Eheliche Güterstände

Slowenien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Ja.

Die ehelichen Güterstände sind im Familiengesetzbuch der Republik Slowenien (Družinski zakonik Republike Slovenije (DZ)) geregelt:

Für Ehegatten gilt der gesetzliche Güterstand, sofern sie keinen anderen Güterstand vertraglich vereinbart haben. In letzterem Fall würde der vertragliche Güterstand gelten.

Der gesetzliche Güterstand sieht die Gütergemeinschaft der Ehegatten und die güterrechtliche Trennung für das Eigenvermögen der Ehegatten vor.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Ehegatten und künftige Ehegatten können ihren Güterstand vertraglich regeln. In diesem Vertrag vereinbaren die Ehegatten einen anderen als den gesetzlichen Güterstand.

Sie können auch unterschiedliche Güterstände für die Dauer ihrer Ehe und für den Fall einer Scheidung vertraglich vereinbaren. Von Ehegatten geschlossene Verträge über ihre Vermögens- und Rechtsverhältnisse müssen notariell beurkundet werden. Der vertragliche Güterstand tritt für die Ehegatten mit Abschluss des Vertrags über die entsprechende Regelung in Kraft, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Ein von künftigen Ehegatten geschlossener Ehevertrag über den ehelichen Güterstand tritt am Tag der Eheschließung oder am darauffolgenden Tag in Kraft, je nachdem, wie es der Vertrag vorsieht. Verträge über den ehelichen Güterstand müssen in das Register derartiger Verträge eingetragen werden. Falls ein Vertrag über den ehelichen Güterstand nicht in das entsprechende Register eingetragen wurde, gilt im Rechtsverhältnis gegenüber Dritten die Vermutung, dass zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand zur Anwendung kommt.

Vor Abschluss eines Vertrags über den ehelichen Güterstand müssen sich die Ehegatten gegenseitig über ihre Vermögensverhältnisse in Kenntnis setzen. Andernfalls kann der Vertrag vor Gericht angefochten werden.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Nein, aber vor Abschluss eines Vertrags über den ehelichen Güterstand müssen sich die Ehegatten gegenseitig über ihre Vermögensverhältnisse in Kenntnis setzen. Andernfalls kann der Vertrag vor Gericht angefochten werden.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Bei Auflösung einer Ehe wird das gemeinsame Vermögen der Ehegatten aufgeteilt.

Enthält der Vertrag über den ehelichen Güterstand, den die Ehegatten anstelle des gesetzlichen Güterstands gewählt haben, keine Angaben zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, so kommen die Bestimmungen zum gesetzlichen Güterstand zur Anwendung, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Grundlage für die Aufteilung ist die Vermögenssituation zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über den ehelichen Güterstand in Kraft getreten ist.

Grundsätzlich wird das eheliche Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, dass die Ehegatten nachweislich in unterschiedlichem Maße zum ehelichen Vermögen beigetragen haben. Geringfügige Unterschiede im Beitrag der Ehegatten zum gemeinsamen Vermögen werden nicht berücksichtigt.

Nachdem die jeweiligen Anteile am ehelichen Vermögen vereinbart oder bestimmt worden sind, können die Ehegatten die Modalitäten der Vermögensaufteilung festlegen. Vereinbaren die Ehegatten gemeinsames Eigentum an Vermögensgütern im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil am ehelichen Vermögen, so gilt auch dies als Teilung.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Der Tod eines Ehegatten hat keine Auswirkungen auf den ehelichen Güterstand.

Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ist Gegenstand eines Nachlassverfahrens.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Die Gerichte sind für strittige Güterrechtssachen zuständig.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten ergibt sich aus den allgemeinen Rechtsvorschriften, aus der Haftung im Zusammenhang mit dem ehelichen Vermögen und der Haftung eines Ehegatten aufgrund seiner Verpflichtung, für die gemeinsame Haushaltsführung oder den Bedarf der Familie aufzukommen. Ehegatten haften gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten mit ihrem gemeinsamen Vermögen und ihrem jeweiligen Eigenvermögen.

Ein Ehegatte kann vom Ehepartner eine Erstattung mit der Begründung verlangen, dass er im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung mehr als seinen Anteil gezahlt hat.

Eigene Verbindlichkeiten eines Ehegatten sind Verbindlichkeiten, die vor der Eheschließung entstanden sind, und solche, die nach der Eheschließung entstanden sind, die jedoch keine gesamtschuldnerische Haftung nach Artikel 82 Absatz 1 des Familiengesetzbuchs begründen.

Ein Ehegatte haftet für eigene Verbindlichkeiten mit seinem Eigenvermögen und seinem Anteil am Gesamtgut.

Falls ein Vertrag über den ehelichen Güterstand nicht in das Register derartiger Verträge eingetragen wurde, gilt im Rechtsverhältnis gegenüber Dritten die Vermutung, dass zwischen den Ehegatten der gesetzliche Güterstand zur Anwendung kommt.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Bei Auflösung der Ehe wird das gemeinsame Vermögen der Ehegatten aufgeteilt. Während der Ehe kann das eheliche Vermögen aufgrund einer Vereinbarung oder auf Antrag eines Ehegatten geteilt werden.

Zu solchen Vereinbarungen zählen alle Vereinbarungen zwischen Ehegatten über den Umfang des ehelichen Vermögens. Enthält der Vertrag über den ehelichen Güterstand, den die Ehegatten anstelle des gesetzlichen Güterstands gewählt haben, keine Angaben zur Aufteilung des ehelichen Vermögens, so kommen die Bestimmungen zum gesetzlichen Güterstand zur Anwendung, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Grundlage für die Aufteilung ist die Vermögenssituation zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über den ehelichen Güterstand in Kraft getreten ist.

Die Schulden und Forderungen jedes Ehegatten im Zusammenhang mit diesem ehelichen Vermögen werden festgestellt, bevor der jeweilige Anteil an dem Vermögen bestimmt wird.

Der Anteil jedes Ehegatten am ehelichen Vermögen kann zwischen den Ehegatten vereinbart oder von einem Gericht auf Antrag eines Ehegatten bestimmt werden.

Grundsätzlich wird das gemeinsame Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt, es sei denn, dass die Ehegatten nachweislich in unterschiedlichem Maße zum ehelichen Vermögen beigetragen haben. Geringfügige Unterschiede im Beitrag der Ehegatten zum ehelichen Vermögen werden nicht berücksichtigt.

In einem Rechtsstreit über den Anteil jedes Ehegatten am ehelichen Vermögen berücksichtigt das Gericht alle relevanten Umstände, insbesondere das jeweilige Einkommen der Ehegatten, die Unterstützung, die ein Ehegatte dem anderen leistet, die Kinderbetreuung, die Leistung von Hausarbeit, die Sorge für den Haushalt und die Familie, die Erhaltung des Vermögens und jegliche andere Arbeit und Zusammenarbeit bei der Verwaltung, Erhaltung und Steigerung des ehelichen Vermögens.

Nachdem die Anteile am ehelichen Vermögen vereinbart oder bestimmt worden sind, können die Ehegatten die Modalitäten der Vermögensaufteilung festlegen. Vereinbaren die Ehegatten gemeinsames Eigentum an Vermögensgütern im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil am ehelichen Vermögen, so gilt auch dies als Teilung.

Wenn keine Einigung über die Aufteilung des Vermögens erzielt wird, nimmt das Gericht eine Vermögensaufteilung nach den für die Teilung von ehelichem Vermögen geltenden Bestimmungen vor.

Bei der Aufteilung werden einem Ehegatten die Vermögensgegenstände, die für die Ausübung seines Berufs oder einer anderen Tätigkeit bestimmt sind oder es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, auf Antrag zugesprochen.

Das gilt auch für Gegenstände, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmt und nicht Teil seines Eigenvermögens sind.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Das Grundbuchgericht (zemljiškoknjižno sodišče) entscheidet anhand von Dokumenten, die die Rechtsgrundlage für den Erwerb des eintragungspflichtigen Titels belegen und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ob die Eintragung vorgenommen werden kann.

Diese Dokumente sind in Artikel 40 Absatz 1 des Grundbuchgesetzes (Zakon o zemljiški knjigi (ZZK-1)) aufgeführt.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2020

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