Güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

Österreich
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1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen.

Neben dem Institut der „Ehe“ gibt es in Österreich auch das Institut der „Eingetragenen Partnerschaft“ nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können seit dem 1.1.2019 auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Weiters haben auch verschiedengeschlechtliche Paare seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Begründung einer Eingetragenen Partnerschaft, die bis dahin gleichgeschlechtlichen Paaren vorbehalten war.

Inhaltliche Abweichungen von den für Ehepartner geltenden Regeln bestehen nur geringfügig, beispielsweise beim Mindestalter (18 Jahre, keine „Ehefähigkeitserklärung“ ab dem 16. Lebensjahr) oder bei der Auflösung (diese ist jedenfalls nach drei Jahren nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft möglich; bei der Ehe gibt es in Ausnahmefällen eine Frist von sechs Jahren).

2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?

Auch für die Eingetragene Partnerschaft gilt wie für die Ehe gesetzlich das Prinzip der Gütertrennung (§ 1217 Abs. 2 iVm § 1233 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, ABGB. Jeder Eingetragene Partner behält das in die Partnerschaft Eingebrachte und wird Alleineigentümer des von ihm Erworbenen. Jeder Eingetragene Partner ist auch allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger.

3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Auch Eingetragene Partner können ihr Güterrecht mittels Partnerschaftsverträgen unter denselben Voraussetzungen wie Ehepartner regeln. Den Parteien steht es frei, den gesetzlichen Güterstand durch vertragliche Regelung abzubedingen. Derartige Vereinbarunge bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes (§ 1 NotAktsG).

4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?

Es gelten inhaltlich dieselben Regelungen wie für Ehepartner.

5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Es gelten inhaltlich dieselben Regelungen wie für Ehepartner (§§ 24 ff EPG).

6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Es gelten inhaltlich dieselben Regelungen wie für Ehepartner (§§ 24 ff EPG).

7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?

Es gelten inhaltlich dieselben Regelungen wie für Ehepartner.

8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?

Es gelten inhaltlich dieselben Regelungen wie für Ehepartner.

9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat.

Es gelten inhaltlich dieselben Regelungen wie für Ehepartner.

10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts ins Grundbuch ist bei jenem Bezirksgericht zu stellen, das für den Sprengel, in dem die einzutragende Liegenschaft liegt, zuständig ist.

Der schriftlich eingebrachte Antrag muss vom Antragsteller unterschrieben werden. Die Unterschrift muss grundsätzlich nicht beglaubigt sein, außer die Aufsandungserklärung wird in den Antrag aufgenommen.

Mit dem Antrag muss eine öffentliche Urkunde oder Privaturkunde mit beglaubigten Unterschriften der Parteien, die einen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb enthalten (zB ein Kaufvertrag), vorgelegt werden. Privaturkunden müssen neben den genauen Angaben der Liegenschaft auch die sogenannte Aufsandungserklärung enthalten.

Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt (bei einem Kaufvertrag ist dies der Verkäufer). Die Aufsandungserklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt und vom Verpflichteten unterfertigt sein. Die Erklärung kann auch im Grundbuchsantrag abgegeben werden, die Unterschriften des Grundbuchsantrages müssen dann allerdings gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Mit dem Antrag muss weiters die steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO vorgelegt werden. Dies ist eine „Bestätigung“ des Finanzamtes, dass der Einverleibung keine Bedenken hinsichtlich der zu zahlenden Steuern entgegenstehen.

Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder Notar gestellt, muss dieser elektronisch eingebracht werden. Die Beilagen sind in diesem Fall in ein Urkundenarchiv zu stellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes kann dann auch durch eine Selbstberechnungserklärung des Rechtsanwalts oder Notars ersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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