Güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

Allemagne
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1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können daher in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?

Nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) konnten von August 2001 bis einschließlich September 2017 zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland eine Lebenspartnerschaft begründen. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft waren (bzw. sind weiterhin) weitgehend den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet.

3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Das LPartG erklärt insoweit die Regelungen über das gesetzliche Güterrecht zwischen Ehepaaren für entsprechend anwendbar (§ 6 LPartG). Daneben können durch den Lebenspartnerschaftsvertrag die Wahlgüterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft begründet werden (§ 7 LPartG).

4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?

Aufgrund des Verweises auf das Güterrecht für Ehepaare gelten die dazu gemachten Ausführungen entsprechend.

5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen. Die Regelungen über den Trennungsunterhalt werden insoweit für entsprechend anwendbar erklärt (§ 12 LPartG). Hinsichtlich des nachpartnerschaftlichen Unterhalts werden die Regelungen betreffend den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich für entsprechend anwendbar erklärt (§§ 16 und 20 LPartG).

6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Das gesetzliche Erbrecht der eingetragenen Lebenspartner ist dem der Ehegatten gleichgestellt (§ 10 LPartG).

7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?

Das Familiengericht ist sachlich für Verfahren, die Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht betreffen, zuständig. Diese Verfahren zählen zu den Lebenspartnerschaftssachen und es gelten die Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung.

8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?

Eine Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haftet wegen des Verweises auf das eheliche Güterrecht in aller Regel nur für die eigenen Schulden und nur mit dem eigenen Vermögen. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie (§ 8 Abs. 2 LPartG i.V.m. § 1357 BGB). Die Ausführungen zu etwaigen Verfügungsbeschränkungen gelten wegen des Verweises auf das eheliche Güterrecht entsprechend.

9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat.

Die gemeinsame Wohnung und die Haushaltsgegenstände können während des Getrenntlebens (§§ 13 und 14 LPartG) bzw. nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 17 LPartG i.V.m. §§ 1568a und b BGB) verteilt werden.

10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Falls die Partner die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen, müssen sie den notariellen Partnerschaftsvertrag dem Grundbuchamt vorlegen und die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. In allen anderen Fällen, d.h. wenn die Partner nicht die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen, muss das Grundbuch nicht berichtigt werden.

Letzte Aktualisierung: 02/11/2023

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