Eheliche Güterstände

Österreich
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Nach österreichischem Recht besteht Gütertrennung, jeder Ehepartner behält das in die Ehe Eingebracht und wird Alleineigentümer des von ihm Erworbenen (§§ 1233, 1237 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, ABGB). Er ist auch allein Gläubiger seiner Schuldner und Schuldner seiner Gläubiger.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Den Parteien steht es frei, den gesetzlichen Güterstand durch vertragliche Regelung („Ehepakt“) abzubedingen. Ehepakte bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes (§ 1 NotAktsG).

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Betreffend das Ehegüterrecht herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit. In einem Ehepakt nicht geregelt werden kann aber beispielsweise ein gänzlicher wechselseitiger Verzicht auf Unterhalt für die aufrechte Ehe.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Die gesetzliche „volle“ Gütertrennung besteht nur bis zur Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, weil es dann zu einer Teilung kommen soll, für welche die Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend sind. Die Auflösung der Ehe wird sohin vom Prinzip der ehelichen Güterteilhabe beherrscht. Aufgeteilt wird einerseits das eheliche Gebrauchsvermögen, das sind die Sachen, die dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, z.B. die Ehewohnung, ein Auto oder der Hausrat. Andererseits sind auch die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen, also Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Stirbt einer der in der (in der Praxis seltenen) Gütergemeinschaft lebenden Ehepartner, so ist das gemeinsame Gut aufzuteilen. Das nach Abzug sämtlicher Schulden verbleibende Aktivvermögen kommt entsprechend dem Anteilsverhältnis an den überlebenden Ehepartner und an den Nachlass des Verstorbenen. Betreffend diesen Nachlass sowie für den regelmäßig vorliegenden Fall der Gütertrennung richtet sich das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners danach, welche Verwandte des Verstorbenen sonst noch erben. Der Ehegatte des Verstorbenen ist neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen zu einem Drittel der Verlassen-schaft, neben Eltern des Verstorbenen zu zwei Dritteln der Verlassenschaft und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe. Außerdem gehört der Ehegatte zu den pflichtteilsberechtigten Personen. Als Pflichtteil gebührt dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach den §§ 81 ff des Ehegesetzes (EheG) erfolgt entweder einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Grundsätzlich kann ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten diesen weder besonders berechtigen noch verpflichten. Nur im Rahmen der sogenannten „Schlüsselgewalt“ vertritt der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und keine Einkünfte hat, den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt schließt und die ein den Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte dem Dritten zu erkennen gegeben hat, dass er von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle. Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen, dass der handelnde Ehegatte als Vertreter auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten Hand.

Die – im Einzelfall zu vereinbarende – Gütergemeinschaft bewirkt zunächst nur eine obligatori-sche Bindung im Innenverhältnis zwischen den Ehepartnern, wonach einer von ihnen über seinen Anteil am Gesamtgut ohne Zustimmung des anderen nicht verfügen darf. Dingliche Wirkung kann die Gütergemeinschaft nur bei Liegenschaften durch die Eintragung in das Grundbuch entfalten, sei es durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot (§ 364c ABGB), sei es nach § 1236 ABGB durch die Eintragung der Beschränkung, dass während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil über seine Hälfte bzw. seinen Anteil einseitig verfügen kann.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach den §§ 81 ff EheG ist vom Verschulden unabhängig, doch kann es in die Billigkeitserwägungen einbezogen werden. Zur Aufteilung des Vermögens kommt es dann, wenn die Parteien diese einvernehmlich vornehmen, oder wenn ein Teil den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Sonst bleibt es bei der Gütertrennung, sodass jeder Gatte sein Eigentum behält. Der Antrag ist binnen Jahresfrist nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu stellen. Aufzuteilen sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse. Von der Auseinandersetzung sind gemäß § 82 EheG Sachen ausgenommen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben hat oder die ihm von einem Dritten geschenkt wurden, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienen sowie die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unter-nehmen sind, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Ein Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts ins Grundbuch ist bei jenem Bezirksgericht zu stellen, das für den Sprengel, in dem die einzutragende Liegenschaft liegt, zuständig ist.

Der schriftlich eingebrachte Antrag muss vom Antragsteller unterschrieben werden. Die Unterschrift muss grundsätzlich nicht beglaubigt sein, außer die Aufsandungserklärung wird in den Antrag aufgenommen.

Mit dem Antrag muss eine öffentliche Urkunde oder Privaturkunde mit beglaubigten Unterschriften der Parteien, die einen Rechtsgrund für den Eigentumserwerb enthalten (zB ein Kaufvertrag), vorgelegt werden. Privaturkunden müssen neben den genauen Angaben der Liegenschaft auch die sogenannte Aufsandungserklärung enthalten.

Die Aufsandungserklärung ist die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll, dass er in die Einverleibung einwilligt (bei einem Kaufvertrag ist dies der Verkäufer). Die Aufsandungserklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt und vom Verpflichteten unterfertigt sein. Die Erklärung kann auch im Grundbuchsantrag abgegeben werden, die Unterschriften des Grundbuchsantrages müssen dann allerdings gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.

Mit dem Antrag muss weiters die steuerrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO vorgelegt werden. Dies ist eine „Bestätigung“ des Finanzamtes, dass der Einverleibung keine Bedenken hinsichtlich der zu zahlenden Steuern entgegenstehen.

Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder Notar gestellt, muss dieser elektronisch eingebracht werden. Die Beilagen sind in diesem Fall in ein Urkundenarchiv zu stellen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes kann dann auch durch eine Selbstberechnungserklärung des Rechtsanwalts oder Notars ersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 05/06/2023

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