Eheliche Güterstände

Tschechien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung für den ehelichen Güterstand? Was beinhaltet diese Regelung?

Ja.

Nach tschechischem Recht gilt alles, was den Ehegatten gehört, einen Vermögenswert hat und nicht von der gesetzlichen Regelung ausgenommen ist, als eheliches Vermögen. Das eheliche Vermögen unterliegt der gesetzlichen Güterstandsregelung, einer vereinbarten Regelung oder einer gerichtlichen Regelung.

Nach der gesetzlichen Regelung gilt alles, was während der Ehe von einem Ehegatten oder von beiden Ehegatten gemeinsam erworben wurde, als gemeinsames Vermögen, ausgenommen:

a)         Vermögensgegenstände, die dem persönlichen Bedarf eines Ehegatten dienen;

b)         Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis erworben hat, sofern die schenkende Person oder der Erblasser nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat;

c)         Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte als Ausgleich für einen immateriellen Schaden an seinen natürlichen Rechten erhalten hat;

d)        Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte durch ein Rechtsgeschäft erworben hat, das nur sein Eigentum betraf;

e)         Vermögensgegenstände, die ein Ehegatte als Ersatz für die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust seines Eigenvermögens erworben hat.

Nach der gesetzlichen Regelung werden Zugewinne eines Ehegatten dem Gesamtgut zugerechnet.

Nach der gesetzlichen Regelung zählen während der Ehe eingegangene Schulden zum Gesamtgut, es sei denn, sie betreffen ausschließlich das Vermögen eines Ehegatten und auch nur den Teil, der die mit diesem Vermögen erzielten Gewinne übersteigt, oder sie wurden von einem Ehegatten ohne Einwilligung des Ehepartners eingegangen. Dies gilt nicht für alltägliche Anschaffungen und die Deckung von Grundbedürfnissen der Familie.

2 Wie können Ehegatten ihren ehelichen Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Verlobte oder verheiratete Paare können einen anderen als den gesetzlichen Güterstand vereinbaren.  Sie können Gütertrennung oder eine Regelung vereinbaren, bei der gemeinsames Vermögen nur bis zur Beendigung der Ehe gebildet wird, oder eine Regelung, die den Umfang des gesetzlich geregelten Gesamtguts erweitert oder einschränkt. Die Vereinbarung kann für jeden Vermögensgegenstand unterschiedliche Regelungen vorsehen, solange sie gesetzlich zulässig sind. Die Vereinbarung kann insbesondere den Anwendungsbereich, den Inhalt, die Regelung oder den Zeitraum, in dem die gesetzliche oder eine andere Güterstandsregelung gelten soll, oder einzelne oder mehrere Vermögensgegenstände betreffen. Vereinbart werden kann auch eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Regelung für künftiges gemeinsames Vermögen. Auch für die Beendigung der Ehe kann eine Vermögensregelung vorgesehen werden.

Eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand muss notariell beurkundet werden.

Eine von Verlobten geschlossene Vereinbarung über den ehelichen Güterstand tritt zum Zeitpunkt der Eheschließung in Kraft.

3 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den ehelichen Güterstand zu regeln?

Die Vereinbarung kann für jeden Vermögensgegenstand unterschiedliche Regelungen vorsehen, solange sie gesetzlich zulässig sind.

Bestimmungen in Bezug auf übliche Haushaltsgegenstände dürfen durch die Vereinbarung weder ausgeschlossen noch geändert werden, es sei denn, dass ein Ehegatte den gemeinsamen Haushalt verlassen hat und auch nicht zurückkehren wird. Die Vereinbarung darf keinen Ehegatten daran hindern, für seine Familie zu sorgen. Die Vereinbarung darf weder durch ihren Inhalt noch durch ihren Zweck die Rechte Dritter verletzen, es sein denn, die betreffende Partei hat der Vereinbarung zugestimmt. Eine Vereinbarung, die ohne Zustimmung des Dritten geschlossen wird, entfaltet keine Wirkung gegenüber dieser Partei.

4 Wie wirken sich die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe rechtlich auf den ehelichen Güterstand aus?

Der eheliche Güterstand erlischt mit Beendigung der Ehe, d. h. wenn ein Ehegatte stirbt oder für tot erklärt wird oder die Ehe geschieden wird. Bei Auflösung des ehelichen Vermögens muss das Restvermögen geteilt werden.

Wenn eine Ehe annulliert wird, gilt sie als nicht geschlossen. Nach der Annullierung sind die vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten des Paares den vermögensrechtlichen Rechten und Pflichten nach einer Scheidung gleichgestellt.

5 Wie wirkt sich der Tod eines Ehegatten auf den ehelichen Güterstand aus?

Das eheliche Vermögen wird aufgelöst und dann aufgeteilt. Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe erster und zweiter Ordnung gegenüber dem Erblasser.

6 Welche Behörde ist zuständig, in einer den ehelichen Güterstand betreffenden Sache zu entscheiden?

Ein Gericht.

7 Wie wirkt sich der eheliche Güterstand auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Ehegatten und Dritten aus?

Was ein Ehegatte (unter anderem) vor der Ehe erworben hat, gilt nach der gesetzlichen Regelung nicht als eheliches Vermögen. Nach der gesetzlichen Regelung zählen während der Ehe eingegangene Schulden zum Gesamtgut, es sei denn, sie betreffen ausschließlich das Vermögen eines Ehegatten und auch nur den Teil, der die mit diesem Vermögen erzielten Gewinne übersteigt, oder sie wurden von einem Ehegatten ohne Einwilligung des Ehepartners eingegangen. Dies gilt nicht für alltägliche Anschaffungen oder die Deckung von Grundbedürfnissen der Familie.

Rechtshandlungen in anderen als alltäglichen Angelegenheiten, die das Gesamtgut oder Teile davon betreffen, sind von den Ehegatten gemeinsam vorzunehmen, es sei denn, ein Ehegatte handelt mit Einwilligung des anderen. Verweigert ein Ehegatte die Einwilligung ohne triftigen Grund und gegen die Interessen des Ehepaars, der Familie oder des gemeinsamen Haushalts oder ist er nicht in der Lage, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, so kann der andere Ehegatte bei einem Gericht beantragen, dass es an Stelle des betreffenden Ehegatten die Einwilligung erteilt.

Nimmt ein Ehegatte eine Rechtshandlung ohne die erforderliche Einwilligung des Ehepartners vor, so kann dieser die Handlung für ungültig erklären lassen. Soll ein Teil des gemeinsamen Vermögens von einem Ehegatten für gewerbliche Zwecke verwendet werden und übersteigt der Vermögenswert dieses Teils die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten, so ist bei der erstmaligen Verwendung dieses Vermögens die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Wird der andere Ehegatte von diesen Vorgängen ausgeschlossen, kann er sie für ungültig erklären lassen. Soll ein Teil des gemeinsamen Vermögens für den Erwerb eines Anteils an einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft verwendet werden oder führt der Erwerb eines solchen Anteils dazu, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder Genossenschaft Haftung in einer Höhe übernommen wird, die die finanziellen Verhältnisse des Ehepaars übersteigt, so ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Wird der andere Ehegatte von diesen Vorgängen ausgeschlossen, kann er sie für ungültig erklären lassen.

Eine von Ehegatten geschlossene Güterstandsvereinbarung darf weder durch ihren Inhalt noch durch ihren Zweck die Rechte Dritter verletzen, es sei denn, die betreffende Partei hat der Vereinbarung zugestimmt. Eine Vereinbarung, die ohne Zustimmung des Dritten geschlossen wird, entfaltet keine Wirkung gegenüber dieser Partei.

8 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung des ehelichen Güterstands in diesem Mitgliedstaat.

Wird gemeinsames Vermögen aufgelöst oder abgewickelt oder im Umfang verringert, so werden die zuvor bestehenden gemeinsamen Rechte und Pflichten durch Teilung beendet. Wenn das verringerte, aufgelöste oder abgewickelte Vermögen nicht aufgeteilt wird, kommen gegebenenfalls die für Gesamtgut geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

Durch die Aufteilung des Vermögens dürfen die Rechte Dritter nicht verletzt werden. Wurden Rechte eines Dritten durch die Aufteilung verletzt, so kann dieser von einem Gericht feststellen lassen, dass die Vermögensaufteilung ihm gegenüber keine Wirkung entfaltet. Schulden können nur zwischen Ehegatten aufgeteilt werden.

Nach Möglichkeit sollte eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens getroffen werden (z. B. bei einer Scheidung oder einer Verringerung des gemeinsamen Vermögens). Eine Teilungsvereinbarung tritt stets an dem Tag in Kraft, an dem das gemeinsame Vermögen verringert, aufgelöst oder abgewickelt wird, unabhängig davon, ob die Vereinbarung vor oder nach der Verringerung, Auflösung oder Abwicklung des gemeinsamen Vermögens getroffen wurde.

Die Teilungsvereinbarung muss in schriftlicher Form vorliegen, wenn sie während der Ehe geschlossen wird oder wenn ein zu teilender Gegenstand einer schriftlichen Eigentumsübertragung bedarf (z. B. Immobilien). Wenn die Teilungsvereinbarung nicht in Schriftform vorliegen muss und ein Ehegatte die Aufteilung regelt, muss der Ehepartner ihm eine Bestätigung über die Aufteilung ausstellen.

Gelingt es den Ehegatten nicht, sich auf eine Aufteilung zu einigen, kann jeder von ihnen eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Das Gericht muss bei seiner Entscheidung über die Teilung von der Vermögenssituation ausgehen, die zu dem Zeitpunkt bestand, als das eheliche Vermögen verringert, aufgelöst oder abgewickelt wurde.

Für die Aufteilung gelten folgende Regeln:

a)         Jeder Ehegatte erhält den gleichen Anteil an dem aufzuteilenden Vermögen.

b)         Jeder Ehegatte muss alle Mittel aus dem gemeinsamen Vermögen, die für sein Eigenvermögen aufgebracht wurden, erstatten.

c)         Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Ausgleich für alle Mittel, die aus seinem Eigenvermögen für gemeinsame Vermögenswerte ausgegeben wurden.

d)         Den Bedürfnissen unterhaltsberechtigter Kinder ist Rechnung zu tragen.

e)         Zu berücksichtigen ist, wie jeder Ehegatte für die Familie, insbesondere für die Kinder und den gemeinsamen Haushalt, gesorgt hat.

f)         Zu berücksichtigen ist, wie jeder Ehegatte zum Erwerb und zur Erhaltung des Gemeinschaftsvermögens beigetragen hat.

Ist innerhalb von drei Jahren nach der Verringerung, Auflösung oder Abwicklung des gemeinsamen Vermögens keine Aufteilung der darin enthaltenen Vermögensgüter erfolgt oder keine Teilungsvereinbarung geschlossen oder kein Antrag auf gerichtliche Auseinandersetzung gestellt worden, gilt die Vermutung, dass die Ehegatten oder früheren Ehegatten die Aufteilung wie folgt geregelt haben:

a)         Bewegliche Vermögensgüter gehören dem Ehegatten, der sie als alleiniger Eigentümer für den eigenen Bedarf oder den Bedarf seiner Familie oder des Familienhaushalts verwendet.

b)         Andere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte gehören beiden Ehegatten, die jeweils den gleichen Anteil an diesem Vermögen haben.

c)         Sonstige Eigentumsrechte, Verbindlichkeiten und Schulden sind an beide Ehegatten gebunden, die jeweils den gleichen Anteil daran haben.

9 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Rechtshandlungen zur Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts an Immobilien oder Verfahren zur Änderung oder zum Widerruf solcher Rechte bedürfen der Schriftform. Betrifft die Übertragung das Eigentum an Immobilien, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, so wird die Eigentumsänderung durch eine Eintragung in dieses Register wirksam.

Letzte Aktualisierung: 14/12/2020

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.