Güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

Finnland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen.

In Finnland gibt es nur eine Form der eingetragenen Partnerschaft. Personen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen konnten ihre Partnerschaft bis 2017 eintragen lassen.

Die Änderungen des Ehegesetzes und des Gesetzes über eingetragene Partnerschaften traten Anfang März 2017 in Kraft. Infolgedessen ist es nicht mehr möglich, Partnerschaften in Finnland eintragen zu lassen. Dafür ist jetzt aber die gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt.

Paare, die eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, können, wenn sie dies wünschen, ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln, wenn die Partnerschaft in Finnland eingetragen wurde. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, eingetragene Partnerschaften in Ehen umzuwandeln, und Paare können in einer eingetragenen Partnerschaft verbleiben, wenn sie dies wünschen.

2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?

Für den Güterstand eingetragener Partnerschaften gelten dieselben Bestimmungen wie für eheliche Güterstände.

3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Die Partner eingetragener Partnerschaften können vor Eintragung der Partnerschaft oder danach eine Vereinbarung über den Güterstand schließen. Die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe berührt nicht die Gültigkeit einer Güterstandsvereinbarung, die vor Eintragung der Partnerschaft oder im Laufe der eingetragenen Partnerschaft geschlossen wurde.

4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?

Für den Güterstand eingetragener Partnerschaften gelten dieselben Bestimmungen wie für eheliche Güterstände.

5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Die Vermögensauseinandersetzung nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgt in gleicher Weise wie bei einer Scheidung.

Ist das Amtsgericht mit der Sache befasst, kann die Auseinandersetzung oder Teilung des Vermögens während der Bedenkzeit erfolgen. Die Vermögensauseinandersetzung kann von den Partnern einer eingetragenen Partnerschaft einzeln beantragt werden.

6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Für Vermögensauseinandersetzungen im Fall des Todes eines eingetragenen Partners gelten dieselben Regeln wie beim Tod eines Ehegatten. Der überlebende Lebenspartner hat die gleichen Rechte wie ein verwitweter Ehegatte.

7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?

In Finnland leiten die Behörden das Verfahren nicht von sich aus ein. Können sich die Parteien nicht einigen, so bestellt das Amtsgericht (Käräjäoikeus) auf Antrag einen Testamentsvollstrecker zur Aufteilung der Vermögenswerte.

8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?

Die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft auf Rechtsverhältnisse zwischen einem Partner und einem Dritten entsprechen den Wirkungen ehelicher Güterstände.

9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat.

Vermögensauseinandersetzungen nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erfolgen in derselben Weise wie nach Auflösung einer Ehe.

10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Voraussetzung für die Eintragung des Eigentums an einer Immobilie ist ein Antrag auf Eintragung des Eigentumstitels. Der Eigentumstitel wird im öffentlichen Eigentumsrechts- und Hypothekenregister eingetragen. Der Eigentümer wird auf der Bescheinigung des Eigentumstitels ausgewiesen.

Ändern sich die Eigentumsverhältnisse aufgrund einer Vermögensauseinandersetzung oder einer Vermögensteilung, so sind zwecks Beantragung der Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse dem finnischen Landvermessungsamt (Maanmittauslaitos) das Original der diesbezüglichen Vereinbarung, die Gründe für die Auseinandersetzung oder Teilung (z. B. Mitteilung des Amtsgerichts, dass es mit der Auflösung der Partnerschaft befasst wurde) und ein Beleg für die Zahlung der Übertragungssteuer zu übermitteln.

Die Frist für die Eintragung der geänderten Eigentumsverhältnisse aufgrund einer Vermögensauseinandersetzung nach Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beginnt mit dem Wirksamwerden der Auseinandersetzung. Die Eintragungsfrist beträgt sechs Monate.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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