Eheliche Güterstände

Portugal
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Ja. Die Ehegatten können ihren ehelichen Güterstand grundsätzlich frei wählen, indem sie einen Ehevertrag (convenção antenupcial) gemäß Artikel 1698 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs (Código Civil) schließen.

Wählen die Ehegatten jedoch keine Güterstandsregelung oder in bestimmten Fällen, in denen der Ehevertrag ungültig ist, gilt die gesetzliche Güterstandsregelung der Errungenschaftsgemeinschaft gemäß den Artikeln 1717 und 1721 des Zivilgesetzbuchs.

In diesem Fall wird gemäß den Artikeln 1721 bis 1731 des Zivilgesetzbuchs festgestellt, welche Vermögensgüter Gesamtgut und welche Eigenvermögen sind.

In bestimmten in Artikel 1720 des Zivilgesetzbuchs genannten Ausnahmefällen ist der gesonderte Güterstand zwingend vorgeschrieben.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Ehegatten können ihren ehelichen Güterstand durch einen Ehevertrag regeln; sie können eine der drei im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Güterstandsregelungen wählen oder sich für eine andere gesetzlich zulässige Regelung entscheiden (Artikel 1698 Zivilgesetzbuch).

Das Zivilgesetzbuch sieht drei eheliche Güterstandsregelungen vor:

  • die Errungenschaftsgemeinschaft (regime da comunhão de adquiridos – Artikel 1721 bis 1731 Zivilgesetzbuch);
  • die Gütergemeinschaft (regime da comunhão geral de bens – Artikel 1732 bis 1734 Zivilgesetzbuch);
  • die Gütertrennung (regime da separação de bens – Artikel 1735 bis 1735 Zivilgesetzbuch).

Wie oben angeführt, können die Ehegatten auch eine andere gesetzlich zulässige Regelung vereinbaren. Das ist der Fall, wenn eine Errungenschaftsgemeinschaft besteht, die Ehegatten aber in einem Ehevertrag festlegen, dass eine bestimmte Immobilie, die einer von ihnen vor der Ehe erworben hat (z. B. eine Familienwohnung), nach der Eheschließung in das gemeinsame Vermögen übergehen soll, weil beide für das Darlehen zuständig sein wollen, wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist.

Der Ehevertrag muss in Form einer authentischen notariellen Urkunde (öffentliche Urkunde) oder einer vor einem Standesbeamten abgegebenen Erklärung errichtet werden (Artikel 1710 Zivilgesetzbuch und Artikel 189 bis 191 des Standesamtsgesetzes (Código do Registo Civil)).

Grundsätzlich wird ein Ehevertrag vor der Eheschließung errichtet. Nach Artikel 1714 des Zivilgesetzbuchs können der Ehevertrag und die eheliche Güterstandsregelung nach der Eheschließung nicht mehr geändert werden, es sei denn, es greift eine anderslautende Bestimmung nach Artikel 1715 des Zivilgesetzbuchs.

Buch IV Titel II Kapitel IX Abschnitt III des Zivilgesetzbuchs regelt den Ehevertrag (Artikel 1698 bis 1716).

In Buch IV Titel II Kapitel X Abschnitte I und II des Zivilgesetzbuchs ist der Umgang mit Hochzeitsgeschenken und Geschenken zwischen den Ehegatten geregelt (Artikel 1753 bis 1766).

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

In zwei in Artikel 1720 des Zivilgesetzbuchs genannten Fällen ist die Gütertrennung zwingend vorgeschrieben: wenn die Ehe ohne das voreheliche Verfahren geschlossen wird, und wenn die Ehegatten 60 Jahre oder älter sind.

Andernfalls können sich die Ehegatten frei für eine Regelung entscheiden, soweit sie gesetzlich zulässig ist.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Nach Artikel 1688 des Zivilgesetzbuchs endet eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung unbeschadet der Unterhaltsregelungen. Bei einer Trennung wird die Ehe nicht aufgelöst, aber die Rechtswirkung ist ähnlich wie bei einer Scheidung, worauf weiter unten eingegangen wird.

Nach Artikel 1689 des Zivilgesetzbuchs gilt für die Teilung von Vermögen und die Begleichung von Schulden, dass nach Auflösung des ehelichen Güterstands die Ehegatten oder ihre jeweiligen Erben Anspruch auf ihr Eigenvermögen und ihren Anteil am gemeinsamen Vermögen haben. Hat ein Ehegatte Schulden gegenüber dem gemeinsamen Vermögen, muss er sie begleichen.

In Bezug auf Schulden werden zunächst die gemeinsamen Schulden aus dem gemeinsamen Vermögen und anschließend die verbleibenden Schulden beglichen. Hat ein Ehegatte Schulden gegenüber dem Ehepartner, muss er diese Schulden aus seinem Anteil am gemeinsamen Vermögen bezahlen. Ist kein gemeinsames Vermögen vorhanden, muss er die Schulden aus seinem eigenen Vermögen begleichen.

Rechtswirkungen einer Scheidung

Die Rechtswirkungen einer Scheidung sind in Artikel 1788 bis 1793-A des Zivilgesetzbuchs geregelt.

Grundsätzlich bewirkt eine Scheidung die Auflösung der Ehe mit den gleichen Rechtswirkungen wie die Auflösung durch den Tod des Ehegatten.

Hinsichtlich der Erbfolge gilt nach Artikel 2133 des Zivilgesetzbuchs, dass der frühere Ehegatte durch das Scheidungsurteil seinen Rang als gesetzlicher Erbe verliert, auch wenn das Scheidungsurteil erst nach dem Tod des Ehepartners ergeht.

Nach portugiesischem Recht wird das eheliche Vermögen in der Regel nicht während des Scheidungsverfahrens, sondern erst danach aufgeteilt. Dagegen können die Ehegatten bei einer im Standesamt vorgenommenen einvernehmlichen Scheidung sofort entscheiden, wie das eheliche Vermögen aufgeteilt werden soll (Artikel 272-A Zivilgesetzbuch).

Hinsichtlich der Rechtswirkungen einer Scheidung gilt grundsätzlich Folgendes:

  • Die Scheidung wird an dem Tag wirksam, an dem das Scheidungsurteil ergeht.

Auf das Vermögen der Ehegatten hat eine Scheidung folgende Auswirkungen:

  • Die Scheidung wirkt in Bezug auf den Güterstand der Ehegatten rückwirkend ab dem Tag, an dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde.
  • Auf Antrag eines Ehegatten können die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung aber auf den Tag zurückdatiert werden, an dem die Ehegatten ihr Zusammenleben beendet haben, sofern das Datum im Verfahren festgestellt wurde.
  • Bei der Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung kann kein Ehegatte mehr erhalten, als ihm zugestanden hätte, wenn mit der Eheschließung eine Errungenschaftsgemeinschaft in Kraft getreten wäre.
  • Jeder Ehegatte verliert alle durch die Ehe erhaltenen oder zu erhaltenden Zuwendungen (z. B. Geschenke des Ehegatten, Geschenke einer dritten Person an das Paar anlässlich seiner Eheschließung); in letzterem Fall kann die schenkende Person entscheiden, dass die Zuwendung den Kindern des Paares zukommen soll.
  • Der geschädigte Ehegatte hat das Recht, von dem anderen Ehegatten nach den allgemeinen Regeln der zivilrechtlichen Haftung vor den ordentlichen Gerichten Schadensersatz zu verlangen.
  • Wenn die Scheidung mit einer psychischen Erkrankung eines Ehegatten begründet wird, muss der die Scheidung beantragende Ehegatte den Ehepartner für den immateriellen Schaden, den er ihm durch die Auflösung der Ehe zugefügt hat, entschädigen. Dieser Anspruch muss während des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden.
  • Jeder Ehegatte kann bei Gericht eine Genehmigung für die weitere Vermietung der Familienwohnung beantragen, unabhängig davon, ob sie gemeinsames Eigentum oder Eigentum des Ehepartners ist.
  • Haustiere werden einem oder beiden Ehegatten unter Berücksichtigung der Interessen jedes Ehegatten und ihrer Kinder und des Wohlergehens des Tieres anvertraut.

Die vermögensrechtlichen Wirkungen einer Scheidung hinsichtlich der Beziehungen zwischen Ehegatten und Dritten stellen sich wie folgt dar:

  • Ehegatten können erst nach dem Tag der Eintragung des Scheidungsurteils im Personenstandsregister vermögensrechtliche Wirkungen ihrer Scheidung gegenüber Dritten geltend machen.

In Bezug auf Unterhaltsverpflichtungen zwischen früheren Ehegatten gilt nach den Artikeln 2016 und 2019 des Zivilgesetzbuchs Folgendes:

  • Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen.
  • Jeder frühere Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch, ob die Scheidung einvernehmlich erfolgt ist oder nicht, aber aus Gründen der Billigkeit kann der Unterhaltsanspruch abgewiesen werden.
  • Der Unterhaltsanspruch endet, wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet, eine Lebensgemeinschaft eingeht oder sich durch rechtswidriges Verhalten disqualifiziert.

Auswirkungen einer Trennung

Hinsichtlich der Trennung verweist Artikel 1794 des Zivilgesetzbuchs auf die Bestimmungen zur Ehescheidung, jedoch mit einer Ausnahme: Die Trennung bewirkt nicht die Auflösung der Ehe.

Abgesehen von dieser Ausnahme zieht eine Trennung nach den Artikeln 1795-A, 2016 und 2133 des Zivilgesetzbuchs dieselben Auswirkungen auf das eheliche Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen und Erbfolgeregelungen nach sich wie eine Scheidung.

Rechtswirkungen der Ungültigerklärung

Es gibt einen Unterschied zwischen Ungültigerklärung und Nichtigkeit der Ehe.

Nach Artikel 1628 bis 1630 des Zivilgesetzbuchs (wenn beispielsweise eine Zustimmung eines oder beider Ehegatten fehlt) entfaltet eine nichtige Ehe keine Wirkung.

Die Ungültigerklärung einer Zivilehe nach Artikel 1631 des Zivilgesetzbuchs (wenn beispielsweise rechtliche Hindernisse bestehen oder eine irrtümliche Zustimmung vorliegt) hat nach Artikel 1647 des Zivilgesetzbuchs folgende Rechtswirkungen:

  • Wenn beide Ehegatten in gutem Glauben gehandelt haben, entfaltet die Ehe Rechtswirkung zwischen ihnen und gegenüber Dritten, bis das Urteil über die Nichtigerklärung rechtskräftig wird.
  • Wenn nur ein Ehegatte in gutem Glauben gehandelt hat, kann sich nur dieser auf die vorteilhaften Rechtswirkungen der Ehe berufen. Außerdem kann der Ehegatte, der in gutem Glauben gehandelt hat, Rechtswirkungen der Ehe gegenüber Dritten geltend machen, soweit sie die Beziehung zwischen den Ehegatten betreffen.

Diese Regelungen gelten für die Nichterklärung katholischer Ehen, die kirchlich geschlossen wurden, bis das Urteil im Personenstandsregister eingetragen ist, sofern die katholische Ehe dort eingetragen war.

Artikel 1649 und 1650 des Zivilgesetzbuchs sehen besondere Vermögensauflagen für den Fall vor, dass eine Ehe zwischen Minderjährigen geschlossen oder ein der Ehe entgegenstehendes rechtliches Hindernis missachtet wird:

  • Minderjährige, die ohne die erforderliche Einwilligung heiraten, gelten bis zum Erreichen der Volljährigkeit zwecks der Verwaltung des Vermögens, das sie zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen bzw. nach der Eheschließung als Schenkung erhalten, als minderjährig. Die erforderlichen Unterhaltszahlungen werden ihnen jedoch aus den Einkünften aus diesem Vermögen gewährt.
  • Nicht der Ehegatte, sondern die Eltern oder gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Person verwalten das Vermögen bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit.
  • Das Vermögen kann weder während der Ehe noch nach ihrer Auflösung zur Begleichung der Schulden eines der Ehegatten verwendet werden, solange die minderjährige Person noch nicht die Volljährigkeit erreicht hat.
  • Wird ein in Artikel 1604 Buchstaben c und d des Zivilgesetzbuchs aufgeführtes rechtliches Hindernis missachtet (beispielsweise ein Eheverbot wegen Blutsverwandtschaft), kann der das Hindernis missachtende Ehegatte keinen Nutzen aus Schenkungen oder Verfügungen des Ehepartners ziehen.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Gemäß Artikel 1788 des Zivilgesetzbuchs endet die eheliche Güterstandsregelung mit dem Tod.

Gemeinsames Vermögen muss aufgeteilt werden. Das Vermögen des verstorbenen Ehegatten umfasst sein eigenes Vermögen und gegebenenfalls seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen gemäß Artikel 2024 des Zivilgesetzbuchs.

In der Regel ist der überlebende Ehegatte der gesetzliche Erbe und hat Anspruch auf einen Pflichtteil, auch ohne dass ein Testament vorliegt (Artikel 2131 und 2133 bzw. Artikel 2158 und 2159 des Zivilgesetzbuchs).

Außerdem gilt nach Artikel 2103-A des Zivilgesetzbuchs für die Aufteilung des Vermögens, dass der überlebende Ehegatte Anspruch auf die Nutzung der Familienwohnung, ihres Inhalts und ihrer Ausstattung hat. Wenn dies seinen Anteil am Erbteil und am gemeinsamen Vermögen übersteigt, hat er gegenüber den anderen Erben eine Ausgleichspflicht.

Nach Artikel 1698 und 1700 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs können Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart haben, im Ehevertrag auf ihren Erbanspruch verzichten.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Gerichte, Standesämter und Notare sind in den unten genannten Fällen für Entscheidungen im Bereich des Güterrechts zuständig.

Nach Artikel 1714 des Zivilgesetzbuchs können der Ehevertrag und die eheliche Güterstandsregelung nach der Eheschließung nicht mehr geändert werden. Möchten die künftigen Ehegatten einen von den gesetzlichen Regelungen abweichenden ehelichen Güterstand vereinbaren, müssen sie diesen vor der Eheschließung in einem Ehevertrag regeln (Artikel 1710 des Zivilgesetzbuchs). Während der Ehe dürfen die Ehegatten keine Vereinbarung über die Änderung oder Beendigung der ehelichen Güterstandsregelung schließen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind in Artikel 1715 des Zivilgesetzbuchs festgelegt (z. B. gerichtliche Trennung des Vermögens oder Trennung der Ehegatten).

Die güterrechtlichen Absprachen sind in einem Ehevertrag festzuhalten (Artikel 1698 des Zivilgesetzbuchs), dessen Abschluss den Form- und Veröffentlichungserfordernissen entsprechen muss. Nach Artikel 1710 des Zivilgesetzbuchs müssen Eheverträge in Form einer vor einem Standesbeamten abgegebenen Erklärung oder einer öffentlichen notariellen Urkunde erfolgen, andernfalls sind sie ungültig. Um gegenüber Dritten Wirkung zu entfalten, müssen Eheverträge gemäß Artikel 1711 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs eingetragen werden. In diesem Zusammenhang gelten die Erben der Ehegatten und die anderen Parteien des Ehevertrags nicht als Dritte. Die Eintragung des Vertrags entbindet nicht von der Eintragung von anderen in das Grundbuch einzutragenden Tatsachen. Außerdem ist eine Frist einzuhalten: Der Ehevertrag muss vor der Eheschließung unterzeichnet werden; zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Eheschließung darf jedoch nicht mehr als ein Jahr verstreichen. Andernfalls, so die Regelung in Artikel 1716 des Zivilgesetzbuchs, erlischt der Ehevertrag.

Die oben stehenden Angaben können dem Leitfaden Os Regulamentos Europeus: impacto na actividade registal e notarial (The European Regulations: Impact on the Activity of Registry Offices and Notaries), verfügbar auf Portugiesisch und Englisch unter https://www.redecivil.csm.org.pt/os-regulamentos-europeus-impacto-na-atividade-registal-e-notarial/, entnommen werden.

Im Falle einer Ehescheidung, einer Trennung oder einer Ungültigerklärung der Ehe hängt die für die Aufteilung des Vermögens und damit für die Anwendung der jeweiligen Güterstandsregelung zuständige Behörde davon ab, ob sich die Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens einigen oder nicht.

Einigen sich die Ehegatten über die Aufteilung des ehelichen Vermögens, sind im Falle einer Ehescheidung oder einer Trennung die Standesämter zuständig. In diesem Fall gibt es zwei mögliche Szenarien: Bei einer einvernehmlichen Scheidung oder Trennung sind die Standesämter für die Scheidung oder Trennung zuständig und können im Rahmen der damit verbundenen Verfahren die Teilungsvereinbarung genehmigen, die Entrichtung der anfallenden Steuern regeln und die infolge der Vermögensaufteilung erforderlichen Änderungen im Grundbuch vornehmen. Bei einer strittigen Scheidung oder Trennung sind zunächst die Familien- und Jugendgerichte (Tribunais de Família e Menores) zuständig, und wenn sich die Parteien auf die Güterteilung nach der Scheidung oder Trennung einigen, sind die Standesämter für die Durchführung der Teilung, die Steuerpflichten und die infolge der Vermögensaufteilung erforderlichen Änderungen im Grundbuch zuständig. Die einschlägigen Vorschriften sind in den Artikeln 272-A und 272-B des Zivilgesetzbuchs festgelegt. Praktische Informationen zu diesen Verfahren und den Kosten sind abrufbar unter https://justica.gov.pt/Servicos/Balcao-Divorcio-com-Partilha.

Gelangen die Parteien nach der Scheidung oder Trennung zu einer Vereinbarung über die Vermögensaufteilung, können sie diese notariell beurkunden lassen. In diesem Fall sorgt der Notar für die Eintragung der betreffenden Immobilie innerhalb von zwei Monaten, während die Parteien ebenfalls innerhalb von zwei Monaten ihrer steuerlichen Verpflichtung nachkommen müssen (Artikel 8-B und 8-C Grundbuchgesetz (Código do Registo Predial)).

Können sich die Ehegatten im Falle einer Ehescheidung, Trennung oder Ungültigerklärung nicht über die Aufteilung des Vermögens einigen, so muss eine der Parteien ein sogenanntes „Inventarverfahren“ (processo de inventário) zur Aufteilung des Vermögens einleiten. In den in Artikel 1083 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs (Código de Processo Civil) geregelten Fällen (z. B. wenn das Inventarverfahren von anderen Gerichtsverfahren abhängt) sind ausschließlich die Gerichte für das Inventarverfahren zuständig. In anderen Fällen kann gemäß Artikel 1083 Absatz 2 der Zivilprozessordnung nach Wahl des Antragstellers oder im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten ein Gericht oder ein Notar auf der Liste nach Artikel 1 der im Anhang des Gesetzes Nr. 117/19 vom 13. September 2019 veröffentlichten Regelung für Inventarverfahren (Regime do Inventário Notarial) angerufen werden. Notare bearbeiten die Angelegenheit mit Hilfe des Fallmanagementsystems https://www.inventarios.pt/.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Nach Artikel 1682 und 1683 des Zivilgesetzbuchs können Ehegatten in manchen Fällen bestimmte Verträge mit Dritten nur mit Einwilligung des Ehepartners schließen. Dies hängt von der Regelung des ehelichen Güterstands (z. B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft), von der sich daraus ergebenden Verfügungsgewalt (z. B. gemeinsame Verwaltung bestimmter Vermögensgegenstände), der Art des Vermögens (z. B. Familienwohnung, Gesamtgut) oder der Art des Vertrags (z. B. Kaufvertrag, Annahme von Schenkungen) ab.

Nach Artikel 1687 des Zivilgesetzbuchs hat die fehlende Einwilligung des Ehegatten folgende Auswirkungen gegenüber Dritten:

  • Schließt ein Ehegatte einen Vertrag, der gegen die Bestimmungen des Artikels 1682 Absätze 1 und 3 (z. B. Übertragung von Eigentum an beweglichen Gegenständen), Artikel 1682‑A (z. B. Übertragung von Eigentum an Immobilien in einer Gütergemeinschaft, Übertragung von Eigentum an der Familienwohnung in einer Gütergemeinschaft), Artikel 1682‑B (z. B. Kündigung des Mietverhältnisses für die Familienwohnung) oder Artikel 1683 Absatz 2 (Ausschlagung eines Erbes oder Vermächtnisses) des Zivilgesetzbuchs verstößt, kann der Ehepartner oder sein Erbe die Aufhebung des Vertrags verlangen.
  • Wenn ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des Ehepartners Eigentum an nicht eingetragenen beweglichen Gegenständen überträgt oder einen Vertrag schließt, durch den dieses Vermögen belastet wird, kann der genannte Anspruch auf Aufhebung des Vertrags gegenüber einem Dritten, der in gutem Glauben gehandelt hat, nicht geltend gemacht werden.
  • Wenn ein Ehegatte unrechtmäßig Eigentum an Vermögensgegenständen überträgt, die allein dem anderen Ehegatten gehören, oder einen Vertrag schließt, durch den dieses Vermögen belastet wird, ist der Vertrag nichtig, und der Preis ist insbesondere nach Artikel 892 bis 904 des Zivilgesetzbuchs, in denen die Folgen rechtswidriger Handlungen des Verkäufers geregelt sind, zu erstatten.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Wird eine Einigung über die Güterteilung erzielt, kann sie von den Standesämtern genehmigt oder in einer notariellen Urkunde festgehalten werden, je nach den vorstehend in der Antwort auf Frage 6 genannten Konstellationen.

Wird keine Einigung über die Aufteilung erzielt, wird, wie bereits in der Antwort auf Frage 6 beschrieben, ein Inventarverfahren bei Gericht oder einem Notar eingeleitet.

Auf das gerichtliche Inventarverfahren finden die Bestimmungen in Buch V Titel XVI (Artikel 1082 bis 1130) des Zivilgesetzbuchs Anwendung, die auch entsprechend für das notarielle Inventarverfahren gelten (Artikel 2 der im Anhang des Gesetzes Nr. 117/19 vom 13. September 2019 veröffentlichten Regelung für Inventarverfahren).

Das Inventarverfahren für die Aufteilung des ehelichen Vermögens umfasst folgende Phasen: Anfangsphase; Widerspruch und Prüfung von Verbindlichkeiten; vorherige Anhörung der interessierten Parteien; vorläufige Anordnung und Sitzung der interessierten Parteien (Conferência de interessados); Aufteilungsplan und Ratifizierungsurteil; abschließende Phasen.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Zur Eintragung von Immobilien stellt der Antragsteller beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung, dem die entsprechenden Unterlagen beizufügen sind. In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen: öffentliche Urkunde, rechtliche Beschreibung der Immobilie (caderneta predial); Zahlungsnachweis für entrichtete Stempelsteuer und Kommunalsteuer; gegebenenfalls Streichung der Hypothek. Wenn diese Unterlagen beim Grundbuchamt bereits eingetragen sind, müssen nur die Aktenzeichen angegeben werden.

Wenn der Antrag von einem Vertreter des Antragstellers eingereicht wird, ist dem Antrag die Vertretungsvollmacht beizufügen. Nach Artikel 39 des Grundbuchgesetzes müssen Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände (solicitadores) für den Antrag auf Eintragung keine Vertretungsvollmacht vorlegen.

Antragsteller mit einem digitalen Zertifikat (Staatsbürger mit portugiesischem Personalausweis, Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände, die bei ihrer jeweiligen Kammer ordnungsgemäß registriert sind) können einen Antrag auf Eintragung von Immobilien und die erforderlichen Unterlagen elektronisch übermitteln. Antragsteller ohne ein digitales Zertifikat können den Antrag persönlich beim Grundbuchamt abgeben oder ihn per Post übersenden.

Auskünfte zum Eintragungsverfahren und zu den Kosten sind erhältlich unter:

https://justica.gov.pt/Servicos/Pedir-registo-predial

Das Portugiesische Zivilgesetzbuch und die anderen oben genannten Gesetze sind in der jeweils geltenden Fassung in portugiesischer Sprache abrufbar unter:

Código Civil

Código do Registo Civil

Código do Registo Predial

Código de Processo Civil

Regime do Inventário Notarial

Schlussbemerkung

Dieses Merkblatt enthält allgemeine Informationen; sie sind nicht erschöpfend und für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte und sonstige Nutzer nicht verbindlich. Es sollten stets die anwendbaren Gesetze in der aktuell geltenden Fassung konsultiert werden. Diese Informationen ersetzen keine professionelle Rechtsberatung.

Letzte Aktualisierung: 06/10/2023

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