Eheliche Güterstände

Finnland
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Gesetzlicher Güterstand in Finnland ist die aufgeschobene Gütergemeinschaft. Dabei besteht während der Ehe Gütertrennung, und erst bei Beendigung der Ehe wird das Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

Durch die Eheschließung ändert sich nichts am Eigentum der Ehegatten an ihrem jeweiligen Vermögen. Nach dem finnischen Ehegesetz (Avioliittolaki 234/1929) bleibt alles, was einem Ehegatten vor seiner Eheschließung gehört, auch in der Ehe sein Eigentum. Alle Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhält, bleiben ebenfalls sein Eigenvermögen. Nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden sind getrennt, d. h. jeder Ehegatte haftet allein für jede vor oder während der Ehe entstandene Schuld. Beide Ehegatten haften jedoch gesamtschuldnerisch für Schulden, die ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie eingegangen ist.

Nach der geltenden Güterstandsregelung hat in Finnland jeder Ehegatte ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des Ehepartners. Damit haben der Ehegatte bzw. die Witwe oder der Witwer und die Erben des verstorbenen Ehegatten einen Anspruch auf die Hälfte des Nettovermögens der Ehegatten, wenn das eheliche Vermögen bei Auflösung der Ehe geteilt wird. Das Gattenanteilsrecht gilt für alle Vermögensgegenstände, unabhängig davon, wann und wie die Ehegatten sie vor der Eheschließung erworben oder erhalten haben. Die Ehegatten können sich aber auch gegen die Anwendung des Gattenanteilsrechts in ihrer Ehe entscheiden und stattdessen eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand treffen. Darüber hinaus sind alle Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte durch eine Schenkung, ein Testament oder ein Vermächtnis mit der Auflage erhalten hat, dass ein künftiger Ehegatte vom Gattenanteilsrecht an dem betreffenden Vermögen ausgeschlossen sein soll, von der Anwendung des Gattenanteilsrechts ausgenommen.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Die Ehegatten können vor der Eheschließung oder während der Ehe eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand schließen. Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand hat Auswirkungen auf die Aufteilung des ehelichen Vermögens. So können die Ehegatten beispielsweise vereinbaren, dass ein Ehegatte kein Gattenanteilsrecht am Vermögen des Ehepartners hat, sondern dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen behält. Sie können auch vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände von der Teilung des ehelichen Vermögens ausgeschlossen sind.

Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand muss in schriftlicher Form aufgesetzt, datiert und unterzeichnet werden. Dies ist von zwei neutralen Personen zu bezeugen. Die Vereinbarung über den ehelichen Güterstand tritt in Kraft, sobald sie beim örtlichen Registeramt [maistraatti] (oder ab Anfang 2020 bei der Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten [Digi- ja väestötietovirasto]) eingetragen wurde.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Das Ehegesetz sieht einige Einschränkungen in Bezug auf die Verwaltung von Vermögenswerten vor, zu denen die gemeinsame Wohnung und der Hausrat gehören. Ein Ehegatte kann ohne schriftliche Einwilligung des Ehepartners nicht über eine Immobilie verfügen, die als gemeinsame Wohnung genutzt werden soll. Ohne Einwilligung des Ehepartners darf ein Ehegatte über einen Mietvertrag oder andere Besitzrechte an einer Wohnung, die als Ehewohnung genutzt werden soll, über bewegliches Vermögen, das zu dem von beiden Ehegatten genutzten Hausrat gehört, über vom Ehepartner gebrauchte Werkzeuge sowie über bewegliches Vermögen, das für den persönlichen Gebrauch des Ehepartners oder der Kinder bestimmt ist, nicht verfügen.

Die Aufteilung des ehelichen Vermögens kann angepasst werden, wenn das Ergebnis der Teilung unangemessen wäre oder dem anderen Ehegatten einen ungerechten finanziellen Vorteil verschaffen würde. Das bedeutet im Einzelfall, dass nach vernünftiger Abwägung von den sonst für die Aufteilung ehelichen Vermögens geltenden Vorschriften abgewichen werden kann. Bei einer Anpassung der Aufteilung des ehelichen Vermögens sind insbesondere die Dauer der Ehe, der Beitrag jedes Ehegatten zum gemeinsamen Haushalt und zum Erwerb und Erhalt des Vermögens sowie andere vergleichbare Sachverhalte hinsichtlich der Finanzen der Ehegatten zu berücksichtigen.

Bei einer Anpassung der Vermögensaufteilung kann angeordnet werden, dass ein Ehegatte kein Vermögen des Ehepartners aufgrund des Gattenanteilsrechts erhalten soll oder dass dieses Recht eingeschränkt wird, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei der Vermögensaufteilung ganz oder teilweise vom Gattenanteilsrecht ausgenommen sind oder dass das gesamte Vermögen oder ein Teil des Vermögens, das durch einen Ehevertrag vom Gattenanteilsrecht ausgeschlossen wurde, bei der Aufteilung als ganz oder teilweise dem Gattenanteilsrecht unterliegendes Vermögen anzusehen ist.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Ist ein Scheidungsverfahren anhängig oder die Ehe aufgelöst worden, muss auf Verlangen eines Ehegatten oder eines Erben des Verstorbenen eine Teilung des ehelichen Vermögens vorgenommen werden. Bei dieser Vermögensaufteilung wird zur Durchsetzung des Gattenanteilsrechts der Betrag bestimmt, den der Ehegatte, der über ein höheres Nettovermögen verfügt, an den anderen Ehegatten abtreten muss. Hat keiner der Ehegatten ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des Ehepartners, wird das Vermögen der Ehegatten nicht geteilt, sondern getrennt. Wenn die Ehegatten gemeinsames Vermögen besitzen, muss dieses bei einer Teilung des ehelichen Vermögens oder Trennung des Vermögens der Ehegatten auf Antrag geteilt werden.

Darüber hinaus kann eine Teilung des ehelichen Vermögens auch vorgenommen werden, wenn ein ausländisches Gericht die Teilung im Fall von Ehegatten angeordnet hat, deren ehelicher Güterstand finnischem Recht unterliegt. Die Teilung kann jedoch nicht durchgeführt werden, wenn die Ehegatten nach der Gerichtsentscheidung ihr Zusammenleben wieder aufnehmen.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Grundsätzlich gelten dieselben Regeln, wenn eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird.

Wenn direkte Erben des verstorbenen Ehegatten vorhanden sind (Kinder oder deren Nachkommen), können die Witwe bzw. der Witwer und die Erben des Erblassers eine Teilung des ehelichen Vermögens beantragen. Hierfür gilt im Wesentlichen, dass das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Die Hälfte des Vermögens geht an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte an die Erben. Verfügt der überlebende Ehegatte über mehr Vermögen als der verstorbene Ehegatte, kann er sein gesamtes Vermögen behalten.

Wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, der keine unmittelbaren Erben hinterlassen hat, erbt die Witwe bzw. der Witwer das gesamte Vermögen, soweit testamentarisch nichts anderes verfügt wurde. In dem Fall wird das eheliche Vermögen nicht zwischen dem Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten und dem des überlebenden Ehegatten aufgeteilt. In der Regel wird das Vermögen des überlebenden Ehegatten erst nach dem Tod beider Ehegatten zu gleichen Teilen zwischen den Erben beider Ehegatten aufgeteilt. Die Witwe bzw. der Witwer darf nichts vererben, was auf diese Weise auf die Erben des verstorbenen Ehegatten übergehen würde.

Solange keine Aufteilung des Nachlasses von den direkten Erben verlangt wird oder aufgrund eines Testaments des verstorbenen Ehegatten erforderlich ist, kann der überlebende Ehegatte den ungeteilten Nachlass des Verstorbenen in Besitz nehmen. Der überlebende Ehegatte hat das Recht, die gemeinsame Wohnung und den Hausrat ungeteilt zu behalten, sofern er keine andere geeignete Wohnung besitzt.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

In Finnland leiten die Behörden von sich aus kein Güterrechtsverfahren ein. Wenn sich die Ehegatten nicht auf eine Aufteilung einigen können, setzt das Bezirksgericht (käräjäoikeus) auf Antrag einen Vollstrecker für die Teilung des ehelichen Vermögens ein.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

In der Regel schränkt die Ehe die Vertragsfreiheit der Ehegatten nicht ein; während der Ehe kann jeder Ehegatte ohne Einwilligung des Ehepartners über sein eigenes Vermögen entscheiden.

Außerdem haftet der Ehegatte gesetzlich nicht unmittelbar für Schulden des Ehepartners. Die Ehegatten haften aber gesamtschuldnerisch für Schulden, die ein Ehegatte für den Unterhalt der Familie oder für Mietzahlungen für die gemeinsame Wohnung eingegangen ist. Die Ehegatten können einen Mietvertrag für ihre gemeinsame Wohnung nur gemeinsam kündigen, auch wenn der Vertrag nur von einem Ehegatten unterzeichnet wurde.

Die Rechte von Gläubigern sind durch das Ehegesetz in der Weise geschützt, dass ein Ehegatte nicht zulasten der Gläubiger auf seine Rechte bei der Teilung des ehelichen Vermögens verzichten kann. Hat ein Ehegatte im Rahmen der Teilung des ehelichen Vermögens dem Ehepartner oder dessen Erben Vermögensgegenstände überlassen, deren Wert erheblich höher ist als der ihnen zustehende Anteil, so kann der Betrag zurückgefordert und in eine Konkursmasse eingezahlt werden.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

In Finnland leiten die Behörden von sich aus kein Güterrechtsverfahren ein. Ist ein Scheidungsverfahren anhängig oder die Ehe aufgelöst worden, so ist auf Antrag des Ehegatten oder eines Erben des verstorbenen Ehegatten eine Teilung des ehelichen Vermögens vorzunehmen. Hat keiner der Ehegatten ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des Ehepartners, so ist anstelle der Teilung eine Trennung des Vermögens der Ehegatten vorzunehmen.

Bei einer Güterteilung aufgrund einer Scheidung gilt grundsätzlich, dass das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt wird, sofern die Ehegatten keine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand getroffen haben. Die Teilung des ehelichen Vermögens kann angepasst werden, wenn sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen würde. Auch das gemeinsame Vermögen der Ehegatten ist im Falle der Teilung oder Trennung des Vermögens auf Antrag aufzuteilen.

Wird eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, der unmittelbare Erben (Kinder oder deren Nachkommen) hinterlässt, so können die Witwe bzw. der Witwer und die Erben des Erblassers eine Teilung des ehelichen Vermögens beantragen. Dabei gilt grundsätzlich, dass alle Vermögensgegenstände zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Die Hälfte des Vermögens geht an den überlebenden Ehegatten, die andere Hälfte an die Erben. Ist das Vermögen des überlebenden Ehegatten höher als das des Verstorbenen, so kann er sein gesamtes Vermögen behalten. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, der keine unmittelbaren Erben hinterlässt, so erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten, soweit testamentarisch nichts anderes verfügt wurde. In der Regel muss das Vermögen des überlebenden Ehegatten erst nach dem Tod beider Ehegatten zu gleichen Teilen zwischen den Erben beider Ehegatten aufgeteilt werden.

Die Parteien können die Teilung einvernehmlich selbst durchführen (Teilung durch Vereinbarung). Gelingt es den Parteien nicht, eine Einigung zu erzielen, wird die Teilung auf Antrag eines Ehegatten von einem gerichtlich bestellten Vollstrecker vorgenommen (gerichtlich bestellte Teilung).

Eine Vereinbarung über die Aufteilung muss in Schriftform festgehalten und datiert und unterzeichnet werden. Dies ist von zwei neutralen Personen zu bezeugen. Wenn ein Vollstrecker die Teilung vornimmt, ist dazu eine von ihm unterzeichnete Urkunde aufzusetzen.

Die Urkunde kann bei der örtlichen Registerbehörde (ab Anfang 2020 bei der Behörde für Digitalisierung und Bevölkerungsdaten) zur Eintragung vorgelegt werden. Die Eintragung der Teilungsurkunde schützt beide Ehegatten vor Rückforderungsansprüchen gegenüber den Gläubigern des jeweils anderen Ehegatten. Die Gültigkeit der Vermögensaufteilung zwischen den Parteien bleibt davon unberührt.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Das Eigentum an einer Immobilie wird auf Antrag eingetragen. Der Titel wird in das öffentliche Eigentums- und Hypothekenregister eingetragen. Sobald das Eigentumsrecht an einer Immobilie eingetragen ist, wird der neue Eigentümer in der Eigentumsurkunde vermerkt.

Wenn sich die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie aufgrund der Teilung oder Trennung ändern, ist das Original der Vereinbarung über die Teilung oder Trennung des Immobiliarvermögens mit Angabe von Gründen für die Teilung des Vermögens (z. B. einer Bescheinigung des Bezirksgerichts über ein anhängiges Scheidungsverfahren) und Belegen für die entrichtete Grunderwerbssteuer mit dem Antrag auf Eintragung des Titels an das finnische Landvermessungsamt (Maanmittauslaitos) zu übermitteln.

Die Frist für die Eintragung des Eigentumsrechts an einem durch Aufteilung zugefallenen Vermögen beginnt, sobald die Teilung wirksam wird. Die Frist für die Eintragung des Titels beträgt sechs Monate.

Letzte Aktualisierung: 15/02/2024

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