein | ca. 1000 EUR | nein | ca. 27 EUR | ca. 60 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | |
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | |
Fall A | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Fall B | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Übersetzungs-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Dolmetsch-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR je Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR je Stunde | Kosten der Vollstreckbar-erklärung | ca. 100 EUR |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Vertragsrecht) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Verkäufer Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Unternehmen liefert Waren im Wert von 20 000 EUR. Der Käufer zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war.
Der Verkäufer beschließt, auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaat B liefert Waren im Wert von 20 000 EUR an einen Käufer in Mitgliedstaat A. Der Vertrag ist in der Sprache des Mitgliedstaats B abgefasst und unterliegt dem Recht dieses Staats. Der Käufer in Mitgliedstaat A zahlt nicht, weil die Waren seiner Ansicht nach nicht dem entsprechen, was vereinbart war. Der Verkäufer beschließt, in Mitgliedstaat A auf der Grundlage des geschlossenen Kaufvertrags auf Zahlung des vollen Kaufpreises zu klagen.
Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (die Anwaltskosten richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw.). Die belgischen Anwälte unterliegen jedoch standesrechtlichen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten und Gebühren mit angemessener Zurückhaltung zu berechnen (siehe oben).
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung | |||
Eingangs-gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Eingangs-gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 82 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 186 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Ja | Siehe Abschnitt „Mediations-kosten“ auf der Seite „Mediation in Belgien“ |
Fall B | 52 EUR (Europäisches Mahnverfahren) | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 186 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Ja | Siehe Abschnitt „Mediations-kosten“ auf der Seite „Mediation in Belgien“ |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durch-schnittliche Kosten | Muss der Gerichts-vollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteils-verkündung | Kosten nach Urteils-verkündung | Müssen Sachverständige eingeschaltet werden? | Kosten | |
Fall A | nein | ca. 2000 EUR | nein | ca. 250 EUR | ca. 250 EUR | nein | |
Fall B | nein | ca. 2000 EUR | nein | ca. 52 EUR | ca. 100 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | |
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | |
Fall A | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Fall B | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Übersetzungs-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Dolmetsch-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR je Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR je Stunde | Kosten der Vollstreckbar-erklärung | ca. 100 EUR |
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.
In dieser Fallstudie zum Handelsrecht (Haftung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, dem Kunden Auskunft über die Prozesskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen:
Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Hersteller von Heizgeräten liefert ein Heizgerät an einen Installateur. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur, Kunde) sind versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.
Der Kunde beschließt, Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaften zu erheben.
Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Ein Heizgerätehersteller in Mitgliedstaat B liefert ein Heizgerät an einen Installateur in Mitgliedstaat C. Der Installateur verkauft das Gerät weiter und installiert es im Haus des Kunden in Mitgliedstaat A. Kurz danach bricht ein Brand aus. Alle Beteiligten (Heizgerätehersteller, Installateur und Kunde) sind in ihrem eigenen Mitgliedstaat versichert. Die Ursache des Feuers ist umstritten. Niemand will den Kunden entschädigen.
Der Kunde beschließt, in Mitgliedstaat A Schadenersatzklage gegen den Heizgerätehersteller, den Installateur und die Versicherungsgesellschaft in Mitgliedstaat A zu erheben.
Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (die Anwaltskosten richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw. Die belgischen Anwälte unterliegen jedoch standesrechtlichen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, die Kosten und Gebühren mit angemessener Zurückhaltung zu berechnen (siehe oben).
Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.
Fallstudie | Erstinstanzliches Verfahren | Rechtsmittelverfahren | Verfahren der alternativen Streitschlichtung | |||
Eingangs-gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Eingangs-gebühren | Ausfertigungs-gebühren | Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall? | Kosten | |
Fall A | 82 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 186 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Ja | Siehe Abschnitt „Mediations-kosten“ auf der Seite „Mediation in Belgien“ |
Fall B | 82 EUR (Europäisches Mahnverfahren) | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | 186 EUR | zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR je Seite | Ja | Siehe Abschnitt „Mediations-kosten“ auf der Seite „Mediation in Belgien“ |
Fallstudie | Rechtsanwalt | Gerichtsvollzieher | Sachverständiger | ||||
Besteht Anwalts-zwang? | Durch-schnittliche Kosten | Muss der Gerichts-vollzieher in Anspruch genommen werden? | Kosten vor Urteils-verkündung | Kosten nach Urteils-verkündung | Müssen Sachverständige eingeschaltet werden? | Kosten | |
Fall A | nein | ca. 3000 EUR | nein | ca. 500 EUR | ca. 250 EUR | nein | |
Fall B | nein | ca. 3000 EUR | nein | ca. 500 EUR | ca. 250 EUR | nein |
Fallstudie | Zeugenentschädigung | Sicherheitsleistung | |
Erhalten Zeugen eine Entschädigung? | Kosten | Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht? | |
Fall A | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Fall B | ja | zwischen 15,65 EUR und 48,24 EUR | Die Pflicht zur Stellung einer Kaution bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 Code Judiciaire (Gerichtsgesetzbuch) ergeben. Es handelt sich hier um die Einrede der Sicherheitsleistung (exception de la caution de l’étranger demandeur), wonach ein belgischer Beklagter von dem ausländischen Kläger bei Prozessbeginn die Leistung einer Sicherheit verlangen kann. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe das Informationsblatt zur Kostentransparenz. |
Siehe Abschnitt „Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.
Fallstudie | Übersetzung | Dolmetschen | Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen | |||
Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Übersetzungs-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Wann und unter welchen Voraus-setzungen sind Dolmetsch-leistungen notwendig? | Ungefähre Kosten | Beschreibung | Ungefähre Kosten | |
Fall A | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57EUR und 34,48EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61EUR und 54,62EUR je Stunde | ||
Fall B | Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden. | zwischen 7,57EUR und 34,48EUR je Seite | Wenn der Beklagte die Verfahrens-sprache nicht versteht. | zwischen 31,61EUR und 54,62EUR je Stunde | Kosten der Vollstreckbar-erklärung | ca. 100EUR |
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