Kosten

Belgien

In dieser Fallstudie zum Thema Familienrecht (Scheidung) wurden die Mitgliedstaaten gebeten, der Partei, die die Scheidung einreicht, Auskunft über die Verfahrenskosten bei folgenden Fallkonstellationen zu erteilen: Fall A – Fall ohne Auslandsbezug: Ein Paar heiratet. Später trennt sich das Paar und beschließt, sich scheiden zu lassen. Fall B – Fall mit Auslandsbezug: Zwei Staatsangehörige des Mitgliedstaats A heiraten. Die Eheschließung findet in Mitgliedstaat A statt. Nach der Hochzeit zieht das Paar in einen anderen Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B), wo es seinen Wohnsitz begründet und eine Arbeit aufnimmt. Kurz darauf trennt sich das Paar. Die Ehefrau kehrt in den Mitgliedstaat A zurück, während der Ehemann im Mitgliedstaat B bleibt. Sofort nach ihrer Rückkehr in den Mitgliedstaat A reicht die Ehefrau in Mitgliedstaat B die Scheidung ein.

Inhalt bereitgestellt von
Belgien

Wichtige Vorbemerkung: In Belgien sind die Gebühren und Honorare für Rechtsanwälte nicht geregelt (sie richten sich nach der Komplexität und der Bedeutung des Falls, dem Namen und Ruf des Rechtsanwalts, der Dringlichkeit, dem Ausgang des Verfahrens usw.). Die belgischen Rechtsanwälte unterliegen jedoch standesrechtlichen Regeln und sind gesetzlich verpflichtet, einen gerechten und moderaten Kostenvoranschlag zu erstellen (siehe oben).

Die angegebenen Kosten und Gebühren haben lediglich Hinweischarakter.

Kosten in Belgien

Kosten für erstinstanzliche Verfahren, Rechtsmittelverfahren und alternative Streitbeilegung

Fallstudie

Erstinstanzliches Verfahren

Rechtsmittelverfahren

Alternative Streitbeilegung


Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags

Ausfertigungsgebühren

Sonstige Gebühren

Gerichtsgebühren nach Eingang der Klage/des Antrags

Ausfertigungsgebühren

Sonstige Gebühren

Gibt es diese Möglichkeit im vorliegenden Fall?

Kosten

Fall A

82 EUR

2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939)

186 EUR

2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass (arrêté royal) Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939)

nein

Fall B

82 EUR

2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939)

186 EUR

2,85 EUR pro Seite (Königlicher Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939, Belgisches Staatsblatt vom 1. Dezember 1939)

nein

 

Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher (huissier de justice) und Sachverständige (expert)

Fallstudie

Rechtsanwalt

Gerichtsvollzieher

Sachverständiger

Besteht Anwaltszwang?

Durchschnittliche Kosten

Muss ein Gerichtsvollzieher in Anspruch genommen werden?

Kosten vor Urteilsverkündung

Kosten nach Urteilsverkündung

Muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden?

Kosten

Fall A

nein

ca. 2500 EUR

nein

ca. 250 EUR

ca. 250 EUR

nein

Fall B

nein

ca. 3500 EUR

nein

ca. 350 EUR

ca. 350 EUR

nein


Kosten für Zeugenentschädigung (témoin), Erklärung unter Eid (serment) oder andere Garantien und sonstige einschlägige Gebühren

Fallstudie

Zeugenentschädigung

Erklärung unter Eid oder andere Garantien

Sonstige Gebühren


Erhalten Zeugen eine Entschädigung?

Kosten

Gibt es das? Wann und wie wird davon Gebrauch gemacht?

Kosten

Beschreibung

Kosten

Fall A

ja

4,96 EUR

Die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs (Code judiciaire) ergeben. Es handelt sich um eine Ausnahme, die für ausländische Kläger gilt. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Leistung einer Sicherheit verlangen. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe die Webseite zur Kostentransparenz.



Fall B

ja

4,96 EUR

Die Pflicht zur Leistung einer Sicherheit bei Einleitung eines Zivilverfahrens kann sich aus Artikel 851 des Gerichtsgesetzbuchs ergeben. Es handelt sich um eine Ausnahme, die für ausländische Kläger gilt. Ein belgischer Beklagter kann von dem ausländischen Kläger oder Streithelfer die Leistung einer Sicherheit verlangen. In Artikel 852 ist geregelt, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist (Hinterlegung eines Geldbetrags, Bürgschaft usw.). Siehe die Webseite zur Kostentransparenz.

 

Kosten für Beratungshilfe (aide juridique) und andere Erstattungen

Siehe Abschnitt „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ auf der Seite „Verfahrenskosten“.

Kosten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen

Fallstudie

Übersetzung

Dolmetschen

Andere Kosten bei grenzübergreifenden Streitsachen

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Übersetzungsleistungen notwendig?

Ungefähre Kosten

Wann und unter welchen Voraussetzungen sind Dolmetschleistungen notwendig?

Ungefähre Kosten

Beschreibung

Ungefähre Kosten

Fall A

Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden.

zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR pro Seite

Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht.

zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde

Fall B

Wenn die Dokumente für das Verfahren benötigt werden.

zwischen 7,57 EUR und 34,48 EUR pro Seite

Wenn der Beklagte die Verfahrenssprache nicht versteht.

zwischen 31,61 EUR und 54,62 EUR pro Stunde

Kosten der Vollstreckbarerklärung

ca. 100 EUR

Letzte Aktualisierung: 20/12/2022

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.